{"status":"available","doknr":"OLD278566","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0804.1A2946.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-08-04","aktenzeichen":"1 A 2946/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDer Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in \nHöhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor \nder Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nDer Kläger stand bis zum Erreichen der für den Eintritt in den Ruhestand \ngeltenden Altersgrenze als Berufssoldat im Dienst der Beklagten. Mit Verfügung vom \n2. September 1998 wurde er mit Wirkung vom 1. Januar 1999 bis zum 31. Dezember \n2000 unter Zusage der Umzugskostenverfügung von K. , wo er ein in seinem \nEigentum stehendes Haus bewohnte (welches er inzwischen wieder bezogen hat), \nnach O. (Großbritannien) versetzt. Am 5. November 1998 mietete er zum \n1. Februar 1999 am ausländischen Dienstort eine Wohnung an. Der Umzug von K. \nnach O. fand in der Zeit vom 15. bis 17. Februar 1999 statt. Der \nLadungsumfang der Fracht belief sich ausweislich des Angebots sowie der \nRechnung der Speditionsfirma X. N. GmbH auf 87,50 cbm. \n\n3\n\nAm 14. April 2000 beantragte der Kläger, ihm ab dem 16. Februar 1999 \nMietentschädigung für sein Haus in K. zu gewähren. Unter späterer Nachreichung \neines entsprechenden Bestätigungsschreibens des von ihm mit der \nWeitervermietung beauftragten Maklers gab er an, insbesondere wegen der geringen \nMietvertragsdauer von nur 2 Jahren (entsprechend dem von der Beklagten verfügten \nVersetzungszeitraum) habe das Haus trotz intensiver Bemühungen nicht vermietet \nwerden können. Einigen Interessenten sei das Haus auch zu groß bzw. die Miete zu \nhoch gewesen. Nachdem festgestanden habe, dass sein Haus leer stehen würde, \nhabe er sich entschlossen, solche Teile des Hausrats, die er in England weder \nsinnvoll würde verwenden noch in der dort angemieteten, im Verhältnis zu dem \nEinfamilienhaus wesentlich kleineren Wohnung würde unterbringen können, in \nseinem Haus zu belassen statt sie bei einem Spediteur einzulagern. Hierbei habe es \nsich im Wesentlichen um das Arbeitszimmer der Ehefrau und das Kinderzimmer der \nTochter, außerdem z. B. um Fahrräder gehandelt. Hierdurch hätten zugleich dem \nBund unnötige Einlagerungskosten erspart werden sollen.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 19. Juli 2000 lehnte das Bundesamt für Wehrverwaltung die \nGewährung einer Mietentschädigung für die bisherige Wohnung mit im Wesentlichen \nfolgender Begründung ab: Die Gewährung von Mietentschädigung komme nicht in \nBetracht, wenn die bisherige Wohnung noch genutzt werde. Mit dem Zurücklassen \neines Teils des Hausrates in der bisherigen Wohnung werde diese weiterhin \ngenutzt.\n\n5\n\nGegen den ihm am 31. Juli 2000 ausgehändigten Bescheid legte der Kläger am \n4. August 2000 Beschwerde ein, zu deren Begründung er unter anderem ausführte: \nEr habe von der von der angeblichen Nutzung seines Hauses keinerlei Vorteile \ngehabt, da das Einlagern des zurückgelassenen Hausrates ohnehin zu Lasten des \nBundes gegangen wäre. Er hätte einem Mieter sein Haus jederzeit vertragsmäßig \nüberlassen können. Der zurückgelassene Hausrat habe tatsächlich nur einen \ngeringfügigen Umfang gehabt. Seine Kinder hätten bei ihrem Auszug bereits 75 % \nder Kinderzimmereinrichtung mitgenommen. Den Rest hätten sie am 18. Mai 2000 \nabtransportiert. Was das Arbeitszimmer seiner Frau anbelange, das im Gästezimmer \neingerichtet gewesen sei, seien tatsächlich nur ein Tisch und ein Regal \nzurückgelassen worden. Außerdem seien im Keller des Hauses in K. geblieben \ndie Fahrräder, ein elektrischer Rasenmäher, eine Werkbank, eine Waschmaschine, \nein alter Fernseher und eine Saunaliege. Er habe \"vorgestern\" den Haus- und \nGrundstücksbetreuer beauftragt, \"in den nächsten Tagen\" diese Gegenstände, die \nzum Teil auch von einem Mieter hätten genutzt werden können, mit Ausnahme der in \neinem Nebenraum fest platzierten Waschmaschine allesamt in dem Kellerraum mit \nder Werkbank zusammenzustellen.\n\n6\n\nMit Beschwerdebescheid vom 21. November 2000 wies das Bundesamt für \nWehrverwaltung die Beschwerde zurück. Es führte aus: Das Beschwerdevorbringen \nändere nichts daran, dass es sich bei dem in Rede stehenden Einfamilienhaus in \nK. zu der fraglichen Zeit, für welche die Zahlung eines Mietbeitrages begehrt \nwerde, um eine im Sinne der Ausschlussvorschrift des § 5 Abs. 3 AUV anderweitig \nbenutzte Wohnung gehandelt habe. Der konkrete Umfang des zurückgelassenen \nUmzugsgutes sei hierfür unmaßgeblich.\n\n7\n\nDer Kläger hat am 19. Dezember 2000 Klage erhoben. Zu deren Begründung \nträgt er ergänzend vor, die zurückgelassenen Gegenstände gestatteten es ihm und \nseiner Familie nicht, das Haus zu nutzen. Es fehle offensichtlich an einer auch nur \nnotdürftigen Wohnungseinrichtung. Die Einlagerung von Gegenständen sei keine \nNutzung und werde auch nicht dadurch zur Nutzung, dass er hierdurch \nEinlagerungskosten erspart habe. Da das Haus jederzeit vermietbar gewesen sei, sei \nein Ausschluss von der Gewährung von Mietentschädigung nicht gerechtfertigt.