{"status":"available","doknr":"OLD278518","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0809.10B416.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-08-09","aktenzeichen":"10 B 416/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des \nVerwaltungsgerichts Münster vom 23. Februar 2005 wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.\n\nDer Streitwert wird für beide Rechtszüge - für das erstinstanzliche Verfahren \nunter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 23. Februar 2005 - \nauf 7.500,- EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDie in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, die der Senat gemäß § \n146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, führen nicht zu einer Änderung der \nangefochtenen Entscheidung, mit der das Verwaltungsgericht es abgelehnt hat, die \naufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die dem Beigeladenen erteilte \nBaugenehmigung vom 23. Dezember 2004 anzuordnen.\n\n4\n\nDas angegriffene Vorhaben ist zwar bauplanungsrechtlich offensichtlich \nunzulässig, weil es sich um eine Anlage zur Freizeitgestaltung und Erholung handelt, \ndie nicht im Außenbereich zugelassen werden \"soll\", \n\n5\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Juli 1001 - 4 B \n190.91 -, BRS 52 Nr. 79; OVG NRW, Urteil vom 21. \nMärz 1991 - 11 A 1098/98 -; Urteil vom 27. \nSeptember 1978 - VII A 1849/75 - BRS 33 Nr. 68 \n(Platz zur Ausbildung von Zoll- und Polizeihunden, \nim Außenbereich privilegiert zulässig).\n\n6\n\nDiese bauplanungsrechtliche Unzulässigkeit kann der mit seinen Grundstücken \nselbst im Außenbereich angesiedelte Antragsteller aber nicht geltend machen, weil \nsie nicht auf einer Verletzung von Rechtsvorschriften beruht, die (auch) seinen \nInteressen zu dienen bestimmt sind.\n\n7\n\nDer Antragsteller hat keinen Anspruch darauf, jede im Außenbereich unzulässige \nNutzung als Nachbar zu verhindern. Denn einen Anspruch auf Erhaltung der \nAußenbereichsqualität gibt es nicht; dem Außenbereich ist nicht ein Gebietscharakter \nzugeordnet, dessen Einhaltung mit den Mitteln des Baunachbarrechts erzwungen \nwerden könnte.\n\n8\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 1999\n - 4 B 38.99 - , BRS 62 Nr. 189.\n\n9\n\nZum Schutz von im Außenbereich angesiedelten Vorhaben ist vielmehr das in \n§ 35 BauGB enthaltene drittschützende Gebot der Rücksichtnahme ausreichend. \nDas angegriffene Vorhaben ist dem Antragsteller gegenüber jedoch (noch) nicht als \nbaurechtlich rücksichtslos einzustufen. Das Schutzniveau des Antragstellers wird \ndurch die Lage seiner Grundstücke im Außenbereich bestimmt; Grundlage der im \nvorliegenden Fall maßgeblichen Bewertung der nachbarlichen Situation ist im \nÜbrigen das Vorhaben in der genehmigten Form. \n\n10\n\nDer Senat geht im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens davon aus, dass sich \nder Baugenehmigung vom 23. Dezember 2004 noch mit hinreichender Bestimmtheit \nInhalt, Reichweite und Umfang der genehmigten Nutzung entnehmen lassen; \nallerdings ist darauf hinzuweisen, dass eine Baugenehmigung im Regelfall als \nnachbarrechtswidrig aufzuheben ist, wenn Bauschein und genehmigte Bauvorlagen \nhinsichtlich nachbarrechtsrelevanter Umstände unbestimmt sind und infolgedessen \nbei der Ausführung des Bauvorhabens eine Verletzung von Nachbarrechten nicht \nauszuschließen ist. \n\n11\n\nOVG NRW, Beschluss vom 30. Mai 2005\n - 10 A 2017/03 - .\n\n12\n\nIm vorliegenden Fall enthält die Baugenehmigung zwar Auflagen und Hinweise, \njedoch keine eindeutige Begrenzung der für die betroffenen Nachbarn relevanten \nEmissionen des Vorhabens, etwa durch eine Einschränkung hinsichtlich der \nBetriebszeiten oder hinsichtlich der Verwendung von Lautsprecheranlagen. \nAllerdings lässt sich durch Auslegung mit Hilfe der Bauvorlagen - insbesondere der \nBetriebsbeschreibung, die auf den Trainingsplan verweist - sowie mit Hilfe des im \nBaugenehmigungsverfahrens vorgelegten Schreibens der Beigeladenen, wonach die \nlängste Platzbelegung um 20.00 Uhr endet, ermitteln, dass eine tägliche Nutzung nur \nzu