{"status":"available","doknr":"OLD278611","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0802.13A4442.03A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-08-02","aktenzeichen":"13 A 4442/03.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts \nDüsseldorf vom 10. Oktober 2003 teilweise geändert. \n\nDie Klage wird auch bezüglich der Klägerin abgewiesen. \n\nDie Kosten des gesamten Verfahrens tragen die Kläger.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie 1963 geborene Klägerin reiste zusammen mit ihrem Ehemann (Kläger zu 1. \nin der 1. Instanz) und ihren fünf Kindern Ende Februar 1992 in die Bundesrepublik \nDeutschland ein. Die Familie beantragte die Anerkennung als Asylberechtigte. Zur \nBegründung gaben sie an, albanische Volkszugehörige und Moslems zu sein. Sie \nhätten ihr Heimatland in erster Linie aus rein wirtschaftlichen Gründen verlassen. \nZudem habe der Ehemann der Klägerin Angst, irgendwann zum Militär eingezogen \nzu werden. Mit Bescheid vom 6. April 1992 lehnte das Bundesamt für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) die Asylanträge ab und stellte \nfest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG nicht vorliegen. Die dagegen \nerhobene Klage beim Verwaltungsgericht Düsseldorf - 15 K 4316/92.A - wurde in der \nmündlichen Verhandlung am 14. August 1992 zurückgenommen. \n\n4\n\nDie Klägerin und ihre Familienangehörigen verließen das Bundesgebiet nicht. Im \nMärz 1997 stellten sie Asylfolgeanträge und begründeten diese damit, politisch \nverfolgt zu werden. Sie gaben u. a. an, katholischer Konfession zu sein. Der \nEhemann der Klägerin sei Lehrer für Biologie und Chemie und vom serbischen Staat \nentlassen worden. Mit Bescheid vom 22. April 1997 lehnte das Bundesamt die \nAnträge auf Durchführung weiterer Asylverfahren ab und forderte die Klägerin und \nihre Familienangehörigen unter Androhung der Abschiebung auf, die Bundesrepublik \nDeutschland innerhalb einer Woche zu verlassen. In den Gründen des Bescheids ist \nu. a. ausgeführt, Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG lägen nicht vor. Die \nanschließende Klage wies das Verwaltungsgericht Düsseldorf durch Urteil vom \n23. November 2000 - 11 K 3514/97.A - u. a. unter Auswertung eines im gerichtlichen \nVerfahren erstellten neurologisch-psychiatrischen Gutachtens des Dr. S. , L. , \nzurück. Im Verfahren hatte die Klägerin unter Vorlage von Attesten geltend gemacht, \nsie sei psychisch erkrankt und für den Fall der Ausreise aus der Bundesrepublik \nDeutschland suizidgefährdet. Den dagegen gestellten Antrag auf Zulassung der \nBerufung wies der Senat durch Beschluss vom 13. September 2001 - 13 A \n5682/00.A - zurück. \n\n5\n\nMit Schreiben vom 6. November 2001 beantragte die Klägerin beim Bundesamt \ndas Wiederaufgreifen des Verfahrens bezüglich der Feststellung von \nAbschiebungshindernissen nach § 53 AuslG. Zur Begründung verwies sie auf das \nVorliegen einer psychischen Erkrankung und legte dazu ein nervenärztliches Attest \ndes Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. (YU) N. , H. , vom \n19. Juni 2001 und ein psychiatrisches Gutachten des Arztes für Neurologie und \nPsychiatrie Dr. T. , C. -I. , vom 20. Januar 2001 vor. Letzterer stellte die \nselbe Diagnose wie der im Gerichtsverfahren 11 K 3514/97.A VG Düsseldorf tätig \ngewordene Dr. S. , kam jedoch \"auf Grund transkultureller Kenntnisse\" zu dem \nErgebnis, dass die bei der Klägerin festgestellte Erkrankung dringend \nbehandlungsbedürftig und in ihrem Heimatland nicht zu behandeln sei. \n\n6\n\nMit Bescheid vom 21. November 2001 lehnte das Bundesamt die Anträge der \nKlägerin und ihres Ehemanns auf Abänderung des Bescheides vom \"04.05.1992 \n(Az.: 1293675-138)\" bezüglich der Feststellung zu § 53 des Ausländergesetzes ab. \nWiederaufgreifungsgründe lägen nicht vor. Die vorgelegten ärztlichen Atteste seien \nschon Gegenstand des bisherigen gerichtlichen Verfahrens gewesen und im Übrigen \nnicht geeignet, eine andere Einschätzung des Gesundheitszustands der Klägerin und \nder abzugebenden Zukunftsprognose zu bewirken. \n\n7\n\nHierauf haben die Klägerin und ihr Ehemann im Dezember 2001 Klage erhoben \nund im Laufe des Verfahrens u. a. weitere die Klägerin betreffende nervenärztliche \nAtteste des Dr. N. vorgelegt. \n\n8\n\nDie Klägerin und ihr Ehemann haben beantragt, \n\n9\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamts für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 21. November 2001 zu verpflichten, \nfestzustellen, dass in der Person der Kläger Abschiebungshindernisse nach § 53 \nAuslG vorliegen. \n\n10\n\nDie Beklagte hat beantragt, \n\n11\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n12\n\nDer Beteiligte hat keinen Antrag gestellt. \n\n13\n\nDurch Urteil vom 10. Oktober 2003, auf dessen Gründe Bezug genommen wird, \nhat das Verwaltungsgericht unter Abweisung der Klage im Übrigen die Beklagte \nverpflichtet, hinsichtlich der Klägerin festzustellen, dass ein Abschiebungshindernis \nnach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG im Hinblick auf Serbien und Montenegro vorliegt. Es \nsei beachtlich wahrscheinlich, dass der Klägerin bei einer Rückkehr in das Kosovo \neine erhebliche konkrete Gesundheitsgefährdung drohe, weil dort nicht gewährleistet \nsei, dass sie in hinreichender Weise medizinisch behandelt werden könne. Dies folge \nzwar nicht daraus, dass bei der Klägerin nach den ärztlichen Stellungnahmen \ngesundheitliche Beeinträchtigungen (suizidale Handlungen) im Zusammenhang mit \neiner etwaigen Abschiebung als solcher gesehen würden. Die beachtliche \nWahrscheinlichkeit einer erheblichen Gesundheitsverschlechterung ergebe sich aber \nvor dem Hintergrund, dass sich die der Klägerin bescheinigte psychische Erkrankung \nmit ihren Folgen nicht auf das Stadium der Abschiebung beschränken lasse, sondern \nsich auch im Kosovo als dem Rückführungszielstaat als Erkrankung auswirke, deren \nhinreichende medizinische Behandlung nicht gewährleistet sei. \n\n14\n\nGegen den stattgebenden Teil des verwaltungsgerichtlichen Urteils hat die \nBeklagte - nach deren Zulassung - Berufung eingelegt. Sie macht geltend, bei der \nder Klägerin bescheinigten psychischen Erkrankung handele es sich um ein \ninlandsbezogenes Abschiebungshindernis. Im Übrigen sei die Erkrankung im Kosovo \nbehandelbar. Soweit auf eine bei der Klägerin bestehende Suizidgefahr hingewiesen \nworden sei, bestehe keine Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland, für alle \nZukunft sicherzustellen, dass ein Ausländer in seinem Heimatland keinen Suizid \nbegehe. Bei den Attesten des Dr. N. handele es sich offenbar um \nGefälligkeitsatteste mit dem erkennbaren Zweck, unmittelbar bevorstehende oder \nangekündigte Abschiebungstermine für die Klägerin und ihre Familienangehörigen zu \nverhindern. Die über vierjährige nervenärztliche Therapie der Klägerin in Deutschland \nhabe offenbar bisher keinen Erfolg gehabt. \n\n15\n\nDie Beklagte beantragt, \n\n16\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage im Umfang der \nBerufungszulassung abzuweisen. \n\n17\n\nDie Klägerin beantragt, \n\n18\n\ndie Berufung zurückzuweisen. \n\n19\n\nSie macht unter Vorlage weiterer nervenärztlicher Atteste des Dr. N. \n(weiterhin) geltend, sie leide an einer anhaltenden reaktiven Depression und könne \ndeshalb nicht in den Kosovo, wo die Krankheit nicht behandelt werden könne, \nabgeschoben werden. Ihr Zustand habe sich angesichts dessen, dass die \nAbschiebung ihrer volljährigen Kinder angekündigt worden sei, verschlechtert. Es sei \neine Integration im Familienkreis erforderlich. \n\n20\n\nWegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen \nauf den Inhalt ihrer Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen auf die \nGerichtsakten und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten. \n\n21\n\nII.