\n\n8\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n9\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides \nvom 19. Juli 2000 in der Gestalt des \nBeschwerdebescheides vom 21. November 2000 zu \nverpflichten, ihm entsprechend seinem Antrag vom \n14. April 2000 Mietentschädigung gemäß § 5 AUV zu \nbewilligen.\n\n10\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nZur Begründung hat sie ergänzend ausgeführt: Der Kläger könne nur verlangen, \nso gestellt zu werden, als wäre er Mieter seines Hauses gewesen. Als Mieter hätte er \nden Mietvertrag nach Aushändigung der Versetzungsverfügung oder nach \nAnmietung einer neuen Wohnung am ausländischen Dienstort sofort lösen müssen. \nDie Kündigung wäre zum 31. Mai 1999 möglich gewesen. Er könne deshalb - bei \nVorliegen der sonstigen Voraussetzungen - Mietentschädigung allenfalls für die Zeit \nvom 17. Februar 1999 bis zum 31. Mai 1999 erhalten. Dem stehe hier jedoch \nentgegen, dass er das Haus weiterhin genutzt habe.\n\n13\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage durch das angefochtene Urteil \nabgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Nach § 5 Abs. 3 \nAUV werde Mietentschädigung nicht gezahlt, wenn die im Inland beibehaltene \nWohnung anderweitig vermietet oder genutzt werde. Eine derartige Nutzung liege \nhier vor, weil der Kläger Teile seines Hausrates in der bisherigen Wohnung \nzurückgelassen habe. Die Einbeziehung derartiger Fälle in die Norm stehe nicht nur \nmit dem Wortlaut der Bestimmung im Einklang, sondern sei insbesondere auch durch \nderen Zweck gefordert. Ein Anspruch auf Gewährung von Mietentschädigung \nbestehe nämlich nur für solche Mehraufwendungen, die durch die Versetzung oder \nAbordnung verursacht worden seien, nicht aber für solche, die aus Gründen \nentstünden, die der Sphäre des Beamten oder Soldaten zuzurechnen seien. Anlass \nfür die Gewährung einer Mietentschädigung bestehe hiervon ausgehend u.a. dann \nnicht, wenn der Beamte oder Soldat durch die Weiternutzung der Wohnung \nGebrauchsvorteile habe, die mit der Ersparnis von sonstigen Aufwendungen \nverbunden seien. Letzteres sei hier in Bezug auf die zurückgelassenen \nGegenstände der Fall, da diese andernfalls gegen Entgelt hätten eingelagert werden \nmüssen. Darauf, ob die zurückgelassenen Haushaltsgegenstände, wie der Kläger \ngeltend mache, mit wenigen Handgriffen hätten aus der Wohnung entfernt bzw. in \neinem (einzigen) Kellerraum hätten zusammengestellt werden können, komme es in \ndiesem Zusammenhang nicht an. Denn es liege unabhängig davon eine \nWeiternutzung der Wohnung aus eigenem Entschluss vor, die nicht mehr vom \nDienstherrn verursacht sei. Dass der Kläger durch seine Entscheidung, den in \nEngland nicht benötigten bzw. nicht unterzubringenden Hausrat in seinem Haus zu \nbelassen, ausgehend von seinem Vorbringen der Beklagten zugleich Aufwendungen \nerspart habe, sei gleichfalls unerheblich. Denn ein fiktiver Geschehensablauf könne \nbei der Erstattung von Reise- und Umzugskosten regelmäßig keine Berücksichtigung \nfinden. \n\n14\n\nZur Begründung seiner vom Senat zugelassenen Berufung trägt der Kläger im \nWesentlichen vor: Der Auffassung des Verwaltungsgerichts, es habe hier eine \n\"anderweitige Nutzung\" des Hauses im Sinne des § 5 Abs. 3 AUV vorgelegen, weil in \ndem Haus Teile des Hausrats zurückgelassen worden seien, könne nicht gefolgt \nwerden. Diese Bewertung werde den tatsächlichen Gegebenheiten des Falles nicht \ngerecht. Das Zurücklassen von Teilen des Hausrats habe hier weder die Vermietung \nverhindert, noch sei ihm - dem Kläger - hierdurch ein Vorteil, etwa in Gestalt der \nErsparnis von Aufwendungen, entstanden. Vielmehr hätte er die in Rede stehenden \nHausratsgegenständen ansonsten bei einem Spediteur einlagern müssen. Zwischen \nden Beteiligten sei unstreitig, dass für diesen Fall ein entsprechender \nErstattungsanspruch gegen den Dienstherrn bestanden hätte. Da die \nEinlagerungskosten deutlich höher gelegen hätten als der für die Mietentschädigung \nzu zahlende Betrag, führe das angefochtene Urteil zu einem wirtschaftlich unsinnigen \nErgebnis. Dass das Haus nicht habe weitervermietet werden können, sei nicht auf \ndas Zurücklassen von bestimmten Hausratsgegenständen zurückzuführen gewesen. \nVielmehr habe dies auf anderen Gründen beruht, wie etwa der Begrenzung der \nMietzeit auf zwei Jahre, der Größe des Hauses und der Miethöhe. Er habe sich um \ndie Weitervermietung auch ausreichend bemüht, insbesondere ein Maklerbüro \nbeauftragt, sich im privaten und dienstlichen Bekanntenkreis um einen Mieter bemüht \nund das Haus langfristig im Intranet des Marineunterstützungskommandos \nangeboten. Diese Bemühungen seien von der Beklagten bislang auch nicht \nbeanstandet, sondern offensichtlich aus hinreichend behandelt worden. Schließlich \nspreche vieles dafür, mit dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht eine \n\"Nutzung\" im vorliegenden Zusammenhang schon dann zu verneinen, wenn die \nWohnung - wie hier - für eine Weitervermietung tatsächlich zur Verfügung gestanden \nhabe. Dass gegebenenfalls ein Kellerraum von der Vermietung hätte ausgenommen \nwerden müssen, könne dabei keine Rolle spielen.\n\n15\n\nDer Kläger beantragt,\n\n16\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und nach \ndem erstinstanzlich gestellten Antrag zu \nerkennen.