{"status":"available","doknr":"OLD278567","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0804.13C260.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-08-04","aktenzeichen":"13 C 260/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des \nVerwaltungsgerichts Münster vom 17. Juni 2005 wird auf Kosten der Antragstellerin \nzurückgewiesen. \n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750 EUR \nfestgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur im \nRahmen der fristgerechten Darlegungen \n\n3\n\nvgl. hierzu Bay. VGH, Beschluss vom 16. Januar 2003 - 1 CS 02.1922 -, BayVBl. \n2004, 60, \n\n4\n\ndes Beschwerdeführers befindet, ist unbegründet. Der angefochtene Beschluss \nist in diesem Prüfungsrahmen nicht zu beanstanden. \n\n5\n\nDer Senat hat die durch die Wissenschaftsverwaltung erfolgte Berechnung der \nAusbildungskapazität der WWU im Studiengang Medizin im Studienjahr 04/05, die \nGrundlage auch der hier streitbefangenen normativen Zulassungszahl für das \nSommersemester 05 ist, mit Beschlüssen vom 14. April 2005 - 13 C 119/05 u. a. - \nbetreffend das Wintersemester und vom 6. Juli 2005 - 13 C 240/05 u. a. - betreffend \ndas Sommersemester - u. a. im Hinblick auf die Inhalte der Arbeitsverträge der \nWissenschaftlichen Mitarbeiter - überprüft und verfügbare Studienplätze nicht \nfestgestellt. Mit ihrem Vorbringen gegen die Kapazitätsberechnung der \nWissenschaftsverwaltung, einige benannte Stellen wissenschaftlicher Mitarbeiter \nseien mit 8 - bei halber Stelle mit 4 - DS in Ansatz zu bringen, zeigt die \nAntragstellerin weitere auszukehrende Studienplätze im streitbefangenen \nStudiengang im Sommersemester 05 als die bereits besetzten 139 nicht auf. \n\n6\n\nSoweit die Antragstellerin wie Studienbewerber früherer Verfahren die \nLehrverpflichtung der wissenschaftlichen Mitarbeiterin Frau Dr. T. für \nklärungsbedürftig hält, hat der Senat - ebenso wie das Verwaltungsgericht - eine \nsolche Klärung bereits in den Verfahren betreffend das Wintersemester \nvorgenommen und ist er, wie im Beschluss vom 14. April 2005 - 13 C 119/05 u. a. - \ndargestellt, zu einer glaubhaften Weiterbildung der Stelleninhaberin und dem gemäß \nzu einem gerechtfertigten Stellendeputat von nur 4 DS gelangt. Hieran hält der Senat \nfest. Das von der Antragstellerin in der Beschwerde aufgegriffene vertraglich fixierte \nAnliegen, dass Frau Dr. T. \"besondere Kenntnisse und Erfahrungen in der Lehre \neinbringen könne\", steht der ihr eingeräumten Möglichkeit einer Weiterbildung in der \nAnatomie nicht entgegen. \n\n7\n\nZu der Forderung der Antragstellerin, dem wissenschaftlichen Angestellten \nDr. T1. - ausgehend vom Stellenprinzip der Kapazitätsverordnung richtig die von \ndiesem besetzte Stelle - mit 8 DS in Ansatz zu bringen, hat der Senat bereits in dem \ndas Wintersemester betreffenden zitierten Beschluss festgestellt, dass weder die \nVerlängerung des Arbeitsvertrages nach § 57f Abs. 2 HRG den Ansatz von 8 DS \nrechtfertigt noch eine unterstellte \"höherwertige\" Stellenbesetzung zur Annahme \neiner sog. Dauerangestelltenstelle (8 DS) führt. Hieran hält der Senat fest. \nWiederholend sei darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung des Senats \ndie Habilitation eines Inhabers einer Angestelltenstelle auf Zeit allein dieser Stelle \nnicht den Inhalt einer Dauerangestelltenstelle vermittelt, auch wenn der \nStelleninhaber von seiner Qualifikation her zur Lehre im Umfang von 8 DS in der \nLage wäre. Es ist dem Senat entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin auch \nnicht offenkundig, dass der genannte Stelleninhaber tatsächlich 8 DS selbständige \nLehre im Pflichtbereich erbringt. Im Übrigen zwingt das Erreichen der von einem \nStelleninhaber angestrebten Qualifikation nicht zur Änderung seiner \nGruppenzugehörigkeit. \n\n8\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juli 1987 \n\n9\n\n- 7 C 10.86 u. a. -, DVBl. 1988, 393/394. \n\n10\n\nSoweit die Antragstellerin ebenso wie Studienbewerber früherer Verfahren die \nvon den wissenschaftlichen Angestellten Dr. H. und Dr. T2. besetzten \nAngestelltenstellen anspricht, hat der Senat bereits in den Verfahren betreffend das \nWintersemester nicht feststellen können, dass auf Zeitangestelltenstellen geführte \nwissenschaftliche Mitarbeiter - u. a. Dr. H. und Dr. T2. - eine vertragliche \nLehrverpflichtung von 8 LVS haben und eine dauerhafte \"höherwertige\" \nStellenbesetzung vorliegt. Dabei kommt es nach der ständigen Rechtsprechung des \nSenats auf die rechtliche Bewertung der normativen Zulassungszahlen im \nletztmöglichen Überprüfungszeitpunkt an. \n\n11\n\nVgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 6. Juli 2005 \n\n12\n\n- 13 C 240/05 u. a. - betr. WWU, Medizin, SS 05.