{"status":"available","doknr":"OLD278443","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0815.15B1065.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-08-15","aktenzeichen":"15 B 1065/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angegriffene Beschluss wird geändert. \n\nDem Antragsgegner wird aufgegeben, den Antragsteller bis zum Bestehen oder \nendgültigen Nichtbestehen der Sprachprüfung vorläufig als Studierenden gegen \nZahlung der Einschreibegebühr von 141,95 EUR einzuschreiben.\n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist begründet. \n\n3\n\nDer Antrag, \n\n4\n\nden Antragsgegner im Wege der einstweiligen \nAnordnung zu verpflichten, dem Antragsteller gegen \nZahlung der Einschreibegebühr von 141,94 EUR \neinen Studentenausweis vorläufig auszustellen, \n\n5\n\nverfolgt erkennbar das aus der Beschlussformel ersichtliche Rechtsschutzziel, \nsodass die dementsprechende Anordnung zur Erreichung des Zwecks erforderlich ist \n(§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 938 Abs. 1 ZPO). Für die beantragte weitergehende \nVerpflichtung des Antragsgegners, dem Antragsteller einen Studentenausweis \nauszustellen, besteht kein Bedürfnis, weil nicht ersichtlich ist, dass der \nAntragsgegner die Ausstellung eines Studentenausweises ablehnen wird, nachdem \nder Antragsteller eingeschrieben worden ist. \n\n6\n\nDer nach § 123 Abs. 1 VwGO zu beurteilende Antrag ist zulässig und auch \nbegründet. \n\n7\n\nDer Antragsteller hat sowohl einen Anordnungsanspruch, nämlich den geltend \ngemachten Anspruch auf Einschreibung, als auch einen Anordnungsgrund glaubhaft \ngemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). \n\n8\n\nDer Anspruch auf Einschreibung folgt aus § 69 Abs. 1 Satz 3 HG NRW i.V.m. § 3 \nAbs. 2 der Einschreibungsordnung der Universität E. -F. vom 2. Februar 2004. \nDanach werden Studienbewerber, die - wie der Antragsteller - ihre \nStudienqualifikation nicht an einer deutschsprachigen Einrichtung erworben haben \nund die einen Sprachkurses für den Hochschulzugang besuchen wollen, bis zum \nBestehen oder endgültigen Nichtbestehen der Sprachprüfung eingeschrieben. \nZwischen den Beteiligten ist streitig allein, ob der vom Antragsteller bereits besuchte \nSprachkurs bei dem \"J. -J1. Bildungszentrum e.V.\" in F. als Sprachkurs \nfür den Hochschulzugang i.S.v. § 69 Abs. 1 Satz 3 HG NRW anzusehen ist. Hiervon \nist für dieses Eilverfahren entgegen der Ansicht des Antragsgegners auszugehen. \n\n9\n\nNach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut \"Sprachkurs für den Hochschulzugang\" \nwird allein der Zweck des Sprachkurses näher bestimmt, weitere Anforderungen, \netwa an den Ort, an dem der Sprachkurs stattzufinden hat, werden dagegen nicht \nformuliert.\n\n10\n\nEine hinter dem eindeutigen Gesetzeswortlaut zurückbleibende einschränkende \nGesetzesauslegung in dem vom Antragsgegner vertretenen Sinne, dass der \nSprachkurs an oder unter Einfluss einer Hochschule durchgeführt werden müsse, ist \nweder nach der Systematik des Hochschulgesetzes noch nach der \nEntstehungsgeschichte des § 69 Abs. 1 Satz 3 HG NRW geboten.\n\n11\n\nVgl. hierzu die gleichlautende Auffassung des \nMinisteriums für Wissenschaft und Forschung des \nLandes Nordrhein-Westfalen: Erlass vom \n19. November 2004 - 324.1 - \n\n12\n\nDer Umstand, dass der Hochschulzugang gemäß § 65 Abs. 1 Satz 1 HG NRW \ngrundsätzlich im Wege der Einschreibung für einen oder mehrere Studiengänge an \nder jeweiligen Hochschule erfolgt, hat nicht zur Konsequenz, dass auch der \nSprachkurs für den Hochschulzugang i.S.v. § 69 Abs. 1 Satz 3 HG NRW an oder \nunter Einfluss der Hochschule stattfinden muss. Ein Bezug des Sprachkurses zur \nHochschule besteht nach § 69 Abs. 1 Sätze 1 - 3 HG NRW vielmehr lediglich \ninsoweit, als der Sprachkurs die für einen konkreten Studiengang an einer \nbestimmten Hochschule erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache vermitteln \nmuss.\n\n13\n\nDie vom Antragsgegner vertretene Auffassung findet auch in der \nGesetzesbegründung zu § 69 Abs. 1 Satz 3 HG NRW keine tragfähige Stütze. \nDanach soll § 69 Abs. 1 Satz 3 HG NRW im Wesentlichen seiner Vorgängerregelung \nin § 68 Abs. 2 UG NRW entsprechen (GV. NRW. 1993 S. 532, 550), in der statt \n\"Sprachkurs für den Hochschulzugang\" der Begriff \"Hochschulsprachkurs\" verwendet \nwurde.