\n\n17\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n18\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n19\n\nSie verteidigt das angefochtene Urteil und führt hierzu ergänzend aus: Der \nBegriff der \"anderweitigen Nutzung\" in § 5 Abs. 3 Satz 1 AUV sei weit auszulegen. \nVon ihm erfasst werde nicht nur eine Nutzung zu Wohnzwecken, sondern jedwede \nNutzung. Dazu gehöre insbesondere auch der - hier vorliegende - Fall, in welchem \nMobiliar, anstatt es kostenpflichtig zwischenzulagern, in der bisherigen, ansonsten \nunbenutzten Wohnung verbleibe. Umstände, die dem persönlichen Bereich des \nSoldaten zuzurechnen seien, könnten auch nicht in Anwendung der Fürsorgepflicht \neine Ausgleichspflicht des Dienstherrn begründen. Vor diesem Hintergrund könne \netwa aus der Tatsache, dass ein Haus aufgrund der Versetzungsdauer von nur zwei \nJahren nicht bzw. nur schwer vermietbar sei, eine besondere Ausgleichspflicht des \nDienstherrn nicht hergeleitet werden. Bereits der Erwerb eines Eigenheims sei \nnämlich ausschließlich dem persönlichen Bereich des Soldaten zuzurechnen. Für \nden Entschluss, Teile des Umzugsgutes dort einzulagern, könne insoweit nichts \nanderes gelten.\n\n20\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs (1 Band) ergänzend \nBezug genommen.\n\n21\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n22\n\nDie form- und fristgerechte Berufung ist zulässig, hat aber in der Sache keinen \nErfolg.\n\n23\n\nDie zulässige Verpflichtungsklage des Klägers ist nicht begründet. Dieser hat, \nwie das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden hat, keinen Anspruch auf die \nbegehrte Mietentschädigung für sein Einfamilienhaus in K. .\n\n24\n\nAls Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch kommen allein §§ 1, 2 \nund 14 des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG) in der Fassung der \nBekanntmachung vom 11. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2682) in Verbindung mit § 5 \nAbs. 1 Satz 1, Abs. 4 Sätze 1 und 3 der Verordnung über die \nUmzugskostenvergütung bei Auslandsumzügen (AUV) vom 4. Mai 1991 (BGBl. I S. \n1072) in der Fassung der 2. Änderungsverordnung vom 21. Dezember 1998 (BGBl. I \nS. 3898) in Betracht. Hiernach wird einem aus Anlass der in Rede stehenden \nPersonalmaßnahme grundsätzlich Umzugskostenberechtigten wie dem Kläger \nMietentschädigung für die bisherige Wohnung im eigenen Haus in Höhe des \nortsüblichen Mietwertes für den dort näher bestimmten Zeitraum (seinerzeit noch für \n6 Monate, nach einer späteren Gesetzesänderung für längstens ein Jahr) gezahlt, \nwenn für dieselbe Zeit Miete für eine Unterkunft am neuen Dienstort gezahlt werden \nmuss. § 5 Absatz 3 Satz 1 AUV enthält allerdings eine bedeutsame \nAusschlussregelung. Danach wird keine Mietentschädigung für eine Wohnung oder \nGarage gezahlt, die anderweitig vermietet oder benutzt werden. Die zweite \nAlternative dieser Regelung ist vorliegend erfüllt. \n\n25\n\nDie Einlagerung oder Zwischenlagerung von Hausrat, sei es - wie hier - auch nur \nvon Teilen davon, unterfällt jedenfalls im Grundsatz dem Merkmal der \n\"(anderweitigen) Benutzung\" i.S.d. § 5 Abs. 3 Satz 1 AUV. Ob in eng begrenzten, \nvöllig atypischen Sonderfällen hiervon Ausnahmen zuzulassen sind, braucht der \nSenat nicht abschließend zu entscheiden, da jedenfalls der hier vorliegende \nSachverhalt (noch) keine derartige Ausnahme rechtfertigt. \n\n26\n\nBereits der Wortlaut der Vorschrift enthält keinen Anhaltspunkt für eine gebotene \nrestriktive Auslegung etwa in dem Sinne, dass nur bestimmte Benutzungsarten \nund/oder nur ein bestimmter (Mindest-)Benutzungsumfang den Wegfall des \nAnspruchs auf Mietentschädigung auslösen könnten. Indem der Verordnungstext \nschlicht darauf abstellt, ob die bisherige, d. h. die vor dem Auslandsumzug genutzte \nWohnung des Berechtigten \"anderweitig vermietet oder benutzt\" wird, erfasst er \nvielmehr zumindest im Grundsatz jede auf den Auszug des Berechtigten noch \nfolgende weitere Nutzung der bisherigen Wohnung - hier im (nicht veräußerten) \nEinfamilienhaus -, und zwar ohne Rücksicht auf ihren Zweck und Umfang sowie \nunabhängig davon, ob Nutzer der Umzugskostenberechtigte selbst oder ein Dritter \nist. \n\n27\n\nVgl. auch schon Senatsbeschluss vom \n18. November 1982 - 1 A 1957/80 -, ZBR 1983, 239 \n(zur wortgleichen Regelung im BUKG).\n\n28\n\nDass für den Begriff der Benutzung i.S.v. § 5 Abs. 3 Satz 1 AUV nach dem Willen \ndes Verordnungsgebers insbesondere nicht ausschließlich eine Nutzung zu \nWohnzwecken in den Blick genommen worden ist, verdeutlicht unterstützend der - \ngesetzessystematisch bedeutsame - Umstand, dass die anderweitige Vermietung der \nbisherigen Wohnung (als Hauptfall einer in Betracht kommenden weiteren \nWohnnutzung) bereits als eigenständige, weitere Tatbestandsalternative neben der \nBenutzung Eingang in die Vorschrift gefunden hat. Würde man auch die \"Benutzung\" \nauf die Fälle einer weiteren Wohnnutzung reduzieren, bliebe für diese zweite \nTatbestandsalternative der Norm - eine fortgesetzte Eigennutzung als weitere \nWohnung ausgenommen - nahezu kein Raum mehr. Betreffend die \ngesetzessystematische Auslegung hat ferner schon das Verwaltungsgericht \nzutreffend darauf hingewiesen, dass ein weites Verständnis des Benutzungsbegriffs \nder herrschenden Auffassung im Rahmen der für Inlandsumzüge geltenden \nParallelnorm des BUKG entspricht und dass kein Anhalt dafür besteht, dass der \nVerordnungsgeber im Rahmen des § 5 AUV ein davon abweichendes, engeres \nVerständnis zugrunde legen wollte. Daraus, dass in § 8 Abs. 4 BUKG - klarstellend - \nder (in § 5 Abs. 3 Satz 1 AUV fehlende) Zusatz \"ganz oder teilweise\" enthalten ist, \nergibt sich nichts Gegenteiliges, insbesondere kein Ansatz für einen etwaigen \nUmkehrschluss.