{"status":"available","doknr":"OLD278442","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0815.15A2269.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-08-15","aktenzeichen":"15 A 2269/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \n\nDie Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. \n\nDer Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 1.088,23 EUR festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe \nnicht vorliegen oder bereits nicht hinreichend dargelegt i.S.d. § 124a Abs. 4 Satz 4 \nder Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sind. \n\n3\n\nDer Zulassungsgrund eines der Beurteilung des Berufungsgerichts \nunterliegenden Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) ist nicht gegeben. Der \nAnspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach § 108 Abs. 2 VwGO \nist nicht deshalb verletzt worden, weil ihm keine Möglichkeit gegeben worden wäre, \nsich zu den entscheidungserheblichen Tatsachen zu äußern. \n\n4\n\nDies gilt zum einen für den geltend gemachten Umstand, dass in dem ebenfalls \nden hier streitbefangenen Ausbau betreffenden Parallelverfahren 18 K 870/04, in \ndem die Prozessbevollmächtigten des Klägers im vorliegenden Verfahren ebenfalls \nals Prozessbevollmächtigte bestellt waren, Lichtbilder von der dortigen Klägerseite \neingereicht und im vorliegenden Verfahren verwertet worden seien, obwohl sie nicht \nin das vorliegende Verfahren eingeführt worden seien. Der Kläger hatte über seinen \nProzessbevollmächtigten ausreichend Gelegenheit, sich zu diesen Lichtbildern zu \näußern. \n\n5\n\nDas Gericht darf die Feststellung entscheidungserheblicher Tatsachen auf den \nInhalt beigezogener und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachter \nAkten stützen. \n\n6\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 19. November 1996 - 2 B 47.96 -, juris-Nr. WBRE \n410002776, Abs. 6; Beschluss vom 13. September 1988 - 1 B 22.88 -, Buchholz \n402.24 § 24 AuslG Nr. 12, S. 16. \n\n7\n\nEntgegen der Auffassung des Klägers sind die genannten Lichtbilder auch zum \nvorliegenden Verfahren beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen \nVerhandlung gemacht worden. Die Verwaltungsgerichtsordnung enthält keine \nVorschriften darüber, wie eine derartige Beiziehung zum Verfahren und \nEinbeziehung in die mündliche Verhandlung erfolgt. Bei einem Einzelverfahren \ngeschieht die Beiziehung dadurch, dass Verfahrensbeteiligte die Unterlage zu den \nAkten reichen oder das Gericht Unterlagen anfordert (§§ 87 Abs. 1 Nr. 2 - 4, 99 \nAbs. 1 Satz 1 VwGO). Die Verfahrensbeteiligten erhalten davon Kenntnis, und damit \nwird ihnen rechtliches Gehör gewährt, indem das Gericht ihnen die Schriftsätze, mit \ndenen Unterlagen bezeichnet und übersandt werden, zur Kenntnis gibt oder die \nBeiziehung selbst mitteilt oder von der gerichtlichen Anforderung von Unterlagen \ngemäß § 173 Satz 1 VwGO, § 273 Abs. 4 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) \nNachricht gibt. So beigezogene Akten sind regelmäßig ohne weiteres auch \nGegenstand der mündlichen Verhandlung, ohne dass dies ausdrücklich protokolliert \nwerden müsste. \n\n8\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Dezember 1988 - 3 B 29.88 -, Buchholz 310 § \n86 Abs. 2 VwGO Nr. 36 S. 7 f. \n\n9\n\nNeben einer so ausdrücklichen Beiziehung von Vorgängen zu einem \ngerichtlichen Verfahren kann darüber hinaus in Parallelverfahren, also solchen \nVerfahren, bei denen ein Vorgang von Bedeutung für alle Verfahren ist, aber formell \nnur als Beiakte zu einem