{"status":"available","doknr":"OLD278568","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0804.19B977.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-08-04","aktenzeichen":"19 B 977/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird geändert.\n\nDie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Rücknahmebescheid \ndes Antragsgegners vom 29. Dezember 2003 wird wiederhergestellt und \nangeordnet.\n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 4.000,- EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde ist gemäß § 146 Abs. 1 und 4 VwGO zulässig und begründet. \nDas Verwaltungsgericht hat den Aussetzungsantrag zu Unrecht abgelehnt. Der \nRücknahmebescheid des Antragsgegners vom 29. Dezember 2003 ist weder \noffensichtlich rechtmäßig noch offensichtlich rechtswidrig. Die von der \nRechtmäßigkeit unabhängige Interessenabwägung fällt zu Gunsten des \nAntragstellers aus. Der Rücknahmebescheid wirft in rechtlicher und tatsächlicher \nHinsicht mehrere Fragen auf, die der Klärung im Hauptsacheverfahren bedürfen.\n\n3\n\nZunächst ist klärungsbedürftig, ob § 48 VwVfG NRW auf den vorliegenden Fall \nanwendbar ist. In rechtlicher Hinsicht höchstrichterlich geklärt ist dies nur für \ndiejenigen Fälle, in denen die Einbürgerung durch bewusste Täuschung erwirkt \nworden ist.\n\n4\n\nBVerwG, Urteil vom 3. Juni 2003 - 1 C 19.02 -, \nBVerwGE 118, 246, Juris, Rdnr. 14; Urteil vom \n9. September 2003 - 1 C 6.03 -, BVerwGE 119, 17, \nJuris, Rdnr. 15.\n\n5\n\nDass dies auf den Antragsteller zutrifft, hat das Verwaltungsgericht nicht \nfestgestellt. Die Feststellung auf Seite 7 des angefochtenen Beschlusses, er habe \ndie Einbürgerung durch im Sinne des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG NRW \nunvollständige Angaben erwirkt, steht dem nicht gleich. Eine bewusste Täuschung \ndurch die konkludente Behauptung des Antragstellers im Einbürgerungsantrag vom \n10. Dezember 2001, die eheliche Lebensgemeinschaft bestehe fort, kommt hier nicht \nin Betracht, weil die Trennung selbst nach den Angaben im Scheidungsverfahren \nfrühestens im Mai 2002 erfolgt ist. Eine Täuschung durch Unterlassen einer \nTrennungsmitteilung an den Antragsgegner im Zeitraum bis zur Aushändigung der \nEinbürgerungsurkunde am 7. August 2002 setzt voraus, dass einer der Eheleute eine \nschon damals bestehende Trennung als dauerhaft und endgültig angesehen hat. \nDies werden der Antragsgegner oder die Widerspruchsbehörde im anhängigen \nWiderspruchsverfahren in tatsächlicher Hinsicht aufklären müssen. Gegen eine \nTrennung vor dem 7. August 2002 sprechen die schriftliche Erklärung beider \nEheleute vom 17. Juni 2003, wonach die Trennung der Eheleute und der Auszug des \nAntragstellers erst zum 1. April 2003 erfolgt sind und der Trennungszeitpunkt im \nScheidungsverfahren aus taktischen Gründen vordatiert worden sei, sowie der \nRegisterauszug vom 2. Juni 2003, der den Umzug des Antragstellers zum 1. April \n2003 bestätigt. Auch der am 24. April 2003 gestellte Scheidungsantrag passt zeitlich \nin diesen Zusammenhang. Die Erklärung, die der Antragsteller und seine \ngeschiedene Ehefrau für ihre widersprüchlichen Angaben zum Trennungszeitpunkt \ngegeben haben, ist plausibel und kann daher entgegen der Auffassung des \nAntragsgegners nicht unberücksichtigt bleiben: Nicht selten datieren nämlich \nscheidungswillige Ehegatten den Trennungszeitpunkt nach den Erfahrungen des \nSenats wahrheitswidrig vor, um das Trennungsjahr der §§ 1565 Abs. 2, 1566 Abs. 1 \nBGB zu umgehen und schneller geschieden zu