{"status":"available","doknr":"OLD278688","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0727.6A1406.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-07-27","aktenzeichen":"6 A 1406/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt.\n\nDas Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 10. Januar 2003 - 3 K 9725/97 - ist \nunwirksam.\n\nDie Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Beklagte.\n\nDer Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 4.000,- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nNachdem die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für \nerledigt erklärt haben, ist dieses gemäß §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 92 Abs. 3 Satz 1 \nVwGO einzustellen und das angefochtene Urteil für wirkungslos zu erklären.\n\n3\n\nÜber die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO unter \nBerücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu \nentscheiden. Hier entspricht es billigem Ermessen, dem Beklagten die \nVerfahrenskosten beider Rechtszüge aufzuerlegen, weil er bei einer Fortführung des \nVerfahrens voraussichtlich unterlegen gewesen wäre. Die Berufung des Klägers \nhätte voraussichtlich Erfolg gehabt, weil die hier streitgegenständliche dienstliche \nBeurteilung fehlerhaft zustande gekommen ist. Dies folgt daraus, dass der damalige \nBeurteiler des Klägers, LRSD M. , die von dem Kläger geleitete \nBildungsgangkonferenz Kfz-Technik/ Versorgungstechnik am 00.00.0000 \nvorzeitig, etwa zehn Minuten vor deren Ende, verlassen hat. Insoweit fehlt es der \ndem Kläger unter dem 00.00.0000 erteilten dienstlichen Beurteilung an einer \nausreichenden Grundlage in tatsächlicher Hinsicht. Die Tatsachengrundlage einer \ndienstlichen Beurteilung muss aber vollständig sein. In verfahrensmäßiger Hinsicht \nerfordert dies, dass ein Beurteiler einer Tätigkeit des zu beurteilenden Beamten, die -\n wie die hier in Rede stehende Konferenzleitung - der Beurteilung zugrunde gelegt \nwird, und die der Beurteiler selbst zu bewerten hat, in vollem zeitlichen Umfang \nbeiwohnen muss. Dies gilt auch dann, wenn der Beurteiler vor deren Beendigung zu \nder Auffassung gelangt ist, die Leistung aufgrund seiner bisherigen Wahrnehmungen \nbewerten zu können. Der Beklagte kann sich in diesem Zusammenhang auch nicht \ndarauf berufen, dass der mit dem Kläger vereinbarte Zeitrahmen bereits \nüberschritten gewesen sei, als der Beurteiler die Konferenz verlassen habe. Denn \nauch dies erlaubt es dem Beurteiler nicht, vorzeitig zu gehen. Einen derartigen \nUmstand kann er vielmehr nur in seiner Beurteilung berücksichtigen.\n\n4\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 14 Abs. 1,13 Abs. 1 Satz 2 GKG in der \nbis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung (§§ 71 Abs. 1 Satz 1, 72 Nr. 1 GKG in der \nab dem 1. Juli 2004 geltenden Fassung).\n\n5","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278688","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-07-27/6-a-1406-03","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/278688","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278688","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-07-27/6-a-1406-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/278688","retrieved":"2026-07-09 02:52:06.000041+00:00"}}