\n\n22\n\nDer Senat entscheidet über die Berufung durch Beschluss nach § 130a VwGO, \nweil er sie einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für \nerforderlich hält, nachdem die Sache ausgeschrieben ist, der Gesundheitszustand \nder Klägerin für den Senat beurteilbar ist und es entscheidend auf die Bewertung der \nvorliegenden Erkenntnisquellen über die Behandelbarkeit der Erkrankung der \nKlägerin im Abschiebungszielland ankommt. Die Beteiligten sind vorher zu dieser \nEntscheidungsform gehört worden. Die nach der Anhörung eingegangenen \nStellungnahmen der Beteiligten geben keine Veranlassung, von dieser Form der \nEntscheidung abzusehen. Eine persönliche Anhörung der Klägerin durch den Senat \nerscheint nicht geboten, zumal diese mit einer besonderen psychischen Belastung \nder Klägerin verbunden wäre und es sich dabei hinsichtlich ihres \nGesundheitszustands nur um eine - wenig aussagekräftige - Momentaufnahme \nhandeln würde. Die Sache weist auch keine außergewöhnlich großen \nSchwierigkeiten in rechtlicher und/oder tatsächlicher Hinsicht auf, \n\n23\n\nvgl. dazu BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2004, - 6 C 28.03 -, NVwZ 2004, 1377, \n\n24\n\nso dass auch aus diesem Grunde eine Entscheidung nach § 130a VwGO nicht \nausscheidet. Dass die Klägerin mit einer Entscheidung durch Beschluss nicht \neinverstanden ist, steht dieser Entscheidungsform gleichfalls nicht entgegen, weil sie \nein entsprechendes Einverständnis der Beteiligten nicht voraussetzt. \n\n25\n\nDer Senat sieht angesichts des auf die Klägerin und ihren Ehemann bezogenen \nBescheids des Bundesamts vom 21. November 2001 und der bisherigen \nBeteiligtenstellung im gerichtlichen Verfahren (weiterhin) die Eheleute und nicht nur \ndie Klägerin als Beteiligte des Verfahrens an, obwohl seinerzeit im November 2001 \nnur ein Wiederaufgreifensantrag für die Klägerin gestellt worden war.\n\n26\n\nDie zulässige Berufung ist begründet. \n\n27\n\nDas Verwaltungsgericht hat der Verpflichtungsklage der Klägerin auf \nZuerkennung von Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zu Unrecht \nstattgegeben. Der die Abänderung einer früheren Entscheidung zu § 53 AuslG \nablehnende Bescheid des Bundesamts vom 21. November 2001 erweist sich - \njedenfalls hinsichtlich des Entscheidungsergebnisses - auch im maßgeblichen \ngegenwärtigen Zeitpunkt (§ 77 AsylVfG) als rechtmäßig. Dabei geht der Senat davon \naus, dass es sich bei der Benennung des Datums \"05.04.1992\" für eine frühere \nEntscheidung um einen für die Frage der Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 21. \nNovember 2001 unerheblichen Schreibfehler handelt, weil ein Bescheid zu § 53 \nAuslG mit dem genannten Datum nicht existiert und eine Aussage, dass \n\"Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen\", sich nur in den Gründen \ndes Bescheids des Bundesamts vom 22. April 1997, durch den die Anträge auf \nDurchführung weiterer Asylverfahren abgelehnt wurden, findet. \n\n28\n\nEs kann offen bleiben, ob der Bescheid des Bundesamts vom 21. November \n2001 zu Recht wegen Fehlens von Wiederaufgreifensgründen nach §§ 71 Abs. 1 \nAsylVfG, 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG die Abänderung einer früheren Entscheidung zu § \n53 AuslG abgelehnt hat. Die Klägerin hat jedenfalls keinen Anspruch auf Feststellung \neines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, der ab 1. Januar \n2005 an die Stelle des früher geltenden § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG getreten und mit \ndiesem auf der Tatbestandsseite wortgleich ist. \n\n29\n\nDer Senat hat zu der anstehenden Problematik beispielsweise im Beschluss vom \n30. Mai 2005 - 13 A 4539/04.A - unter Berücksichtigung seiner grundlegenden \nEntscheidungen vom 16. Dezember 2004 - 13 A 4512/03.A - und - 13 A 1140/04.A - \nund 30. Dezember 2004 - 13 A 1250/04.A - und der seit dem 1. Januar 2005 \ngeltenden Rechtslage ausgeführt:\n\n30\n\nVon der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat konnte (§ 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG) \nbzw. soll (§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG) abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine \nerhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Die Voraussetzungen dieses - nach \nder Terminologie des Ausländergesetzes bzw. Aufenthaltsgesetzes - Abschiebungshindernisses bzw. \nAbschiebungsverbots für die hier allein in Betracht kommenden Varianten der Leibes- und \nLebensgefahr liegen nicht vor. \n\n31\n\nNach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG konnte von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen \nStaat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche, konkrete Gefahr für Leib, \nLeben oder Freiheit besteht. Der Begriff der \"Gefahr\" im Sinne dieser Vorschrift ist im Grundsatz kein \nanderer als der im asylrechtlichen Prognosemaßstab der \"beachtlichen Wahrscheinlichkeit\" angelegte, \nwobei allerdings das Element der \"Konkretheit\" der Gefahr für \"diesen\" Ausländer das zusätzliche \nErfordernis einer einzelfallbezogenen, individuell bestimmten und erheblichen Gefahrensituation \nstatuiert. \n\n32\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 \n- 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324/330.\n\n33\n\nFür eine beachtliche Wahrscheinlichkeit reicht es nicht aus, wenn eine Verfolgung oder sonstige \nRechtsgutverletzung im Bereich des Möglichen liegt; vielmehr muss eine solche mit überwiegender \nWahrscheinlichkeit zu erwarten sein. Das ist anzunehmen, wenn die für die Rechtsgutverletzung \nsprechenden Umstände größeres Gewicht haben als die dagegen sprechenden Tatsachen und \ndeshalb ihnen gegenüber überwiegen. \n\n34\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 1. Oktober 1985 \n- 9 C 20.85 -, DVBl. 1986, 102, vom 15. März 1988 \n- 9 C 278.86 -, NVwZ 1988, 838, vom 2. November 1995 - 9 C 710.94 -; BVerfG, Beschluss vom \n5. März 1990 - 2 BvR 1938/89 u. 1460/89 - InfAuslR 1990, 165, wonach \"gleichermaßen \nwahrscheinlich wie unwahrscheinlich\" keine beachtliche Wahrscheinlichkeit begründet. \n\n35\n\nDieses \"größere\" Gewicht ist nicht rein quantitativ zu verstehen, sondern im Sinne einer \nzusammenfassenden Bewertung des Sachverhalts bei verständiger Würdigung aller objektiven \nUmstände dahingehend, ob sie bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen eine \nernsthafte Furcht vor der Rechtsgutverletzung rechtfertigt. Dabei sind auch die Zumutbarkeit eines mit \nder Rückkehr verbundenen Risikos und der Rang des gefährdeten Rechtsguts von Bedeutung. \n\n36\n\nVgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 5. November 1991 \n- 9 C 128.90 -, Buchh. 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 147 S. 314/320.\n\n37\n\nErheblich ist eine Gefahr, wenn der Umfang der Gefahrenrealisierung von bedeutendem Gewicht \nist. Das ist der Fall, wenn sich durch die Rückkehr der unter dem Gesichtspunkt der Leibes- und \nLebensgefahr hier allein in Betracht kommende Gesundheitszustand des Betroffenen wegen geltend \ngemachter unzureichender medizinischer Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat der Abschiebung in \neinem angemessenen Prognosezeitraum wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern \nwürde. \n\n38\n\nVgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 25. November 1997 \n- 9 C 58.96 -, BVerwGE 115, 338, betr. Abschiebungsschutz wegen unzureichender medizinischer \nBehandlungsmöglichkeiten im Kosovo. \n\n39\n\nVon einer wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustands kann nicht schon dann \ngesprochen werden, wenn \"lediglich\" eine Heilung eines gegebenen Krankheitszustands des \nAusländers im Abschiebungszielland nicht zu erwarten ist. Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 \nAuslG soll dem Ausländer nicht eine Heilung von Krankheit unter Einsatz des sozialen Netzes der \nBundesrepublik Deutschland sichern, sondern vor gravierender Beeinträchtigung seiner Rechtsgüter \nLeib und Leben bewahren. