{"status":"available","doknr":"OLD278440","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0815.6B1045.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-08-15","aktenzeichen":"6 B 1045/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme \naußergerichtlicher Kosten des Beigeladenen. Diese Kosten hat der Beigeladene selbst zu \ntragen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde ist nicht begründet. Die mit ihr dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Sätze \n3 und 6 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) führen nicht zum Erfolg des \nRechtsmittels.\n\n3\n\nDie Antragstellerin unterrichtet als Oberstudienrätin am L. -Gymnasium in T.. Sie \nerstrebt einstweiligen Rechtsschutz dagegen, dass der Dienstherr die ausgeschriebene \nPlanstelle einer Studiendirektorin/eines Studiendirektors - Koordination der Erprobungsstufe - \nam L. -Gymnasium mit dem Beigeladenen besetzen will, der ebenfalls als \nOberstudienrat an dieser Schule unterrichtet. Das Verwaltungsgericht hat es abgelehnt, dem \nAntragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu untersagen, die Planstelle \nmit dem Beigeladenen zu besetzen: Ein Anordnungsanspruch lasse sich nicht feststellen. Das \nGesamturteil der aus Anlass der Bewerbungen von Leitendem Regierungsschuldirektor \n(LRSD) C. erstellten dienstlichen Beurteilungen laute bei dem Beigeladenen auf \"Die \nLeistungen übertreffen die Anforderungen in besonderem Maße\", bei der Antragstellerin \nhingegen nur auf \"Die Leistungen übertreffen die Anforderungen\". Nach summarischer \nPrüfung sei die Beförderungsentscheidung somit fehlerfrei. Es sei nicht überwiegend \nwahrscheinlich, dass die Anlassbeurteilung der Antragstellerin, wie sie meine, rechtswidrig \nsei. Die von ihr angeführten Kritikpunkte betreffend den Inhalt und das Zustandekommen der \nBeurteilung griffen nicht durch.\n\n4\n\nDie Antragstellerin macht geltend: Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts \nlägen hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beigeladene sich in der vom Beurteiler \n- wie bei ihr - besuchten Mathematikstunde ungerechtfertigte Vorteile verschafft habe. Er \nhabe in Absprache mit drei Lehrerkollegen an den beiden Tagen vor der Unterrichtsprobe eine \nDeutsch-, eine Musik- und eine Sportstunde gegen drei Mathematikstunden getauscht und so - \nim Unterschied zu ihr - die vom Beurteiler besuchte Unterrichtsstunde auf diese Weise gut \nvorbereitet. Das habe der Beurteiler bei der Bewertung der Stunde nicht berücksichtigt. Er \nhabe von der Manipulation des Beigeladenen nichts gewusst und sei von diesem also \ngetäuscht worden. Des Weiteren habe nachteiligen Einfluss auf ihre Beurteilung gehabt, dass \nder Beurteiler im Kolloquium, einer der weiteren Beurteilungsgrundlagen, fälschlich darauf \nbeharrt habe, die \"Grundschulempfehlungen\" beim Überwechseln eines Schülers auf das \nGymnasium seien nach der aktuellen Erlasslage nicht notwendig. Sie habe dem \nwidersprochen, und das sei dahin ausgelegt worden, sie kenne die Erlasslage nicht. Ein \nwesentlicher Teil des Kolloquiums habe das Thema \"Grundschulempfehlungen\" zum \nGegenstand gehabt, und die von ihr geäußerte Auffassung sei, wie ihr Schulleiter bestätigt \nhabe, zutreffend. Im Kolloquium habe \"ein offenes Gespräch zu den rechtsverordnungs- und \nerlassgebundenen Bestimmungen\" geführt werden sollen. Somit sei nicht glaubhaft, dass die \nDiskussion zwischen ihr und dem Beurteiler in der Beurteilung nicht berücksichtigt worden \nsei.\n\n5\n\nDamit ist nicht dargelegt, dass das Verwaltungsgericht dem Antrag auf Erlass einer \neinstweiligen Anordnung hätte stattgeben müssen. Nach der in Verfahren der vorliegenden \nArt gebotenen summarischen Prüfung ist ein Anordnungsanspruch nach wie vor zu \nverneinen.