gerichtlichen Verfahren (gewöhnlich dem Leitverfahren) \ngeführt wird, auch eine stillschweigende Beiziehung für alle Verfahren erfolgen. Für \neine wirksame Beiziehung zu allen Verfahren ist dann allerdings Voraussetzung, \ndass erstens alle Verfahrensbeteiligten Kenntnis davon erhalten, dass die \nBeiziehung zu einem bestimmten Parallelverfahren erfolgte, und dass zweitens für \ndie Verfahrensbeteiligten erkennbar ist, dass die Unterlage auch für ihre jeweiligen \nVerfahren relevant ist. Nur so kann der Forderung des § 108 Abs. 2 VwGO genügt \nwerden, dass auch die Beteiligten derjenigen Verfahren, in denen die Unterlage nicht \nzur Gerichtsakte genommen oder als Beiakte dazu geführt wird, sich zu der \nUnterlage äußern können. \n\n10\n\nAusgehend von diesen Maßstäben ist der Grundsatz des rechtlichen Gehörs \nhinsichtlich der zum Verfahren 18 K 870/04 gereichten Lichtbilder nicht dadurch \nverletzt worden, dass sie im vorliegenden Verfahren verwertet wurden. Die im \nVerfahren 18 K 870/04 eingereichten Lichtbilder zeigen ausweislich der Seite 10 des \nangegriffenen Urteils den Zustand der Straße vor dem Ausbau und betrafen somit die \nBeitragsfähigkeit der Ausbaumaßnahme. Erkennbar haben sie daher nicht nur \nBedeutung für das Verfahren 18 K 870/04, sondern für alle Verfahren. Die \nProzessbevollmächtigten des vorliegenden Verfahrens hatten auch Kenntnis von der \nin jenem Verfahren eingereichten Unterlage, denn sie waren Prozessbevollmächtigte \nder Klägerseite auch jenes Verfahrens. Diese ihre Kenntnis ist dem in diesem \nVerfahren vertretenen Kläger zuzurechnen. Damit lag eine wirksame \nstillschweigende Beiziehung der Lichtbilder auch zum vorliegenden Verfahren vor. \nSie konnten damit zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht werden, \ndie - wie auch alle übrigen von den Prozessbevollmächtigten vertretenen Verfahren - \nauf den 10. Mai 2005 um 09.30 Uhr angesetzt war. Einer Verwertung im \nvorliegenden Verfahren stand damit nichts im Wege. \n\n11\n\nAus demselben Grunde greift auch die Rüge nicht durch, die Beiakte 3 des \nVerfahrens 18 K 799/04 sei nicht in das vorliegende Verfahren eingeführt worden. \nDenn in jenem Verfahren waren ebenfalls dieselben Prozessbevollmächtigten wie \nhier bestellt. Dort wurden vom Beklagten mit Schriftsatz vom 12. März 2004 drei \nVerwaltungsvorgänge eingereicht, nämlich \"Baudarstellung und Abrechnung der \nD. Straße\", \"Verwaltungsabrechnung\" und \"Einzelvorgang D. Straße 56\". Bei \nder hier in Rede stehenden Beiakte 3 handelt es sich um die \nVerwaltungsabrechnung. Den Prozessbevollmächtigten war daher bekannt, dass \nVerwaltungsvorgänge zum Ausbau und dessen Abrechnung in einem \nParallelverfahren beigezogen worden waren. Sie mussten daher damit rechnen, dass \ndie Unterlage auch im vorliegenden Verfahren verwertet wurde. Damit lag auch im \nvorliegenden Verfahren eine stillschweigende wirksame Beiziehung der Beiakte vor, \ndie Gegenstand der mündlichen Verhandlung war und damit auch verwertet werden \ndurfte. Dass die Prozessbevollmächtigten deren Inhalt nicht zur Kenntnis genommen \nhaben, ist unerheblich. Für die Gewährung rechtlichen Gehörs ist allein maßgeblich, \ndass sie durch Akteneinsicht (§ 100 Abs. 1 VwGO) hätten Kenntnis nehmen können \n(§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO).\n\n12\n\nVgl. dazu, dass das Risiko, dass der Verfahrensbevollmächtigte \nÄußerungsmöglichkeiten nicht in sachlich gebotener Weise für seine Partei nutzt, \nauch unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs der Partei auferlegt werden \nkann, BVerfG, Beschluss vom 29. November 1989 - 1 BvR 1011/88 -, BVerfGE 81, \n123 (126).