{"status":"available","doknr":"OLD278544","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0805.6B1105.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-08-05","aktenzeichen":"6 B 1105/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Beschwerde des Antragsgegners wird der angefochtene Beschluss \ngeändert.\n\nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird - unter Zurückweisung der \nBeschwerde des Antragstellers - in vollem Umfang abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten beider Rechtszüge des Verfahrens. \n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 15.000,-- EUR festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde des Antragsgegners ist begründet. Die Voraussetzungen für die vom \nVerwaltungsgericht erlassene einstweilige Anordnung liegen nicht vor. Die gegen die \nAblehnung des weitergehenden Anordnungsantrags gerichtete Beschwerde des Antragstellers \nist nicht begründet. Demgemäß ist der angefochtene Beschluss zu ändern und der Antrag auf \nErlass einer einstweiligen Anordnung in vollem Umfang abzulehnen. \n\n3\n\nDer Antragsteller besitzt die Befähigung zum Lehramt für die Sekundarstufe II und für \ndas Lehramt für die Sekundarstufe I. Er unterrichtet als Lehrer im gehobenen Schuldienst an \neiner Gesamtschule. Er begehrt einstweiligen Rechtsschutz dagegen, dass der Dienstherr seine \nBewerbungen um sechs ausgeschriebene Planstellen des höheren Schuldienstes \n(Besoldungsgruppe A 13 Z BBesO) nicht berücksichtigt. Das Verwaltungsgericht hat es \nabgelehnt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zur Anweisung an die \nVorsitzenden der Auswahlkommissionen der betreffenden Schulen zu verpflichten, den \nAntragsteller zu den Auswahlterminen zu laden. Jedoch hat das Verwaltungsgericht dem \nAntragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, die Bewerbungen des \nAntragstellers um die sechs Planstellen nicht deshalb auszuschließen und die Ladung zu den \nAuswahlterminen nicht deshalb zu unterlassen, weil er Versetzungsbewerber ist: Insoweit sei \naußer einem Anordnungsgrund auch ein Anordnungsanspruch zu bejahen. Die vom \nDienstherrn gegebene Begründung, der Antragsteller befinde sich bereits in einem \nDauerbeschäftigungsverhältnis im aktiven Schuldienst und habe sich nicht im für \nVersetzungsbewerber bestimmten (dritten) Ausschreibungsverfahren vom 0. bis 00.00.0000, \nsondern erst im (vierten) Ausschreibungsverfahren vom 00. bis 00.00.0000 beworben \n(welches wie das erste und zweite Ausschreibungsverfahren nur für neu einzustellende \nLehramtsbewerber bestimmt war), sei rechtlich nicht tragfähig. Nr. 5.2 des Erlasses des \nMinisteriums für Schule, Jugend und Kinder vom 20. Dezember 2004 „Einstellung von \nLehrerinnen und Lehrern zum 00.00.0000 und folgende Einstellungen im Schuljahr \n2005/06\" laute zwar: \n\n4\n\n„Lehrkräfte des Landes Nordrhein-Westfalen mit der \nBefähigung für das Lehramt für die Sekundarstufe II und das \nLehramt für die Sekundarstufe I, die in einer Laufbahn des \ngehobenen Dienstes beschäftigt sind, können sich nach \neiner Mindestbeschäftigungszeit von fünf Jahren im \nDauerbeschäftigungsverhältnis im aktiven Schuldienst des \nLandes Nordrhein-Westfalen am Ausschreibungsverfahren \nvom 00.00. - 00.00.0000 einschließlich des anschließenden \nReststellenverfahrens auf ausgeschriebene A 13 Z-Stellen \nbeteiligen ...\", \n\n5\n\nund der Antragsteller habe sich bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist noch nicht fünf Jahre \nim Dauerbeschäftigungsverhältnis im aktiven Schuldienst befunden. Jedoch habe der \nDienstherr das Erfordernis einer Mindestbeschäftigungszeit von fünf Jahren nach Ergehen \neiner Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 15. März 2005 fallengelassen, und sein \nFesthalten an der Beschränkung der Bewerbungen von Versetzungsbewerbern auf das dritte \nAusschreibungsverfahren verstoße nach summarischer Prüfung mangels Sachgerechtheit \ngegen höherrangiges Recht. Dem Argument, eine Zulassung von Versetzungsbewerbern im \nvierten Ausschreibungsverfahren verhindere eine rechtzeitig vor Beginn des neuen \nSchuljahres vorzunehmende Neubesetzung der bei Versetzungen frei werdenden Stellen, sei \nnicht zu folgen. Denn nach der Aufgabe der