{"status":"available","doknr":"OLD278639","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0729.3A2915.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-07-29","aktenzeichen":"3 A 2915/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 3.500,35 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg. Keiner der von der Beklagten in ihrem \nZulassungsantrag aufgeführten Gründe rechtfertigt es, die Berufung gegen das \nangefochtene Urteil zuzulassen, mit dem das Verwaltungsgericht den \nErschließungsbeitragsbescheid der Beklagten vom 26. April 2001 und deren \nWiderspruchsbescheid vom 10. August 2001 aufgehoben hat.\n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass das streitbefangene Grundstück, \ndas mit der J. Straße über den \"I.---weg \" verbunden ist, nicht der \nErschließungsbeitragspflicht für die J. Straße unterliege und dass dieses \nErgebnis nicht davon abhängig sei, wie der \"I.---weg \" erschließungsbeitragsrechtlich \nzu qualifizieren ist: Handele es sich bei dem \"I.---weg \" um eine eigene selbständige \nErschließungsanlage, wofür manches spreche, so werde das Grundstück allein durch \ndiesen und nicht durch die J. Straße erschlossen. Sei der \"I.---weg \" \ndemgegenüber als erschließungsbeitragsrechtlich unselbständig anzusehen, \nscheitere die Erschließungsbeitragspflicht des streitbefangenen Grundstücks \nentweder daran, dass der Ausbauzustand der J. Straße insgesamt noch nicht \nden Herstellungsmerkmalen der Erschließungsbeitragssatzung entspreche - sofern \nder \"I.---weg \" als \"Anhängsel\" der Straße anzusehen sei - oder daran, dass die \nZuwegung zu dem Grundstück über den \"I.---weg \" nicht im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. \n1 BauO öffentlich-rechtlich gesichert sei - wenn sich dieser als die (Hinterlieger-\n)Erschließung vermittelnde Privatstraße darstelle.\n\n4\n\nDiese Argumentation hält dem Zulassungsvorbringen der Beklagten stand.\n\n5\n\nSoweit sich die Beklagte (unter Ziff. I. 1. bis 3. des Zulassungsantrags) unter \nHinweis auf verschiedene Zulassungsgründe gegen die Annahme des \nVerwaltungsgerichts wendet, der \"I.---weg \" könnte als selbständige (öffentliche oder \nprivate) Erschließungsanlage oder als unselbständiges \"Anhängsel\" der J. \nStraße angesehen werden, muss dem nicht weiter nachgegangen werden. Das \nVerwaltungsgericht hat sein Urteil nicht darauf gestützt, dass der I.---weg einer \ndieser Kategorien unterfalle, sondern die Erschließungsbeitragsfreiheit des \nstreitbefangenen Grundstücks auch für den Fall angenommen, dass es sich bei dem \n\"I.---weg \" rechtlich um einen Privatweg handelt - wie dies die Beklagte mit ihren \nZulassungsantrag geltend macht -, weil die durch ihn vermittelte Zuwegung nicht im \nSinne von § 4 Abs. 1 Nr. 1 BauO NRW öffentlich-rechtlich gesichert sei. Zwar wendet \nsich die Beklagte auch gegen die hierauf bezogenen Erwägungen des \nVerwaltungsgerichts (Ziff. I. 4 des Zulassungsantrags). Dies jedoch zu Unrecht:\n\n6\n\nDie Einwendungen, die die Beklagte gegen die Annahme des \nVerwaltungsgerichts erhebt, die Zufahrt von der J. Straße zum \nstreitbefangenen Grundstück über den \"I.---weg \" sei nicht im Sinne von § 4 Abs. 1 \nNr. 1 BauO NRW \"öffentlich-rechtlich gesichert\", wecken keine ernstlichen Zweifel (§ \n124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) am angefochtenen Urteil.\n\n7\n\nDie Beklagte folgert eine hinreichende \"öffentlich-rechtliche Sicherung\" der \nZufahrt zum streitbefangenen Grundstück aus folgender Argumentationskette: Bei \ndem \"I.