\n\n13\n\nSoweit der Kläger unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des Anspruchs auf \nrechtliches Gehör rügt, das Verwaltungsgericht habe auf nicht veröffentlichte \nGerichtsentscheidungen Bezug genommen, wird damit schon vom Ansatz her der \ngerügte Verfahrensfehler nicht begründet. Gegenstand des rechtlichen Gehörs sind \nTatsachen und Beweisergebnisse (§ 108 Abs. 2 VwGO), keine Rechtserkenntnisse. \nAuch der rechtsstaatliche Grundsatz fairer Verfahrensgestaltung,\n\n14\n\nvgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 26. April 1988 - 1 BvR 669/87 u.a. -, BVerfGE \n78, 123 (126),\n\n15\n\ngebietet keine den sachlichen Bereich des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs \nallgemein erweiternde Einräumung einer Äußerungsmöglichkeit. \n\n16\n\nSchließlich ist der gerügte Aufklärungsmangel (§ 86 Abs. 1 VwGO), weil das \nVerwaltungsgericht keinen Ortstermin durchgeführt hat, nicht hinreichend dargelegt. \nDazu hätte begründet werden müssen, wegen welcher festzustellenden \ntatsächlichen Umstände sich eine Augenscheinseinnahme aufgedrängt hätte. Der \ngenannte Umstand, dass die Behauptung des Beklagten falsch sei, das Pflaster sei \nin großen Teilen zerstört und nicht wiederverwendbar gewesen, ist jedenfalls kein \ntauglicher Gesichtspunkt für eine Augenscheinseinnahme, da das vom Ausbau \nbetroffene Pflaster bereits beseitigt war. \n\n17\n\nSchließlich liegen auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils \nvor (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), weil das Verwaltungsgericht die auf den Seiten 5 - 8 \nder Antragsbegründung bezeichneten Besonderheiten wegen einer zu Unrecht \nvorgenommenen Verallgemeinerung von Entscheidungen des beschließenden \nGerichts unberücksichtigt gelassen habe. Entgegen der Ansicht des Klägers ist es \nein verallgemeinerungsfähiger Rechtsgrundsatz des beschließenden Gerichts, dass \nder erstmalige Einbau einer Frostschutzschicht eine beitragsfähige Verbesserung \ni.S.d. § 8 Abs. 2 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-\nWestfalen (KAG NRW) darstellt. \n\n18\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. August 2004 - 15 A 2957/04 -, S. 2 des amtl. \nUmdrucks; Beschluss vom 14. November 1997 - 15 A 529/95 -, OVGE 46, 220 (221 \nf.). \n\n19\n\nNur der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass die Neuerstellung eines im \nAusbauzeitpunkt rund 75 Jahre alten Gehweges auch ohne eine Verbesserung durch \nEinbau einer Frostschutzschicht eine beitragsfähige nachmalige Herstellung i.S.d. \n§ 8 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW wäre. Da die übliche Nutzungszeit eines Gehweges bei \ndiesem Alter schon längst abgelaufen ist, bedarf es für den Nachweis der \nVerschlissenheit keiner in Einzelne gehenden Dokumentation. \n\n20\n\nVgl. zu diesem Gesichtspunkt Beschluss vom 4. Juni 2002 - 15 B 745/02 -, S. 3 \ndes amtl. Umdrucks; Urteil vom 28. August 2001 - 15 A 465/99 -, KStZ 2002, 33 (34). \n\n21\n\nDie vom Kläger aufgeworfenen vermeintlichen Besonderheiten, die den \nbeitragsrelevanten wirtschaftlichen Vorteil mindern sollen, begründen keine \nernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Im Einzelnen: \n\n22\n\nDer Charakter der Straße als stark belastete Bundesstraße schlägt sich im \nAnliegerbeitragssatz nieder. \n\n23\n\nDie Verschmälerung des Gehweges kann einen kompensationsfähigen Nachteil \ndarstellen, wenn die Verschmälerung die Verkehrsfunktion der Anlage nicht nur \nunerheblich beeinträchtigt. Das bemisst sich auch danach, ob die Verschmälerung \nzur Unterschreitung der anrechenbaren Breite führt. \n\n24\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 28. August 2001 - 15 A 465/99 -, KStZ 2002, 33 (36); \nBeschluss vom 28. April 1997 - 15 B 211/97 -, S. 6 f. des amtl. Umdrucks.