\n\n29\n\nDer Sinn und Zweck der in Rede stehenden leistungsbegrenzenden Regelung \nfordert keine hiervon abweichende Auslegung; gerade auch er steht vielmehr einem \nrestriktiven Verständnis in dem vom Kläger gewünschten Sinne (grundsätzlich) \nentgegen.\n\n30\n\nVorrangiger Gesetzeszweck des Bundesumzugskostengesetzes, auf welches die \nRegelungen der Auslandsumzugskostenverordnung zurückgehen (vgl. § 14 BUKG), \nist die Erstattung der dem Beamten bzw. Soldaten durch seine Versetzung, \nAbordnung oder Kommandierung entstandenen - und insofern dienstlich \nveranlassten - Mehraufwendungen. Das Gesetz konkretisiert in diesem \nZusammenhang die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht des Dienstherren (§ 79 BBG), \nsodass Grundlage und Reichweite dieser Pflicht bei der Auslegung und Anwendung \nder einzelnen Vorschriften des Bundesumzugskostengesetzes und der auf dieser \nGrundlage ergangenen Auslandsumzugskostenverordnung - hier des § 5 AUV, der \ninhaltlich dem nahezu wortgleich gefassten § 8 BUKG entspricht - Berücksichtigung \nfinden. Der Beamte hat hiervon ausgehend nur dann Anspruch auf \nMietentschädigung, wenn sich die gezahlte Miete, an deren Stelle hier der \nortsübliche Mietwert der Wohnung tritt, als eine Mehraufwendung darstellt, die durch \ndie Versetzung, Abordnung oder Kommandierung verursacht worden ist. Die \nAusgleichungspflicht des Dienstherrn findet dementsprechend eine Grenze, wenn \nund soweit die Fortdauer einer Mehraufwendung ihren Grund nicht mehr in der \nSphäre des Dienstherrn hat, also nicht mehr an die betreffende dienstliche \nMaßnahme - Abordnung Versetzung oder Kommandierung - anknüpft. Diese Grenze \nkommt namentlich dann zum Tragen, wenn die Mehraufwendungen durch Umstände \ngeprägt sind, die dem persönlichen Bereich des Beamten oder eines Dritten \nzuzuordnen sind. \n\n31\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 01. September \n1992 - 10 B 2.92 -, Buchholz 261 § 6 BUKG Nr. 1, \nund Urteil vom 12. Dezember 1997 - 10 A 1.95 -, \nBVerwGE 106, 60; ferner etwa Beschluss des \nSenats vom 11. August 2003 - 1 A 75/00 -, \nSchütz/Maiwald, BeamtR, ES/C IV 1 Nr. 64.\n\n32\n\nMietentschädigung kommt deshalb insbesondere dann nicht in Betracht, wenn \ndie Mehraufwendung für zwei Wohnungen darauf beruht, dass für die bisherige \nWohnung aus Gründen, die nicht in der Sphäre des Dienstherrn liegen, keine \nMöglichkeit der Weitervermietung besteht. Das ist typischerweise der Fall, wenn der \nBeamte oder Soldat die bisherige Wohnung weiter selbst nutzt oder die bisherige \nWohnung nach dem Auszug aus anderen der Sphäre des Beamten oder Soldaten \nzuzurechnenden Gründen nicht leer steht und damit für einen potenziellen \nNachmieter tatsächlich nicht frei ist (z. B. bei vom bisherigen Mieter bzw. vom \nHauseigentümer noch durchzuführenden Schönheitsreparaturen). \n\n33\n\nVgl. Senatsbeschluss vom 11. August 2003 - 1 A \n75/00 -, a.a.O., m.w.N. \n\n34\n\nAusgehend von diesem Gesetzeszweck ist auch das hier in Rede stehende \nZwischenlagern von Teilen des Hausrats bzw. Mobiliars durch den als Berufssoldat \nvorübergehend ins Ausland versetzten Eigentümer eines Einfamilienhauses (bzw. \nden bisherigen Mieter einer Wohnung) bei der in diesem Zusammenhang \nanzustellenden typisierenden Betrachtung grundsätzlich ein Umstand, welcher der \nSphäre des Beamten oder Soldaten und nicht derjenigen des Dienstherrn \nzuzurechnen ist. Das gilt namentlich dann, wenn das Einlagern im eigenen Haus - \nwie hier - auf einem vom Verhalten des Dienstherrn unabhängigen Entschluss des \nBeamten oder Soldaten beruht, nämlich der Erwägung, dass nicht der gesamte \nvorhandene Hausrat auch an dem neuen (vorübergehenden) Dienstort im Ausland \nbenötigt wird. In diesem Fall stellt sich nämlich die betreffende neue Nutzung der \nbisherigen Wohnung im eigenen Haus, sei sie auch nur übergangsweise \nbeabsichtigt, nicht (mehr) als unmittelbare Folge der den Anspruch auf \nUmzugskosten auslösenden Personalmaßnahme dar. Nichts anderes gilt, wenn \nwegen eines (der persönlichen Sphäre zuzurechnenden) besonderen Umfangs des \nvorhandenen Hausrats und Mobiliars ein Unterstellen in der angemieteten - dabei mit \nBlick auf die Einhaltung der für die Zumutbarkeit der Miete bestehenden \nObergrenzen kleineren - Wohnung im Ausland nicht möglich gewesen sein sollte, wie \nhier der Kläger im Verwaltungsverfahren für seinen Fall vorgetragen hat. \n\n35\n\nOb das Zurücklassen von Hausrat in dem jeweiligen Einzelfall außerdem konkret \ndazu geführt hat, dass es nicht zu einer (Weiter-)Vermietung des Hauses bzw. der \nWohnung gekommen ist oder eine solche Vermietung verzögert wurde, ist \ndemgegenüber