{"status":"available","doknr":"OLD278463","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0812.18B316.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-08-12","aktenzeichen":"18 B 316/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der \nStreitwertfestsetzung geändert. \n\nDie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des \nAntragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 3. August \n2004 wird wieder hergestellt bzw. angeordnet.\n\nDie Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Antragsgegner. \n\nDer Streitwert wird auch für die Beschwerdeinstanz auf 2.500,- EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde des Antragstellers hat Erfolg. \n\n3\n\nDer Aussetzungsantrag ist begründet. Das Interesse des Antragstellers, von der \nVollziehung der angefochtenen Ordnungsverfügung des Antragstellers vom 3. \nAugust 2004 vorerst verschont zu bleiben, überwiegt das öffentliche Interesse an der \nsofortigen Vollziehung. Die offensichtliche Rechtmäßigkeit der Verfügung lässt sich \nnach Lage der vom Antragsgegner seiner Entscheidung zu Grunde gelegten und \ndem Gericht übersandten Akten nicht feststellen.\n\n4\n\nEtwaige Bedenken gegen die nach der Senatsrechtsprechung\n\n5\n\n- vgl. nur Senatsbeschluss vom 2. März 2005 - 18 B 263/05 -\n\n6\n\naus § 4 Abs. 1 OBG NRW hergeleitete örtliche Zuständigkeit des Antragsgegners \nzum Erlass des hier streitigen Bescheides, die sich aus der seiner Entscheidung zu \nGrunde gelegten und wiederholt von ihm geäußerten Ansicht herleiten, dass der \nAntragsteller seit mehreren Jahren in E. wohnt, bestehen nicht mehr, nachdem \ndie Stadtverwaltung E. gemäß § 3 Abs. 3 VwVfG NRW der Fortführung des \nvorliegenden Verfahrens durch den Antragsgegner zugestimmt hat und dieser das \nVerfahren fortführt, was bei Wahrung der Interessen der Beteiligten dessen \neinfachen und zweckmäßigen Durchführung dient. Entscheidend ist insoweit, dass \nder Antragsteller noch kurz vor Erlass der Ordnungsverfügung erklärte, sich weiterhin \nauch in E1. aufzuhalten und hier eine neue Wohnung beziehen zu wollen. Damit \nwaren zumindest seinerzeit die vom Antragsgegner zu schützenden Interessen \nverletzt oder gefährdet im Sinne des § 4 Abs. 1 OBG NRW.\n\n7\n\nDer Antragsgegner hat die Rücknahme der dem Antragsteller am 5. Juli 2001 \nund 28. Juni 2002 erteilten Aufenthaltserlaubnisse zutreffend auf § 48 VwVfG NRW \ngestützt, dessen Anwendbarkeit nunmehr durch die Regelung des § 51 Abs. 1 Nr. 3 \nAufenthG klargestellt ist. Zweifelhaft ist indessen, ob die tatbestandsmäßigen \nVoraussetzungen von dessen Abs. 1 vorliegen. Davon kann nur ausgegangen \nwerden, wenn die Erteilungen der nun zurückgenommenen Aufenthaltserlaubnisse \ndamals von Rechts wegen ausgeschlossen gewesen wären. Dies ist nicht, wie es die \nPrüfung in einem Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO grundsätzlich erfordert, \noffensichtlich der Fall.\n\n8\n\nDer Antragsgegner, dem - was vorliegend von maßgebender Bedeutung ist - \ninsoweit grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast obliegt,\n\n9\n\n- vgl. Senatsbeschluss vom 28. Februar 2000 - 18 B 814/99 -, AuAS 2000, 111 = \nInfAuslR 2000, 290 = FamRZ 2000, 882 -\n\n10\n\nund ihm folgend das Verwaltungsgericht legen ihren Entscheidungen zu Grunde, \ndass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum \nEhegattennachzug zu keinem Zeitpunkt gegeben waren, weil zwischen dem \nAntragsteller und seiner deutschen Ehefrau nicht die gesetzlich geforderte familiäre \nLebensgemeinschaft bestanden hat (vgl. §§ 23 Abs. 1 und 2, 17 Abs. 1 AuslG, \nnunmehr § 27 Abs. 1 AufenthG). Insoweit bestehen zwar aus den vom \nAntragsgegner und dem Verwaltungsgericht aufgezeigten Gründen beachtenswerte \nZweifel daran, ob zwischen dem Antragsteller und seiner früheren Ehefrau bei \nErteilung der mit der angefochtenen Ordnungsverfügung zurückgenommenen \nAufenthaltserlaubnisse eine familiäre Lebensgemeinschaft im vorgenannten Sinne \nbestanden hat. Dem ist jedoch der Antragsteller mit