\n\n25\n\nDer Kläger legt nicht dar, dass bei einer heute vorhandenen Breite von 2,5 m \neine solche Beeinträchtigung der Verkehrsfunktion eingetreten ist, zumal der \nGehweg, wie er selbst ausführt, kaum von Fußgängern benutzt werde. \n\n26\n\nDas Motiv des Ausbaus (hier: Beseitigung von durch Platanen verursachten \nSchäden) ist rechtlich unerheblich. \n\n27\n\nVgl. zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 18. November 2004 - 15 A 4051/04 -, S. \n3 des amtl. Umdrucks. \n\n28\n\nDie beitragsrechtliche Bedeutung des Anlegens eines Grünstreifens auf der \nnördlichen Seite hat das Verwaltungsgericht auf Seite 9 des angegriffenen Urteils \nbehandelt. Diese Ausführungen werden durch die Antragsbegründung nicht \nerschüttert. \n\n29\n\nDie Anordnung eines Halteverbots im nördlichen Bereich und die vom Kläger \nbemängelte dadurch bewirkte Unmöglichkeit, Personen dort aussteigen zu lassen, \num zum südlichen Gehweg zu gelangen, hat keine Bedeutung für den durch den hier \nin Rede stehenden Ausbau des nördlichen Gehwegs bewirkten wirtschaftlichen \nVorteil. \n\n30\n\nDie Beitragspflicht bei einem einseitigen Gehwegausbau auch für die Anlieger \nder gegenüber liegenden Straßenseite hat das Verwaltungsgericht auf Seite 8 des \nangegriffenen Urteils behandelt. Diese Ausführungen werden durch das \nAntragsvorbringen nicht erschüttert. \n\n31\n\nSoweit der Kläger den Umstand anspricht, dass an den nördlichen Gehweg im \nWesentlichen nur eine öffentliche, nicht beitragspflichtige Grünanlage angrenzt, kann \ndies eine atypische Erschließungssituation darstellen, die zu einer \nBeitragsminderung zu Gunsten der Beitragspflichtigen zwingen kann (Gesichtspunkt \nder einseitigen Anbaubarkeit). \n\n32\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Oktober 1997 - 15 A 4058/94 -, S. 12 f. des \namtl. Umdrucks; Urteil vom 9. Mai 1995 - 15 A 2545/92 -, NWVBl. 1996, 61 f. \n\n33\n\nIndes ist ausweislich des Tatbestandes des angegriffenen Urteils auf Seite 3 der \nBeitrag unter diesem Gesichtspunkt gemindert worden. Der Kläger legt nicht dar, \nwarum dies rechtlich nicht ausreichen soll. \n\n34\n\nDen Umstand, dass erstmalig eine Frostschutzschicht eingebaut wurde, hat das \nVerwaltungsgericht auf Seite 6 des angegriffenen Urteils behandelt. Dem tritt das \nAntragsvorbringen nicht substantiiert entgegen. \n\n35\n\nBeitragsrechtlich ist es unerheblich, ob trotz Fehlens einer Frostschutzschicht im \nAltzustand Frostschäden aufgetreten sind. \n\n36\n\nVgl. Beschluss vom 4. August 2004 - 15 A 2957/04 -, S. 2 des amtl. Umdrucks. \n\n37\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über \nden Streitwert beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes. \n\n38\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar. \n\n39","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278442","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-08-15/15-a-2269-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/278442","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278442","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-08-15/15-a-2269-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/278442","retrieved":"2026-07-09 02:51:45.703856+00:00"}}