{"status":"available","doknr":"OLD278610","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0802.6B867.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-08-02","aktenzeichen":"6 B 867/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung \ngeändert.\n\nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten beider Rechtszüge des Verfahrens mit Ausnahme \naußergerichtlicher Kosten des Beigeladenen. Diese Kosten hat der Beigeladene selbst zu \ntragen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDie Beschwerde ist begründet. Die mit ihr dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 \nSätze 3 und 6 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) rechtfertigen den Erfolg \ndes Rechtsmittels.\n\n3\n\nDie Antragstellerin leistet Dienst als Studiendirektorin - als ständige Vertreterin des \nLeiters einer beruflichen Schule - an einem Berufskolleg in W. . Sie erstrebt einstweiligen \nRechtsschutz dagegen, dass der Dienstherr in Übereinstimmung mit dem Vorschlag des \nSchulträgers die ausgeschriebene Planstelle einer Oberstudiendirektorin/eines \nOberstudiendirektors - als Leiterin/Leiter einer beruflichen Schule - an einem Berufskolleg in \nF. mit dem Beigeladenen besetzen will. Dieser leistet Dienst als Studiendirektor - als \nständiger Vertreter des Leiters einer beruflichen Schule - an einem Berufskolleg in S. . Er \nist in den aus Anlass der Bewerbungen um die Schulleiterstelle erstellten dienstlichen \nBeurteilungen um eine Notenstufe besser als die Antragstellerin beurteilt.\n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung \nuntersagt, die Beförderungsplanstelle mit dem Beigeladenen zu besetzen, bevor nicht über die \nBewerbung der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut \nentschieden worden ist: Es fehle an einer tragfähigen Grundlage für die \nAuswahlentscheidung. Denn die der Antragstellerin erteilte Anlassbeurteilung vom \n 00.00.0000 sei rechtsfehlerhaft. Der Beurteiler, Leitender Regierungsschuldirektor \n(LRSD) T. , sei zwar entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht als ihr gegenüber \nvoreingenommen anzusehen. Jedoch habe er nicht ausreichend beachtet, dass die Beurteilung \nsich nicht lediglich auf eine \"Momentaufnahme\" in Form des vom Beurteiler in der Revision \npersönlich gewonnenen Eindrucks, sondern auch auf Erkenntnisse Dritter, insbesondere des \nSchulleiters, stützen müsse, der über die Leistung des betreffenden Lehrers während des \ngesamten Beurteilungszeitraums am ehesten Auskunft geben könne. Die Beurteilung der \nAntragstellerin vom 00.00.0000 beziehe sich jedoch fast ausschließlich auf die \nEinzelleistungen bei der Hospitation durch LRSD T. am 27. September 2004. Sie blende \nden bewertenden Teil des Leistungsberichts des Schulleiters vom 00.00.0000 praktisch völlig \naus. Insbesondere die Ausführungen des Beurteilers zu den Leitungs- und \nKoordinationstätigkeiten, Fachkenntnissen und der Leistung der Antragstellerin als Lehrerin \ngäben nur den Eindruck wieder, den er bei dem Kolloquium, der Beratung einer Lehrkraft \ndurch die Antragstellerin und der Leitung einer Konferenz durch die Antragstellerin \ngewonnen habe. Sofern LRSD T. und der an der Beurteilung mitwirkende LRSD M. \nden Leistungsbericht für eine \"Gefälligkeitsbeurteilung\" des Schulleiters gehalten haben \nsollten, hätten sie den Schulleiter anweisen müssen, einen neuen, differenzierten \nLeistungsbericht zu erstellen, der sich an den üblichen Maßstäben orientiere.