Verwaltungspraxis bezüglich der Fünfjahresfrist \nhabe der Dienstherr für Versetzungsbewerber wie den Antragsteller (der sich in dem am \n 00.00.0000 endenden dritten Ausschreibungsverfahren noch nicht beworben hatte, weil er \ndie zu dieser Zeit noch geforderte Mindestbeschäftigungszeit von fünf Jahren nicht absolviert \nhatte) eine Übergangsregelung schaffen müssen. Das sei z. B. durch eine Verlängerung der \nBewerbungsfrist des dritten Ausschreibungsverfahrens unter gleichzeitigem Hinweis auf den \nWegfall der Fünfjahresfrist möglich gewesen. Bei einer Verlängerung dieser Bewerbungsfrist \netwa um zwei Wochen dürfte insbesondere noch hinreichend Zeit für die Nachbesetzung von \ndurch Versetzung freigewordenen Stellen geblieben sein. Der Umstand, dass der Dienstherr \neine entsprechende Übergangsregelung nicht getroffen habe, benachteilige Bewerber wie den \nAntragsteller, die sich an die Erlasslage gehalten und deshalb auf eine Bewerbung im dritten \nAusschreibungsverfahren verzichtet hätten, in unzumutbarer Weise. Es sei willkürlich, dass \nder Dienstherr sie schlechter stelle als Versetzungsbewerber, die sich trotz Nichterfüllung der \nfünfjährigen Beschäftigungszeit bereits im dritten Ausschreibungsverfahren beworben hätten \nund deren Bewerbungen, obwohl ursprünglich unzulässig, der Dienstherr nun im Nachhinein \nberücksichtige. Unter diesen Umständen könne er die Bewerbung des Antragstellers nicht \nmehr unter Hinweis auf Schwierigkeiten bei der rechtzeitigen Nachbesetzung freigewordener \nStellen bis zum Schuljahresbeginn 2005/06 zurückweisen. Der weitergehende \nAnordnungsantrag sei mangels eines Anordnungsanspruchs abzulehnen: Wegen der großen \nZahl von Bewerbungen könnten nicht alle Bewerber zu Auswahlgesprächen geladen werden. \nInsoweit werde von den Schulen eine Vorauswahl getroffen. Der Antragsteller habe nicht \nglaubhaft gemacht, dass er unter Anlegung dieser Maßstäbe einen Anspruch auf Ladung zu \nden Auswahlterminen habe. \n\n6\n\nDer Antragsgegner macht geltend: Er habe zwar nach Bekanntwerden der Entscheidung \ndes Bundesarbeitsgerichts vom 15. März 2005 - 9 AZR 142/04 - im dritten \nAusschreibungsverfahren alle Versetzungsbewerbungen ohne Ansehen der \nMindestbeschäftigungszeit von fünf Jahren zugelassen. Die wegen der daraus resultierenden \nVersetzungen freigewordenen Stellen seien Gegenstand des vierten Ausschreibungsverfahrens \nvom 00. bis 00.00.0000. Dieses Verfahren sei auf neu einzustellende Bewerber beschränkt. \nAnderenfalls würden an den Schulen durch Versetzung Stellen frei, die bis zum \nUnterrichtsbeginn nach den Sommerferien 2005 nicht wieder besetzt werden könnten. \nDadurch verringere sich die Versetzungschance des Antragstellers auch nur in begrenztem \nUmfang. Er könne zum nächsten Schuljahr erneut seine Versetzung bei gleichzeitigem \nLaufbahnwechsel beantragen. Die vom Verwaltungsgericht geforderte Übergangsregelung im \nWege einer Verlängerung der Bewerbungsfrist im dritten Ausschreibungsverfahren habe nicht \nerfolgen können. Die Abstände zwischen den einzelnen Ausschreibungsverfahren mit jeweils \n800 bis 900 Bewerbern seien zeitlich eng berechnet, und das vierte Ausschreibungsverfahren \nhätte dann in den Monat Juni 2005 verschoben werden müssen mit der Folge, dass es vor den \nSommerferien nicht mehr hätte abgewickelt werden können. Ein Auswahlverfahren in den \nSommerferien sei wegen des Urlaubsanspruchs der Schulleiter, Lehrer und Referendare nicht \nmöglich. Bei einer landesweiten Aussetzung des vierten Ausschreibungsverfahrens wäre eine \nrechtzeitige Nachbesetzung der durch Versetzungen im dritten Ausschreibungsverfahren \nfreigewordenen Stellen ebenfalls nicht mehr gewährleistet gewesen. \n\n7\n\nDamit sind Gründe dargelegt, aus denen ein Anordnungsanspruch des Antragtellers zu \nverneinen ist. Nach der in Verfahren der vorliegenden Art vorzunehmenden summarischen \nPrüfung ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Dienstherr die Bewerbungen des \nAntragstellers um die sechs Planstellen der Besoldungsgruppe A 13 Z BBesO nicht \nberücksichtigt hat. Maßgebend ist dabei das Organisationsermessen des Dienstherrn. Dieser \nkann den Ablauf der Lehrereinstellungsverfahren (hier unter gleichzeitiger, wenn auch \neingeschränkter Zulassung von Versetzungsbewerbern) allgemein regeln, wie es durch den \nerwähnten ministeriellen Erlass vom 20. Dezember 2004 „Einstellung von Lehrerinnen und \nLehrern zum 22. August 2005 und folgende Einstellungen im Schuljahr 2005/06\" geschehen \nist. Danach stand Versetzungsbewerbern wie dem Antragsteller allein das dritte \nAusschreibungsverfahren offen, und dies erscheint nicht als sachwidrig. \n\n8\n\nSo auch Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, \nBeschluss vom 27. Juni 2005 - 1 L 771/05 -.