stark eingeschränkten Betriebszeiten (Montags bis Freitags ab 17.30 Uhr, 18.00 \noder 18.30 Uhr und bis spätestens 20.00 Uhr; Samstags ab 12.00 Uhr und Sonntags \nzwischen 11.00 Uhr und 15.00 Uhr) und an einzelnen Tagen zusätzlich auf Teile des \nGesamtplatzes beschränkt genehmigt ist; hinzu dürfen jährlich nicht mehr als zwei \nVereinsprüfungen und drei genauer beschriebene Turnierveranstaltungen kommen. \nDer Senat weist darauf hin, dass jede Ausweitung dieser Betriebszeiten und \nNutzungsintensität eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung darstellen \nwürde, dass der Antragsgegner allerdings die baurechtliche Unzulässigkeit der \ngenehmigten Nutzung unabhängig vom Aspekt des Nachbarschutzes nicht \nignorieren darf.\n\n13\n\nIn dem so präzisierten Umfang ist die genehmigte Nutzung aus den vom \nVerwaltungsgericht ausgeführten Gründen noch nicht als rücksichtslos zu bewerten. \nDie Entfernung zwischen den Grundstücken des Antragstellers und dem \nÜbungsplatz sowie die entlang des dort verlaufenden asphaltierten Weges \nvorhandene Vegetation bewirken zwar trotz einer außerhalb der Vegetationsperiode \nweitgehenden, im Übrigen vollständigen optischen Abschirmung nicht, dass die \nBenutzung des Übungsplatzes von den Grundstücken des Antragstellers aus \nakustisch überhaupt nicht wahrzunehmen ist; auch ist für die hier vorzunehmende \nBewertung entgegen der Ansicht des Antragsgegners die vom Staatlichen \nUmweltamt vorgenommene Berechnung nicht maßgebend, sondern wegen ihrer \nBeschränkung auf Immissionsrichtwerte lediglich als Anhaltspunkt brauchbar. Nach \ndem Eindruck, den der Berichterstatter des Senats im Verlauf der Ortsbesichtigung \ngewonnen und dem Senat vermittelt hat, werden die Beeinträchtigungen auf den \nGrundstücken des Antragstellers auch bei voller Ausnutzung des genehmigten \nBetriebsumfangs jedoch die Schwelle der Rücksichtslosigkeit nicht überschreiten. \nSie beschränken sich auf wenige, ausschließlich innerhalb der Tageszeit liegende, \nStunden täglich und erschöpfen sich in einer Belastung durch Geräusche; \nnennenswerte Belastungen durch Verkehrsbewegungen werden wegen der Lage der \nZufahrt und Parkplätze auf der dem Antragsteller abgewandten Seite des Platzes \nnicht auftreten, ebenso wenig wie Immissionen anderer Art. Die \nGeräuschbeeinträchtigungen werden zwar - je nach Jahreszeit und \nNutzungsintensität - spürbar sein, halten sich aber ebenfalls noch im Rahmen \ndessen, was ein im Außenbereich angesiedelter Nachbar hinzunehmen hat. Die für \nden Antragsteller maßgeblichen Lärmrichtwerte (tagsüber 60 dB(A); ein Nachtbetrieb \nist auf dem Platz nicht zugelassen) werden nicht ansatzweise überschritten. Die \nsoziale Lästigkeit der Immissionen - Kommandorufe, Anfeuern, intensives Kläffen \nvon Welpen und in Wettkämpfen auftretenden Hunden - muss zwar gesondert \nbewertet werden, führt aber im konkreten Fall gleichfalls nicht zu einer \nÜberschreitung der Schwelle der Rücksichtslosigkeit; der Antragsteller hat keinen \nAnspruch darauf, von den Auswirkungen des Übungs- und Freizeitbetriebes \nvollständig verschont zu bleiben.\n\n14\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2, 63 Abs. 3 Satz 1 \nGKG. Da der Antragsteller Beeinträchtigungen nicht nur für das von ihm selbst \nbewohnte Grundstück geltend macht, sondern auch für zwei weitere in seinem \nEigentum stehende Grundstücke, schätzt der Senat das insgesamt betroffene \nwirtschaftliche Interesse des Antragstellers auf 15.000,- Euro; dieser Betrag war im \nHinblick auf den vorläufigen Charakter des vorliegenden Eilverfahrens zu \nhalbieren.\n\n15\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.\n\n16","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278518","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-08-09/10-b-416-05","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/278518","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278518","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-08-09/10-b-416-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/278518","retrieved":"2026-07-09 02:51:52.046921+00:00"}}