---weg \" handele es sich um eine gemeindliche Einrichtung im Sinne von § 8 \nAbs. 1 GO. Dadurch, dass \"die Gemeinde B. am ersten Teil des Holzweges die \nErrichtung von Wohnhäusern zugelassen ha[be], die über den I.---weg erreicht \nwerden, ... [habe sie] gleichzeitig bestimmt, dass der I.---weg als Zugang und Zufahrt \nzu diesen bebauten Grundstücken dienen soll.\" Hierdurch sei eine Erweiterung der \nZweckbestimmung dieser Einrichtung eingetreten, die dazu führe, dass die \nBenutzung als Zuwegung öffentlich rechtlich gesichert sei.\n\n8\n\nHiermit vermag die Beklagte ernstliche Zweifel an der gegenteiligen Annahme \ndes Verwaltungsgerichts nicht zu wecken.\n\n9\n\nZunächst legt die Beklagte nicht dar (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), inwiefern die \nGemeinde B. auf dem streitbefangenen Grundstück (und dem \nNachbargrundstück) \"die Errichtung von Wohnhäusern zugelassen\" haben sollte. \nDazu hätte jedoch Anlass bestanden, weil die Lageskizze für das das \nstreitbefangene Grundstück betreffende Bauvorhaben, die sich bei den dem Senat \nvorliegenden Akten befindet, einen Baugenehmigungsvermerk des Amtsdirektors in \nE. als Baugenehmigungsbehörde vom 31. Juli 1969 trägt; in dieser \nBaugenehmigung kann mithin die von der Beklagten gemeinte \"Zulassung\" nicht \ngesehen werden. Ob die Gemeinde an dem Zustandekommen dieser Genehmigung \noder einer das Nachbargrundstück betreffenden Genehmigung beteiligt war und \nwelchen Inhalt - gegegenenfalls - eine abgegebene Stellungnahme hatte, teilt die \nBeklagte nicht mit. Über eine sonstige \"Zulassung\" der Vorhaben ist dem \nZulassungsantrag gleichfalls nichts zu entnehmen. Die Erwägung der Beklagten, die \nGemeinde habe die Errichtung der Gebäude auf dem streitbefangenen und dem \nbenachbarten Grundstück - durch positives Tun - \"zugelassen\", ist demzufolge \ngänzlich unbelegt geblieben. Damit aber fehlt der Argumentation der Beklagten, die \nannimmt, die Gemeinde habe mit dieser Zulassung \"gleichzeitig bestimmt\", dass der \n\"I.---weg \" als Zugang und Zufahrt dienen solle, die selbst formulierte Prämisse.\n\n10\n\nSelbst jedoch, wenn man von einer positiven Mitwirkung der Gemeinde an der \nErteilung der Baugenehmigungen ausginge und dieser - zudem - den von der \nBeklagten angenommenen Aussagewert für eine die Grundstückserschließung \neinschließende Zweckbestimmung des I1.---weges beimessen wollte, reichte dies für \ndie erschließungsbeitragsrechtlich gebotene Sicherung der bebauungsrechtlich \nnotwendigen Zufahrt zu dem Grundstück nicht aus. Die von der Beklagten \nangenommene \"Sicherung\" der Erschließung des streitbefangenen Grundstücks über \nden \"I.---weg \" wird im Ergebnis einzig und allein aus der für dieses Grundstück in \nder Vergangenheit erteilten Baugenehmigung und dem hierdurch dem errichteten \nWohngebäude vermittelten Bestandsschutz hergeleitet. Dies zeigt ihre Formulierung, \ndie Gemeinde habe den I.---weg \"gleichzeitig\" (mit der Zulassung) \"als Zugang und \nZufahrt zu diesen bebauten Grundstücken\" (Hervorhebung durch den Senat) \nbestimmt. Ein solcher Bestandsschutz macht ein Grundstück jedoch nicht bebaubar \nim Sinne des § 133 Abs. 1 Satz 1 BauGB und reicht deshalb zur Begründung einer \nErschließungsbeitragspflicht nach dieser Vorschrift nicht aus. Maßgebend ist \nvielmehr, ob der ehemalige Kläger für das Grundstück - unabhängig von einer \nvorhandenen Bebauung und deren etwaigem Bestandsschutz - im Zeitpunkt des \nEntstehens der sachlichen Beitragspflichten gerade im Hinblick auf die \nabzurechnende Straße \"aktuell\" eine Baugenehmigung hätte erhalten müssen.