beachtenswerten Gründen \nentgegen getreten. So weist er zutreffend darauf hin, dass sein Schwager N. \nC. , der durch eine zunächst anonym erfolgte Anzeige beim Antragsgegner das \nvorliegende Verfahren auslöste, seine Aussagen zurückgenommen habe. Zudem \nschildert der Antragsteller in einer eidesstattlichen Versicherung, wie er von Herrn \nC. im Zusammenhang mit seinem Deutschlandaufenthalt erpresst worden war \nund kündigte an, gegen diesen einen Strafantrag stellen zu wollen. Weiter verwies er \nauf eine Aussage seiner Ehefrau gegenüber dem Antragsgegner, in der diese \nausdrücklich die Eingehung einer Scheinehe verneint habe. Hierzu legte er \nErklärungen mehrerer Personen vor, die - wenn auch in allgemein gehaltener Form - \nerklärten, dass der Antragsteller keine Scheinehe eingegangen sei und eine \nglückliche Ehe geführt habe. Es wurde ferner die Erklärung eines Herrn G. Z. \nvorgelegt, nach der dieser den Antragsteller \"im Hause gesehen habe\", was sich \nnach dem Antragsteller auf das Haus T. Straße in E1. beziehen soll.\n\n11\n\nDamit ist der vorliegende Sachverhalt weiterhin aufklärungsbedürftig. Dies vor \nallem auch deshalb, weil die Ermittlungen des Antragsgegners erst im September \n2003 zu einem Zeitpunkt begannen, zu dem sich der Antragsteller nach seinem \nVorbringen gerade von seiner Ehefrau getrennt hatte und dementsprechend die \nWohnungsüberprüfungen und Befragungen der Mitbewohner im Hause T. \nStraße in E1. nur einen bedingten Rückschluss auf die zurückliegenden Jahre \nzuließen. Insbesondere ist bezüglich der vom Antragsgegner seiner \nOrdnungsverfügung zugrunde gelegten Scheinehe zu beachten, dass eine solche \nnur vorliegt, wenn die Eheschließung ausschließlich zu dem Zweck vorgenommen \nwird, dem ausländischen Partner ein sonst nicht zu erlangendes Aufenthaltsrecht zu \nverschaffen.\n\n12\n\nVgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 9. September 2003 - 1 C 6.03 -, InfAuslR 2004, \n77;\n\n13\n\nHierzu verhalten sich die Ermittlungen des Antragsgegners ebenso wenig wie \nkonkrete Feststellungen für die Zeit bis zum 5. Juli 2003, als die Voraussetzungen \ndes damals geltenden § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG erfüllt sein konnten, \nvorliegen.\n\n14\n\nNach allem erweist sich, insbesondere unter Berücksichtigung der den \nAntragsgegner - wie ausgeführt - obliegenden Darlegungs- und Beweislast, die \nangefochtene Ordnungsverfügung jedenfalls nicht als offensichtlich rechtmäßig. Der \nSachverhalt ist weiterhin aufklärungsbedürftig. Der Senat hält indessen das \nvorliegende Verfahren für eine abschließende Klärung des wenig übersichtlichen \nSachverhalts für ungeeignet, weil zwingend weitere Sachverhaltsermittlungen \nerforderlich sind. Wie er bereits in früheren gleich gelagerten Verfahren entschieden \nhat, \n\n15\n\n- vgl. etwa Senatsbeschluss vom 20. August 2003 - 18 B 2356/02 -\n\n16\n\nwürde damit der in einem lediglich auf die Erlangung vorläufigen Rechtsschutzes \ngerichteten Verfahren angemessenen Prüfungsrahmen überschritten. Eine Klärung \nmuss deshalb dem Verfahren zur Hauptsache vorbehalten bleiben. Bis dahin \nüberwiegt das Interesse des Antragstellers an einem vorläufigen Verbleib in \nDeutschland. Dem stehen angesichts seines langjährigen Aufenthalts in Deutschland \nund seiner Erwerbstätigkeit keine erkennbaren nennenswerten öffentlichen \nInteressen entgegen. \n\n17\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des \nStreitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 GKG. \n\n18\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n19","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278463","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-08-12/18-b-316-05","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/278463","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278463","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-08-12/18-b-316-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/278463","retrieved":"2026-07-09 02:51:47.454382+00:00"}}