\n\n5\n\nDer Antragsgegner macht geltend: Die Anlassbeurteilung der Antragstellerin vom \n 00.00.0000 weise Rechtsfehler nicht auf. LRSD T. habe den Leistungsbericht des \nSchulleiters in nicht zu beanstandender Weise einbezogen. Der Leistungsbericht sei lediglich \neine Grundlage für eine dienstliche Beurteilung. Für Letztere sei nicht der Schulleiter, \nsondern der schulfachliche Aufsichtsbeamte, hier LRSD T. , zuständig. Allerdings habe \nder Beurteiler in der Regel während des zu beurteilenden Zeitraums keinen dienstlichen \nKontakt mit dem zu beurteilenden Lehrer. Das werde aber dadurch ausgeglichen, dass er den \nin der Revision persönlich gewonnenen Eindruck mit den Erkenntnissen Dritter, insbesondere \ndes Schulleiters, abzugleichen und gegebenenfalls anzureichern habe. Das habe LRSD T. \nauch in ausreichendem Maße beachtet, wie sich aus dem Beurteilungstext ergebe. LRSD \nT. und der an der Beurteilung mitwirkende LRSD M. hätten zwar ein von der \nBewertung des Schulleiters abweichendes Gesamturteil festgelegt. Die Vergabe eines \nGesamturteils durch den Schulleiter (\"Frau U. übertrifft die Bewältigung der ihr \nübertragenen Aufgaben in besonderem Maße\") stehe im Widerspruch zu Nr. 2.3 der \nRichtlinien für die dienstliche Beurteilung der Lehrkräfte sowie der Leiterinnen und Leiter an \nöffentlichen Schulen und Studienseminaren vom 2. Januar 2003 (BRL), ABl. NRW 2003, 7. \nDer Beurteiler müsse Bewertungen des Schulleiters, mit denen er nicht konform gehe, nicht in \nder dienstlichen Beurteilung detailliert relativieren. Der Leistungsbericht des Schulleiters \nhabe auch keinen Stellenwert, der eine andere Bewertung durch den Beurteiler ausschließe. \nIm Gegensatz zu dem Schulleiter müsse der schulfachliche Dezernent als Beurteiler in \nKenntnis des Leistungsberichts die Erfordernisse der konkreten Beförderungsstelle \nberücksichtigen. Eine Beurteilung aus Anlass der Bewerbung um ein Amt der Schulleitung \nmüsse u. a. über die gemäß Nr. 4.3.2 BRL zu beurteilenden Fähigkeiten Aufschluss geben. \nDiese seien für das Gesamturteil - bei der Antragstellerin: \"Die Leistungen entsprechen den \nAnforderungen\" - von maßgeblicher Bedeutung. Die Ergebnisse der \"Beurteilungsbausteine\" \ndes Kolloquiums hätten somit gegenüber dem Leistungsbericht des Schulleiters eine erheblich \nhöhere Bedeutung.\n\n6\n\nDamit sind Gründe dargelegt, aus denen der Beschwerde stattzugeben ist. \n\n7\n\nEntgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die der Antragstellerin von LRSD \nT. mit Datum vom 00.00.0000 erteilte dienstliche Beurteilung nicht mangels zureichender \nBerücksichtigung des Leistungsberichts des Schulleiters vom 00.00.0000 rechtswidrig. \nGemäß Nr. 2.3 BRL ist der Schulleiter bei der Vorbereitung der Beurteilung hinzuziehen. \nInsbesondere soll er einen schriftlichen Leistungsbericht anfertigen. Der Leistungsbericht soll \nsich auf die Beobachtungen der gesamten dienstlichen Tätigkeit der Lehrerin oder des Lehrers \nwährend eines längeren Zeitraums stützen. Der Leistungsbericht ist eine Grundlage für die \ndienstliche Beurteilung neben anderen. Von einem Gesamturteil ist abzusehen.