\n\n11\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 8. Mai 2002 - 9 C 5.01 -, \nNVwZ-RR 2002, 770.\n\n12\n\nDas aber wäre hier auch auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens der \nBeklagten nicht der Fall: Da die von ihr angenommene \"Widmungserweiterung\" \neinzig und allein aus der - angenommenen - Mitwirkung der Gemeinde am \nZustandekommen der für das Grundstück erteilten Baugenehmigung gefolgert wird, \nergibt eine so verstandene Erweiterung der Zweckbestimmung des \"I.---wegs \" \nnichts für die Zulässigkeit einer Zufahrtnahme zu anderen, auf dem Grundstück \nnoch zu errichtenden Häusern und damit nichts für die Zulässigkeit einer weiteren \nBaugenehmigung für Wohngebäude auf dem Grundstück, bezogen auf den \nZeitpunkt der Entstehung sachlicher Beitragspflichten. Allein die Möglichkeit einer \nBebauung bei abstrakter Betrachtung bezogen auf den Zeitpunkt der Entstehung \nsachlicher Beitragspflichten und die Frage einer öffentlich-rechtlichen Sicherung \neiner hierfür erforderlichen Zufahrt kann jedoch eine Beitragspflicht nach § 133 \nBauGB auslösen.\n\n13\n\nDie Beklagte legt auch nicht dar (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), dass und inwiefern die \nvon ihr- allein - aufgeworfene Frage, \n\n14\n\n\"ob Wirtschaftswege der rechtlich gesicherten \nErschließung von Baugrundstücken dienen \nkönnen\",\n\n15\n\nder vorliegenden Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) \nvermitteln sollte. Angesichts der eine öffentlich-rechtliche Zufahrtssicherung gebietenden \nRegelung des § 4 Abs. 1 Nr. 1 BauO NRW, der derartigen Wegeflächen fehlenden \nÖffentlichkeit im Sinne von § 6 StrWG, § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB und der typischen \nZweckbestimmung eines Wirtschaftsweges, Verkehr zum Zwecke der Bewirtschaftung - und \nnicht der Bebauung - der anliegenden Grundstücke zu ermöglichen, liegt es auf der Hand, \ndass die Lage eines Grundstücks an einem Wirtschaftsweg im allgemeinen nicht ausreicht, um \ndie für eine Wohnbebauung hinreichende Erschließung zu bieten.\n\n16\n\nVgl. VGH Kassel, Urteil vom 3. Dezember 1971 - \nIV OE 49/69 -, BRS 24, Nr. 99 (zu § 35 BBauG); \nBoeddinghaus/Hahn/Schulte, § 4 Rdn. 9 m. Hinw.; \nSauthoff, Straße und Anlieger, Rdn. 344; Schmidt/ \nBogner/Steenbock, Handbuch des \nErschließungsrechts, 5. Aufl., Rdn. 2261.\n\n17\n\nFür diese Erkenntnis bedarf es nicht der Durchführung eines Berufungsverfahrens. Das \ndürfte es zwar nicht ausschließen, beim Hinzutreten zusätzlicher Umstände wie etwa einer \nErweiterung der Zweckbestimmung eines Wirtschaftsweges auf öffentlich-rechtlicher \nGrundlage oder möglicherweise einer Sicherung der Zufahrt durch Baulast auch bei einem an \neinem Wirtschaftsweg gelegenen Grundstück eine für eine Bebauung hinreichende \nwegemäßige Erschließung anzunehmen. Auf derartige Einzelfallumstände hebt die Beklagte \nim Zusammenhang mit der behaupteten grundsätzlichen Bedeutung indes, anders als \nhinsichtlich der diesbezüglichen Zweifelsrüge, nicht ab und verhält sich auch nicht zur Frage, \nob und inwiefern insoweit eine von den konkreten Umständen des vorliegenden Falles \nunabhängige, verallgemeinerungsfähige (grundsätzliche) Klärung im angestrebten \nBerufungsverfahren herbeigeführt werden könnte.