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats \n\n40\n\nvgl. zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 17. September 2004 - 13 A 3598/04.A - \n\n41\n\nist eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands auch nicht schon bei jeder \nbefürchteten ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustands anzunehmen, sondern nur bei \naußergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden und/oder existenzbedrohenden \nZuständen, kurz: bei existentiellen Gesundheitsgefahren. Das folgt zum einen aus dem der Vorschrift \nimmanenten Zumutbarkeitsgedanken. \n\n42\n\nVgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 11. November 1997 \n- 9 C 13.96 -, NVwZ 1998, 526, das Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG aus der \nUnzumutbarkeit des Aufenthalts im Zielland ableitet.\n\n43\n\nDas folgt des Weiteren aus der gleichen hohen Stufe der von der Vorschrift geschützten drei \nRechtsgüter, die das Zuerkennen eines Abschiebungshindernisses schon bei einer objektiv \nertragbaren Gesundheitsverschlechterung außerhalb jeder vertretbaren Relation zur drohenden \nRechtsgutverletzung durch ungerechtfertigte Freiheitsentziehung oder zu Lebensbedrohung setzt. \nDas folgt schließlich auch aus dem gleichen Umfang und der gleichen Reichweite des \nRechtsgüterschutzes des Einzelnen im Rahmen der Gruppen betreffenden Entscheidung nach §§ 53 \nAbs. 6 Satz 2, 54 AuslG wie im Rahmen der den Einzelnen betreffenden Entscheidung nach § 53 \nAbs. 6 Satz 1 AuslG, \n\n44\n\nvgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, a. a. O. \n\n45\n\nwobei die erstere gruppengerichtete Leitentscheidung nach § 54 AuslG nur bei greifbaren, \ngravierenden - eben existentiellen - Rechtsgutbeeinträchtigungen jedes Einzelnen der Gruppe zu \nerwarten ist. \n\n46\n\nVgl. in dem Zusammenhang auch BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2004 - 1 C 15.03 -, DVBl. \n2005, 317, zum zu Gunsten des Ausländers ermessensreduzierenden Maßstab der \"extremen\" \nindividuellen Gefahrensituation im Rahmen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG.\n\n47\n\nKonkret ist eine Verschlimmerung einer Erkrankung, wenn sie alsbald nach Rückführung des \nBetroffenen im Zielland zu erwarten ist. \n\n48\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1997 \n- 9 C 58.96 -, a. a. O.\n\n49\n\nBereits aus dem Wortlaut der Vorschrift des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG - \"dort\" - folgt, dass die das \nAbschiebungshindernis begründenden Umstände an Gegebenheiten im Abschiebungszielland \nanknüpfen müssen. Soweit eine geltend gemachte Gesundheitsverschlechterung ihren Grund in \nGegebenheiten und Vorgängen im Aufenthaltsland Deutschland finden, können sie daher dem \nBundesamt gegenüber nicht als Abschiebungshindernis geltend gemacht werden. Dem gemäß \nbetrachtet auch das Bundesverwaltungsgericht in seiner Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 \nAuslG durch das Bundesamt betreffenden Entscheidung vom 25. November 1997, a. a. O., nur eine \nGesundheitsverschlechterung nach Rückkehr in das Zielland Kosovo, mithin eine durch dortige \nGegebenheiten ausgelöste Gesundheitsverschlechterung der damaligen Klägerin. \n\n50\n\nDiese Ausführungen gelten in gleicher Weise auch für § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, der nur auf \nder Rechtsfolgeseite statt der früheren Kann-Regelung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG eine Soll-\nRegelung aufweist, die nur in besonders begründeten Fällen ein Absehen von der Zuerkennung eines \nAbschiebungsverbots bei ansonsten gegebenen Voraussetzungen auf der Tatbestandsseite erlaubt. \n\n51\n\nDie Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Fällen der vorliegenden \nProblematik ist - auch wenn psychische Erkrankungen von ausreisepflichtigen \nAusländern umgekehrt proportional zur Lageverbesserung im Kosovo zahlenmäßig \nansteigen und zu einem \"Massenphänomen\" angewachsen sind und heute die weit \naus größte Zahl der Asylstreitigkeiten ausmachen - nicht durch §§ 60 Abs. 7 Satz 2, \n60a Abs. 1 AufenthG gesperrt. Denn die hier geltend gemachte Gefahr einer \nGesundheitsverschlimmerung im Heimatland ist nach der Rechtsprechung des \nSenats von individueller Art, die unter Berücksichtigung von Art und Schwere der \nErkrankung des Ausländers, der ihn erwartenden Gegebenheiten im Heimatland und \nvon Zumutbarkeitserwägungen mit Individualbezug zu beurteilen ist. Die \nUnterschiedlichkeit dieser Beurteilungskriterien bei den betreffenden \nausreisepflichtigen Ausländern ist so groß und der Individualbezug so stark, dass \nallein die Gefahr der Verschlimmerung einer psychischen oder sonstigen Krankheit \nals maßgebliches allgemeines Abgrenzungskriterium für Menschen in ansonsten \nvergleichbarer Situation nicht ausreicht. \n\n52\n\nVor diesem rechtlichen Hintergrund besteht für den Senat im für die vorliegende \nVerpflichtungsklage gemäß § 77 Abs. 1 AsylVfG maßgeblichen gegenwärtigen Zeitpunkt nicht die \nüberwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Klägerin bei Rückkehr in ihre Heimat Kosovo eine \nwesentliche Gesundheitsverschlechterung im Sinne einer existentiellen Gesundheitsgefahr zu \nbefürchten hat. \n\n53\n\nIn ihrer Heimat Kosovo hat die Klägerin nicht etwa Gefahren im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 \nAufenthG wegen politischer Verfolgung (§ 60 Abs. 1 AufenthG), \n\n54\n\ndie nach BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324/329, auch im \nRahmen des Abschiebungsschutzbegehrens zu berücksichtigen ist, \n\n55\n\nallgemeiner Versorgungsnot oder ähnlichem zu befürchten. \n\n56\n\nGegenüber der allgemeinen politischen Lage für die Volksgruppe der Albaner zur früheren Zeit \ndes serbisch-jugoslawischen Regimes ist die gegenwärtige Lage im Kosovo grundlegend verändert, \nund zwar insgesamt verbessert. Politische Verfolgung von Albanern - wie auch von \nMinderheitenangehörigen - findet nicht mehr statt. Die Gebietsgewalt befindet sich in den Händen der \nInterventionsmächte und eine Etablierung von Parteien, Organisationen oder sonstigen \nBevölkerungsteilen mit übergreifenden Machtstrukturen im Sinne hoheitlicher Überlegenheit über \nandere Bevölkerungsteile ist nicht feststellbar. Die quasistaatliche Gewalt ausübenden \nInterventionsmächte sind grundsätzlich in der Lage und willens, die Bevölkerung und \nBevölkerungsteile vor Eingriffen in die in § 60 Abs. 1 u. 3 AufenthG genannten Rechte zu schützen; \nbeispielweise ist eine unter der UNMIK errichtete kosovarische Polizeitruppe bereits im Einsatz und \nwird weiter ausgebaut. An dieser in mehreren amtlichen Lageberichten der deutschen \nAuslandsvertretung - zuletzt 4. November 2004 - bestätigten Lagebewertung ändern auch die im März \n2004 in einigen größeren Städten des Kosovo erfolgten Auseinandersetzungen zwischen \nVolksgruppen nichts, weil diese beigelegt sind und verstärkte Sicherheitskräfte der \nInterventionsmächte nach sich gezogen haben. Im Übrigen ist mit Blick auf - unter Umständen auch \nvor ethnischem Hintergrund - gelegentlich eintretende gewaltbegleitete Übergriffe zu berücksichtigen, \ndass die Grenze der asylrechtlich bedeutsamen Pflicht zur Schutzgewährung erreicht ist, wenn die \nredlicherweise zu fordernden Kräfte des Staates oder der an seine Stelle getretenen \nGebietsherrschaft überstiegen werden. Mit anderen Worten endet die asylrechtliche Verantwortlichkeit \neines Staates oder der an seine Stelle getretenen Gebietsherrschaft jenseits der zur Verfügung \nstehenden Mittel und dessen, was bei Herstellung staatlicher Strukturen, deren Vorläufer \nuntergegangen sind, ohne Überspannung der Forderungen verlangt werden kann. Es würde jedoch \nangesichts der zuvor lange Jahre andauernden Verfeindungen, Verdächtigungen und kriegerischen \nAuseinandersetzungen der Bevölkerungsgruppen des Kosovo die Forderungen überspannen, wollte \nman für den Kosovo bereits jetzt mitteleuropäischen Verhältnissen entsprechende \nSicherheitsstandards oder gar eine absolute Sicherheit vor gewaltsamen Übergriffen Dritter fordern. \nAnhaltspunkte dafür, dass die Veränderungen der Verhältnisse im Kosovo zum Positiven lediglich \nvorübergehender Natur wären, liegen nicht vor. Dem gemäß hat der Senat in Übereinstimmung mit \nallen Asylrechtsstreitigkeiten betreffend Kosovo