{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0816.15E951.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":"15. Senat","decided":"2005-08-16","aktenzeichen":"15 E 951/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen. \n\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.\n\nG r ü n d e :\n\nDie zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den \nAntrag, dem Kläger für die Durchführung des Klageverfahrens vor dem \nVerwaltungsgericht Prozesskostenhilfe zu gewähren, zu Recht abgelehnt. Nach § \n166 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 116 Satz 1 Nr. 2 der \nZivilprozessordnung (ZPO) erhält eine juristische Person bestimmter, hier gegebener \nHerkunft Prozesskostenhilfe, wenn die Kosten weder von ihr noch von den am \nGegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können \nund wenn die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung \nallgemeinen Interessen zuwider laufen würde. Hier fehlt es bereits an der \nerstgenannten Voraussetzung, sodass das Vorliegen der zweiten offen bleiben kann. \n\nDer Kläger macht nicht geltend, dass seine Mitglieder als am Gegenstand des \nRechtsstreits wirtschaftlich Beteiligte die Kosten des Rechtsstreits nicht aufbringen \nkönnen. Entgegen der Auffassung des Klägers sind seine Mitglieder wirtschaftlich \nBeteiligte in diesem Sinne. Unter diesen Begriff fallen zuvörderst diejenigen, auf \nderen Vermögenslage sich das Obsiegen oder Unterliegen der juristischen Person \nwirtschaftlich auswirkt. \n\nVgl. RG, Beschluss vom 17. Mai 1935 - III A \n16/35 -, RGZ 148, 196 (197), zum damaligen Begriff \nder \"an der Führung des Prozesses wirtschaftlich \nBeteiligten\". \n\nDer Gesetzgeber wollte verhindern, dass vermögende Personen, die sich \nunvermögender juristischer Personen im Rechtsverkehr bedienen oder am Ausgang \ndes Verfahrens wirtschaftlich interessiert sind, die Kosten eines Prozesses auf die \nAllgemeinheit verlagern. \n\nVgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung zum \nEntwurf eines Gesetzes über die Prozesskostenhilfe, \nBT-Drs. 8/3068, S. 26. \n\nDie auf die Vermögenslage des wirtschaftlich Beteiligten abstellende Auslegung \nverkürzt den mit der Regelung verfolgten Zweck auf den - allerdings wohl \nhauptsächlich anzutreffenden - Fall einer vermögensrechtlichen Streitigkeit. Über den \nengen Wortlaut hinaus ist deshalb auch der als am Gegenstand des Rechtsstreits \nwirtschaftlich Beteiligter anzusehen, der ein eigenes Interesse am Streitgegenstand \nhat und der als sachlich Betroffener durch die juristische Person repräsentiert wird. \nAuch hier greift der Zweck der Regelung ein, dass derjenige, der sich für seine \nBelange einer juristischen Person bedient, deren Vermögenslosigkeit nicht nutzen \ndarf, um Rechtsstreitigkeiten hinsichtlich seiner Belange auf Kosten der \nAllgemeinheit führen zu können. Deshalb ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass \nder Begriff des wirtschaftlich Beteiligten auch Mitglieder von - selbst \ngemeinnützigen - Idealvereinen umfasst. \n\nVgl. OVG Saarland, Beschluss vom 4. Februar \n2000 - 3 X 9/99 -, AS 28, 221 (gemeinnütziger \nSchießsportverein); OLG Düsseldorf, Beschluss vom \n8. November 1967 - 5 W 33/67 -, MDR 1968, 331 \n(Wassersportverein); Kammergericht, Beschluss vom \n21. Dezember 1954 - 5 U 1610/54 -, NJW 1955, 469. \n\nOb der Grundsatz, dass die Mitglieder eines Idealvereins wirtschaftlich Beteiligte \nam Gegenstand eines Rechtsstreits des Vereins sind, dann nicht gilt, wenn dieser \nGegenstand nur noch einen entfernten Zusammenhang mit den von den \nVereinsmitgliedern durch den Verein verfolgten Belangen aufweist, bedarf hier keiner \nKlärung. \n\nVgl. für einen solchen Fall Hans. OLG, Beschluss \nvom 3. Februar 1987 - 5 W 2/87 -, MDR 1987, 502: \nSchadenersatzklage eines gemeinnützigen, im \nWesentlichen aus öffentlichen Mitteln finanzierten \nJugendwohlfahrtvereins gegen untreue \nVorstandsmitglieder. \n\nHier nämlich geht es der Sache nach unmittelbar um Belange der \nVereinsmitglieder: Der Verein schließt kommunale Wählergruppen zusammen und \nmöchte mit der Klage erreichen, dass die von ihm aufgestellte Reserveliste für die \nWahl zur Landesversammlung zugelassen wird. Es geht also im Kern um die \nErmöglichung politischer Mitwirkung der Mitglieder des Klägers bzw. - noch genauer - \nder Mitglieder der Mitglieder des Klägers bei der Kreation der Landesversammlung. \nDer Zusammenschluss der Mitglieder zum klagenden Verein hat gerade den Zweck, \nderen politische Tätigkeit zu bündeln und eine Teilnahme an der Wahl der \nLandesversammlung zu ermöglichen. Daher ist es gerechtfertigt, die Mitglieder des \nKlägers und nicht die Allgemeinheit die Kosten eines Rechtsstreits zur Durchsetzung \ndieser Mitwirkungsmöglichkeit tragen zu lassen. Da es sich hier um ein mehrfach \ngestuftes Organisationssystem handelt, das letztlich von den Mitgliedern der \nkommunalen Wählergruppen getragen wird, sind sogar auch diese Mitglieder als \nwirtschaftlich Beteiligte am Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits anzusehen, \ndenn es geht letztlich um deren politische Belange. \n\nAuf den vom Kläger angeführten Umstand, dass er satzungsrechtlich von den \nMitgliedern keine Kostenbeteiligung verlangen könne, kommt es nicht an. Wenn sich \ndie Mitglieder des Klägers zur effektiveren Durchsetzung ihrer politischen Belange zu \neinem Verein zusammenschließen, haben sie den Verein mit entsprechenden Mitteln \nauszustatten, um Rechtsstreitigkeiten zur Durchsetzung dieser Belange führen zu \nkönnen. Die sozialstaatlich begründete Prozesskostenhilfe ist nicht dazu da, sich \neiner solchen Obliegenheit entziehen zu können. \n\nZu Unrecht meint der Kläger, bei Zugrundelegung der vorgenannten \nRechtsauffassung werde er gegenüber politischen Parteien ungleich behandelt. Eine \npolitische Partei unterliegt hinsichtlich der Prozesskostenhilfe denselben \nGrundsätzen. Auch deren Mitglieder haben die Partei mit den für eine \nProzessführung zur Durchsetzung ihrer politischen Belange erforderlichen Mitteln \nauszustatten. \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. \n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-08-16/15-e-951-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-08-16/15-e-951-05","retrieved":"2026-10-28 15:54:37.941823+00:00"},"card":{"id":"ovg-nrw/2005-08-16/15-e-951-05","court":"OVG NRW","court_id":"ovg-nrw","court_as_stated":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","panel":"15. 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