auch gemessen am Sinn der Vorschrift (grundsätzlich) unerheblich. \nSo kann die Entscheidung zur Zwischenlagerung von Mobiliar in der bisherigen \nWohnung im eigenen Haus etwa auch, wie im Fall des Klägers vorgetragen wurde, \nerst im Gefolge von aus anderen Gründen erfolglos verlaufenen Bemühungen, einen \ngeeigneten Mieter zu finden, getroffen worden sein, ohne dass hierdurch maßgeblich \ndie Frage berührt wird, ob in dem gegebenen Fall am Ende tatsächlich eine \n\"Benutzung\" i.S.v. § 5 Abs. 3 Satz 1 AUV vorgelegen hat. Ebenso wenig ist im \nkonkreten Fall zu fordern, dass gerade durch die Zwischenlagerung als solche, etwa \ndurch Zahl und Umfang der davon erfassten Gegenstände, die (Weiter-)Vermietung \nzu Wohnzwecken unmöglich gemacht oder auch nur nachhaltig eingeschränkt bzw. \ndie Vermietungschance verschlechtert wurde.\n\n36\n\nDem Kläger ist zwar darin zuzustimmen, dass in der amtlichen \nGesetzesbegründung zu § 6 Abs. 4 BUKG a.F. (entspricht dem heutigen § 8 Abs. 4 \nBUKG) davon die Rede ist, dass die Nichtgewährung der Mietentschädigung bei \nanderweitiger Benutzung der Wohnung sich im Hinblick darauf rechtfertige, dass \nwährend dieser Zeit die Wohnung für eine Weitervermietung nicht zur Verfügung \nstehe. \n\n37\n\nVgl. BT-Drucks. IV/1441 S. 12.\n\n38\n\nDiese knapp gehaltene, eher schlagwortartige Gesetzesbegründung zielt jedoch \nersichtlich nur auf den Regelfall. So hat das Bundesverwaltungsgericht schon im \nJahre 1978 entschieden, dass es jedenfalls dann, wenn der Beamte oder Soldat die \nWohnung am früheren Dienstort aus eigenem Entschluss weiter bewohnt, \ngleichgültig ist, ob hierdurch die Weitervermietung verzögert wird oder nicht. \n\n39\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1978 - \n6 C 13.78 -, Buchholz 238.90 Nr. 75.\n\n40\n\nDa sich die Ausschlussregelung des § 5 Abs. 3 Satz 1 AUV betreffend das \nMerkmal \"anderweitig ... benutzt\" aber - wie schon dargelegt - nicht auf die Fälle \neiner Weiterführung der Wohnnutzung beschränkt, erscheint es nur konsequent, \nauch bei anderen Benutzungsarten nicht schlechthin zu fordern, dass es im \nkonkreten Fall stets (nachweisbare) Auswirkungen auf die Frage der \nWeitervermietbarkeit gegeben haben muss. \n\n41\n\nEbenso etwa Meyer/Fricke, Umzugskosten im \nöffentlichen Dienst, § 8 BUKG Rn. 96.\n\n42\n\nDer oben angesprochene Grundgedanke der amtlichen Gesetzesbegründung \nwird hierdurch jedenfalls im Kern nicht verfehlt. Denn die anderweitige Benutzung - in \nwelcher Form auch immer - hat jedenfalls typischerweise zugleich Bedeutung für die \nFrage, ob die Wohnung für eine Weitervermietung zur Verfügung steht, d.h. dem \nMieter in vollem Umfang der Gebrauch der Mietsache überlassen werden kann. \n\n43\n\nVgl. Senatsbeschluss vom 11. August 2003 - 1 A \n75/00 -, a.a.O., sowie Urteil des Senats vom \n18. November 1982 - 1 A 1957/80 -, a.a.O.\n\n44\n\nIn atypischen Fällen, etwa bei sehr großen Häusern, mag dieser für den Regelfall \nanzunehmende Zusammenhang zwar gelockert sein oder ggf. auch einmal ganz \nentfallen können. Der Verordnungsgeber war indes insoweit nicht gehalten, \nbesondere Ausnahmeregelungen vorzusehen, und er hat dies im Rahmen des § 5 \nAbs. 3 Satz 1 AUV (ebenso wie in § 8 Abs. 4 BUKG) auch ersichtlich nicht getan. In \ndiesem Zusammenhang hat man sich zu vergegenwärtigen, dass mit der bewusst \nweiten Fassung des § 5 Abs. 3 Satz 1 AUV - ebenso wie bei § 8 Abs. 4 BUKG für \nUmzüge ohne Auslandsbezug - eine möglichst klare Rechtslage geschaffen werden \nsollte, welche der Verwaltung aus Gründen der Praktikabilität die Lösung schwieriger \nAbgrenzungsfragen mitsamt der dafür ggf. nötigen Beschaffung von Nachweisen \nsowie die Vornahme detailgenauer Berechnungen, die ggf. bei einer anders \ngearteten, stärker differenzierenden Regelung nötig wären, erspart. \n\n45\n\nVgl. Meyer/Fricke, a.a.O., § 8 BUKG Rn. 95; \nKopicki/Irlenbusch, Umzugskostenrecht, Teil B, § 8 \nBUKG Erl. 37; den Gesichtspunkt der Praktikabilität \nherausstellend auch Niedersächsisches OVG, Urteil \nvom 12. Januar 1999 - 5 L 864/98 -. \n\n46\n\nIn Ansehung dessen sollte es insbesondere nicht auf den konkreten Umfang \neiner tatsächlich vorliegenden Nutzung ankommen, etwa bei einem (nur) teilweisem \nZurücklassen von Umzugsgut auch keine anteilige Erstattung von Mietkosten bzw. \ndes Mietwertes geben. \n\n47\n\nVon dem in der Gesetzesfassung auch objektiv noch hinreichend zum Ausdruck \nkommenden Grundsatz, dass die bisherige Wohnung völlig unbenutzt sein muss, um \nden Anspruch auf Mietentschädigung zu wahren, wird man sonach - wenn überhaupt \n- allenfalls in sehr eng begrenzten und klar abgrenzbaren Fallgruppen Ausnahmen \nzulassen können. Dies wird etwa für den Fall vertreten, dass in einem (Einfamilien-\n)Haus mehrere klar voneinander abgrenzbare und selbstständig abgeschlossene \nWohneinheiten existieren (z. B. Hauptwohnung und Einliegerwohnung).\n\n48\n\nVgl. Meyer/Fricke, a.a.O., § 8 BUKG Rn. 97; \nKopicki/Irlenbusch, a.a.O., § 8 BUKG Erl. 38.