{"status":"available","doknr":"OLD278713","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0726.6B1172.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-07-26","aktenzeichen":"6 B 1172/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerde-verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfah-ren auf 35.000,00 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\nDie Antragstellerin ist Professorin im Bereich Neuroanatomie an der Fakultät Biologie \nder Universität X. Mit Schreiben vom 28. Januar 0000 stellte sie einen Antrag gemäß \n§ 202 Abs. 4 Satz 1 Landesbeamtengesetz (LBG) auf Dienstzeitverlängerung vom \n01. August 0000 bis zum 31. Juli 0000, der mit Bescheid vom 11. November 0000 \nabgelehnt wurde. Ihren Antrag,\n\n3\n\n1. dem Antragsgegner bis zur Entscheidung in der Hauptsache, jedenfalls \nbis zur Durchführung eines erneuten Verfahrens über die Bescheidung ihres \nAntrages auf Dienstzeitverlängerung zu untersagen, einen Nachfolger für \nden Lehrstuhl für Neuroanatomie zu berufen,\n2. den Antragsgegner zu verpflichten, den Eintritt in den Ruhestand zunächst \nbis zum 01.03.0000 hinauszuschieben, \nhilfsweise,\nden Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr \ndie Fortführung aller Dienstgeschäfte als Inhaberin des Lehrstuhls für \nNeuroanatomie bei der Universität X bis zur tatsächlichen Übernahme der \nDienstgeschäfte durch einen Nachfolger/eine Nachfolgerin zu gestatten, \n\n4\n\nlehnte das Verwaltungsgericht ab. \n\n5\n\nII.\nDie Beschwerde ist nicht begründet. Die Antragstellerin hat nicht dargelegt (vgl. § \n146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO), dass das Verwaltungsgericht ihrem \nAntragsbegehren hätte entsprechen müssen. Dem Hauptantrag zu 1., der den \neinstweiligen Aufschub des Eintrittes der Antragstellerin in den Ruhestand \nvoraussetzt, fehlt das Rechtsschutzinteresse, weil der Hauptantrag zu 2. - wie \nnachfolgend ausgeführt - keinen Erfolg hat. Insoweit fehlt es für den Erlass einer \neinstweiligen Anordnung jedenfalls an der erforderlichen Glaubhaftmachung eines \nAnordnungsanspruchs (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 \nZivilprozessordnung). \n\n6\n\nVoraussetzung für das von der Antragstellerin mit dem Hauptantrag zu 2. begehrte \nHinausschieben des Eintritts in den Ruhestand wäre ein entsprechender Anspruch \nnach der Ausnahmeregelung des § 202 Abs. 4 Satz 1 Landesbeamtengesetz (LBG). \nDies macht die Antragstellerin mit ihrem Beschwerdevorbringen jedoch nicht geltend. \nVielmehr beschränkt sich dieses auf die Rüge der Rechtswidrigkeit des ablehnenden \nBescheides vom 11. November 0000. Ausgehend davon, dass nach § 44 Abs. 1 LBG \nder Eintritt in den Ruhestand bei Erreichen der Altersgrenze kraft Gesetzes erfolgt, \nwürde aber eine Rechtswidrigkeit des angegriffenen Bescheides nicht zugleich einen \nAnspruch der Antragstellerin auf Dienstzeitverlängerung bedingen. In diesem \nZusammenhang führt der Hinweis der Antragstellerin auf die \nbundesverfassungsgerichtliche Rechtsprechung zur allgemeinen \nInteressenabwägung im Verfahren des vorläufigen bzw. einstweiligen \nRechtsschutzes unter besonderer Berücksichtigung des Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz \n(GG) nicht weiter. Denn einer solchen Interessenabwägung geht die \nRechtmäßigkeitsprüfung einer angegriffenen Maßnahme bzw. die Prüfung eines \ngeltend gemachten Anspruchs vor.\n\n7\n\nVgl. u.a. BVerfG, Beschluss vom 06. Mai 2005 \n- 1 BvR 916/05 -, \nhttp://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20050506_1\nbvr096105.html (Rdnr. 17 letzter Satz).\n\n8\n\nEine solche Prüfung hat das Verwaltungsgericht aber auf der Grundlage der \neinfachrechtlichen Vorgaben des Verwaltungsprozessrechts für die Entscheidung \nüber eine einstweilige Anordnung zu Recht angestellt. Die Beschwerde scheitert \ndeshalb bereits an der fehlenden Darlegung eines Anordnunganspruchs.