\n\n8\n\nDer Akteninhalt bietet keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür, dass LRSD \nT. pflichtwidrig den Leistungsbericht \"ausgeblendet\" hat. Er hat ihn in der Beurteilung als \nBeurteilungsgrundlage mit aufgeführt, unter I. 3. \"Aufgaben\" auf die Angaben in dem \nLeistungsbericht verwiesen und unter II.4 \"Dienstliches Verhalten\" die diesbezüglichen \nAusführungen des Schulleiters in dem Leistungsbericht weitgehend aufgeführt; ausgenommen \nhiervon hat er im Wesentlichen lediglich die Schlusssätze des Schulleiters:\n\n9\n\n\"Frau U. übertrifft die Bewältigung der ihr \nübertragenen Aufgaben in besonderem Maße. \nDeshalb befürworte ich die Beförderung.\"\n\n10\n\nDiese Sätze gingen nach den obigen Ausführungen auch über den Rahmen des \nLeistungsberichts eines Schulleiters hinaus. Des weiteren hat sich der Beurteiler allerdings, \nwovon das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen ist, bei seinen Ausführungen zu \nLeitungs- und Koordinationstätigkeiten und der Leistung der Antragstellerin als Lehrerin auf \nseinen persönlichen Eindruck beim Kolloquium, bei einem Besuch des Unterrichts der \nAntragstellerin, bei der Beratung einer anderen Lehrerin nach Einsicht in deren Unterricht \ndurch die Antragstellerin und bei der Leitung einer Konferenz durch die Antragstellerin \ngestützt. Dazu war er aber auch verpflichtet, und konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er (wie \nauch der am Beurteilungsverfahren mitwirkende LRSD M. ) den Leistungsbericht des \nSchulleiters dabei ignoriert hat, liegen nicht vor. LRSD T. hat sich lediglich aufgrund der \nihm als Beurteiler obliegenden Pflicht, sich ein eigenständiges Urteil zu bilden, der in dem \nLeistungsbericht zum Ausdruck kommenden günstigeren Bewertung des Schulleiters (die sich \nohnehin nicht dezidiert zu den in Nr. 4.3.2 BRL aufgelisteten Punkten für eine Beurteilung \naus Anlass der Bewerbung um ein Amt der Schulleitung verhält) nicht angeschlossen. \n\n11\n\nDen Argumenten der Antragstellerin in diesem Zusammenhang ist nicht zu folgen. Soweit \nsie im Beschwerdeverfahren darauf verweist, der Beurteiler habe sich mit dem \nLeistungsbericht des Schulleiters auseinanderzusetzen, trifft das zwar zu. Eine Pflicht des \nBeurteilers, in der dienstlichen Beurteilung \"dezidiert (zu) begründen\", aus welchen \nErwägungen heraus er den Leistungsbericht des Schulleiters für nicht überzeugend halte, \nbesteht jedoch nicht. Etwas Dahingehendes lässt sich den BRL nicht entnehmen. Das steht \nauch im Einklang mit der Funktion des Leistungsberichts als lediglich einer von mehreren \nBeurteilungsgrundlagen. Der Umstand, dass in der Beurteilung der Antragstellerin vom \n 00.00.0000 eine ausdrückliche Auseinandersetzung mit dem Leistungsbericht nicht erfolgt \nist, rechtfertigt nicht die Ansicht der Antragstellerin, der Leistungsbericht sei \"als Marginalie \nin der Aufgabenbeschreibung\" verschwunden. Schließlich ist nicht dargelegt, dass das \nVorbringen des Antragsgegners, das Ergebnis der \"Beurteilungsbausteine\" des Kolloquiums \nhabe bei einer Beurteilung vor der Besetzung einer Schulleiterstelle insgesamt höhere \nBedeutung als der Leistungsbericht des Schulleiters, nicht mehr im Rahmen einer zulässigen \nWertung liegt.