\n\n49\n\nIn einem solchen Fall geht es in Wirklichkeit aber gar nicht mehr um eine \n(einzige) Wohnung, sondern es liegen im Sinne von § 5 Abs. 3 Satz 1 AUV mehrere \nWohnungen vor, die jeweils einer eigenständigen Betrachtung unterliegen, wobei \nallerdings in der Regel nur eine dieser Wohnungen die bisherige Wohnung des \nUmzugskostenberechtigten darstellt. Ist diese Wohneinheit vollständig frei, so spielt \nes für die Prüfung des darauf bezogenen Mietentschädigungsanspruchs folglich \nkeine Rolle, wenn die andere abgeschlossene Wohneinheit (z. B. Einliegerwohnung) \nvermietet oder anderweitig genutzt wird. Diese Fallgruppe ist hier aber nicht \nbetroffen, da weder vorgetragen noch sonst ersichtlich ist, dass das Einfamilienhaus \ndes Klägers in K. über mehrere abgeschlossene Wohneinheiten verfügt.\n\n50\n\nDer Senat kann weiter dahinstehen lassen, ob auch bezogen auf eine einzige \nWohneinheit in extremen, völlig atypischen Fällen, in denen nach dem Umzug des \nBerechtigten beispielsweise nur ein einziges kleineres Möbelstück in der früheren \nWohnung zurückgelassen wird, eine Art Bagatellgrenze anzuerkennen ist, ab der \nüberhaupt erst von einer anderweitigen Benutzung i.S.v. § 5 Abs. 3 Satz 1 AUV \nausgegangen werden kann. Der vorliegend in Rede stehende Sachverhalt gibt keine \nVeranlassung, dies weiter zu vertiefen. Die vom Kläger und seiner Familie seinerzeit \nin dem Einfamilienhaus in K. zurückgelassenen Gegenstände erreichen nämlich \njedenfalls in ihrer Gesamtheit bereits einen solchen Umfang, der für die \nZwischenlagerung von Teilen des Hausrats (die - wie dargelegt - als solche dem § 5 \nAbs. 3 Satz 1 AUV als anderweitige Benutzung grundsätzlich mit unterfällt), nicht \nvöllig atypisch ist. \n\n51\n\nZur näheren Begründung seinen Antrags auf Mietentschädigung hatte der Kläger \nunter dem 31. Mai 2000 zunächst angegeben, aufgrund der wesentlich kleineren \nWohnung in England hätte ein Teil des Hausrats dort nicht untergebracht werden \nkönnen. Statt ihn bei einem Spediteur einzulagern, hätte er - der Kläger - sich \nentschieden, ihn in dem Haus in K. zu belassen, das sowieso hätte beheizt \nwerden müssen. Als dort belassener Hausrat wurde angegeben \"z. B. Kinderzimmer, \nArbeitszimmer Ehefrau, Fahrräder etc.\" Erst nach Ablehnung des Antrags hat der \nKläger dann im Rahmen der Beschwerdebegründung darauf aufmerksam gemacht, \ndass die Angaben \"Kinderzimmer\" und \"Arbeitszimmer Ehefrau\" präzisiert werden \nmüssten. In Wirklichkeit habe es sich nur noch um 25 % der \nKinderzimmereinrichtung gehandelt. Das Arbeitszimmer der Ehefrau habe sich im \nGästezimmer befunden; als Mobiliar seien darauf nur ein Tisch und ein Regal \nentfallen, die im Haus in K. verblieben seien. Ob hierin ein sog. gesteigertes \nVorbringen gesehen werden kann und wie davon ausgehend die Frage der \nGlaubhaftigkeit der späteren Angaben zu würdigen ist, bedarf letztlich keiner \nEntscheidung. Denn auch auf der Grundlage des letzten Vorbringens - danach \numfasste der zurückgelassene Hausrat außerdem noch zwei Fahrräder, einen \nRasenmäher, eine Werkbank, eine Saunaliege, einen alten Fernseher und eine \nWaschmaschine - ist eine etwa anzunehmende Bagatellgrenze für die anderweitige \nNutzung i.S.v. § 5 Abs. 3 Satz 1 AUV deutlich überschritten. \n\n52\n\nSoweit eine solche Grenze unter einschränkender Auslegung der Norm \nüberhaupt anzuerkennen sein sollte - was zu Gunsten des Klägers unterstellt werden \nkann - darf diese nämlich nicht ohne weiteres am Verhältnis der Zahl bzw. des \nUmfangs (etwa des Raumvolumens) der zurückgelassenen Gegenstände zu der \nGröße der Wohnung/des Hauses bzw. der Zahl der dort vorhandenen Räume \nfestgemacht werden, da die jeweilige tatsächliche Wohnungsgröße einen Umstand \ndarstellt, der in erster Linie der Sphäre des Beamten oder Soldaten zuzurechnen ist. \nEbenso wenig kann es hiervon ausgehend darauf ankommen, ob die betroffenen \nGegenstände zur Lagerung allesamt in einem einzigen Raum (ggf. welcher Größe?) \nzusammengefasst werden können. Schon eher könnte es ein Abgrenzungskriterium \nsein, ob es - etwa bezogen auf bestimmte auf Maß gefertigte Einbaumöbel, die \npraktisch zum \"festen Inventar\" einer Wohnung gerechnet werden können - \nallgemein der Üblichkeit entspricht, diese Gegenstände namentlich bei einem zeitlich \nbegrenzten Mietvertrag in dem Haus zu belassen. Um derartiges Inventar handelt es \nsich hier aber jedenfalls ganz überwiegend nicht. Daneben könnte ein sog. \nBagatellfall ggf. auch dann in Betracht kommen, wenn die zurückgelassenen \nGegenstände auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung nach Art, Zahl und \nUmfang so unbedeutend sind, dass einerseits ihre anderweitige Einlagerung etwa \nbei einem Spediteur völlig untunlich und unwirtschaftlich erschiene und andererseits \ndas Zurücklassen in der bisherigen Wohnung offensichtlich in keiner Weise einen \nkünftigen Mieter stören würde. Davon kann hier aber schon unter Berücksichtigung \ndes eigenen Vorbringens des Klägers keine Rede sein. Nach den Angaben im \nVerwaltungsverfahren hat dieser nämlich von der von ihm selbst als Alternative \nerwogenen Einlagerung bei einem Spediteur vor allem aus Kostengründen und \nwegen der ohnehin für notwendig gehaltenen Beheizung der bisherigen Wohnung im \neigenen Haus abgesehen. Ferner hat er erst ca. ein halbes Jahr nach dem Umzug \nden Auftrag erteilt, die an verschiedenen Stellen des Hauses verbliebenen Teile der \nEinrichtung in einem Kellerraum zusammenzustellen. Schließlich können die \naufgeführten Gegenstände zusammengenommen auch nach objektiven Maßstäben \nnicht mit der nötigen Klarheit und Eindeutigkeit als vernachlässigbar angesehen \nwerden. Hat die Einlagerung von Mobiliar aber wie hier im Geschäftsverkehr \ntypischerweise einen nicht völlig zu vernachlässigenden wirtschaftlichen Wert, so \nwird dieser Wert von dem Beamten oder Soldaten auch tatsächlich (als Ersparnis) \nrealisiert, wenn er vorhandene eigene oder angemietete Räumlichkeiten hierfür \n\"nutzt\". Das kommt ihm (grundsätzlich) als Vorteil zugute und betrifft mithin seine \npersönliche Sphäre.