{"status":"available","doknr":"OLD278441","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0815.15A2267.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-08-15","aktenzeichen":"15 A 2267/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \n\nDie Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. \n\nDer Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 571,94 EUR festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht \nvorliegen oder bereits nicht hinreichend dargelegt i.S.d. § 124a Abs. 4 Satz 4 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sind. \n\n3\n\nDer Zulassungsgrund eines der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden \nVerfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) ist nicht gegeben. Der Anspruch des Klägers \nauf Gewährung rechtlichen Gehörs nach § 108 Abs. 2 VwGO ist nicht deshalb verletzt \nworden, weil ihm keine Möglichkeit gegeben worden wäre, sich zu den \nentscheidungserheblichen Tatsachen zu äußern. \n\n4\n\nDies gilt zum einen für den geltend gemachten Umstand, dass in dem ebenfalls den hier \nstreitbefangenen Ausbau betreffenden Parallelverfahren 18 K 870/04, in dem die \nProzessbevollmächtigten des Klägers im vorliegenden Verfahren ebenfalls als \nProzessbevollmächtigte bestellt waren, Lichtbilder von der dortigen Klägerseite eingereicht \nund im vorliegenden Verfahren verwertet worden seien, obwohl sie nicht in das vorliegende \nVerfahren eingeführt worden seien. Der Kläger hatte über seinen Prozessbevollmächtigten \nausreichend Gelegenheit, sich zu diesen Lichtbildern zu äußern. \n\n5\n\nDas Gericht darf die Feststellung entscheidungserheblicher Tatsachen auf den Inhalt \nbeigezogener und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachter Akten stützen. \n\n6\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 19. November 1996 - 2 B 47.96 -, juris-Nr. WBRE \n410002776, Abs. 6; Beschluss vom 13. September 1988 - 1 B 22.88 -, Buchholz 402.24 § 24 \nAuslG Nr. 12, S. 16. \n\n7\n\nEntgegen der Auffassung des Klägers sind die genannten Lichtbilder auch zum \nvorliegenden Verfahren beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung \ngemacht worden. Die Verwaltungsgerichtsordnung enthält keine Vorschriften darüber, wie \neine derartige Beiziehung zum Verfahren und Einbeziehung in die mündliche Verhandlung \nerfolgt. Bei einem Einzelverfahren geschieht die Beiziehung dadurch, dass \nVerfahrensbeteiligte die Unterlage zu den Akten reichen oder das Gericht Unterlagen \nanfordert (§§ 87 Abs. 1 Nr. 2 - 4, 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Verfahrensbeteiligten \nerhalten davon Kenntnis, und damit wird ihnen rechtliches Gehör gewährt, indem das Gericht \nihnen die Schriftsätze, mit denen Unterlagen bezeichnet und übersandt werden, zur Kenntnis \ngibt oder die Beiziehung selbst mitteilt oder von der gerichtlichen Anforderung von \nUnterlagen gemäß § 173 Satz 1 VwGO, § 273 Abs. 4 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) \nNachricht gibt. So beigezogene Akten sind regelmäßig ohne weiteres auch Gegenstand der \nmündlichen Verhandlung, ohne dass dies ausdrücklich protokolliert werden müsste. \n\n8\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Dezember 1988 - 3 B 29.88 -, Buchholz 310 § 86 Abs. \n2 VwGO Nr. 36 S. 7 f. \n\n9\n\nNeben einer so ausdrücklichen Beiziehung von Vorgängen zu einem gerichtlichen \nVerfahren kann darüber hinaus in Parallelverfahren, also solchen Verfahren, bei denen ein \nVorgang von Bedeutung für alle Verfahren ist, aber formell nur als Beiakte zu einem \ngerichtlichen Verfahren (gewöhnlich dem Leitverfahren) geführt wird, auch eine \nstillschweigende Beiziehung für alle Verfahren erfolgen. Für eine wirksame Beiziehung zu \nallen Verfahren ist dann allerdings Voraussetzung, dass erstens alle Verfahrensbeteiligten \nKenntnis davon erhalten, dass die Beiziehung zu einem bestimmten Parallelverfahren \nerfolgte, und dass zweitens für die Verfahrensbeteiligten erkennbar ist, dass die Unterlage \nauch für ihre jeweiligen Verfahren relevant ist. Nur so kann der Forderung des § 108 Abs. 2 \nVwGO genügt werden, dass auch die Beteiligten derjenigen Verfahren, in denen die \nUnterlage nicht zur Gerichtsakte genommen oder als Beiakte dazu geführt wird, sich zu der \nUnterlage äußern können. \n\n10\n\nAusgehend von diesen Maßstäben ist der Grundsatz des rechtlichen Gehörs hinsichtlich \nder zum Verfahren 18 K 870/04 gereichten Lichtbilder nicht dadurch