bearbeitenden \nOberverwaltungsgerichten/Verwaltungsgerichtshöfen entschieden, dass im Kosovo eine \ngruppengerichtete oder individuelle politische Verfolgung von Kosovo-Albanern nicht feststellbar ist. \n\n57\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. April 2005 - 13 A 654/05 -, vom 29. Juli 2004 - 13 A \n546/04.A -, vom 11. August 2003 - 5 A 2686/03.A - und vom 4. Juli 2002 - 14 A 819/02.A -; Hess. \nVGH, Urteil vom 26. Februar 2003 - 7 UE 847/01.A -; Bay. VGH, Beschluss vom 11. September 2001 \n- 9 B 00.31496 -; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29. März 2001 - A 14 S 2078/99 -; Nieders. OVG, \nBeschluss vom 31. Januar 2001 - 8 L 6555/96 -. \n\n58\n\nFür eine geschlechtsspezifische Verfolgung der Klägerin ist nichts ersichtlich und von ihr auch \nnichts vorgetragen. \n\n59\n\nAuch die allgemeine Versorgungslage ist soweit wiederhergestellt und im Allgemeinen \nausreichend, dass von einer konkreten Gefahrensituation für die Rechtsgüter des § 60 Abs. 7 Satz 1 \nAufenthG für Kosovo-Albaner nicht mehr die Rede sein kann. Die kriegsbedingten erschwerten \nLebensbedingungen infolge zerstörter Infrastruktur sind weitgehend beseitigt, gefährliche Kriegsrelikte \nsind zumindest unzugänglich gemacht und der Wiederaufbau der Wohnunterkünfte wird gefördert. \nInternationale Hilfsorganisationen tragen nach wie vor zur Sicherung der allgemeinen Versorgung der \nBevölkerung bei.\n\n60\n\nSpeziell zu der Problematik der Behandelbarkeit psychischer Erkrankungen im \nKosovo hat der Senat u.a. im o.a. Beschluss vom 30. Mai 2005 - 13 A 4539/04.A - \nFolgendes ausgeführt:\n\n61\n\n\"Nach den dem Senat vorliegenden umfangreichen Erkenntnissen über die allgemeine Lage und \ndie Gesundheitsversorgung im Kosovo - Auskünfte des Auswärtigen Amts, des Deutschen \nVerbindungsbüros Kosovo, des UNHCR, von Menschenrechtsorganisationen, sonstigen öffentlichen \nund privaten Stellen und Beobachtern vor Ort, Berichterstattungen in den Medien usw. -, von denen \nder Übersicht wegen nur der wesentliche Teil in das vorliegende Verfahren eingeführt ist, war die \nallgemeine Lage der Gesundheitsversorgung im Kosovo - dieses isoliert betrachtet ohne Rest-Serbien \nund Montenegro - nach den kriegerischen Auseinandersetzungen des Jahres 1999 stark \nbeeinträchtigt und hat sich nur schleppend erholt und den Stand früherer Jahre wohl auch noch nicht \nwieder erreicht. Noch im September 2003 sprach der UNHCR von Engpässen in der Versorgung mit \nmedizinischen Medikamenten; speziell schwerwiegende psychische Krankheiten bezeichnete er \nangesichts nur begrenzter psychiatrischer Dienste und mangelnder Fachausbildung sowie \nBehandlung nur durch Psychopharmaka für seinerzeit nicht ausreichend behandelbar (UNHCR vom \n29. September 2003 an VG Koblenz und vom 26. November 2003 an Rechtsanwalt L. V.). Auch die \nFachärztin Dr. Schlüter-Müller hatte zuvor in einem Gutachten vom 29. Juli 2003 an das \nVerwaltungsgericht Frankfurt am Main die Versorgungslage für psychisch Kranke im Kosovo als \nungeeignet geschildert: Das Verhältnis Psychiater zu Einwohner betrage 1 zu 90.000; es existiere \neine nur sehr schwache Grundversorgung mit sieben neuropsychiatrischen ambulanten Diensten, vier \nneuro-psychiatrischen Stationen, einer Universitätsklinik; es werde nur eine biologisch orientierte \nBehandlung durch Behandler ohne psychotherapeutische Weiterbildung geboten; die Zustände in der \nPsychiatrie seien unbeschreiblich schrecklich. Im Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 10. Februar \n2004 wird der Gesundheitssektor als schwer in Mitleidenschaft gezogen und die Wiederherstellung \nder medizinischen Grundversorgung als prioritär, aber kurz- oder mittelfristig schwer möglich und die \nBehandlungsmöglichkeiten für Psychiatriepatienten als äußerst begrenzt beschrieben; psychische \nErkrankungen wie PTBS, Depressionen usw. würden im öffentlichen Gesundheitswesen in der Regel \nrein medikamentös behandelt; Behandlungsplätze im privaten Bereich seien aber sehr begrenzt und \ndie Kosten einer solchen Behandlung vom Patienten zu tragen. Die Schweizerische Flüchtlingshilfe \nberichtet in einem Update vom 24. Mai 2004, mittlerweile sei eine medizinische Basisversorgung im \nKosovo - bei regionalen Besonderheiten - wieder gewährleistet, wohingegen im sekundären und \nterziären Sektor sowie in der psychiatrischen Versorgung Behandlungsmöglichkeiten entfielen; von \nden geplanten sieben Community Mental Health Centres - an anderer Stelle Community Mental \nHealth Care bezeichnet - (CMHC) -, vierzehn geschützten Häusern als Rehabilitationsunterkünften \nund sechs psychiatrischen Intensivstationen in bestehenden Krankenhäusern stünden sieben CMHC \nals Tageszentren zur Verfügung, in denen schwer chronisch mental Erkrankten durch \nMedikamentierung und gesprächsweise Überprüfung dessen bei der Rehabilitation und Integration \ngeholfen werde; die Behandlung von PTBS erfolge biologisch-medikamentös, zur Psychotherapie \nfähiges Fachpersonal fehle; die medikamentöse Behandlung sei bezüglich der Langzeitfolgen einer \nmittleren oder schweren PTBS wirkungslos; eine adäquate Behandlung sei dagegen in Nicht-\nRegierungsorganisationen (NRO) wie Kosovo Rehabilitation Centre of Torture Victims (KRCT), Centre \nfor Stress Management and Education (CSME), Centre for the Protection for Women and Children \n(CPWC) u. a. möglich, die allerdings deutlich überlastet seien. Demgegenüber hat das Deutsche \nVerbindungsbüro Kosovo unter dem 19. November 2003 dem Verwaltungsgericht Düsseldorf \nberichtet, die Behandlung psychischer Krankheiten - auch einer PTBS - könne im Kosovo auch durch \nGesprächstherapie erfolgen, und zwar durch zwei in Pristina privat praktizierende qualifizierte Ärzte; \neine Psychiatrie in einfacher Form werde in den CMHC angeboten. Gleiches berichtet das Auswärtige \nAmt in seiner Stellungnahme vom 20. November 2003 an das Verwaltungsgericht Kassel. Gegen \ndiese Darstellung wendet sich die Fachärztin Dr. Schlüter-Müller in einem Schreiben an Rechtsanwalt \nM. vom 14. Februar 2004, in dem sie u. a. die Qualifikation der zwei Behandler in Frage zieht und die \nBehandlung in den CMHC als biologisch-pharmakologisch orientiert und die psychiatrischen \nGespräche als nur der Überprüfung der Medikamentierung dienend bezeichnet. In einer Auskunft vom \n16. April 2004 an das Verwaltungsgericht Osnabrück bzw. vom 4. Juni 2004 an das \nVerwaltungsgericht Stuttgart wie auch in früheren gleichlautenden Auskünften aus Januar 2004 \n(ASYLIS-WEB: SER00054807 und SER00054809 sowie SER00054800, www.bafl.de/asylis) teilt das \nDeutsche Verbindungsbüro Kosovo jedoch mit näherer Begründung erneut mit, dass a) ein \ndepressives Syndrom mit Somatisierungsstörung und b) eine PTBS sowie c) allgemein psychisch \nKranke im Kosovo medikamentös und durch kontinuierliche nervenärztliche bzw. \npsychotherapeutische Betreuung behandelbar seien; die im öffentlichen Gesundheitswesen tätigen \nÄrzte gäben an, psychotherapeutisch orientierte Gespräche auch mit PTBS-Patienten führen zu \nkönnen; der leitende Arzt des Universitätsklinikums Pristina und Vertrauensärzte des \nVerbindungsbüros hielten trotz fehlender psychotherapeutischer Qualifikation supportive Gespräche \nmit albanisch sprechenden Fachärzten in sicherer Umgebung für therapeutisch wirksam. Im Kern \ngleichlautende Auskünfte hat das Verbindungsbüro in der Folgezeit noch mehrfach erteilt, so an die \nStadt Duisburg unter dem 28. Mai 2004, dem 7. Juni 2004 (ASYLIS-WEB: SER00056870, a. a. O.), \ndem 17. Juli 2004 (ASYLIS-WEB: SER00056892, a. a. O.) und dem 18. Juni 2004 (ASYLIS-WEB: \nSER00056897, a. a. O.) sowie in neuerer Zeit am 7. Oktober 2004 an das Bundesamt. Ebenso verhält \nsich der jüngste Lagebericht Serbien und Montenegro (Kosovo) des Auswärtigen Amts vom 4. \nNovember 2004. \n\n62\n\nAus all diesen Erkenntnisquellen ergibt sich für den Senat ein Bild, wonach die schon vor der \nkriegerischen Auseinandersetzung geschwächte allgemeine Gesundheitsversorgung im Kosovo zwar \nin jüngster Zeit gezielt verstärkt worden