{"status":"available","doknr":"OLD278500","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0810.6B1164.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-08-10","aktenzeichen":"6 B 1164/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung \ngeändert.\n\nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten beider Rechtszüge des Verfahrens einschließlich der \nin erster Instanz entstandenen außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Seine im \nBeschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten hat der Beigeladene selbst zu \ntragen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde ist begründet. Die mit ihr dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Sätze 3 und \n6 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) führen zum Erfolg des Rechtsmittels.\n\n3\n\nDie Antragstellerin, Kriminalhauptkommissarin der Besoldungsgruppe A 11 BBesO, \nerstrebt einstweiligen Rechtsschutz dagegen, dass der Dienstherr eine dem Polizeipräsidium \nN. zum 00.00.0000 zugewiesene Planstelle der Besoldungsgruppe A 12 BBesO \nnicht mit ihr, sondern mit dem Beigeladenen besetzen will, der als Kriminalhauptkommissar \nder Besoldungsgruppe A 11 BBesO ebenfalls Dienst beim Polizeipräsidium N. \nleistet. Das Verwaltungsgericht hat dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen \nAnordnung vorläufig untersagt, die Beförderungsstelle mit dem Beigeladenen zu besetzen: \nAußer einem Anordnungsgrund sei ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. In den \naktuellen Regelbeurteilungen habe der Beigeladene zwar ein besseres Gesamturteil als die \nAntragstellerin (4 Punkte gegenüber 3 Punkten) erhalten. Darauf könne die \nAuswahlentscheidung jedoch nicht gestützt werden. Denn die der Antragstellerin erteilte \nBeurteilung vom 00.00.0000 betreffend den Zeitraum vom 00.00.0000 bis zum \n 00.00.0000 sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtswidrig. Dabei könne \ndahinstehen, ob das Gesamturteil von 3 Punkten (der Vorschlag des Erstbeurteilers der \nAntragstellerin lautete auf 5 Punkte) in einem unlösbaren Widerspruch zu den \nEinzelbewertungen stehe. Die beiden Submerkmale zu dem auf 3 Punkte lautenden \nHauptmerkmal \"Leistungsergebnis\" (Vorschlag des Erstbeurteilers: 5 Punkte) seien mit 5 \nPunkten, die sieben Submerkmale zu dem mit 4 Punkten bewerteten Hauptmerkmal \n\"Leistungsverhalten\" (Vorschlag des Erstbeurteilers: 5 Punkte) mit zweimal 4 Punkten und \nfünfmal 5 Punkten, die drei Submerkmale zu dem mit 4 Punkten bewerteten Hauptmerkmal \n\"Sozialverhalten\" (Vorschlag des Erstbeurteilers: 5 Punkte) mit einmal 4 Punkten und \nzweimal 5 Punkten bewertet. Hierzu habe der Endbeurteiler eine schlüssige Begründung nicht \ngegeben. Unabhängig hiervon sei die Beurteilung der Antragstellerin jedenfalls mit \nüberwiegender Wahrscheinlichkeit wegen Verstoßes gegen Nr. 8.1 Abs. 2 der \nBeurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen (BRL) vom \n25. Januar 1996, MBl. NRW. 1996 S. 278, geändert durch Runderlass des Ministeriums für \nInneres und Justiz vom 19. Januar 1999, MBl. NRW. 1999 S. 96, rechtswidrig. Danach sei, \nwenn sich - wie bei der Antragstellerin, die im selben statusrechtlichen Amt zum dritten Mal \ndasselbe