\n\n53\n\nFür den Fall des Klägers gelten insoweit keine zu einer abweichenden Sicht \nführenden Besonderheiten. Insbesondere vermag ein für den Fall der \nentgeltpflichtigen Einlagerung bei einem Dritten von ihm als angeblich \"unstreitig\" \nzugrunde gelegter Erstattungsanspruch gegen die Beklagte - das tatsächliche \nBestehen eines solchen Anspruchs unterstellt - kein anderes Auslegungsergebnis zu \nrechtfertigen. Grundlage für das Eingreifen der Ausschlussreglung des § 5 Abs. 3 \nSatz 1 AUV in der zweiten Tatbestandsalternative bleibt nämlich die anderweitige \nBenutzung der Wohnung als solche und ist nicht unmittelbar die hierdurch im \nEinzelfall erzielte Ersparnis von Aufwendungen. Soweit vorstehend im \nZusammenhang mit dem etwaigen Ausscheiden bestimmter Nutzungen unter dem \nGesichtspunkt offensichtlicher Unbeachtlichkeit (unter anderem) auch der Wert im \nGeschäftsverkehr und in diesem Zusammenhang die Ersparnis von Aufwendungen \nals Orientierungshilfen herangezogen wurden, ist das allein typisierend zu verstehen. \nMit anderen Worten: Es deutet in aller Regel auf die Beachtlichkeit einer \nEigennutzung der bisherigen Wohnung für die Lagerung zurückgelassenen Hausrats \nim Rahmen des Leistungsausschlusstatbestandes des § 5 Abs. 3 Satz 1 AUV hin, \nwenn nach Art und Umfang des in Rede stehenden Einlagerungsgutes dafür im Falle \neiner gewerblichen Dritteinlagerung grundsätzlich Aufwendungen anfallen würden, \nwelche der Betroffene durch seinen Entschluss zur Selbsteinlagerung typischerweise \nerspart. Diese Ersparnis ist dabei zugleich typischerweise der eigenen Sphäre des \nBeamten oder Soldaten zuzurechnen, der grundsätzlich den Nutzungsvorteil von der \nEinlagerung hat. Bei dieser Betrachtung kommt es nicht zusätzlich darauf an, dass \ndie bei einer gewerblichen Fremdeinlagerung anfallenden finanziellen \nAufwendungen, denen ein entsprechender Nutzungsvorteil des Beamten oder \nSoldaten gegenübersteht, auch endgültig (als Belastung) in dessen Vermögen \nverbleiben. Schon deswegen braucht der Blick insoweit nicht ergänzend auf die \nFrage gelenkt zu werden, ob dieser in dem (hypothetischen) Fall der \nFremdeinlagerung einen Erstattungsanspruch gegen einen Dritten, sei es auch \nseinen Dienstherrn, gehabt hätte. Ein etwaiger Erstattungsanspruch gegen den \nDienstherrn wäre jedenfalls nicht zwangsläufig dahin zu werten, dass damit der \ngesamte Vorgang als in die Sphäre des Dienstherrn fallend erschiene.\n\n54\n\nDavon abgesehen ist auch im vorliegendem Zusammenhang an dem der (stark \nausdifferenziert an konkrete Sachverhalte anknüpfenden) Systematik des \nBundesumzugskostengesetzes allgemein zu entnehmenden Grundsatz festzuhalten, \ndass eine Leistung nach diesem Gesetz bzw. den zu seiner Ausführung erlassenen \nVerordnungen nicht allein unter Hinweis darauf verlangt werden kann, dass sich der \nBetroffene auch anders als geschehen rechtmäßig hätte verhalten können - hier in \nGestalt der vergütungspflichtigen Einlagerung bei einem Spediteur - und er in jenem \nFalle (ggf.) einen Anspruch gegen seinen Dienstherrn gehabt hätte. Der Umstand, \ndass der Kläger durch sein tatsächliches Verhalten dem Dienstherrn die mit jenem \nAnspruch verbundenen Kosten ausgehend von seinem Vorbringen \"erspart\" haben \nmag, kann deshalb für sich genommen nicht anspruchsbegründend wirken; eine \nsolche fiktive Kostengegenüberstellung für den Fall rechtmäßigen \nAlternativverhaltens ist den Ansprüchen nach dem BUKG vielmehr fremd. \n\n55\n\nEbenso auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom \n6. Februar 1991- 2 A 12329/90 -, DÖD 1991, 264 \n(265). \n\n56\n\nOhne dass es für das Ergebnis noch entscheidend darauf ankäme, weist der \nSenat im Übrigen zur Frage des vom Kläger angenommenen Erstattungsanspruchs \ngegen seinen Dienstherrn im Falle der entgeltlichen Einlagerung der in seinem Haus \nzurückgelassenen Gegenstände bei einem Spediteur auf Folgendes hin: \n\n57\n\nEine rechtliche Grundlage für einen Erstattungsanspruch des Klägers betreffend \netwaige Aufwendungen für die entgeltliche Einlagerung von Umzugsgut im Inland \nlässt sich hier schwerlich ausmachen; das gilt jedenfalls, soweit - wie hier sinngemäß \n- vom Kläger eine Vollerstattung der Kosten vorausgesetzt wird. Es ist somit \nkeineswegs sicher, dass ein solcher Anspruch bei alternativem Verhalten des \nKlägers tatsächlich bestanden hätte. In der schlicht fehlenden Einlassung der \nBeklagten zu dieser Frage im Prozess kann man keine (konstitutive) Anerkennung \neines derartigen Anspruchs sehen. \n\n58\n\nDie Fälle möglicher Ansprüche betreffend die Erstattung von