\n\n13\n\nAn seiner diesbezüglichen bereits im Verfahren zum Wintersemester erfolgten \nrechtlichen Bewertung hält der Senat fest. Auf die eventuell ab März 2005 \nverlängerten Arbeitsverträge für die genannten Angestellten kommt es nach der \nRechtsprechung des Senats für die Kapazitätsberechnung des Berechnungsjahrs \n04/05 nicht an. \n\n14\n\nWegen der wie in früheren nc-Verfahren von einigen Studienbewerbern \nvorgetragenen Ansicht, § 57f Abs. 2 HRG sei nach der Entscheidung des \nBundesverfassungsgerichts vom 27. Juli 2004 nicht mehr anwendbar, der der Senat \nnicht folgt, wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die angeführte \nEntscheidung des Senats vom 6. Juli 2005 verwiesen. \n\n15\n\nZu der Vorstellung des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin, Schriftsätze \nder Beschwerde führenden Studienbewerber würden der Hochschule vom Senat \nnicht zugeleitet, sei lediglich angemerkt, dass grundsätzlich alle Schriftsätze der \nGegenseite zugestellt werden - auch wenn darüber der Absender des Schriftsatzes \nnicht informiert wird - und der Senat, Schriftsätze nicht \"unterschlägt\". Auch kann aus \ndem Umstand, dass der Senat den Ausführungen der Antragstellerseite nicht folgt, \nnicht geschlossen werden, dass er die Ausführungen nicht zur Kenntnis genommen \nhabe; er teilt sie vielmehr aus den in seinen Entscheidungen dargelegten Gründen \nnicht. \n\n16\n\nSoweit die Antragstellerin die Frage aufwirft, \"ob bei jeder Befristung des \nArbeitsvertrages darauf geschlossen werden kann, dass es sich hierbei um eine \nZeitangestelltenstelle handelt und/oder der wissenschaftliche Mitarbeiter sich in der \nFort- und Weiterbildung befindet\", trifft das nach der Rechtsauffassung des Senats \ndie Problematik so nicht. Es stellt sich vielmehr unter Beachtung des abstrakten \nStellenprinzips der Kapazitätsverordnung, von dem die Antragstellerin erkennbar \nabrücken will, die Frage, welcher Amtsinhalt der jeweiligen Stelle für einen \nwissenschaftlichen Angestellten zukommt, ob sie u. a. der Fort- und Weiterbildung, \nder Förderung weiterer wissenschaftlicher und didaktischer Qualifikationen, der \nprojektbezogenen Tätigkeit usw. dient und daher verschiedenen Inhabern \nzeitabschnittsweise bereitstehen soll oder nicht. Hierbei sind ihre frühere \nhaushaltsmäßige Ausweisung und die tatsächliche Verwendung der Stelle sowie ihre \naktuelle Besetzung mit einem Angestellten mit befristetem Arbeitsvertrag gewichtige \nIndizien. Hat aber der aktuelle Stelleninhaber eine individuell höhere \nLehrverpflichtung und wird die mit 4 DS ausgewiesene Angestelltenstelle von der \nHochschule dauerhaft \"höherwertig\" genutzt, ist diese Stelle, wenn dies im \nletztmöglichen Überprüfungszeitpunkt dem Verordnungsgeber der \nZulassungszahlenverordnung erkennbar ist, nach der Rechtsprechung des Senats \nals Stelle mit einem veränderten Amtsinhalt zu werten und mit dem entsprechend \nhöheren Deputat in Ansatz zu bringen. Zu der dem Senat unterstellten Vorstellung, \ndass mit einem befristeten Arbeitsvertrag im Hochschulbereich - stets - die Fort- und \nWeiterbildung verbunden sei, sei darauf hingewiesen, dass eine solche Vorstellung \neher dem einschlägigen materiellen Landesrecht, nämlich § 3 Abs. 4 Satz 6 LVV zu \nGrunde liegen dürfte, in dem dort die Lehrverpflichtung von 4 LVS allein an ein \nbefristetes Arbeitsverhältnis anknüpft. \n\n17\n\nNach Aufteilung der in der Entscheidung des Senats zum Wintersemester \nermittelten Jahresausbildungskapazität von allenfalls 277 Plätzen auf das \nWintersemester (139) und Sommersemester (138) ist, wie vom Verwaltungsgericht \nzutreffend festgestellt, die Aufnahmekapazität im streitbefangenen Semester und \nStudiengang durch die 139 tatsächlich zugelassenen Studienanfänger ausgeschöpft. \n\n18\n\nDie Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 2 VwGO und §§ 52 Abs. 2, 53 \nAbs. 3, 47 Abs. 1 GKG. \n\n19\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar. \n\n20","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278567","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-08-04/13-c-260-05","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/278567","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278567","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-08-04/13-c-260-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/278567","retrieved":"2026-07-09 02:51:56.078126+00:00"}}