Gesamturteil erhalten habe - Lebens- und Diensterfahrung nicht positiv auf das \nLeistungsbild ausgewirkt hätten, dies im Einzelnen zu begründen. Das sei nicht in \nausreichender Weise geschehen. Außer dem insoweit nicht genügenden allgemeinen Hinweis \nauf den Quervergleich mit den anderen zu beurteilenden Beamten der Vergleichsgruppe der \nAntragstellerin heiße es in der Begründung lediglich: \n\n4\n\n\"Bei KHKin C. handelt es sich um eine gute \nErmittlungsbeamtin; gleichwohl hob sich ihre zu \nbewertende Gesamtleistung nicht deutlich genug \nvom Leistungsergebnis der vorherigen \nRegelbeurteilung ab. Offensichtlich war die Beamtin \nim Beurteilungszeitraum an ihre Leistungsgrenzen \ngestoßen.\"\n \n\n5\n\nDer Hinweis auf die Leistungsgrenzen sei zwar grundsätzlich geeignet, die unterbliebene \nSteigerung gemäß Nr. 8.1 Abs. 2 BRL zu erklären. Dieser Hinweis sei aber hier nicht \nschlüssig bzw. nicht überzeugend. Das der Antragstellerin erteilte Gesamturteil von 3 Punkten \nbesage, dass sie durchschnittliche Leistungen erbracht habe. Demnach sei die Vereinbarkeit \ndes Gesamturteils mit dem Begriff einer guten Ermittlungsbeamtin zweifelhaft. Außerdem \nstehe die Einschätzung des Endbeurteilers, die Antragstellerin sei an ihre Leistungsgrenzen \ngestoßen, nicht im Einklang damit, dass insbesondere der Erstbeurteiler, teilweise aber auch \nder Endbeurteiler im Beurteilungszeitraum eine Leistungssteigerung bei den Hauptmerkmalen \ngegenüber der vorangegangenen Regelbeurteilung der Antragstellerin festgestellt hätten (bei \nder das Gesamturteil von 3 Punkten auch vom Erstbeurteiler vorgeschlagen worden war).\n\n6\n\nDer Antragsgegner macht geltend: Der Erstbeurteiler habe eingeräumt, er habe der \nAntragstellerin, die Ende des Jahres 2005 das 57. Lebensjahr vollende, im Hinblick auf § 5 \nAbs. 3 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes die Möglichkeit zur Beförderung durch eine \nexellente Beurteilung verschaffen wollen. Sein Vorschlag, mit der er der Antragstellerin einen \nplötzlichen enormen Leistungsanstieg zuerkannt habe, sei erkennbar überzogen gewesen. Der \nEndbeurteiler habe eine Leistungssteigerung der Antragstellerin beim Hauptmerkmal \n\"Leistungsverhalten\" berücksichtigt. Er habe die Hauptmerkmale \"Leistungsverhalten\" und \n\"Sozialverhalten\" auf 4 Punkte (in der Vorbeurteilung 3 und 4 Punkte gemäß dem Vorschlag \ndes Erstbeurteilers) und das für ihn entscheidende Hauptmerkmal \"Leistungsergebnis\" auf 3 \nPunkte (in der Vorbeurteilung ebenfalls 3 Punkte in Übereinstimmung mit dem Vorschlag des \nErstbeurteilers) reduziert. Hiernach sei die Antragstellerin im Quervergleich in das \nLeistungsbild von 3 Punkten im oberen Bereich einzuordnen gewesen. Die Diskrepanz \nzwischen der Benotung der Hauptmerkmale und der nur durch den Erstbeurteiler \nfestzusetzenden Einzelmerkmale (Submerkmale) sei systemimmanent. Die gemäß Nr. 8.1 \nAbs. 2 BRL gegebene Begründung dafür, dass die Antragstellerin zum dritten Mal innerhalb \nderselben Vergleichsgruppe dasselbe Gesamturteil erhalten habe, reiche entgegen der \nAuffassung des Verwaltungsgerichts aus. Der Endbeurteiler sei zwar mit der Arbeit und \nLeistung der Antragstellerin sehr zufrieden. Ihre Leistungen seien aber eben