Auslagen für das \nVerpacken, Versichern und Unterstellen aus der bisherigen Wohnung nicht \nmitgenommenen Umzugsgutes als Teil der erstattungsfähigen Umzugskosten sind in \n§ 3 AUV näher geregelt. Weder hat der Kläger Tatsachen vorgetragen noch sind aus \nden Verwaltungsvorgängen Umstände ersichtlich, die hiernach im vorliegenden Fall \neinen vollen Erstattungsanspruch stützen könnten. Dafür, dass der Dienstherr ganz \noder teilweise die Ausstattung der Wohnung des Klägers am neuen Dienstort \nübernommen hätte - Fallgruppe des Absatz 1 (Fassungen 4. Mai 1991 und 10. \nDezember 1999) - spricht hier nichts. Nach dem Umfang des transportierten \nUmzugsgutes wie auch nach Art und Umfang der zurückgelassenen Gegenstände ist \nvielmehr davon auszugehen, dass es sich um eine Leerraumwohnung gehandelt hat, \ndie allerdings - so auch die Angaben des Klägers im Antragsverfahren - deutlich \nkleiner gewesen ist als das davor bewohnte Einfamilienhaus. Dafür, dass die \nMitnahme des weiteren Umzugsgutes aus Gründen der Fallgruppe des Absatzes 2 \nHalbsatz 1 (Fassungen 4. Mai 1991 und 10. Dezember 1999) - d. h. wegen \nUnzumutbarkeit aus klimatischen, sicherheitsmäßigen oder anderen (diesen \nGründen gleich zu achtenden) \"besonderen\" Gründen - ausgeschlossen war, fehlt \nebenfalls jeder Anhalt. Dass an dem Ort der neuen Verwendung keine Möglichkeit \nbestanden hätte, eine Leerraumwohnung zu mieten, in der das (restliche bzw. \ngesamte) Umzugsgut hätte untergebracht werden können - Fallgruppe des Absatzes \n2 Halbsatz 2 (Fassungen wie vor) - erscheint eher unwahrscheinlich; das Gegenteil \nist jedenfalls weder vorgetragen worden noch belegt. Schließlich hat auch ein Fall \ndes Absatzes 3 in der ab 1. Januar 2000 anwendbaren Fassung vom 10. Dezember \n1999, wie schon nach dem Inhalt der Verwaltungsvorgänge positiv festgestellt \nwerden kann, nicht vorgelegen. Voraussetzung wäre hierfür, dass aufgrund der \nTransportbeschränkung in § 2 AUV (Fassung 10. Dezember 1999) ein Teil des \nUmzugsgutes nicht mitgeführt werden konnte. § 2 AUV (in der zuvor genannten \nFassung) begrenzt in diesem Zusammenhang das statthafte Umzugsvolumen auf \n130 cbm (ohne Zuschläge für Kinder). Ausweislich des im Verwaltungsvorgang \nenthaltenen Angebots und der Rechnung des Umzugsunternehmens wurden im Fall \ndes Klägers indes nur ca. 87,50 cbm transportiert. Damit war die Obergrenze \nersichtlich nicht ausgeschöpft, sodass es auch keiner Entscheidung bedarf, ob das \nerst seit dem 1. Januar 2000 geltende Recht auf den Fall des Klägers - dessen \nUmzug wurde im Jahre 1999 abgeschlossen - ggf. zu seinen Gunsten bereits \nanwendbar gewesen ist. § 3 Abs. 3 AUV in der Fassung 4. Mai 1991, gültig bis 31. \nDezember 1999, sah demgegenüber einen entsprechenden Erstattungstatbestand \nnoch nicht vor. Statt dessen bestimmte er allerdings (im Unterschied zum \nnachfolgenden Recht), dass beim Zurücklassen von Umzugsgut im Inland ein Betrag \nin Höhe von 50 vom Hundert der eingesparten Lagerkosten gezahlt wird, soweit und \nsolange die Möbel nicht genutzt werden. Zwar hätte der Kläger die Voraussetzungen \ndieses später weggefallenen Tatbestandes in dem Fall einer kostenpflichtigen \nFremdeinlagerung des im Inland zurückgelassenen Hausrats womöglich erfüllt. \nAbgesehen von den an anderer Stelle bereits angestellten Erwägungen zur \nfehlenden Beachtlichkeit eines etwaigen Erstattungsanspruchs bei alternativem \nVerhalten für die Bewertung des tatsächlichen Geschehens kann jedoch die \nbetreffende, nur hälftige Teilerstattung erst recht nicht dazu führen, dass der \nzugrunde liegende Vorgang der Einlagerung im Inland allein hierdurch schon \nmaßgeblich der Sphäre des Dienstherrn zuzuordnen wäre.\n\n59\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO \ni.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n60\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht \ngegeben sind (§ 132 Abs. 2 VwGO). Namentlich misst der Senat der Rechtssache \nkeine grundsätzliche Bedeutung zu, weil sich die anstehenden Rechtsfragen, soweit \nsie nicht ohnehin - die Entscheidung des Senats letztlich tragend - zu einer \nWürdigung der Umstände des Einzelfalles hinführen, im Wege der Auslegung ohne \nweiteres aus dem Gesetz selbst beantworten lassen. Der Umstand, dass es bisher \nan einer unmittelbar einschlägigen höchstrichterlichen Entscheidung fehlt, ist hiervon \nausgehend ohne Bedeutung.\n\n61","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278566","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-08-04/1-a-2946-03","cited_norms":[{"jurabk":"AUV 2012","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":21},{"jurabk":"BUKG 1990","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":10},{"jurabk":"BUKG 1990","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"AUV 2012","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"AUV 2012","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"BUKG 1990","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/278566","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278566","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-08-04/1-a-2946-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/278566","retrieved":"2026-07-09 02:51:55.983443+00:00"}}