{"status":"available","doknr":"OLD278687","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0727.6B1007.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-07-27","aktenzeichen":"6 B 1007/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen; diese trägt der Beigeladene \nselbst.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde ist nicht begründet. Die auf die dargelegten Gründe beschränkte \nÜberprüfung der angefochtenen Entscheidung (vgl. § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 der \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) führt nicht zu einem Erfolg des Rechtsmittels. \n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers, \n\n4\n\ndem Antragsgegner im Wege der einstweiligen \nAnordnung aufzugeben, die der Landrätin als \nKreispolizeibehörde X zum Mai 0000 zugewiesene \nBeförderungsstelle der Besoldungsgruppe A 12 \nBBesO nicht mit einem Konkurrenten zu besetzen, \nbis über die Bewerbung des Antragstellers unter \nBeachtung der Rechtsauffassung des Gerichts \nerneut entschieden worden ist,\n\n5\n\nmit der Begründung abgelehnt, dass der Antragsteller einen \nAnordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht habe, weil die Auswahlentscheidung \ndes Antragsgegners den rechtlichen Anforderungen genüge. Der Antragsteller und \nder Beigeladene hätten in ihren aktuellen dienstlichen Beurteilungen jeweils das \nGesamtergebnis \"Die Leistung und Befähigung ... übertreffen die Anforderungen\" \n(vier Punkte) erhalten. Die Beurteilung des Beigeladenen weise bezüglich aller vier \nHauptmerkmale (Leistungsverhalten, Leistungsergebnis, Sozialverhalten und \nMitarbeiterführung) eine Bewertung mit vier Punkten auf. Der Antragsteller sei \nhinsichtlich der Hauptmerkmale Leistungsverhalten und Sozialverhalten mit vier \nPunkten, bezüglich des Hauptmerkmals Leistungsergebnis mit fünf Punkten bewertet \nworden. Da der Antragsteller bisher keine Vorgesetztenfunktion ausgeübt habe, \nenthalte seine Beurteilung keine Bewertung bezüglich des Hauptmerkmals \nMitarbeiterführung. Hiernach sei der Antragsteller zwar aktuell etwas besser als der \nBeigeladene dienstlich beurteilt worden, soweit die vergleichbaren Bewertungen der \nHauptmerkmale Leistungsverhalten, Leistungsergebnis und Sozialverhalten \nberücksichtigt worden seien. Dies werde jedoch nach der Einschätzung des \nAntragsgegners vom Beigeladenen durch den Umstand, dass er in der \nVergangenheit in unterschiedlicher Weise als Vorgesetzter eingesetzt gewesen sei, \nzumindest ausgeglichen; diese Einschätzung halte sich im Rahmen des dem \nAntragsgegner als Dienstherrn insoweit zustehenden Beurteilungsermessens und sei \ndemgemäß nicht zu beanstanden. Ob ein Polizeibeamter als Vorgesetzter eingesetzt \nund inwieweit er den damit verbundenen Anforderungen gerecht werde, könne sehr \nwohl ein wichtiges Leistungsmerkmal sein. Allein die bestehende Möglichkeit einer \numfassenden Verwendbarkeit durch den eventuellen Einsatz als Vorgesetzter könne \nein Kriterium sein, das der Dienstherr bei seiner Auswahlentscheidung \nzulässigerweise zu Gunsten des betreffenden Beamten ins Feld führen könne. Dies \ngelte auch für die hier fragliche Beförderungsstelle, die nicht an eine bestimmte \nFunktion gebunden sei und für die kein besonderes Anforderungsprofil vorliege. \n\n6\n\nMit der Beschwerde macht der Antragsteller geltend: Mit seiner besseren \nBenotung in dem Hauptmerkmal Leistungsergebnis, welches unabhängig von einer \nbestimmten Funktion Bedeutung für jedes Beförderungsamt habe, verfüge er über \neinen Qualifikationsvorsprung gegenüber dem Beigeladenen. Das Hauptmerkmal \nMitarbeiterführung habe zwingend außer Betracht zu bleiben im Verhältnis zu \nBeamten, bei denen - wie in seinem Fall - dieses Merkmal nicht beurteilt worden sei. \nDamit verbiete sich auch die indirekte Einbeziehung und