\n\n9\n\nDurchgreifende Anhaltspunkte dafür, dass die Modalitäten, insbesondere die Termine der \nAusschreibungsverfahren und die Nichtberücksichtigung von Versetzungsbewerbern im \nvierten und letzten Ausschreibungsverfahren vor Beginn der Sommerferien nicht sachgerecht \nauf die Erfordernisse des Lehrereinstellungsverfahrens zum Schuljahresbeginn 2005/06 \nabgestimmt sind, bestehen nicht. Das gilt auch unter Berücksichtigung dessen, dass der \nDienstherr seine Praxis zu Nr. 5.2 des o.a. ministeriellen Erlasses vom 20. Dezember 2004 \nnach Abschluss der Bewerbungsfrist im dritten Ausschreibungsverfahren zugunsten der \nVersetzungsbewerber änderte, indem er von der Forderung nach einer \nMindestbeschäftigungszeit von fünf Jahren mit sofortiger Wirkung Abstand nahm. Das \nbeinhaltete zwar, dass Versetzungsbewerber, die sich im Unterschied zum Antragsteller in \ndem dafür vorgesehenen dritten Ausschreibungsverfahren beworben hatten, obwohl sie \nmangels der zu dem Zeitpunkt noch geforderten Mindestbeschäftigungszeit die \nBewerbungsvoraussetzungen nicht erfüllten, \n\n10\n\nvgl. dazu Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen, Beschluss vom 1. März 2005 \n- 6 B 194/05 -, \n\n11\n\nnunmehr dennoch vom Dienstherrn in die Besetzungsauswahl einbezogen wurden. Diese \ngroßzügige Handhabung zwang den Dienstherrn jedoch nicht zu einer weitergehenden \nModifikation der Ausschreibungsverfahren, die auch dem Antragsteller eine zulässige \nBewerbung noch zum Schuljahresbeginn 2005/06 ermöglicht hätte. Nach der gebotenen \nsummarischen Prüfung sieht der Senat keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür, dass die \nWeigerung des Antragsgegners, über die durch das o.a. Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom \n15. März 2005 veranlasste Änderung der Verwaltungspraxis hinaus weitere Änderungen des \nLehrereinstellungsverfahrens zum Schuljahresbeginn 2005/06 vorzunehmen, nicht durch \nsachliche Erwägungen gedeckt ist. Der Antragsgegner beruft sich auf das Erfordernis einer \nrechtzeitigen Besetzung der freien Lehrerstellen vor Beginn des Schuljahres 2005/06; dieses \nstehe einer zeitlichen Verschiebung des dritten und somit auch des vierten \nAusschreibungsverfahrens sowie einer Zulassung von Versetzungsbewerbern im vierten \nAusschreibungsverfahren entgegen. Dass insbesondere der vom Antragsgegner hierbei \nhervorgehobene enge zeitliche Rahmen nicht der Wirklichkeit entspricht, ist durch nichts \nbelegt. Das gilt auch unter Berücksichtigung der Beschwerdeerwiderung des Antragstellers. \nZudem liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Bewerbungen des Antragstellers zum \nSchuljahresbeginn 2005/06 entgegen dem Vorbringen des Antragsgegners „eine einmalige \nChance\" für einen Laufbahnwechsel darstellen. Ein sachwidriger Gebrauch des \nOrganisationsermessens des Dienstherrn ist hiernach nicht zu erkennen. \n\n12\n\nHiernach hat auch der vom Verwaltungsgericht abgelehnte Anordnungsantrag des \nAntragstellers im Beschwerdeverfahren keinen Erfolg und ist die Beschwerde des \nAntragstellers zurückzuweisen. \n\n13\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung auf § 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes. Auf die \nBegründung des Verwaltungsgerichts zur Bemessung des Streitwerts wird Bezug genommen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278544","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-08-05/6-b-1105-05","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/278544","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278544","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-08-05/6-b-1105-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/278544","retrieved":"2026-07-09 02:51:54.157645+00:00"}}