ist, aber noch längst nicht zufrieden stellen kann und nicht \nannähernd den Standard der deutschen Gesundheitsversorgung erreicht hat; eine psychische \nErkrankung, insbesondere PTBS und schwere Depression, aber auch Anpassungsstörung mit \ndepressiver Reaktion und Alpträumen, in stark belasteten Einrichtungen des öffentlichen \nGesundheitswesens medikamentös bei wirkkontrollehalber begleitend durchgeführten supportiven \nGesprächen durch psychotherapeutisch nur eingeschränkt befähigtes ärztliches Personal behandelt \nwird und eine psychotherapeutische Behandlung durch qualifizierte Fachärzte nur in den ebenfalls \nstark frequentierten NRO durchgeführt werden kann. Soweit insbesondere die Fachärztin Dr. Schlüter-\nMüller und die Schweizer Flüchtlingshilfe eine unzureichende Psychotherapie im Kosovo bemängeln, \ngeschieht dies erkennbar unter dem Blickwinkel einer Heilung oder Linderung bewirkenden \nBehandlung schwerer psychischer Erkrankungen nach hier allerdings nicht maßgebenden deutschen \noder westeuropäischen Standards. Das ergibt sich aus den Ausführungen der Fachärztin Dr. Schlüter-\nMüller vom 29. Juli 2003, wonach alle internationalen Studien zeigten, dass eine medikamentöse \nBehandlung nur mit zusätzlicher Psychotherapie langfristig \"erfolgreich\" sei; medikamentöse \nBehandlung könne nur helfen, die Symptome zu reduzieren. Supportive Gespräche helfen nach ihrer \nStellungnahme vom 14. Juni 2004 sehr wohl. Auch spricht die Schweizer Flüchtlingshilfe in ihrem \nUpdate vom 24. Mai 2004 mit Blick auf die geschilderte medikamentöse Behandlung psychischer \nErkrankungen von nicht geeigneten Strukturen für die \"Rehabilitation\" von chronischen Psychiatrie-\nPatienten; der Einsatz von Medikamenten könne hilfreich sein, ersetze aber eine Psychotherapie \nnicht. Auch diejenigen Erkenntnisquellen, die die Behandlungsmöglichkeiten für schwere psychische \nErkrankungen im Kosovo für unzureichend halten, stellen somit eine grundsätzliche \nBehandlungsmöglichkeit, und zwar eine medikamentöse und kontrollehalber begleitende, supportive \ngesprächstherapeutische Behandlung, nicht in Abrede, messen ihr aber langfristig die erhoffte \nheilende oder die Symptome unterdrückende Wirkung nicht zu. Das bedeutet, dass auch von diesen \nkritischen Stellungnahmen zur medizinischen Versorgungslage im Kosovo eine Verschlimmerung \neiner vorliegenden psychischen Erkrankung wie etwa hier eine Anpassungsstörung mit depressiver \nReaktion und Alpträumen im Sinne einer erheblichen Gefahr für Leib und Leben bei Behandlung nach \nden im Kosovo gegebenen Möglichkeiten nicht definitiv behauptet wird. Vom Deutschen \nVerbindungsbüro Kosovo wird insbesondere in den jüngeren Auskünften mehrfach betont, dass \nnamhafte albanische Ärzte die Auffassung vertreten, dass supportive Gespräche trotz fehlender \npsychotherapeutischer Medikamentation in sicherer Umgebung therapeutisch wirksam seien. Das \nbedeutet nichts anderes, als dass die regelmäßig zu erwartende medikamentöse Behandlung mit \nbegleitender Gesprächstherapie jedenfalls zur Vermeidung einer Verschlimmerung des aktuellen \nKrankheits- bzw. Gesundheitszustands geeignet ist und keine überwiegend wahrscheinliche Gefahr \neiner Verschlimmerung der Krankheit und erst recht nicht eine Verschlimmerung vom oben \nbeschriebenen Gewicht begründet. Das gilt erst recht für depressive Störungen oder depressive \nReaktionen oder Anpassungsstörungen mit depressiven Störungen, die im Grundprinzip \n- antidepressiv - medikamentös mit begleitender, stützender Psychotherapie - auch in ambulanter \nForm - behandelt werden. \n\n63\n\nVgl. hierzu Florange, Gutachten vom 2. Mai 2004 an VG Düsseldorf.\n\n64\n\nDiese Einschätzung wird bestärkt, wenn nicht sogar in Richtung einer gewissen Heilungsaussicht \nerweitert, durch die in den vorliegenden Erkenntnisquellen geschilderte Behandlungstätigkeit der \nvielen im Kosovo tätigen Nicht-Regierungsorganisationen, die selbst schwere psychische \nErkrankungen und diese im Wege der qualifizierten Gesprächstherapie behandeln, sowie der \nfreiberuflich niedergelassenen Psychotherapeuten. \n\n65\n\nSoweit von Seiten der Abschiebungsschutz begehrenden Ausländer eingewandt wird, die vom \nDeutschen Verbindungsbüro Kosovo geschilderte Versorgungslage sei bewusst geschönt und nicht \nverwertbar, vermag sich der Senat dem nicht anzuschließen. Die Darstellung der Gegebenheiten \ndurch diese Quelle steht nicht etwa mit derjenigen der Fachärztin Dr. Schlüter-Müller und der \nSchweizer Flüchtlingshilfe im Widerspruch. Letztere nehmen in ihren Stellungnahmen anders als das \nVerbindungsbüro lediglich eine Wertung unter bestimmtem Blickwinkel vor, indem sie am Maßstab \neuropäischer Standards die Behandlungsmöglichkeiten im Kosovo für psychische Erkrankungen für \nunzureichend für einen Heilungserfolg halten. Für eine geschönte, unrealistische Darstellung des \nVerbindungsbüros liegen Anhaltspunkte nicht vor, zumal dessen Stellungnahmen Fakten ohne \nWertungen beinhalten und auf Informationen von Vertragsärzten beruhen (vgl zu letzterem: Deutsches \nVerbindungsbüro vom 7. Juni 2004, ASYLIS-WEB: SER00056870, a.a.O.; Deutsche Botschaft vom \n30. Juni 2004, ASYLIS-WEB: SER25856002, a.a.O.). Im Übrigen können ausgehend von der \nständigen Rechtsprechung Stellungnahmen des Auswärtigen Amts und deutscher \nAuslandsvertretungen und deren Dienststellen zur Beurteilungsgrundlage in Asyl- und/oder \nAbschiebungsrechtsstreiten gemacht werden. \n\n66\n\nVgl. hierzu GK AsylVfG, Stand 4. 98, § 78 Rdn. 400, m. Rspr. d. BVerwG; ferner BVerwG, Urteil \nvom 30. Dezember 1997 - 11 B 3.97 -, NVwZ 1998, 634, und Beschluss vom 6. Oktober 1998 - 3 B \n35.98 -, NVwZ 1999, 184.\n\n67\n\nSoweit die Qualifikation der freiberuflich tätigen und anderer Psychotherapeuten im Kosovo von \nder Fachärztin Dr. Schlüter-Müller angezweifelt wird, ist bereits deren Berechtigung und Befähigung \nzur Bewertung der Kenntnisse und Fertigkeiten der betroffenen Therapeuten und der Wirksamkeit \nihrer Behandlungsmethoden nicht erkennbar sowie deren Wertung wegen des - unzutreffenden - \nVergleichs mit deutschen und europäischen Behandlungsstandards und im Übrigen als persönliche \nAnsicht nicht maßgebend. Die von ihr wegen der Kriegserlebnisse für behandlungsbedürftig gehaltene \nZahl von 140- bis 200tausend Menschen des Kosovo, die aus Sicht eines/einer engagierten \nFacharztes/Fachärztin verständlich ist, bedeutet nicht, dass all diese Menschen Psychotherapie \nnachfragen oder ohne eine solche Traumafolgen oder sonstige psychische Störungen nicht \nüberwinden oder nicht auf ein tragbares Maß durch gebotenes Eigenverhalten und Eigenheilkraft \nmindern, wie das beispielsweise vielen Tausend ausgebombten und/oder kriegsvertriebenen \nDeutschen gelungen ist. Auf die von ihr angesprochene Dauer für eine Versöhnung zwischen \nAlbanern und Serben und die Frage eines Zusammenlebens dieser Völker kommt es nicht an, weil \npsychisch Kranke im Kosovo keine Behandlung durch Serben erwartet. \n\n68\n\nSoweit von Seiten der Abschiebungsschutz begehrenden Ausländer sinngemäß darauf \nhingewiesen wird, bei Rückführung in den Kosovo werde ggf. eine in Deutschland aufgenommene \nTherapie abgebrochen, man falle in ein Loch der Schutzlosigkeit oder es würden im Land der Peiniger \ndie Krankheitssymptome erneut ausgelöst und verstärkt, führt auch das unter Berücksichtigung des - \nin den obigen Ausführungen angeführten - Zumutbarkeitsgesichtspunkts nicht zur Annahme einer \nüberwiegend wahrscheinlichen wesentlichen oder gar lebensbedrohenden \nGesundheitsverschlechterung im Sinne einer existentiellen Gesundheitsgefahr. Der Ausländer muss \nsich darauf verweisen lassen, und kann dieses Faktum nicht permanent ausblenden, dass er in das \nLand seiner kulturellen Heimat in befriedetem Zustand zurückkehrt, wo einer Verschlimmerung seiner \npsychischen Erkrankung entgegenwirkende Behandlungsmöglichkeiten bestehen und es ihm \nzumutbar ist, sich gegebenenfalls mit Unterstützung seines Familienverbandes um Behandlung zu \nbemühen und sie wahrzunehmen sowie seinen Lebensbereich in einer bezüglich seiner psychischen \nKrankheit unkritischen Region zu begründen. Hinzuweisen ist zudem darauf, dass in der Wissenschaft \ndie beachtliche Ansicht vertreten wird, die Behandlung schwerer psychischer Erkrankungen habe \nauch und gerade im muttersprachlichen, kulturell vertrauten und befriedeten Heimatland gute \nErfolgsaussichten. \n\n69\n\nVgl. hierzu v. Krieken, InfAuslR 2000, 518 ff.; Krebs, Kath. Klin. Duisburg, Gutachten vom \n12. Februar 2004.