verletzt worden, dass sie \nim vorliegenden Verfahren verwertet wurden. Die im Verfahren 18 K 870/04 eingereichten \nLichtbilder zeigen ausweislich der Seite 10 des angegriffenen Urteils den Zustand der Straße \nvor dem Ausbau und betrafen somit die Beitragsfähigkeit der Ausbaumaßnahme. Erkennbar \nhaben sie daher nicht nur Bedeutung für das Verfahren 18 K 870/04, sondern für alle \nVerfahren. Die Prozessbevollmächtigten des vorliegenden Verfahrens hatten auch Kenntnis \nvon der in jenem Verfahren eingereichten Unterlage, denn sie waren Prozessbevollmächtigte \nder Klägerseite auch jenes Verfahrens. Diese ihre Kenntnis ist dem in diesem Verfahren \nvertretenen Kläger zuzurechnen. Damit lag eine wirksame stillschweigende Beiziehung der \nLichtbilder auch zum vorliegenden Verfahren vor. Sie konnten damit zum Gegenstand der \nmündlichen Verhandlung gemacht werden, die - wie auch alle übrigen von den \nProzessbevollmächtigten vertretenen Verfahren - auf den 10. Mai 2005 um 09.30 Uhr \nangesetzt war. Einer Verwertung im vorliegenden Verfahren stand damit nichts im Wege. \n\n11\n\nEntgegen der Auffassung des Klägers ist die Beiakte 3 ausdrücklich Gegenstand des \nvorliegenden Verfahrens geworden, da sie mit Schriftsatz des Beklagten vom 12. März 2004 \n(Bl. 27 der Gerichtsakte) zum vorliegenden Verfahren eingereicht wurde. Auch diese Beiakte \nkonnte damit verwertet werden. Dass die Prozessbevollmächtigten deren Inhalt nicht zur \nKenntnis genommen haben, ist unerheblich. Für die Gewährung rechtlichen Gehörs ist allein \nmaßgeblich, dass sie durch Akteneinsicht (§ 100 Abs. 1 VwGO) hätten Kenntnis nehmen \nkönnen (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO).\n\n12\n\nVgl. dazu, dass das Risiko, dass der Verfahrensbevollmächtigte Äußerungsmöglichkeiten \nnicht in sachlich gebotener Weise für seine Partei nutzt, auch unter dem Gesichtspunkt des \nrechtlichen Gehörs der Partei auferlegt werden kann, BVerfG, Beschluss vom 29. November \n1989 - 1 BvR 1011/88 -, BVerfGE 81, 123 (126).\n\n13\n\nSoweit der Kläger unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches \nGehör rügt, das Verwaltungsgericht habe auf nicht veröffentlichte Gerichtsentscheidungen \nBezug genommen, wird damit schon vom Ansatz her der gerügte Verfahrensfehler nicht \nbegründet. Gegenstand des rechtlichen Gehörs sind Tatsachen und Beweisergebnisse (§ 108 \nAbs. 2 VwGO), keine Rechtserkenntnisse. Auch der rechtsstaatliche Grundsatz fairer \nVerfahrensgestaltung,\n\n14\n\nvgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 26. April 1988 - 1 BvR 669/87 u.a. -, BVerfGE 78, 123 \n(126),\n\n15\n\ngebietet keine den sachlichen Bereich des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs allgemein \nerweiternde Einräumung einer Äußerungsmöglichkeit. \n\n16\n\nSchließlich ist der gerügte Aufklärungsmangel (§ 86 Abs. 1 VwGO), weil das \nVerwaltungsgericht keinen Ortstermin durchgeführt hat, nicht hinreichend dargelegt. Dazu \nhätte begründet werden müssen, wegen welcher festzustellenden tatsächlichen Umstände sich \neine Augenscheinseinnahme aufgedrängt hätte. Der genannte Umstand, dass die Behauptung \ndes Beklagten falsch sei, das Pflaster sei in großen Teilen zerstört und nicht \nwiederverwendbar gewesen, ist jedenfalls kein tauglicher Gesichtspunkt für eine \nAugenscheinseinnahme, da das vom Ausbau betroffene Pflaster bereits beseitigt war. \n\n17\n\nSchließlich liegen auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils vor (§ 124 \nAbs. 2 Nr. 1 VwGO), weil das Verwaltungsgericht die auf den Seiten 5 - 8 der \nAntragsbegründung bezeichneten Besonderheiten wegen einer zu Unrecht vorgenommenen \nVerallgemeinerung von Entscheidungen des beschließenden Gerichts unberücksichtigt \ngelassen habe. Entgegen der Ansicht des Klägers ist es ein verallgemeinerungsfähiger \nRechtsgrundsatz des beschließenden Gerichts, dass der erstmalige Einbau einer \nFrostschutzschicht eine beitragsfähige Verbesserung i.S.d. § 8 Abs. 2 Satz 1 des \nKommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) darstellt. \n\n18\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. August 2004 - 15 A 2957/04 -, S. 2 des amtl. \nUmdrucks; Beschluss vom 14. November 1997 - 15 A 529/95 -, OVGE 46, 220 (221 f.). \n\n19\n\nNur der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass die Neuerstellung eines im \nAusbauzeitpunkt rund 75 Jahre alten Gehweges auch ohne eine Verbesserung durch Einbau \neiner Frostschutzschicht eine