\n\n6\n\nFür den Senat ist nicht erkennbar, dass von dem Beigeladenen zusätzlich durchgeführte \nUnterrichtsstunden im Fach Mathematik einen Einfluss darauf hatten, dass dessen \nAnlassbeurteilung besser als die der Antragstellerin ausfiel. Es ist schon nicht dargelegt, dass \nes sich hierbei - wie von der Antragstellerin angenommen - um ein wiederholtes \"Proben\" \nseiner späteren Hospitationsstunde gehandelt hat. Das Vorbringen der Antragstellerin bietet \nbereits keine konkreten Hinweise darauf, dass der Beigeladene in diesen drei \nUnterrichtsstunden das spätere Lehrprobenkonzept \"durchgespielt\" hat, zumal auch er ein \nerfahrener Lehrer ist. Außerdem beruht die sehr positive Bewertung seiner beobachteten \nMathematikstunde entscheidend mit darauf, dass seinem Unterricht - anders als dem der \nAntragstellerin - eine offene Interaktion und offene Aufgabenstellungen bescheinigt worden \nsind. Der Beurteiler hat der Antragstellerin unter \"II.3. Leistung als Lehrerin oder Lehrer bzw. \nals Ausbilderin oder Ausbilder\" bescheinigt:\n\n7\n\n\"Auf der Basis sorgfältiger und klar strukturierter \nPlanungen erteilt Frau L1. einen von der Wahl der \nUnterrichtsformen und -medien her \nabwechslungsreich gestalteten, aber auch stringent \nund ergebnisorientiert aufgebauten Unterricht, der in \neiner sachbezogen - ruhigen Arbeitsatmosphäre ein \nlehrplangerechtes Leistungsniveau einfordert ...\". \n\n8\n\nHingegen kritisierte er bei ihr Punkte, die mit einer regelwidrigen \"Unterrichtsvorbereitung\" \nnichts zu tun hatten: \n\n9\n\n\"... Trotz dieses interessanten Themas blieb die \nLerngruppe relativ still, sicherlich mit ein Ergebnis \nder Tatsache, dass Frau L1. den Unterricht \ninsgesamt sehr stark vorstrukturiert und auf ein \nwünschenswertes Stück Offenheit verzichtet hatte. \nErhebliche Steuermechanismen beeinträchtigten ein \nwirklich entdeckendes Lernen. Durch dieses sehr \nenge An-die-Hand-nehmen verzichtete Frau L1. \nleider zu Gunsten des avisierten Ergebnisses auf das \nEinfordern prozessbezogener Kompetenzen, die \nangesichts des sehr freundlichen, schülerorientierten \nUmgangs mit der Lerngruppe und des positiven \nUmgangs mit einzelnen fehlerhaften \nSchülerleistungen gewiss zu erwarten gewesen \nwären.\"\n\n10\n\nHiernach erschließt sich aus dem Vorbringen der Antragstellerin kein Zusammenhang \nzwischen dem Ergebnis der ihr und dem Beigeladenen erteilten dienstlichen Beurteilungen \nund vom Beigeladenen zusätzlich erteilten Mathematikstunden.\n\n11\n\nDes Weiteren ist nicht ersichtlich, dass der Disput zwischen der Antragstellerin und dem \nBeurteiler bezüglich der Erlasslage zu den \"Grundschulempfehlungen\" in ihrer Beurteilung \nnegativ berücksichtigt worden ist. LRSD C. hat dies in seiner zu den Beanstandungen \nder Antragstellerin abgegebenen Stellungnahme vom 00.00.0000 ausdrücklich verneint (\"Für \ndie Dienstliche Beurteilung ist dieser Aspekt zudem gar nicht aufgegriffen worden.\"), und für \netwas Anderes gibt der Inhalt der Beurteilung der Antragstellerin nichts her. Die von LRSD \nC. auch im Bereich des Kolloquiums in der Beurteilung der Antragstellerin vermerkte \nKritik bezieht sich auf andere Gesichtspunkte.\n\n12\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 in Verbindung mit § 154 \nAbs. 3 VwGO.\n\n13\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 3 Nr. 1, § 52 Abs. 2 des \nGerichtskostengesetzes.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278440","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-08-15/6-b-1045-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/278440","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278440","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-08-15/6-b-1045-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/278440","retrieved":"2026-07-09 02:51:45.145192+00:00"}}