werden. Ob dies auch hier der Fall \nwar und welche Schlussfolgerungen daraus gegebenenfalls für die persönliche \nGlaubwürdigkeit des Antragstellers und seiner geschiedenen Ehefrau sowie für die \nGlaubhaftigkeit der jetzigen anderslautenden Behauptungen zum \nTrennungszeitpunkt zu ziehen sind, muss der Einzelfallwürdigung zunächst der \nBehörde im Widerspruchsverfahren vorbehalten bleiben. Es bietet sich insoweit an, \ndurch Befragung der geschiedenen Ehefrau des Antragstellers und gegebenenfalls \nweiterer Zeugen die Einzelumstände der Trennung aufzuklären.\n\n6\n\nVerneint die Behörde im Widerspruchsverfahren eine bewusste Täuschung, wird \nsie in rechtlicher Hinsicht weiter zu prüfen haben, ob das in Art. 20 Abs. 3 GG \nverankerte Verfassungsprinzip der Gesetzmäßigkeit des Verwaltungshandelns auch \nin anderen Fällen rechtswidriger Einbürgerung eine Korrekturmöglichkeit durch \nAnwendung des § 48 VwVfG NRW erfordert.\n\n7\n\nVgl. auch dazu die oben zitierte BVerwG-\nRechtsprechung.\n\n8\n\nBejaht die Behörde die Anwendbarkeit von § 48 VwVfG NRW, hängt die \nRechtswidrigkeit der zurückgenommenen Einbürgerung am Maßstab des § 9 Abs. 1 \nStAG davon ab, ob beim Antragsteller ein atypischer, die Verweigerung der \nEinbürgerung nach Ermessen rechtfertigender Ausnahmefall vorlag. Einen solchen \nAusnahmefall nimmt die höchstrichterliche Rechtsprechung stets an, wenn eine \nScheinehe vorliegt, was beim Antragsteller nicht der Fall war. Die höchstrichterliche \nRechtsprechung zieht einen solchen Ausnahmefall ferner nach den Umständen des \njeweiligen Einzelfalls auch dann in Betracht, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft \ndes Einbürgerungsbewerbers bereits im Zeitpunkt der Einbürgerung aufgehoben \nwar. Von einer solchen Aufhebung schon am 7. August 2002 ist das \nVerwaltungsgericht hier lediglich im Wege der Beweislastumkehr ausgegangen. \nSeine Ausführungen zu einem Getrenntleben innerhalb der Ehewohnung zeigen nur \ndie Möglichkeit eines Getrenntlebens auf. Tatsächliche Anhaltspunkte hierfür \nbestehen mit Ausnahme der inzwischen als wahrheitswidrig bezeichneten \nanfänglichen Behauptung des vorverlegten Trennungszeitpunktes nicht. Nicht \nnachvollziehbar ist ferner, weshalb das Verwaltungsgericht eine Unerweislichkeit des \nTrennungszeitpunkts annimmt. Die Einzelumstände der Trennung können, wie \nbereits ausgeführt, im Widerspruchsverfahren durch Befragung des Antragstellers, \nseiner geschiedenen Ehefrau und gegebenenfalls weiterer Zeugen, etwa des \nVermieters N. U. aufgeklärt werden.\n\n9\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n10\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 72 Nr. 1 GKG in der ab dem 1. Juli 2004 \ngeltenden Fassung (BGBl. I S. 718) iVm §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG \na. F..\n\n11\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 3 Satz 2 GKG a. \nF.).\n\n12","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278568","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-08-04/19-b-977-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1565","ref_norm":"1565","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1566","ref_norm":"1566","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"RuStAG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/278568","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278568","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-08-04/19-b-977-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/278568","retrieved":"2026-07-09 02:51:56.163610+00:00"}}