{"status":"available","doknr":"OLD278418","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0816.15A2458.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-08-16","aktenzeichen":"15 A 2458/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \n\nDie Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. \n\nDer Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.178,40 EUR festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg. Er ist zulässig. Zwar ist nach der \nRechtsmittelbelehrung des angegriffenen Urteils die Berufung das eröffnete \nRechtsmittel. Diese Rechtsmittelbelehrung ist jedoch unzutreffend, da ausweislich \ndes Tenors und der Entscheidungsgründe die Berufung durch das \nVerwaltungsgericht (§ 124 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) nicht \nzugelassen worden ist. In einer irrtümlichen Rechtsmittelbelehrung kann jedoch keine \nZulassung des Rechtsmittels gesehen werden. \n\n3\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 1985 - 2 C 14.84 -, BVerwGE 71, 73 (75 f.). \n\n4\n\nDer Kläger hat daher zutreffend einen Antrag auf Zulassung der Berufung \ngestellt. \n\n5\n\nDer Antrag ist aber abzulehnen, weil Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 nicht \ndargelegt i.S.d. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO sind. Der Kläger benennt keinen der \nZulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO. Selbst wenn der Zulassungsgrund \nernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gemeint \nsein sollte, mangelt es an einer entsprechenden Darlegung. Der Antrag setzt sich \nnicht mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts auseinander, wonach eine \nerheblich größere Fläche als die veranlagte der Beitragspflicht unterliegt. Die Kritik \ndes Klägers, das Verwaltungsgericht gehe zu Unrecht vom Grundstück i.S.d. \nGrundbuchrechts aus, verfängt nicht. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des \nSenates, dass bei der Bildung einer wirtschaftlichen Einheit Ausgangspunkt das \nBuchgrundstück ist und sodann festzustellen ist, ob es um Flächen vergrößert oder \nverkleinert werden muss.\n\n6\n\nVgl. zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 22. März 2005 - 15 A 300/05 -, S. 2 f. des \namtlichen Umdrucks.\n\n7\n\nDies hat das Verwaltungsgericht getan. \n\n8\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über \nden Streitwert ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 des \nGerichtskostengesetzes. \n\n9\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar. \n\n10","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278418","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-08-16/15-a-2458-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/278418","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278418","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-08-16/15-a-2458-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/278418","retrieved":"2026-07-09 02:51:43.505909+00:00"}}