\n\n9\n\nDavon abgesehen hat das Verwaltungsgericht das Begehren der Antragstellerin \nauch nach der Rechtsauffassung des Senats mit zutreffender Begründung \nabgelehnt. \n\n10\n\nInsbesondere ist das vom Antragsgegner durchgeführte Verwaltungsverfahren \nnicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend hinreichend sachliche, \nsich aufdrängende Unterschiede zwischen dem universitären Berufungsverfahren für \neine Professur einerseits und dem Verfahren zur (begrenzten) \nDienstzeitverlängerung nach § 202 Abs. 4 Satz 1 LBG anderseits dargelegt. Diese \nmachen deutlich, dass sich entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin die \nDienstzeitverlängerung nicht als eine Fortsetzung der Berufungsentscheidung \ndarstellt und somit nicht diesen Verfahrensregelungen unterworfen ist.\n\n11\n\nEbenso wenig verfängt das weitere Vorbringen der Antragstellerin, das \nVerwaltungsgericht habe ihren aus Art. 19 Abs. 4 GG herrührenden Anspruch auf \neine wirksame gerichtliche Überprüfung verkannt, weil nicht der Frage \nnachgegangen worden sei, ob der Antragsgegner den Umfang des ihm \neingeräumten Ermessens zutreffend erkannt und alle in die Abwägung \neinzustellenden Belange berücksichtigt habe. Denn das Verwaltungsgericht hat \nletztlich zutreffend darauf abgestellt, dass bereits der Tatbestand des § 202 Abs. 4 \nSatz 1 LBG nicht erfüllt ist. \n\n12\n\nDer Begriff des dienstlichen Interesses i. S. d. § 202 Abs. 4 Satz 1 LBG ist ein \nunbestimmter Rechtsbegriff mit einem Beurteilungsspielraum der Verwaltung. \n\n13\n\nVgl. zu der vergleichbaren Regelung des § 41 \nAbs. 2 Bundesbeamtengesetz (BBG): Fürst, \nGesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht (GKÖD), \nLoseblatt-Kommentar, Berlin, Stand März 2004, \nBand I, Teil 2a, § 41 BBG Rdnr. 11.\n\n14\n\nDemnach ist es dem Dienstherrn vorbehalten festzustellen, ob ein dienstliches \nInteresse an einer Dienstzeitverlängerung besteht. Sind seine Überlegungen und \nBegründungen zur Frage des Vorliegens eines dienstlichen Interesses sachlich \ngerechtfertigt, so ist seine Entscheidung - solange nicht willkürlich - selbst in \nAnsehung weiterer Aspekte oder Umstände nicht zu beanstanden. Die in dem \nablehnenden Bescheid vom 11. November 0000 angeführten Gründe des \nAntragsgegners lassen die Verneinung des dienstlichen Interesses an der \nDienstzeitverlängerung der Antragstellerin nicht sachwidrig und/oder willkürlich \nerscheinen. Darin hat der Antragsgegner u.a. auf der Antragstellerin bekannte \nGründe abgestellt, die eine rasche Nachbesetzung der von der Antragstellerin besetzten Stelle notwendig erscheinen lassen, \num im Rahmen der Hochschulplanung 2010 durch die Fokussierung auf \nfakultätsübergreifende Schwerpunkte ein national und international wahrnehmbares \nund \"kompetitives\" Forschungsprofil auszubauen. Diese Überlegungen dienen der \nlängerfristigen Personaldisposition sowie der (Neu-) Ausrichtung des Lehr- und \nForschungsbetriebes der Hochschule und sind somit sachlich nachvollziehbar.\n\n15\n\nSelbst wenn man mit dem Beschwerdevorbringen davon ausgeht, das \nAntragsrecht des Lehrstuhlinhabers gemäß § 202 Abs. 4 Satz 1 LBG habe zugleich \nmit Blick auf Art. 5 Abs. 3 GG Auswirkungen auf den Umfang der bei der \nBestimmung des dienstlichen Interesses abzuwägenden Umstände und Interessen, \nführt dies nicht zu einem abweichenden Ergebnis. Das Vorbringen der Antragstellerin \nlegt keinen sachlichen Ansatzpunkt bzw. Umstand dar, der zur Annahme eines \ndienstlichen Interesses durch den Antragsgegner führen müsste. Sie führt vor allem \naus, dass ein mit dem Abbruch ihrer Tätigkeit zum 31. Juli 0000 absehbares \nScheitern bzw. eine erhebliche Verzögerung der laufenden Forschungsvorhaben und \nder damit zusammenhängenden Promotionen ihrer wissenschaftlichen Reputation \nund weiteren Forschungsarbeit, die mit der Emeritierung nicht enden würde, \nschweren Schaden zufüge. Damit legt sie lediglich ein