\n\n70\n\nIn der Wissenschaft wird für den Erfolg psychotherapeutischer Behandlung ein dem Patienten \nbewusstes friedliches, Sicherheit vor erneuter Verfolgung, Gewalt, Demütigung, Angst vor \nKonfrontation mit dem Ort des Geschehens usw. bietendes Umfeld verlangt. Dem kann bei einer \nGesamtschau aller Vorteile und Nachteile eines Lebens des Ausländers in Deutschland und im \nHeimatland in heimatlicher befriedeter Umgebung und heimatlicher Kultur incl. Sozialgemeinschaft \nmindestens genauso, wenn nicht besser Rechnung getragen werden. Eine Therapie in Deutschland \nwird regelmäßig unter der dem Erkrankten bewussten \"Drohung\" seiner und seiner Familie \nAbschiebung im Fall seiner Gesundung stehen, was er als Störung seiner erworbenen Sicherheit \nempfinden und worauf er mit Zurückhaltung bei der gebotenen Mitwirkung reagieren wird, so dass die \nTherapie regelmäßig geringere Erfolgsaussichten haben wird. \n\n71\n\nVgl. hierzu Haenel, Zur Begutachtung psychischreaktiver Traumafolgen in \naufenthaltsrechtlichen Verfahren, Zeitschrift für Psychotraumatologie und \nPsychologische Medizin, 2003, Heft 4, S. 19/30.\n\n72\n\nDas für eine erfolgreiche Behandlung vielfach geforderte Bleiberecht auf Dauer in Deutschland \nfür den ausreisepflichtigen Ausländer und möglichst für seine gesamte Familie \n\n73\n\nvgl. hierzu Diakonisches Werk in Kurhessen-Waldeck, Positionspapier zum Thema Trauma und \nAbschiebung, 12. Juli 2004, an VG Kassel m. w. N.\n\n74\n\nsieht das Ausländerrecht aber nicht vor. Überdies ist eine in Deutschland vermittels eines \nDolmetschers durchgeführte Gesprächstherapie ohnehin kommunikativ und therapeutseits-reaktiv \nweniger zielführend als eine muttersprachlich im Kosovo durchgeführte Therapie.\n\n75\n\nSoweit vom traumatisierten oder sonst psychisch kranken ausreisepflichtigen Ausländer \nvorgebracht wird, eine Rückkehr an den Ort seiner psychischen Erschütterung sei unzumutbar und \nführe zu einer Retraumatisierung oder zum Wiederausbruch oder zur Verschlimmerung seiner \npsychischen Krankheit, führt das ebenfalls nicht zur Annahme überwiegend wahrscheinlicher Leibes- \nund Lebensgefahren von der beschriebenen Schwere. Auch insoweit ist es dem Betreffenden \nzumutbar, seinen Lebensmittelpunkt an einem Ort zu begründen, wo diese Folgen nicht drohen, und \nden befürchteten Folgen mit den gegebenen Behandlungsmöglichkeiten zu begegnen. Dem kann \nnicht entgegengehalten werden, jeder Ort des Heimatlandes sei insoweit ungeeignet und löse bei dem \nRückkehrer die gleichen Folgen aus. Die Lebenserfahrung spricht gegen die Richtigkeit einer solchen \nBehauptung. Sie hätte zur Konsequenz, dass jeder traumatisierte oder sonst psychisch kranke \nMensch nur außerhalb seines Heimatlandes erfolgreich therapiert werden könnte. Dass solches \nunzutreffend ist, beweist die Tatsache, dass viele öffentliche Einrichtungen und NRO im Kosovo \npsychotherapeutisch tätig sind und ihnen keinesfalls von vornherein ein Misserfolg zugesprochen \nwerden kann. Im Übrigen leuchtet nicht ein, weshalb einem psychisch schwer belasteten Ausländer \nnicht zugemutet werden darf, das Schicksal seiner in der Heimat verbliebenen ebenfalls psychisch \nschwer belasteten Landsleute zu teilen und Krankheitssymptome wie quälende Erinnerungen an und \nbedrückende Träume von Verwandte/n im Heimatland zu überwinden. \n\n76\n\nFür den evtl. gegen seinen Willen in sein Heimatland zurückgeführten an Anpassungsstörung mit \nDepression und Alpträumen leidenden Ausländer ist ein Dasein im Heimatland mit den \nmöglicherweise auf ihn zukommenden körperlichen und psychischen Beeinträchtigungen bei den - wie \nhier - im Heimatland gegebenen Behandlungsmöglichkeiten aus Sicht des Senats nicht unzumutbar. \nDas gilt erst recht, wenn der psychisch kranke Ausländer den Ort und die Umstände der akuten \nAuslösung der psychischen Erkrankung meiden kann. In der asylrechtlichen Rechtsprechung ist \nanerkannt, dass sich der Asylbewerber nicht erfolgreich auf eine politische Verfolgung berufen kann, \nwenn sich ihm im Heimatland eine zumutbare Fluchtalternative bietet. Das gilt entsprechend für \nGefahren im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG. Bietet sich dem ausreisepflichtigen Ausländer im \nAbschiebungszielland eine zumutbare Region, in welcher ihm Gefahren im Sinne des früheren § 53 \nAbs. 6 Satz 1 AuslG bzw. des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht mit überwiegender \nWahrscheinlichkeit drohen, besteht kein Grund für Abschiebungsschutz. \n\n77\n\nVgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, a.a.O., zum Abschiebungsschutz, \nund vom 6. August 1996 - 9 C 172.95 -, DVBl. 1997, 182, zum Asylrecht.\"\n\n78\n\nAn diesen Ausführungen hält der Senat fest. Sie werden nicht erschüttert durch \ndie Stellungnahme der UNMIK aus Januar 2005, die erkennbar vor dem Hintergrund \nder organisatorischen Probleme der Eingliederung von Rückkehrern und der \nbekannten Mangelsituation im Gesundheitsversorgungsbereich ergangen ist, die \naber gleichwohl die notwendige hinreichende Sicherheit einer \nKrankheitsverschlimmerung von - im beschriebenen Sinn - existentieller Schwere für \neinen psychisch kranken, an PTBS und/oder Depression leidenden Rückkehrer \nebenfalls nicht vermittelt. \n\n79\n\nSo bereits OVG NRW, Beschluss vom 20. Mai 2005 \n\n80\n\n- 13 A 11751/05.A -.\n\n81\n\nAn dieser Einschätzung hat der Senat vor dem Hintergrund, dass er zur \nrechtlichen Würdigung der tatsächlichen Lage der Gesundheitsversorgung im \nKosovo in Bezug auf die Frage, ob Abschiebungshindernisse oder -verbote \nbestehen, berufen ist, auch in Kenntnis einer Stellungnahme der Frau Dr. med. \nSchlüter-Müller vom 20. Mai 2005 zu den o.a. Entscheidungen des Senats \nfestgehalten (vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Juli 2005 - 13 A 2485/05.A - und \nvom 7. Juli 2005 - 13 A 2297/05.A -). Die Stellungnahme ändert nichts an der \nWertung, dass in rechtlicher Hinsicht eine Krankheitsverschlimmerung von \nexistenzieller Schwere für einen psychisch kranken Rückkehrer im Kosovo nicht mit \nder erforderlichen Gewissheit festgestellt werden kann.\n\n82\n\nDie obigen grundlegenden Ausführungen treffen auch für den Fall der Klägerin \nzu; es ist auch im Hinblick auf die von ihr geltend gemachte Erkrankung nicht \nerkennbar, dass in ihrem Fall eine gegenüber den vorstehenden Ausführungen \nabweichende Wertung geboten ist. \n\n83\n\nDer Senat geht dabei nicht weiter der Frage nach, inwieweit den vorwiegend von \nder Klägerin vorgelegten ärztlichen Attesten ein glaubwürdiger Aussagewert \nzukommt und/oder ob dieser u.U. durch die Tendenz, der Klägerin den weiteren \nVerbleib in Deutschland zu ermöglichen, gemindert ist. Auffällig ist insoweit jedoch, \ndass sich das Vorbringen der Klägerin zum Ausmaß ihrer Erkrankung und die \nentsprechenden ärztlichen Feststellungen im Laufe der Zeit geändert und gesteigert \nhaben und angepasst wurden. Beispielsweise hat das im gerichtlichen Verfahren 11 \nK 3514/97.A VG Düsseldorf eingeholte neurologisch-psychiatrische Gutachten des \nDr. S. vom 13. September 2000, bei dem die Klägerin ihre oft unerträglichen \nKopfschmerzen als die schlimmste Gesundheitsbeeinträchtigung in den Vordergrund \nihrer Beschwerden gestellt hatte, der Klägerin eine im Rahmen einer akuten \nBelastungssituation aufgetretene leichte bis mittelgradige reaktiv-depressive \nVerstimmung attestiert und eine Suizidalität nicht festgestellt. Die im Rahmen von \nAbschiebungsmaßnahmen erfolgten amtsärztlichen Untersuchungen des \nGesundheitsamts des Kreises Wesel im Januar/Februar 2003 haben