beitragsfähige nachmalige Herstellung i.S.d. § 8 Abs. 2 Satz 1 \nKAG NRW wäre. Da die übliche Nutzungszeit eines Gehweges bei diesem Alter schon längst \nabgelaufen ist, bedarf es für den Nachweis der Verschlissenheit keiner in Einzelne gehenden \nDokumentation. \n\n20\n\nVgl. zu diesem Gesichtspunkt Beschluss vom 4. Juni 2002 - 15 B 745/02 -, S. 3 des amtl. \nUmdrucks; Urteil vom 28. August 2001 - 15 A 465/99 -, KStZ 2002, 33 (34). \n\n21\n\nDie vom Kläger aufgeworfenen vermeintlichen Besonderheiten, die den \nbeitragsrelevanten wirtschaftlichen Vorteil mindern sollen, begründen keine ernstlichen \nZweifel an der Richtigkeit des Urteils. Im Einzelnen: \n\n22\n\nDer Charakter der Straße als stark belastete Bundesstraße schlägt sich im \nAnliegerbeitragssatz nieder. \n\n23\n\nDie Verschmälerung des Gehweges kann einen kompensationsfähigen Nachteil \ndarstellen, wenn die Verschmälerung die Verkehrsfunktion der Anlage nicht nur unerheblich \nbeeinträchtigt. Das bemisst sich auch danach, ob die Verschmälerung zur Unterschreitung der \nanrechenbaren Breite führt. \n\n24\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 28. August 2001 - 15 A 465/99 -, KStZ 2002, 33 (36); \nBeschluss vom 28. April 1997 - 15 B 211/97 -, S. 6 f. des amtl. Umdrucks.\n\n25\n\nDer Kläger legt nicht dar, dass bei einer heute vorhandenen Breite von 2,5 m eine solche \nBeeinträchtigung der Verkehrsfunktion eingetreten ist, zumal der Gehweg, wie er selbst \nausführt, kaum von Fußgängern benutzt werde. \n\n26\n\nDas Motiv des Ausbaus (hier: Beseitigung von durch Platanen verursachten Schäden) ist \nrechtlich unerheblich. \n\n27\n\nVgl. zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 18. November 2004 - 15 A 4051/04 -, S. 3 des \namtl. Umdrucks. \n\n28\n\nDie beitragsrechtliche Bedeutung des Anlegens eines Grünstreifens auf der nördlichen \nSeite hat das Verwaltungsgericht auf Seite 9 des angegriffenen Urteils behandelt. Diese \nAusführungen werden durch die Antragsbegründung nicht erschüttert. \n\n29\n\nDie Anordnung eines Halteverbots im nördlichen Bereich und die vom Kläger \nbemängelte dadurch bewirkte Unmöglichkeit, Personen dort aussteigen zu lassen, um zum \nsüdlichen Gehweg zu gelangen, hat keine Bedeutung für den durch den hier in Rede \nstehenden Ausbau des nördlichen Gehwegs bewirkten wirtschaftlichen Vorteil. \n\n30\n\nDie Beitragspflicht bei einem einseitigen Gehwegausbau auch für die Anlieger der \ngegenüber liegenden Straßenseite hat das Verwaltungsgericht auf Seite 8 des angegriffenen \nUrteils behandelt. Diese Ausführungen werden durch das Antragsvorbringen nicht erschüttert. \n\n31\n\nSoweit der Kläger den Umstand anspricht, dass an den nördlichen Gehweg im \nWesentlichen nur eine öffentliche, nicht beitragspflichtige Grünanlage angrenzt, kann dies \neine atypische Erschließungssituation darstellen, die zu einer Beitragsminderung zu Gunsten \nder Beitragspflichtigen zwingen kann (Gesichtspunkt der einseitigen Anbaubarkeit). \n\n32\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Oktober 1997 - 15 A 4058/94 -, S. 12 f. des amtl. \nUmdrucks; Urteil vom 9. Mai 1995 - 15 A 2545/92 -, NWVBl. 1996, 61 f. \n\n33\n\nIndes ist ausweislich des Tatbestandes des angegriffenen Urteils auf Seite 3 der Beitrag \nunter diesem Gesichtspunkt gemindert worden. Der Kläger legt nicht dar, warum dies \nrechtlich nicht ausreichen soll. \n\n34\n\nDen Umstand, dass erstmalig eine Frostschutzschicht eingebaut wurde, hat das \nVerwaltungsgericht auf Seite 6 des angegriffenen Urteils behandelt. Dem tritt das \nAntragsvorbringen nicht substantiiert entgegen. \n\n35\n\nBeitragsrechtlich ist es unerheblich, ob trotz Fehlens einer Frostschutzschicht im \nAltzustand Frostschäden aufgetreten sind. \n\n36\n\nVgl. Beschluss vom 4. August 2004 - 15 A 2957/04 -, S. 2 des amtl. Umdrucks. \n\n37\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über den \nStreitwert beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes. \n\n38\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n39","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278441","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-08-15/15-a-2267-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/278441","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278441","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-08-15/15-a-2267-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/278441","retrieved":"2026-07-09 02:51:45.223264+00:00"}}