\n\n14\n\nVgl. LT-Drs. 12/4243, S. 190. \n\n15\n\nDer Gesetzesbegründung liegt damit die Auffassung zu Grunde, \"Sprachkurs für \nden Hochschulzugang\" sei gleichbedeutend mit \"Hochschulsprachkurs\". Dieser \nBefund lässt aber den daraus vom Antragsgegner gezogenen Schluss nicht zu. Der \nFormulierung \"Hochschulsprachkurs\" in § 68 Abs. 2 Satz 1 UG NRW ist nämlich nicht \nzwingend zu entnehmen, dass der Sprachkurs an oder unter Einfluss einer \nHochschule durchgeführt werden musste. Im Gegensatz zu dem eindeutigen Begriff \n\"Sprachkurs für den Hochschulzugang\" ist der Begriff \"Hochschulsprachkurs\" wegen \ndes offenen Sinnverhältnisses des Grundwortes \"Sprachkurs\" zum attributiven \nBestimmungswort \"Hochschule\" mehrdeutig. Das Bestimmungswort kann \nentsprechend dem Gesetzesverständnis des Antragsgegners entweder die Funktion \neines Genitivattributs (Sprachkurs der Hochschule) oder im Sinne der \nNachfolgerregelung die Bedeutung eines Präpositionalobjekts (Sprachkurs für die \nHochschule) haben. Hiervon ausgehend bringt die Formulierung in der \nGesetzesbegründung zu § 69 HG NRW, § 69 Abs. 1 Satz 3 HG NRW entspreche im \nWesentlichen § 68 Abs. 2 Satz 1 UG NRW, die Einschätzung des Gesetzgebers zum \nAusdruck, der objektiv mehrdeutige Begriff \"Hochschulsprachkurs\" in § 68 Abs. 2 \nUG NRW sei im letztgenannten Sinne zu verstehen und damit gleichbedeutend mit \ndem eindeutigen Begriff \"Sprachkurs für den Hochschulzugang\".\n\n16\n\nDer vom Gesetzgeber vorausgesetzte Zweck des Sprachkurses \"für den \nHochschulzugang\" stellt an den Sprachkurs allerdings Anforderungen in inhaltlicher \nHinsicht. Wie der Zusammenhang zwischen den Sätzen 1 - 3 des § 69 Abs. 1 HG \nNRW verdeutlicht, muss der Sprachkurs darauf abzielen, die für den vom \nStudienbewerber angestrebten Studiengang erforderlichen Kenntnisse der \ndeutschen Sprache zu vermitteln. Weitergehende Anforderungen bestehen nach \ndem Gesetzeswortlaut nicht. Der Senat braucht anlässlich des vorliegenden \nVerfahrens nicht zu entscheiden, ob und ggf. inwieweit die Hochschulen nach Sinn \nund Zweck des § 69 Abs. 1 Satz 3 HG NRW zur Überprüfung auch der Qualität der \nSprachkurse befugt sind. Jedenfalls dürften dabei keine zu strengen Maßstäbe \nangelegt werden. Die Einschreibung dürfte allenfalls dann verweigert werden, wenn \naugrund der den Hochschulen bekannten Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, \ndass der Sprachkurs von vornherein ungeeignet ist, dem Ausländer die für den \nHochschulzugang erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache zu \nvermitteln.\n\n17\n\nHiervon ausgehend sind keine durchgreifenden Gründe dafür ersichtlich, dass \nder vom Kläger besuchte Sprachkurs bei dem J. - J1. Bildungszentrum \ne.V. - von vornherein ungeeignet wäre, die erforderlichen Sprachkenntnisse zu \nvermitteln. Hierfür spricht bei summarischer Prüfung bereits, dass der Antragsgegner \nTeilnehmer an Sprachkursen des J. bis September 2004 nach § 69 Abs. 1 Satz 3 \nHG NRW als Studierende eingeschrieben hat. Diese Beurteilung wird nicht dadurch \nin Frage gestellt, dass der Antragsgegner ab September 2004 den Teilnehmern der \nSprachkurse des J. die Einschreibung aufgrund der unzutreffenden \nRechtsauffassung verweigert hat, der Sprachkurs müsse zumindest unter - ab \nSeptember 2004 nicht mehr gegebenem - Einfluss der Hochschule durchgeführt \nwerden. Auch der Schriftsatz des Antragsgegners vom 8. August 2005 benennt keine \nTatsachen, die für dieses Eilverfahren zu einer anderen Beurteilung Anlass geben \nkönnten. \n\n18\n\nAuch ein Anordnungsgrund ist gegeben. Es kann dem Antragsteller nicht \nzugemutet werden, den geltend gemachten Anordnungsanspruch im Wege der \nKlage durchzusetzen. Vor rechtskräftigem Abschluss eines Klageverfahrens würde \nsich das Begehren des Antragstellers durch Bestehen oder endgültiges \nNichtbestehen der Sprachprüfung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit erledigen. Der \nErlass der einstweiligen Anordnung ist deshalb zur Gewährung effektiven \nRechtsschutzes nötig. \n\n19\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.1 VwGO, die Streitwertfestsetzung \naus §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG. \n\n20\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar. \n\n21","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278443","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-08-15/15-b-1065-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 938","ref_norm":"938","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/278443","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278443","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-08-15/15-b-1065-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/278443","retrieved":"2026-07-09 02:51:45.784305+00:00"}}