Berücksichtigung des \nUmstandes, dass ein Mitbewerber Führungsfunktion ausgeübt habe. Sei die \nanstehende Beförderung zudem nicht mit einem Funktionswechsel einschließlich \nVorgesetzteneinsatz verbunden, könne die bloße Möglichkeit eines eventuellen \nzukünftigen Vorgesetzteneinsatzes kein Kriterium für ein solches Beförderungsamt \nsein. \n\n7\n\nDamit ist nicht dargelegt, dass das Verwaltungsgericht dem Antrag auf Erlass \neiner einstweiligen Anordnung hätte stattgeben müssen. Der Antragsteller hat auch \nmit seinem Beschwerdevorbringen einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft \ngemacht (vgl. § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 der \nZivilprozessordnung).\n\n8\n\nDer Senat geht in ständiger Rechtsprechung,\n\n9\n\nvgl. etwa Beschlüsse vom 8. September 2004 \n- 6 B 1586/04 -, vom 29. März 2005 \n- 6 B 216/05 - und vom 8. Juni 2005 - 6 B 542/05 -, \njeweils m.w.N., \n\n10\n\ndavon aus, dass der Dienstherr zu einer inhaltlichen Ausschöpfung dienstlicher \nBeurteilungen nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet ist, eine solche zumindest \nernsthaft in Betracht zu ziehen. Der Dienstherr muss bei gleichlautenden \nGesamturteilen der Frage nachgehen, ob die Einzelfeststellungen in aktuellen \ndienstlichen Beurteilungen eine Prognose über die zukünftige Bewährung im \nBeförderungsamt ermöglichen. Er darf sich also im Rahmen des \nQualifikationsvergleichs nicht ohne weiteres auf das Gesamturteil aktueller \nBeurteilungen beschränken. Führt die Auswertung der Einzelfeststellungen zu dem \nErgebnis, dass ein Beamter für das Beförderungsamt besser qualifiziert ist als seine \nMitbewerber, dann wird dies auch die Bedeutung älterer Beurteilungen regelmäßig in \nden Hintergrund drängen.\n\n11\n\nBei der Würdigung von Einzelfeststellungen einer Beurteilung kommt dem \nDienstherrn ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum \nzu. Die Entscheidung des Dienstherrn, bestimmte Einzelfeststellungen zur \nBegründung eines Qualifikationsvorsprungs heranzuziehen oder ihnen keine \nBedeutung beizumessen, ist im Grundsatz deshalb nur dann zu beanstanden, wenn \nder in diesem Zusammenhang anzuwendende Begriff oder der gesetzliche Rahmen, \nin dem sich der Dienstherr frei bewegen kann, verkannt worden ist oder wenn von \neinem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht \nbeachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind. Im Interesse \neffektiver Rechtsschutzgewährung trifft den Dienstherrn dabei eine - u. U. erhöhte - \nBegründungs- und Substantiierungspflicht, wenn er sich aufdrängenden oder \nzumindest nahe liegenden Unterschieden in den dienstlichen Beurteilungen der \njeweiligen Konkurrenten keine Bedeutung beimessen will.\n\n12\n\nGemessen an diesen Grundsätzen erweist sich die Auswahlentscheidung des \nAntragsgegners nicht als fehlerhaft. Ausgehend von dem bei dem Antragsteller und \ndem Beigeladenen gleichlautenden Gesamturteil mit vier Punkten war der \nAntragsgegner zu einer Betrachtung der Einzelfeststellungen gehalten. Hierbei hat er \nden Umstand, dass der Beigeladene bereits als Vorgesetzter eingesetzt war, für \nberücksichtigungsfähig erachtet und dahingehend gewertet, dass der Beigeladene \ntrotz der besseren Beurteilung des Antragstellers bei dem Hauptmerkmal \nLeistungsergebnis mit fünf Punkten über einen Qualifikationsvorsprung verfüge, \nzumindest jedoch ein Qualifikationsgleichstand anzunehmen sei. Dagegen gibt es \nnichts zu erinnern. Der Antragsteller kann sich für seine gegenteilige Auffassung \nnicht auf die Rechtsprechung des Senates stützen. Tatsächlicher Ausgangspunkt der \ninsoweit einschlägigen Entscheidungen,\n\n13\n\nvgl. OVG NRW, Beschlüsse vom \n8. September 2004 - 6 B 1586/04 - und - 6 B \n1587/04 -, vom 16. September 2004 - 6 B 1913/04 - \nund vom 7. Januar 2005 - 6 B 2441/04 -,\n\n14\n\nwaren sämtlich Fälle, in denen in den aktuellen Beurteilungen bei dem jeweiligen \nAntragsteller das Hauptmerkmal \"Mitarbeiterführung\" beurteilt worden war, bei dem \njeweils ausgewählten Beigeladenen bzw. bei einem der ausgewählten Beigeladenen \nhingegen nicht. Hinzu trat die Besonderheit, dass die streitgegenständliche \nBeförderung die bis dahin ausgeübte Funktion unberührt lassen sollte und das \nangestrebte Amt typischerweise nicht mit Führungs- bzw. Vorgesetztenaufgaben \nverbunden war. Die in diesen Fallkonstellationen durch den Dienstherrn getroffene \nEntscheidung, dem Hauptmerkmal \"Mitarbeiterführung\" keine ausschlaggebende \nBedeutung beizumessen, hat der Senat nicht beanstandet. Hieran ist festzuhalten: In \nder geschilderten Fallkonstellation muss es in der Entscheidungsfreiheit des \nDienstherrn stehen, ob er das Merkmal der Mitarbeiterführung im Rahmen der \nAuswahlentscheidung unberücksichtigt lässt oder den Umstand, dass der eine oder \nandere Beamte bereits Führungsfunktionen wahrgenommen hat und diesbezüglich \nbeurteilt worden ist, in seine Entscheidung einbezieht. Für beides lassen sich gute \nGründe anführen. \n\n15\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Juni 2004 \n- 6 B 542/05 -.\n\n16\n\nVorliegend ist die für den Antragsgegner handelnde Kreispolizeibehörde - anders \nals die dienstvorgesetzten Stellen in den vorerwähnten Entscheidungen - davon \nausgegangen, dass der in der Vergangenheit erfolgte Einsatz eines Polizeibeamten \nals Vorgesetzter ein wichtiges Leistungsmerkmal ist. Das beruht auf der Erwägung \ndass ein Beamter, der sich auch als Vorgesetzter bewährt hat, erheblich vielseitiger \neinsetzbar sei als ein Beamter, der bisher ausschließlich als Sachbearbeiter tätig \nwar. Diesen sachlich begründeten Umstand einer größeren Verwendungsbreite kann \nder Dienstherr bei seiner Auswahlentscheidung zulässigerweise berücksichtigen. \nDies gilt auch für die hier fragliche Beförderungsstelle, die nicht an eine bestimmte \nFunktion gebunden ist und für die kein besonderes Anforderungsprofil vorliegt. Denn \ndadurch wird das Kriterium einer bereits wahrgenommener Führungsfunktion nur für \ndie unmittelbar bevorstehende Verwendung relativiert, nicht aber auf Dauer obsolet; \nvielmehr kann es für eine spätere Änderung der Dienstaufgaben durchaus \nBedeutung erlangen. Ob die Verfahrensweise des Antragsgegners im vorliegenden \nFall zweckgerechter ist als die abweichende Praxis anderer dienstvorgesetzter \nStellen, hat der Senat nicht zu entscheiden. Ausschlaggebend ist allein, dass sie \nvertretbar erscheint. Hieran gibt es aber keinen Zweifel.\n\n17\n\nDurfte der Antragsgegner bei der inhaltlichen Ausschöpfung der dienstlichen \nBeurteilungen den Einsatz des Beigeladenen als Vorgesetzten berücksichtigen, \nunterfällt auch die Einschätzung des Antragsgegners, dass dies die bessere \nBenotung des Antragstellers in dem Hauptmerkmal Leistungsergebnis (fünf Punkte) \nzumindest ausgleicht, seinem Beurteilungsspielraum. Dies ist - wie das \nVerwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - ebenso wenig zu beanstanden wie die \nvom Antragsgegner auf dieser Grundlage letztlich getroffene Entscheidung zu \nGunsten des Beigeladenen.\n\n18\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 und 3, 162 Abs. 3 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 des \nGerichtskostengesetzes. \n\n19","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278687","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-07-27/6-b-1007-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/278687","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278687","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-07-27/6-b-1007-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/278687","retrieved":"2026-07-09 02:52:05.924089+00:00"}}