{"status":"available","doknr":"OLD278661","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0728.12A3220.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-07-28","aktenzeichen":"12 A 3220/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 4.000 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. \n\n3\n\nDer Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen \nUrteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor. \n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat festgestellt, die Beklagte sei verpflichtet, die dem \nKläger im Hilfefall N. L. in der Zeit vom 1. Januar 1995 bis 30. September \n2001 für dessen Aufenthalt im Heim I. des H. E. K. und die \nBetreuung in der Werkstatt für Behinderte D. -X. entstandenen Kosten zu \nerstatten, und es hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Beklagte sei \nfür den Streitzeitraum zur Hilfe nach §§ 10, 41, 35a SGB VIII verpflichtet. Der im \nZeitraum der Hilfegewährung zwischen 18 und 25 Jahre alte N. L. sei \nunstreitig seelisch behindert. Die Beklagte könne dem Erstattungsbegehren nicht \nentgegenhalten, die Leistungspflicht scheitere daran, dass die \nPersönlichkeitsentwicklung des Herrn L. schon von Beginn der Hilfeleistung an \nersichtlich nicht bis zum 21. Lebensjahr habe abgeschlossen sein können; denn die \nHilfe sei nicht notwendig auf einen bestimmten Entwicklungsabschluss gerichtet, \nsondern auch schon auf einen Fortschritt im Entwicklungsprozess bezogen. \n\n5\n\nDie dagegen gerichteten Angriffe der Zulassungsschrift greifen nicht durch. Die \nBeklagte hat nicht in der erforderlichen Weise substantiiert aufgezeigt, dass die \nVoraussetzungen des § 41 SGB VIII nicht vorgelegen haben. Mit ihrer Behauptung, \ndie Voraussetzungen des § 41 SGB VIII lägen nicht vor, weil die nach der \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erforderlichen \nEntwicklungsfortschritte bislang nicht eingetreten seien, geht die Beklagte von \nAnforderungen aus, die sich der zitierten Entscheidung des \nBundesverwaltungsgerichts und auch der Entscheidung des 16. Senats des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen,\n\n6\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 1999 - 5 C 26.98 -, FEVS 51, 337 sowie \nOVG NRW, Beschluss vom 20. Februar 1997 - 16 B 3118/96 -, FEVS 47, 505, \n\n7\n\nnicht entnehmen lassen. Dass das Ziel einer eigenverantwortlichen \nLebensführung durch die Maßnahme der Jugendhilfe erreichbar sein muss und zu \neiner \"dauerhaften Stabilisierung\" führen können muss, wie die Beklagte annimmt, \nhat weder das Bundesverwaltungsgericht noch das Oberverwaltungsgericht für das \nLand Nordrhein-Westfalen gefordert. \n\n8\n\nVgl. hierzu auch den Beschluss des Senats vom 2. Februar 2005 - 12 A 2885/04 \n-.\n\n9\n\nAuf der Grundlage des zutreffenden Ansatzes der zitierten Entscheidungen des \nBundesverwaltungsgerichts und des 16. Senats des Oberverwaltungsgerichts für das \nLand Nordrhein-Westfalen hat das Verwaltungsgericht auf den Seiten 15 bis 17 \nseines Urteils Entwicklungsfortschritte des Hilfeempfängers aufgezeigt und näher \ndargelegt, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass die nach § 41 SGB VIII \nerforderliche Möglichkeit einer weiteren Persönlichkeitsentwicklung nicht gegeben \nwar. Diese Würdigung wird mit den Ausführungen der Zulassungsschrift zur \nPersönlichkeitsentwicklung des Hilfeempfängers nicht durchgreifend erschüttert. Im \nHinblick auf die im Urteil aufgezeigten Entwicklungsfortschritte bedurfte es im \nÜbrigen auch nicht der von der Beklagten für notwendig gehaltenen (weiteren) \nBegutachtung durch einen Amtsarzt. \n\n10\n\nAus den vorstehenden Gründen liegt entgegen der Auffassung der Beklagten \nauch keine Abweichung (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) von den genannten \nEntscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts \nfür das Land Nordrhein-Westfalen vor. \n\n11\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die \nGerichtskostenpflichtigkeit des Verfahrens ergibt sich aus § 188 Satz 2 VwGO in der \nab 1. Januar 2002 geltenden Fassung. \n\n12\n\nVgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 26. April 2004 \n\n13\n\n- 12 A 2434/02 - sowie BVerwG, Beschluss vom 5. Mai 2004 - KSt 1/04 (5 C \n54.02), juris.\n\n14\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 14 GKG a.F. Hierbei \nnimmt der Senat im Hinblick auf die Wertfestsetzung in dem Verfahren 12 A 4305/04 \nin dem vorliegenden Verfahren, das nur die grundsätzliche Feststellung der \nLeistungsverpflichtung betrifft, den Auffangwert an.\n\n15\n\nMit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das \nangefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 \nVwGO).\n\n16","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278661","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-07-28/12-a-3220-03","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 35a","ref_norm":"35a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/278661","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278661","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-07-28/12-a-3220-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/278661","retrieved":"2026-07-09 02:52:03.732635+00:00"}}