nicht ganz so gut \nwie die derjenigen Beamten, die im Quervergleich ein Gesamturteil von 4 Punkten erhalten \nhätten. Der zutreffende Hinweis, dass sie \"ihre Leistungsgrenze erreicht\" habe, sei wegen der \nHinweise des Verwaltungsgerichts in einem dort unter dem Aktenzeichen 2 K 8031/02 \ngeführten Klageverfahrens erfolgt, aufgrund deren eine Neubeurteilung der Antragstellerin für \nden Beurteilungszeitraum 00.00.0000 bis 00.00.0000 erfolgt sei. Derartige negative \nBegründungspunkte seien aber nicht erforderlich. Auch bei der Begründungspflicht nach Nr. \n8.1 Abs. 2 BRL müsse ein Hinweis darauf ausreichen, dass im Rahmen des Quervergleichs in \nder Vergleichsgruppe der zu beurteilenden Beamten ein besseres Gesamturteil nicht habe \nzuerkannt werden können.\n\n7\n\nDamit sind Gründe dargelegt, aus denen ein Anordnungsanspruch zu verneinen ist. Nach \nder in Verfahren der vorliegenden Art vorzunehmenden summarischen Prüfung leidet die der \nAuswahlentscheidung zugrunde gelegte dienstliche Beurteilung der Antragstellerin vom \n 00.00.0000 nicht an durchgreifenden Rechtsmängeln. \n\n8\n\nDie Plausibilität der Beurteilung ist nicht wegen einer Diskrepanz zwischen dem \nGesamturteil, den Hauptmerkmalen und den Submerkmalen zu verneinen. Von den drei \nbewerteten Hauptmerkmalen lauten zwar zwei (\"Leistungsverhalten\" und \"Sozialverhalten\") \nauf 4 Punkte. Allein das Hauptmerkmal \"Leistungsergebnis\" ist mit 3 Punkten bewertet \nworden. Das Gesamturteil von 3 Punkten erscheint entgegen der Auffassung der \nAntragstellerin dennoch als rechtlich einwandfrei. Der Endbeurteiler hat, wie der \nAntragsgegner erläutert hat, insoweit die Bewertung des Hauptmerkmals \"Leistungsergebnis\", \ndem er eine größere Bedeutung als den beiden anderen Hauptmerkmalen beimaßt, als \nausschlaggebend angesehen. Das ist nicht zu beanstanden. Bei der Festsetzung der \nGesamtnote (des Gesamturteils) ist wegen der unterschiedlichen Gewichtung der \nHauptmerkmale die Bildung eines Punktwertes als arithmetisches Mittel aus den \nBewertungen der einzelnen Merkmale nicht gewollt (Nr. 8.1 Abs. 1 Satz 2 BRL). Es ist nicht \nersichtlich, dass der Endbeurteiler den ihm hiernach zustehenden Bewertungsfreiraum nicht \nsachgerecht ausgeübt hat.\n\n9\n\nDes Weiteren besteht keine zur Rechtswidrigkeit der Beurteilung vom 00.00.0000 \nführende Diskrepanz zwischen der Bewertung der o. a. Hauptmerkmale bzw. dem erteilten \nGesamturteil und der Bewertung der jeweiligen Submerkmale. Der Erstbeurteiler hat zwar \nsämtliche Submerkmale (mit Ausnahme der Submerkmale \"Ausdauer und Belastbarkeit\" und \n\"Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit\" sowie „Zusammenarbeit mit Kolleginnen und \nKollegen\" - jeweils 4 Punkte - mit 5 Punkten bewertet. Daran hat der Endbeurteiler nichts \nverändert. Das macht die Beurteilung jedoch nicht unplausibel. Die Submerkmale werden \nvom Endbeurteiler, wenn er - wie hier - in Anwendung der Nr. 9.2 BRL zu einer anderen \nBewertung der Hauptmerkmale und des Gesamturteils gelangt, im Allgemeinen nicht \nentsprechend geändert (Nr. 9.2 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 BRL). Zwar muss der \nEndbeurteiler die Vorschläge des Erstbeurteilers zur Bewertung der Submerkmale nicht \nunkommentiert hinnehmen. Vielmehr verantwortet er die dienstliche Beurteilung insgesamt \nund hat es in der Hand, die Abweichungen - soweit möglich - vertretbar zu begründen. Das \nschließt die Befugnis ein, die Benotung der Submerkmale ausdrücklich zu ändern.