höchstpersönliches Interesse \nan der Verlängerung ihrer dienstlichen Tätigkeit und Dienstzeit dar. Ein darüber \nhinausgehendes \"dienstliches Interesse\" im Sinne des § 202 Abs. 4 Satz 1 LBG wird \ndaraus jedoch nicht erkennbar; dies hat der Antragsgegner in seinen internen, der \nAntragstellerin bekannten Stellungnahmen und Schreiben wiederholt hinreichend \ndeutlich gemacht. Damit unterscheidet sich die Situation der Antragstellerin nicht von \nder weiterer Hochschullehrer kurz vor dem Eintritt in den Ruhestand. Hinzu kommt, \ndass es nach dem Bekunden des Antragsgegners \" ... Usus der Fakultät (ist), in den \nRuhestand getretenen Professoren die weitere Nutzung von Laboren und \nGerätschaften zu gestatten, soweit hierbei keine übermäßigen Kosten entstehen.\" \nBesteht auch für die Antragstellerin diese Möglichkeit, worauf schon das \nVerwaltungsgericht hingewiesen hat, hat der Antragsgegner ihrem persönlichen \nInteresse an weiterer wissenschaftlicher Betätigung hinreichend Rechnung \ngetragen.\n\n16\n\nEbenso wenig führt der weitere Hinweis der Antragstellerin auf die noch nicht \nabgeschlossenen Studien und sonstigen Arbeiten ihrer Doktoranden, Diplomanden \netc. mit der Notwendigkeit einer (Weiter-) Betreuung durch ihre Person zu einer \nabweichenden Einschätzung. Der Antragsgegner hat auch diesen Umstand zur \nKenntnis genommen und eingehend berücksichtigt. Insbesondere hat er - u.a. unter \nBezugnahme auf zahlreiche Kontakte und entsprechende Absprachen mit der \nAntragstellerin - darauf hingewiesen, dass sichergestellt ist, dass noch nicht \nabgeschlossene Arbeiten und Studien bei fakultätsinterner Weiterbetreuung \nordnungsgemäß zu Ende geführt werden können (vgl. insbesondere Bl. 86 f. der \nbeigezogenen Personalakten). Es lässt sich nicht erkennen, dass auch insoweit die \nVerneinung des dienstlichen Interesses durch den Antragsgegner sachfremd \nerscheinen könnte. Im Übrigen steht einer Weiterbetreuung der Doktoranden etc. \ndurch die Antragstellerin nach dem Eintritt in den Ruhestand nichts im Wege. Soweit \ndie Antragstellerin nunmehr darauf hinweisen lässt, sie allein habe die Erlaubnis, mit \nverschiedenen für das Forschungsvorhaben unverzichtbaren toxischen Stoffen \numzugehen, so dass ohne ihre Anwesenheit die für die Promotionen unverzichtbaren \nExperimente mit Sicherheit eingestellt werden müssten, ist bereits nicht ersichtlich, \nob bzw. welche Doktoranden sich noch in der experimentellen Phase ihrer Studien \nbefinden und zudem ggf. auf die Anwendung toxischer Stoffe angewiesen sind; dies \nergibt sich weder aus dem (erstinstanzlichen) Schriftsatz der Antragstellerin vom \n16. Mai 0000 (dort Bl. 7 ff.) noch aus der der Beschwerdebegründung beigefügten \nPetition der Angestellten und Mitarbeiter des Bereichs Neuroanatomie vom 28. Juni \n0000. Sofern dies der Fall sein sollte, ist nach den der Antragstellerin bekannten \nÄußerungen des Antragsgegners gewährleistet, dass die Arbeiten abgeschlossen \nwerden können und es zu keinen Härten kommt. Insbesondere ist auch davon \nauszugehen, dass andere, im Dienst befindliche Hochschullehrer eine Erlaubnis zur \nAnwendung der erforderlichen toxischen Stoffe beantragen können. \n\n17\n\nSchließlich hat das Verwaltungsgericht auch den von der Antragstellerin \nhilfsweise gestellten Antrag aus zutreffenden Gründen abgelehnt; dies wird auch mit \nder Beschwerdebegründung nicht angegriffen.\n\n18\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 5 Satz 2 GKG. \n\n19","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278713","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-07-26/6-b-1172-05","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/278713","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278713","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-07-26/6-b-1172-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/278713","retrieved":"2026-07-09 02:52:08.516661+00:00"}}