auf der Basis \neiner hysterischen Persönlichkeitsstörung bei der Klägerin eine mittelgradige \ndepressive Episode und eine somatoforme Schmerzstörung sowie mögliche \nSuizidhandlungen in Zusammenhang mit drohenden Abschiebungen von \nFamilienmitgliedern ergeben. Die von der Klägerin in regelmäßigen Abständen \nvorgelegten ärztlichen Atteste des Dr. N. sprechen demgegenüber von einer \nlänger anhaltenden bzw. von einer schweren reaktiven Depression (Attest vom \n23.05.2005) und u.a. davon, dass die Klägerin \"noch aus den Zeiten der Unsicherheit \nihres Lebens der letzten Jahre im Kosovo ständig Angst ziehe\" (Attest vom \n02.03.2005). Letzteres steht eindeutig im Gegensatz zu ihren Angaben bei der \nAnhörung im März 1992 nach dem Asylantrag. Seinerzeit hat sich die Klägerin der \nBegründung ihres Ehemannes für den Asylantrag (wirtschaftliche Gründe und Angst \nvor einer Einberufung) angeschlossen und eigene Gründe nicht vorgetragen; von \neiner - wie auch immer gearteten - Angst hat sie seinerzeit ebenso wenig berichtet \nwie von dem mehrfachen plötzlichen Erscheinen maskierter Menschen und von der \nVergewaltigung und Misshandlung von Frauen bei Abwesenheit der Männer, von \ndenen im Attest des Dr. N. vom 02.03.2005 ebenfalls die Rede ist. Nach der \npsychologischen Stellungnahme der Dipl.-Psychologin A. , X. , leidet die \nKlägerin seit Jahren an Bulimie und erlebt die permanente Belastung durch eine \nAbschiebung als traumatisch.\n\n84\n\nDer Senat geht jedenfalls auf Grund der vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen \ndavon aus, dass der psychische Zustand der Klägerin unabhängig davon, wie die \ngenaue medizinische Diagnose lautet und ob eine solche angesichts der \n\"psychischen Erkrankung\" der Klägerin überhaupt eindeutig getroffen werden kann, \nKrankheitswert hat und fachärztlicher Behandlung bedarf. Inwieweit die psychische \nErkrankung der Klägerin auch oder in erster Linie durch Enttäuschung über ein \nbisher verweigertes dauerhaftes Bleiberecht in Deutschland und durch den Druck der \nin Aussicht stehenden Rückführung von Familienmitgliedern in den Kosovo \nbeeinflusst sein könnte, \n\n85\n\nvgl. hierzu: Ebert/Kindt, Die posttraumatische Belastungsstörung im Rahmen von \nAsylverfahren, \nVBl. B-W 2004, 41 ff,\n\n86\n\nmag dabei offen bleiben. Bei Rückkehr der Klägerin in den Kosovo ist jedenfalls \neine wesentliche Verschlimmerung ihrer Erkrankung im Sinne existentieller \nGesundheitsgefahren aus Sicht eines vernünftig denkenden und besonnenen \nMenschen nicht ernstlich zu befürchten und damit nicht überwiegend wahrscheinlich. \nDie Erkrankung ist nämlich entsprechend den vorstehenden Ausführungen in \nWürdigung aller in das vorliegende Verfahren eingeführter Erkenntnisquellen (§ 108 \nAbs. 1 VwGO) und des dem § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG immanenten \nZumutbarkeitsgesichtspunkts im Kosovo generell jedenfalls soweit behandelbar, \ndass sie bei dem gebotenen Mitwirken der Klägerin ggf. nach einer \nvorrübergehenden Phase rückführungsbedingter verstärkter Krankheitssymptome auf \nein Niveau gebracht und gehalten werden kann, das ihrem gegenwärtigen \nKrankheitsbild entspricht und mit dem sie im Zufluchtsland Deutschland erkennbar \nohne existentielle Gefährdungen leben kann. \n\n87\n\nDer Klägerin ist es in Bezug auf ihre psychische Erkrankung zumutbar, die \ninsoweit bestehenden Behandlungsmöglichkeiten im Kosovo wahrzunehmen. Dabei \nverkennt der Senat nicht die auch körperliche Belastung eines von schlechten \nErinnerungen und Ängsten befallenen, depressiven und gleichsam \nwesensveränderten Menschen. Die Symptome einer Depression und selbst einer \nPosttraumatischen Belastungsstörung - PTBS -, an der die Klägerin nach den \närztlichen Stellungnahmen allerdings nicht leidet, sind jedoch im Kosovo durch \nmedikamentöse Behandlung im Zusammenwirken mit begleitenden kontrollierenden \nGesprächen auf ein tragfähiges und zumutbares Maß reduzierbar und beherrschbar. \nDie Auskünfte des Deutschen Verbindungsbüros Kosovo verweisen auf eine Vielzahl \nvon Basismedikamenten zur Behandlung psychischer Erkrankungen. Antidepressiva \nsind im Kosovo erhältlich. Ob es sich dabei um genau die - nach den ärztlichen \nAttesten häufig wechselnden - Mittel handelt, die bei der Behandlung der Klägerin in \nDeutschland eingesetzt werden, ist nicht entscheidend, weil die Klägerin vor dem \nHintergrund der wechselnden Verwendung unterschiedlicher Medikamente nicht \nüberzeugend dargelegt hat, dass sie auf ein bestimmtes, im Kosovo nicht erhältliches \nMedikament angewiesen ist und deshalb auch auf Alternativmedikamente \nzurückgegriffen werden kann. Die Mittel sind gegen eine geringfügige Zuzahlung \nregelmäßig erwerbbar oder aus dem Ausland in angemessener Zeit beziehbar. Die \nBehandlung im öffentlichen Gesundheitswesen des Kosovo, zu dem im weitesten \nSinne auch die NRO zählen, ist kostenfrei oder weitgehend kostenfrei. Erste \nGesprächstermine sind nach den glaubhaften Auskünften des Verbindungsbüros \nnach ca. einer Woche zu erhalten. Bei diesen Gegebenheiten kann der \nausreisepflichtige Ausländer sich auf die Interimszeit bis zur Behandlungsaufnahme \nim Kosovo einstellen und/oder von seinem Therapeuten in Deutschland - von dem \nerwartet werden muss, dass er seine Patienten nach objektiven Kriterien therapiert \nund diese nicht einseitig in ihrer Meinung bestätigt, in Deutschland bleiben zu \nmüssen - medikamentös und mental vorbereitet werden. Der im befriedeten Bereich \nseiner Heimat gleichwohl von Symptomen einer Depression oder gar einer PTBS \ngekennzeichnete Mensch kann zwar als krank bezeichnet werden; er ist aber i.S.d. \ndes § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht so krank, insbesondere nicht akut \nlebensbedroht oder unaufschiebbar behandlungsbedürftigen schweren Schmerzen \nausgesetzt, dass er bei Wahrnehmung der Behandlungsmöglichkeiten nicht ein \nLeben in einem Gesundheitszustand führen könnte, den er in Deutschland erkennbar \nerträgt, oder dass er gar lebensunfähig wäre. \n\n88\n\nUnabhängig davon, dass die Klägerin insoweit keine konkreten sie betreffenden \nBegebenheiten vorgetragen hat, ist es ihr auch zumutbar, die Orte, die sie mit \nbehaupteten schlechten Erlebnissen verbindet, aus denen \"sie ihre Angst zieht\" (so \ndas Attest des Dr. N. vom 02.03.2005), zu meiden und sich mit ihrer Familie \nggf. in einem anderen Ort niederzulassen, um so etwaigen Auslösern für die \nquälenden Erinnerungen auszuweichen. Ein Leben zusammen mit Serben - diese \nhaben kosovarische Dörfer geräumt und sich in Enklaven zurückgezogen - oder mit \nKosovaren mit unakzeptablen Wertvorstellungen wird ihr - auch als katholische \nAlbanerin - nicht abverlangt. \n\n89\n\nSoweit die Klägerin befürchtet, dass ihre Rückführung in den Kosovo einem \nTherapieerfolg entgegenstehen wird sowie, dass bei ihrem Aufenthalt in der Heimat \ndie depressiven Störungen bei ihr verstärkt auftreten und so eine erhebliche \nGesundheitsverschlechterung eintritt, begründet auch dies kein Abschiebungsverbot \nnach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Auf einen Therapieerfolg, der im Übrigen generell \nin Deutschland wie im Kosovo ungewiss ist und der sich auch bei einer nunmehr 5-\njährigen psychiatrischen Behandlung in Deutschland noch nicht eingestellt hat, \nkommt es jedoch nicht an. In dem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass \nder abgelehnte Asylbewerber beispielsweise keinen Anspruch auf Krankenhilfe zur \nHeilung einer PTBS und damit einhergehender Depression hat. § 4 Abs. 1 Satz 1 \nAsylbewerberleistungsgesetz gewährt Krankenhilfe nur zur Behandlung akuter \nErkrankungen und von Schmerzzuständen, nicht hingegen zur Behandlung oder gar \nHeilung chronischer Krankheiten. Die Depressionen der Klägerin werden aber in den \nvon ihr vorgelegten ärztlichen Attesten des Dr. N. als chronisch bezeichnet; \ndementsprechend wird die Klägerin auch keine Gesprächstherapie etwa unter \nEinschaltung eines Dolmetschers auf Kosten des sozialen Netzes der \nBundesrepublik