\n\n10\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 2. \nMai 2005 - 6 B 594/05 -, m.w.N.\n \n\n11\n\nHierzu kann vor allem Anlass bei solchen Abweichungen bestehen, die ihrem Grund im \nindividuellen Leistungs- und Befähigungsprofil des Beurteilten haben. Die Auflösung \ntatsächlicher oder vermeintlicher Widersprüche in die eine oder die andere Richtung ist aber \nauch in anderer Weise möglich. Insbesondere bei Abweichungen aus Gründen des \nallgemeinen, d. h. einzelfallübergreifenden Quervergleichs kommen dafür auch die \nAbweichungsbegründungen in den dienstlichen Beurteilungen und/oder ergänzende \nErläuterungen des Endbeurteilers im Widerspruchs- bzw. Gerichtsverfahren in Frage. Einer \nausdrücklichen Änderung zu positiv gefasster Bewertungen der Submerkmale bedarf es dann \nnicht. Es genügt statt dessen, dass der Endbeurteiler sich von diesen Bewertungen - \nausdrücklich oder stillschweigend - distanziert. \n\n12\n\nAusgehend hiervon hat der Senat für den Fall einer Diskrepanz zwischen (vom \nEndbeurteiler ungünstiger bewerteten) Hauptmerkmalen und (dabei unverändert gelassenen) \nSubmerkmalen entschieden, dass letztere ihre Aussagekraft verlieren und schon deshalb für \nden Qualifikationsvergleich im Rahmen eines Auswahlverfahrens anlässlich einer \nStellenbesetzung unergiebig sein können. In einem solchen Fall bleiben die Vorschläge des \nErstbeurteilers zu den Submerkmalen zwar als solche in der dienstlichen Beurteilung \naufgeführt. Sie haben aber, soweit die Beurteilung von dem Vorschlag des Erstbeurteilers zu \nden Hauptmerkmalen und zu dem Gesamturteil abweicht, dazu keinen hinreichenden Bezug \nmehr und scheiden als zusätzliche Erkenntnisquelle aus. Unter diesen Voraussetzungen steht \nauch die Plausibilität der Beurteilung außer Frage: Sind die Submerkmale ohne Bedeutung, ist \nzugleich eine vermeintliche Widersprüchlichkeit im Verhältnis zu Hauptmerkmalen und \nGesamturteil ausgeräumt. \n\n13\n\nVgl. wiederum OVG NRW, Beschluss vom 2. Mai \n2005 - 6 B 594/05 -.\n \nSo verhält es sich auch im vorliegenden Fall. Der Endbeurteiler hat sich weder ausdrücklich \nnoch sinngemäß die Bewertung der Submerkmale durch den Erstbeurteiler zu eigen gemacht. \nIm Gegenteil hat er jedenfalls im gerichtlichen Beschwerdeverfahren, damit noch rechtzeitig, \ndarauf verwiesen, dass er nach dem Beurteilungssystem nicht berechtigt sei, die vom \nErstbeurteiler vorgeschlagenen Submerkmale abzuändern (\"Die Diskrepanz zwischen der \nBewertung der Hauptmerkmale und der nur durch den Erstbeurteiler festzusetzenden \nEinzelmerkmale ist systemimmanent ...\"). Diese im Einklang mit den Erläuterungen des \nInnenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen zu den BRL, Stand 1. März 1999, S. 119, \nstehende Einschätzung ist nach der vorstehend wiedergegebenen Rechtsprechung des Senats \nzwar rechtsirrig. Sie beinhaltet aber sinngemäß die Erklärung, dass der Endbeurteiler die \nBenotung der Submerkmale durch den Erstbeurteiler in der Sache nicht geteilt und sie als \nobsolet betrachtet hat. Damit steht die Schlüssigkeit der dienstlichen Beurteilung der \nAntragstellerin auch insoweit jedenfalls inzwischen außer Frage.