\n\n18\n\nAuch der Hinweis der Beklagten, dass das Zugangshindernis der fehlenden öffentlich-\nrechtlichen Sicherung der Zufahrt zu dem streitbefangenen Grundstück durch die Begründung \neiner Baulast jederzeit ausräumbar sei, verhilft ihrem Zulassungsantrag nicht zum Erfolg. \nEine solche Ausräumbarkeit reicht zwar aus, um von dem Erschlossensein eines Grundstücks \nim Sinne von § 131 Abs. 1 BauGB auszugehen; der Beitragspflicht nach § 133 Abs. 1 BauGB \nunterliegt ein im Sinne jener Vorschrift erschlossenes Grundstück indes erst, wenn das einer \nBebauung des Grundstücks entgegenstehende Hindernis auch tatsächlich ausgeräumt ist. Eben \ndies ist die Aussage des dritten Leitsatzes des von der Beklagten zitierten Urteils des \nBundesverwaltungsgerichts vom 7. Oktober 1977 - IV C 103.74. Von einer Abweichung des \nangefochtenen Urteils von dieser Entscheidung in der von der Beklagten angenommenen \nHinsicht kann demzufolge nicht die Rede sein.\n\n19\n\nEntgegen der Meinung der Beklagten ist auch nicht ersichtlich, dass und inwiefern es einen \nRechtsmissbrauch darstellen sollte, dass die Klägerseite sich zur - ggf. nur vorläufigen - \nAbwehr der Erschließungsbeitragsforderung der Beklagten auf das Fehlen einer gesetzlichen \nVoraussetzung für das Entstehen der Beitragspflicht, nämlich das Fehlen einer hinreichenden \nSicherung der - tatsächlich bestehenden und genutzten - Zufahrt zur J. Straße beruft, \neiner Voraussetzung, die nicht er, wohl aber die Beklagte herbeiführen kann. Davon, dass eine \nErschließungsanlage - selbstverständlich - bereits genutzt werden kann und darf, bevor hierfür \nendgültige Erschließungsbeitragspflichten entstanden sind, geht nicht nur die tatsächliche \nPraxis, sondern auch das BauGB ersichtlich aus (vgl. § 133 Abs. 3 Satz 3 BauGB). Damit \nbedarf es auch für die - hier zu verneinende - Beantwortung der Frage,\n\n20\n\n\"ob bei tatsächlich vorhandener aber rechtlich \nnicht gesicherter Erschließung ein Grundstück im \nSinne der §§ 131 Abs. 1, 133 Abs. 1 BauGB \nerschlossen ist, weil die Berufung auf das Fehlen der \nrechtlichen Sicherung einen Rechtsmissbrauch \ndarstellt\",\n\n21\n\nnicht erst der Durchführung eines Berufungsverfahrens.\n\n22\n\nSchließlich führt auch der Hinweis der Beklagten nicht weiter, der Senat habe in einem \nvorangegangenen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erkannt, \"dass an der \nRechtmäßigkeit der streitigen Beitragserhebung keine ernstlichen Zweifel bestehen\". Diese - \nvorläufige - Erkenntnis bindet für das vorliegende Hauptsacheverfahren nicht. Im Übrigen hat \nder Senat schon in seinem Beschluss vom 26. November 2003, 3 B 459/03, festgehalten, dass \ndie Frage der hinreichenden öffentlich-rechtlichen Zufahrtssicherung im Sinne von § 4 Abs. 1 \nNr. 1 BauO NRW \"der Prüfung im Hauptsacheverfahren überlassen bleiben\" müsse.\n\n23\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ \n13 Abs. 2, 14 Abs. 1 und 3 GKG a.F. in Verbindung mit § 72 Nr. 1 GKG n.F.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278639","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-07-29/3-a-2915-04","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":5},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 131","ref_norm":"131","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/278639","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278639","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-07-29/3-a-2915-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/278639","retrieved":"2026-07-09 02:52:02.007619+00:00"}}