Deutschland erhalten. Der aufgezeigten Regelung liegt die Wertung \ndes Gesetzgebers zu Grunde, dass der grundsätzlich ausreisepflichtige erfolglose \nAsylbewerber eine Heilung eines chronischen Krankheitszustandes auf Kosten der \ndeutschen Allgemeinheit nicht beanspruchen können soll und ihm für die Zeit seines \nAufenthalts in Deutschland das Ertragen dieses Zustands mit Ausnahme einer \nAkuterkrankung und eines Schmerzzustands zugemutet wird. Dann muss es \nkonsequenterweise für den ausreisepflichtigen Ausländer auch zumutbar sein, sich \nnach Rückkehr in den Kosovo für den Fall dort fehlender oder nicht erreichbarer \nadäquater Psychotherapie mit einer - dort erhältlichen - medikamentösen Therapie, \ninsbesondere mit einer medikamentösen Behandlung von Akut- und \nSchmerzzuständen zu begnügen; das gilt erst recht unter Berücksichtigung von \nmöglichen, die medikamentöse Therapie unterstützenden - wenn auch \nmitteleuropäischen Standards nicht entsprechenden - Gesprächen. Soweit die \nKlägerin darauf verweist, dass die Therapie nur bei \"Integration in den Familienkreis\" \n(so das nervenärztliche Attest des Dr. N. vom 07.11.2004) erfolgreich sei, ist \nauch dieser Umstand bei einer Rückkehr der Klägerin in den Kosovo gegeben. Da \ndie übrigen Mitglieder der Familie und auch die inzwischen volljährigen Kinder sich \nnicht auf ein Bleiberecht in Deutschland berufen können, ist von einer Rückkehr der \ngesamten Familie der Klägerin in den Kosovo auszugehen, so dass dort eine \nTherapie der Klägerin im vertrauten Umfeld ihrer Familie erfolgen kann und eine \nbefürchtete Verschlechterung ihres Gesundheitszustands wegen der Trennung von \nihren (volljährigen) Kindern nicht in Frage steht. Auf eine Therapie in Deutschland hat \ndie Klägerin hingegen \n\n90\n\n- wie ausgeführt - keinen Anspruch.\n\n91\n\nIm Hinblick auf eine bei einem Ausländer festgestellte Suizidalität hat der Senat \ndes Weiteren ausgeführt (Beschluss vom 30. Dezember 2004 - 13 A 1250/04.A):\n\n92\n\nSoweit ein ausreisepflichtiger erfolgloser Asylbewerber suizidale Absichten äußert oder ihm eine \nSuizidgefahr vom Arzt attestiert wird, führt das regelmäßig nicht zu einem vom Bundesamt \nanzuerkennenden Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG. Sinngemäßen Äußerungen \ndes Ausländers dahin, lieber den Tod als eine Rückkehr in das Land der Verfolger oder Peiniger \nhinzunehmen, ist ohnehin mit besonderer Erforschung ihrer Ernsthaftigkeit zu begegnen. Auch eine \närztliche Attestierung einer Suizidgefahr begründet für sich allein gesehen kein vom Bundesamt \nanzuerkennendes Abschiebungshindernis. Ist die Suizidgefahr zurückzuführen auf die psychische \nBelastung wegen anstehender Abschiebung oder deren Vollzug in Deutschland, handelt es sich \nbereits nicht um ein zielstaatsbezogenes, weil nicht an besondere Gegebenheiten im \nAbschiebungszielland anknüpfendes Hindernis, \n\n93\n\nvgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 26. Februar 1998 - 2 BvR 185/98 -, InfAuslR 1998, 241, und \nBeschluss vom 16. April 2002 - 2 BvR 553/02 -, InfAuslR 2002, 4150, \n\n94\n\ndas allein gegenüber dem Bundesamt geltend gemacht werden kann. Bei der Durchführung der \nAbschiebung kann und ist gegebenenfalls der Suizidgefahr, soweit sie ernsthaft zu befürchten ist, \ndurch geeignete Vorkehrungen und Gestaltung der Abschiebung zu begegnen. Ist nach Rückkehr in \ndas Heimatland die Gefahr eines Suizids wegen dortiger Umstände nicht auszuschließen, handelt es \nsich zum einen hinsichtlich des Eintritts der Tat regelmäßig um ein ungewisses und - im Rahmen des \n§ 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG - bezüglich seiner Eintrittswahrscheinlichkeit nicht annähernd greifbares und \ndeshalb nicht konkretes Ereignis sowie zum anderen, wenn das Heimatland hinreichend \nBehandlungsmöglichkeiten für die als Abschiebungshindernis geltend gemachte Erkrankung bietet, \neben nicht um ein an Gegebenheiten im Heimatland anknüpfendes, sondern um ein allein der Person \ndes Ausländers zuzuschreibendes und von seinem individuellen Entschluss abhängendes Ereignis. \n\n95\n\nDie oben angesprochene Rückführung aller Familienmitglieder in den Kosovo \nmindert sogar den Grad der Wahrscheinlichkeit für suizidale Handlungen der \nKlägerin nach der Rückkehr. Aus den diesbezüglichen ärztlichen Stellungnahmen ist \nerkennbar, dass sich bei der Klägerin immer dann eine Verschlechterung ihres \npsychischen Gesundheitszustands ergeben hat, wenn Abschiebungsmaßnahmen für \nFamilienmitglieder angekündigt waren, und dass die Möglichkeit suizidaler \nHandlungen vorwiegend angenommen werden muss in Zusammenhang und zur \nVerhinderung der Durchführung von Abschiebungsmaßnahmen. Inwieweit dieser \nsituationsbezogene Umstand zweckorientiert ist und ob sich die Klägerin \nmöglicherweise in bestimmte Belastungssituationen \"hineingesteigert\" hat, kann \ndahinstehen. Die sich in Zusammenhang mit angekündigten \nAbschiebungsmaßnahmen ergebenden Gesundheitsverschlechterungen der \nKlägerin sind jedenfalls nicht zielstaatsbezogen und können deswegen nicht \ngegenüber dem Bundesamt geltend gemacht werden. Da die gesamte Familie der \nKlägerin zur Rückkehr verpflichtet ist, steht eine Trennung von einigen ihrer Kinder \nals Ursache für etwaige suizidale Handlungen der Klägerin nicht in Frage und kann \ndeshalb - unabhängig davon, dass, wie dargelegt, für ein solches mögliches Ereignis \neine konkrete Eintrittswahrscheinlichkeit ohnehin nicht greifbar ist und dessen \nVerhinderung daher auch nicht der Verantwortung des Zufluchtstaates Deutschland \nobliegt - davon ausgegangen werden, dass ein Suizid der Klägerin nach der \nRückkehr in den Kosovo nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Im \nÜbrigen können Suizidgedanken und -handlungen in Zusammenhang mit auf \nAngehörige bezogenen Abschiebungsmaßnahmen generell nicht als Instrumente \ndafür dienen, persönliche Wunschvorstellungen eines ausreisepflichtigen Ausländers \nnach einem weiteren Verbleib in Deutschland oder einem Zusammenhalt der Familie \nzu realisieren und deshalb von einer mangels eines Bleiberechts für Deutschland an \nsich gebotenen Abschiebung zeitweilig oder auf Dauer abzusehen. Dies würde \nletztlich in einer Art Erpressung des Staates zu einem im Interesse der Durch- und \nUmsetzung ausländerrechtlicher Maßnahmen nicht zu akzeptierenden Druck auf die \nmit der Durchführung ausländerrechtlicher Bestimmungen betrauten Behörden \nführen und darauf hinauslaufen, dass auf eine Abschiebung verzichtet werden \nmüsste und somit die maßgebenden ausländerrechtlichen Bestimmungen ins Leere \ngehen würden. \n\n96\n\nDie ausländer- bzw. aufenthaltsrechtlichen Abschiebungshindernisse/-verbote \nstellen u. a. eine Konkretisierung der Rechte des Ausländers aus Art. 1 u. 2 GG dar. \nSind die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Abschiebungshindernisses \nbzw. -verbots nicht gegeben, liegt dem gemäß ein Verstoß gegen die genannten \nRechtsnormen nicht vor. Auf die Frage, ob die Klägerin auf eine Behandlung ihrer \nKrankheit in Serbien außerhalb des Kosovo oder in Montenegro verwiesen werden \nkann, kommt es nicht an.\n\n97\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, ihre vorläufige \nVollstreckbarkeit aus § 167 VwGO, §§ 710, 711, 713 ZPO. \n\n98\n\nDie Revision ist nicht zugelassen worden, weil die Voraussetzungen des § 132 \nAbs. 2 VwGO nicht vorliegen.\n\n99","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278611","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-08-02/13-a-4442-03-a","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":12},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 710","ref_norm":"710","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60a","ref_norm":"60a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/278611","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278611","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-08-02/13-a-4442-03-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/278611","retrieved":"2026-07-09 02:51:59.536668+00:00"}}