\n\n14\n\nDes Weiteren folgt der Senat dem Verwaltungsgericht nicht darin, die vom Endbeurteiler \ngegebene Begründung dafür, dass er der Antragstellerin zum dritten Mal im selben \nstatusrechtlichen Amt das gleiche Gesamturteil erteilt hat, entspreche nicht den \nAnforderungen der Nr. 8.1 Abs. 2 BRL (\"Haben sich Lebens- und Diensterfahrung nicht \npositiv auf das Leistungsbild ausgewirkt, ist dies im Gesamturteil im Einzelnen zu \nbegründen\"). Allerdings wird mit der Begründung \"im Einzelnen\" eine über einen Verweis \nauf den Quervergleich in der Vergleichsgruppe hinausgehende Erläuterung für den beurteilten \nBeamten verlangt, aus der er entnehmen kann, woran es im Einzelnen liegt, dass die \nwachsende Lebens- und Diensterfahrung sich bei ihm anders als im Regelfall nicht positiv auf \ndas Leistungsbild ausgewirkt hat.\n\n15\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Juni 2005 - 6 A \n3355/03 -.\n\n16\n\nDas wird durch die erwähnten Erläuterungen des Innenministeriums des Landes \nNordrhein-Westfalen zu den BRL, S. 119, bestätigt: \n\n17\n\n\"Die Beurteilung soll in diesen Fällen den \nBeurteilten aufzeigen, warum (Unterstreichung durch \ndas Gericht) im Quervergleich innerhalb der \nVergleichsgruppe trotz der zunehmenden Lebens- \nund Diensterfahrung kein positiveres Ergebnis erzielt \nwurde\". \n\n18\n\nHiernach wird verlangt, dass die Begründung sich nicht darauf beschränkt, dass im \nQuervergleich keine bessere Beurteilung habe erteilt werden können. Darüber hinaus ist \nerforderlich, dass dem Beurteilten die Gründe für den leistungsmäßigen \"Stillstand\" im \nQuervergleich verdeutlicht werden.\n\n19\n\nVgl. das erwähnte Urteil des Senats vom 7. Juni \n2005 - 6 A 3355/03 -.\n\n20\n\nDie hier vom Endbeurteiler unter \"Begründung zu Ziffer 8.1 BRL Pol\" gegebene \nBegründung genügt diesen Anforderungen. Sie beschränkt sich nicht auf einen \nbloßen Hinweis auf den Quervergleich. Sie lässt auch erkennen, warum der \nEndbeurteiler der Antragstellerin zum dritten Mal im selben statusrechtlichen Amt ein \nnur durchschnittliches Gesamturteil zuerkannte (\"Bei KHKin C. handelt es sich um \neine gute Ermittlungsbeamtin; gleichwohl hob sich ihre zu bewertende \nGesamtleistung nicht deutlich genug vom Leistungsergebnis der vorherigen \nRegelbeurteilung ab. Offensichtlich war die Beamtin im Beurteilungszeitraum an ihre \nLeistungsgrenzen gestoßen.\"). Mehr kann nicht verlangt werden. Das gilt unabhängig \ndavon, dass entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts der Beurteiler nicht \nverpflichtet ist, nach den Ursachen des Leistungsstillstands bei den beurteilten \nBeamten zu forschen und diese verbal darzustellen. Es reicht z.B. auch die \nSchilderung leistungsmäßiger Einschränkungen aus.\n\n21\n\nVgl. wiederrum das Urteil des Senats vom 7. Juni \n2005 - 6 A 3355/03 -.