\n\n12\n\nDie weitergehenden - in erster Instanz unter Bezugnahme auf die Begründung des \nWiderspruchs gegen die dienstliche Beurteilung vorgebrachten - Argumente der \nAntragstellerin greifen ebenfalls nicht durch. Das gilt zunächst hinsichtlich der von ihr \ngeltend gemachten formellen Mängel der Beurteilung. Diese liegen nicht vor: Zum einen ist \nnicht ersichtlich, dass die Tätigkeit der Antragstellerin als Geschäftsstellenleiterin des NRW-\nModellversuchs \"Regionale Bildungsplanung an Berufskollegs\" in der Zeit vom 00.00.0000 \nbis zum 00.00.0000 unter der Rubrik \"Fachkenntnisse\" hätte aufgeführt werden müssen. \nZum anderen war die von ihr zu Nr. 4.3.2a BRL vermisste Bewertung zur \"Fähigkeit zur \nPersonalführung und zum Schulmanagement (Organisation und Verwaltung)\" Gegenstand des \nKolloquiums. Das Gleiche gilt hinsichtlich der \"Fähigkeit, Personal- und \nSchulentwicklungsprozesse zu steuern und zu bewerten\" (Nr. 4.3.2b BRL). Die \"Fähigkeit zur \nKonferenz- und Gesprächsleitung\" (Nr. 4.3.2e BRL) war zwar nicht Gegenstand des \nKolloquiums. Der Beurteiler hat dies aber unter dem Oberbegriff \"Leitungs- und \nKoordinationstätigkeiten\" (I.3.d) durch Hinweis auf den Leistungsbericht des Schulleiters \nberücksichtigt. Der von der Antragstellerin des weiteren vermisste Aufschluss in ihrer \nBeurteilung zu Nr. 4.3.2f BRL ist auf Seite 3 der Beurteilung angesprochen. Der durch Nr. \n4.3.2g BRL verlangte Aufschluss über außerunterrichtliche schulische Tätigkeiten ergibt sich \nunter I.3c der Beurteilung (wiederum unter Hinweis auf den Leistungsbericht des \nSchulleiters).\n\n13\n\nSoweit die Antragstellerin des Weiteren geltend macht, der Beurteiler habe ihre am \nHospitationstag gezeigten Leistungen in gravierender Weise zu schlecht bewertet, führt auch \ndas nicht zum Erfolg ihres Anordnungsbegehrens. Ihre eigene, von der des Beurteilers \nabweichende Bewertung ist insoweit nicht entscheidend. Im übrigen verbleibt dem \nDienstherrn, soweit erforderlich, die Möglichkeit einer nachträglichen Plausibilisierung der in \nder Beurteilung enthaltenden Werturteile unter Einschluss deren tatsächlicher Grundlagen, \nsoweit diese für das Werturteil von prägendem Gewicht sind.\n\n14\n\nVgl. dazu Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom \n26. Juni 1980 - 2 C 8.78 -, Entscheidungen des \nBundesverwaltungsgerichts Band 60, 245; \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen, Beschluss vom 13. Dezember 1999 - 6 A \n3593/98 -, Der Öffentliche Dienst 2000, 266, sowie \nUrteil vom 14. Februar 1992 - 6 A 1606/90 -, \nm.w.N.\n\n15\n\nSchließlich ist eine Voreingenommenheit von LRSD T. gegenüber der \nAntragstellerin bei der Erstellung ihrer dienstlichen Anlassbeurteilung nicht glaubhaft \ngemacht. Auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts, dass der \nAntragsgegner die angeblichen Äußerungen von LRSD T. substantiiert bestreitet \nund diese zudem größtenteils vor einer der Antragstellerin von LRSD T. mit \nDatum vom 00.00.0000 erteilten positiven Anlassbeurteilung gefallen sein sollen, \nwird Bezug genommen.\n\n16\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 i.V.m. § 154 Abs. 3 \nVwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 53 Abs. 3 Nr. 1, § 52 Abs. 2 des \nGerichtskostengesetzes.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278610","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-08-02/6-b-867-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/278610","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278610","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-08-02/6-b-867-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/278610","retrieved":"2026-07-09 02:51:59.447670+00:00"}}