{"status":"available","doknr":"OLD278660","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0728.6B1104.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-07-28","aktenzeichen":"6 B 1104/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen. \n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme \naußergerichtlicher Kosten des Beigeladenen. Diese Kosten hat der Beigeladene selbst zu \ntragen. \n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde ist nicht begründet. Die mit ihr dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 \nSätze 3 und 6 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) führen nicht zum Erfolg des \nRechtsmittels. \n\n3\n\nDie Antragstellerin unterrichtet als Oberstudienrätin an einer Gesamtschule. Sie erstrebt \neinstweiligen Rechtsschutz dagegen, dass der Dienstherr eine im 00.0000 ausgeschriebene \nPlanstelle einer Studiendirektorin/eines Studiendirektors als Fachleiter/in an einem \nStudienseminar für Lehrämter an Schulen, Besoldungsgruppe A 15 BBesO, in S. mit dem \nBeigeladenen besetzen will. Dieser unterrichtet als Oberstudienrat an einem Gymnasium. Das \nVerwaltungsgericht hat es abgelehnt, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen \nAnordnung die Besetzung der Planstelle vorläufig zu untersagen: Es fehle an der \nGlaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs. Die Bezirksregierung E. habe (mit \nBescheid vom 00.00.0000, bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 00.00.0000) eine \nBerücksichtigung der Bewerbung der Antragstellerin rechtlich beanstandungsfrei abgelehnt. \nFür im Gesamtschulbereich tätige Lehrkräfte sei gegenwärtig keine freie Fachleiterstelle der \nBesoldungsgruppe A 15 BBesO vorhanden. Eine mit der Antragstellerin besetzbare Stelle \nstehe somit nicht zur Verfügung. Auf die Möglichkeit, die haushaltrechtlichen \nVoraussetzungen für eine Vergabe der Stelle an sie zu schaffen, könne die Antragstellerin \nsich nicht mit Erfolg berufen. Der Antragsgegner habe nachvollziehbar auf die \nSchwierigkeiten hingewiesen, die sich im Falle einer - die Bewerbungsmöglichkeit \neröffnenden - Versetzung der Antragstellerin an ein Gymnasium ergeben würden. Hiernach \nsei die angegriffene Verwaltungsentscheidung angesichts des weiten Ermessens des \nDienstherrn bei dem Einsatz seines Personals nicht zu beanstanden. \n\n4\n\nDie Antragstellerin macht geltend: Ihr Ausschluss von dem Auswahlverfahren sei nicht \ngerechtfertigt. Mit der vorgenommenen Reduzierung des potentiellen Bewerberkreises \n- Ausschluss aller Lehrkräfte, die im Gesamtschulbereich tätig seien - werde das Prinzip der \nBestenauslese in rechtswidriger Weise unterlaufen. Nach der Handhabung des \nAntragsgegners sollten sich entgegen dem Ausschreibungstext (\"... fundierte \nGesamtschulkenntnisse\") nur Personen bewerben dürfen, die keine Erfahrungen in \nGesamtschulbereich gesammelt hätten. Die besonders geeigneten Bewerber aus dem \nGesamtschulbereich würden hingegen nicht berücksichtigt. Wegen dieser Verletzung des \nPrinzips der Bestenauslese reiche es nicht aus, auf haushaltsrechtliche Schwierigkeiten im \nRahmen eines Versetzungsverfahrens hinzuweisen. Der Haushaltsplan enthalte einen \nFlexibilisierungsvermerk, der die schulformübergreifende Inanspruchnahme von \nHaushaltstellen ermögliche. Somit könne die ausgeschriebene Fachleiterstelle mit ihr besetzt \nwerden. Davon habe der Dienstherr ohne Begründung rechtswidrig keinen Gebrauch \ngemacht.\n\n5\n\nDamit ist nicht dargelegt, dass das Verwaltungsgericht die beantragte einstweilige \nAnordnung hätte erlassen müssen. Ein Anordnungsanspruch ist nach wie vor zu verneinen. \nDer mit der Beschwerde geltend gemachte Verstoß gegen den Grundsatz der Bestenauslese \n(Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes, § 7 Abs. 1 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-\nWestfalen) ist nicht erkennbar. \n\n6\n\nDer Dienstherr hat die Nichtberücksichtigung der Bewerbung der Antragstellerin \nrechtlich einwandfrei auf das gegenwärtige Fehlen einer entsprechenden freien Planstelle \ngestützt. Dieser Umstand ist im Rahmen des Organisationsermessens des Dienstherrn von \nwesentlicher Bedeutung. Dass eine solche Planstelle zur Zeit nicht vorhanden ist, wird mit der \nBeschwerde auch nicht in Zweifel gezogen. Demgegenüber greift das Argument der \nAntragstellerin nicht durch, der Dienstherr habe die Möglichkeit, dies zu ändern. Wie das \nVerwaltungsgericht zutreffend unter Hinweis auf die Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts, \n\n7\n\nvgl. Urteil vom 31. Mai 1990 - 2 C 16.89 -, \nZeitschrift für Beamtenrecht 1990, 347, \n\n8\n\nausgeführt hat, hat ein Beamter grundsätzlich keinen Anspruch auf Ausbringung einer \nentsprechenden Planstelle. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz wird von der \nAntragstellerin nicht geltend gemacht. Es ist auch nicht dargelegt, dass der Antragsgegner \ndurch geeignete Personalmaßnahmen, etwa die im erstinstanzlichen Verfahren angesprochene \nVersetzung der Antragstellerin an ein Gymnasium, die Voraussetzungen für eine \nBerücksichtigung ihrer Bewerbung schaffen müsste. Beim Einsatz seines Personals hat der \nDienstherr ein weites Ermessen. \n\n9\n\nVgl. etwa Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20. Januar \n2004 - 6 B 2320/03 -, m.w.N.\n\n10\n\nDass dieses Ermessen im Hinblick auf den Grundsatz der Bestenauslese rechtmäßig allein \ndahin ausgeübt werden kann, (auch) den im Gesamtschulbereich tätigen Lehrkräften eine \nBerücksichtigung bei der Auswahl der Bewerber um die ausgeschriebene Fachleiterstelle zu \nermöglichen, ist nicht ersichtlich. In diesem Zusammenhang ist der Beschwerde nicht darin zu \nfolgen, im Hinblick darauf, dass der Ausschreibungstext u.a. \"fundierte \nGesamtschulkenntnisse\" der Bewerber fordere, seien Bewerber wie die Antragstellerin \ngenerell besonders geeignet, an Gymnasien unterrichtende Lehrkräfte wie der Beigeladene \nhingegen nicht. Praktische Erfahrungen im Gesamtschulbereich setzt der Ausschreibungstext \nnicht voraus, und die verlangten fundierten \"Gesamtschulkenntnisse\" können auch bei \nGymnasiallehrern vorhanden sein. \n\n11\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 i.V.m. § 154 Abs. 3 VwGO. \n\n12\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 des \nGerichtskostengesetzes.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278660","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-07-28/6-b-1104-05","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/278660","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278660","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-07-28/6-b-1104-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/278660","retrieved":"2026-07-09 02:52:03.654759+00:00"}}