\n \n\n22\n\nDer Senat hält die vom Endbeurteiler gegebene Begründung auch für schlüssig. Selbst für \neine gute Ermittlungsbeamtin kann das Gesamturteil \"Die Leistungen entsprechen den \nAnforderungen voll\" (3 Punkte) angebracht sein, wenn sie im Vergleich mit den anderen zu \nbeurteilenden Beamten ihrer Vergleichsgruppe nicht ganz an die (noch besseren) Leistungen \nder mit \"übertrifft die Anforderungen\" (4 Punkte) Beurteilten heranreicht. Auch ist dem \nHinweis des Endbeurteilers, die Antragstellerin sei im Beurteilungszeitraum 00.00.0000 bis \n 00.00.0000 offensichtlich an ihre Leistungsgrenzen gestoßen, eine Plausibilität nicht \nabzusprechen. Zwar hat die Antragstellerin sich, worauf auch der Antragsgegner verweist, \ngegenüber dem vorangegangenen Beurteilungszeitraum im Hauptmerkmal \n\"Leistungsverhalten\" von 3 auf 4 Punkte gesteigert. Das besagt aber nicht zugleich, sie könne \nihre Leistungen noch weiter verbessern. Die Bewertungsvorschläge des Erstbeurteilers sind in \ndiesem Zusammenhang nicht aussagekräftig.\n\n23\n\nDie in erster Instanz von der Antragstellerin vorgetragenen weiteren Argumente \nrechtfertigen eine ihr günstigere Entscheidung ebenfalls nicht. Das Verwaltungsgericht hat \nzutreffend ausgeführt, dass der Personalrat der Beförderungsentscheidung nach Ergehen der \nBeurteilung vom 00.00.0000 zugestimmt hat. Dem ist die Antragstellerin im \nBeschwerdeverfahren auch nicht entgegengetreten. Des Weiteren ist im Hinblick auf die \nNeuerstellung der den Zeitraum vom 00.00.0000 bis 00.00.0000 betreffenden Beurteilung \nam 00.00.0000 eine erneute Beurteilerbesprechung (Nr. 9.2 Abs. 1 Sätze 3 und 4 BRL) \ndurchgeführt worden. Schließlich genügt die Begründung, die der Endbeurteiler für die \ngegenüber dem Vorschlag des Erstbeurteilers vorgenommene Herabstufung des Gesamturteils \num 2 Punkte, des Hauptmerkmals \"Leistungsergebnis\" um ebenfalls 2 Punkte sowie der \nHauptmerkmale \"Leistungsverhalten\" und \"Sozialverhalten\" um jeweils 1 Punkt gegeben hat, \nden Anforderungen der Nr. 9.2 Abs. 2 Satz 2 BRL. Der Endbeurteiler hat sich dabei im \nEinklang mit dem Vorbringen des Antragsgegners, der Beurteilungsvorschlag des \nErstbeurteilers sei überzogen gewesen, ausschließlich auf die Notwendigkeit eines gleichen \nBewertungsmaßstabs innerhalb der Vergleichsgruppe der Antragstellerin, also auf \neinzelfallübergreifende Erwägungen gestützt. Unter Zugrundelegung der insoweit geltenden, \nvom Verwaltungsgericht bereits dargelegten Maßgaben lässt sich ein Begründungsdefizit \nhiernach nicht bejahen.\n\n24\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 162 Abs. \n3, 154 Abs. 3 VwGO. Die dem Beigeladenen in zweiter Instanz entstandenen \naußergerichtlichen Kosten sind nicht erstattungsfähig, weil er im Beschwerdeverfahren - \nanders als in erster Instanz - einen Antrag nicht gestellt und sich somit dem Risiko einer \nAuferlegung von Kosten nicht ausgesetzt hat.\n\n25\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 des \nGerichtskostengesetzes.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278500","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-08-10/6-b-1164-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/278500","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278500","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-08-10/6-b-1164-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/278500","retrieved":"2026-07-09 02:51:50.531632+00:00"}}