{"status":"available","doknr":"OLD278737","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0725.9A712.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-07-25","aktenzeichen":"9 A 712/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 66.087,03 EUR (entspricht \n129.255,00 DM) festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Zulassungsantrag des Klägers hat keinen Erfolg, da er nicht in einer den \nAnforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise das Vorliegen von \nZulassungsgründen gemäß § 124 Abs. 2 VwGO darlegt. \n\n3\n\n1. Dies gilt zunächst für die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des \nangegriffenen Urteils (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). \n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, dass der Sanierungsbescheid der \nBezirksregierung Köln vom 12. Januar 1996 ein die Abwassereinleitung zulassender Bescheid \nim Sinne von § 4 Abs. 1 AbwAG sei. Der hiergegen gerichtete Einwand des Klägers, aus dem \nTenor zu I. und zu II. (i.V.m. Nr. 7.12) des Bescheides ergebe sich, dass die Bezirksregierung \neine ordnungsrechtliche Maßnahme getroffen und die Überwachungswerte für die Zeit ab \ndem 1. Januar 1999 nur angekündigt habe, verfängt nicht. Es mag sein, dass der Bescheid \nauch eine ordnungsrechtliche Regelung und eine wasserrechtliche Ankündigung enthält. \nBeide Aspekte betreffen allerdings nicht das relevante Veranlagungsjahr 1998. Die geforderte \nEinstellung der Einleitung in bisheriger Form und die (künftige) Reinigung entsprechend den \nangekündigten Anforderungen sollte erst ab dem 1. Januar 1999 erfolgen. Das \nVerwaltungsgericht hat dementsprechend bei seiner Begründung auf den Tenor zu III. und die \ndarin genannten im Bescheid konkret angeführten wasser- und abwasserabgabenrechtlichen \nVorgaben (Überwachungswerte und Jahresschmutzwassermenge) sowie die zugehörige \nBescheidbegründung abgestellt. Die hierauf beruhende Argumentation des \nVerwaltungsgerichts, wonach durch den Sanierungsbescheid vom 12. Januar 1996 eine \nUmstellung der ursprünglichen wasserrechtlichen Erlaubnis auf die neuen rechtlichen \nAnforderungen erfolgte, wird durch die Ausführungen auf Seite 18 und 19 des Bescheides \ngestützt und durch die Darlegungen des Klägers nicht angegriffen. \n\n5\n\nDem Kläger ist auch nicht darin zu folgen, der Bescheid habe keine gesicherte \nRechtsposition vermittelt. Eine solche Folgerung lässt sich nicht aus der Aufforderung im \nTenor zu I. ziehen, wonach die Abwassereinleitungen in der bisherigen Form spätestens ab \ndem 1. Januar 1999 einzustellen waren. Vielmehr waren durch den Bescheid bis zum 1. \nJanuar 1999 die Abwassereinleitungen unter Regelung der notwendigen abwasserabgaben- \nund wasserrechtlichen Vorgaben zugelassen. Auch (alleinige) wasserrechtliche Erlaubnisse \nwerden im Übrigen regelmäßig befristet erteilt, wodurch deren Eigenschaft als ein die \nAbwassereinleitung zulassender - eine gesicherte Rechtsposition vermittelnder - Bescheid \nselbst dann nicht in Frage gestellt wird, wenn nur noch eine kurze Restlaufzeit verbleibt. \n\n6\n\nVor dem Hintergrund, dass damit (für einen Teil des Veranlagungsjahres) der \nSanierungsbescheid vom 12. Januar 1996 einen die Abwassereinleitung zulassenden Bescheid \ndarstellte, der bezüglich des Parameters CSB nicht den Anforderungen nach § 7a WHG \ngenügte, kommt es nicht mehr darauf an, ob es im Kalenderjahr wegen der Umstellung der \nEinleitung vom F. zur F1. auch an einem einheitlichen Einleitungstatbestand fehlte. \nDie Auseinandersetzung des Klägers mit dem zu diesem Gesichtspunkt eigenständig \ntragenden Begründungsstrang des Verwaltungsgerichts bedarf deshalb keiner \nÜberprüfung.\n\n7\n\nDie weitere Rüge des Klägers, entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts müsse ihm \ndie Abgabesatzermäßigung nach § 9 Abs. 5 AbwAG gewährt werden, weil dessen \nVoraussetzungen für den gesamten (Teil-)Zeitraum seiner - des Klägers - Einleitereigenschaft \nerfüllt seien, greift nicht durch. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht hervorgehoben, dass \neine Ermäßigung nach § 9 Abs. 5 AbwAG nur dann in Betracht kommt, wenn dessen \nVoraussetzungen im gesamten Jahr vorliegen. \n\n8\n\nVgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 28. Oktober \n1998 - 8 C 17.97 -, NVwZ 1999, 1119; OVG NRW, \nBeschlüsse vom 6. Mai 1999 - 9 A 232/95 - und vom \n20. Mai 1999 - 9 A 1743/94 - m.w.N. \n\n9\n\nDementsprechend müssen nicht nur nach Nr. 2 der Norm - wie sich bereits aus deren \nWortlaut ergibt - im Veranlagungszeitraum, das heißt nach § 11 Abs. 1 AbwAG dem \nKalenderjahr, die Anforderungen nach § 7 a WHG tatsächlich eingehalten werden, sondern es \nmuss auch nach Nr. 1 der Norm für das gesamte Jahr ein die Abwassereinleitung zulassender \nBescheid nach § 4 Abs. 1 AbwAG vorliegen, der den Anforderungen nach § 7 a WHG \nentspricht. Dies folgt aus dem das gesamte Abwasserabgabenrecht beherrschenden \nJährlichkeitsprinzip, wie es in zahlreichen Vorschriften des Abwasserabgabengesetzes zum \nAusdruck kommt (§ 11 Abs. 1: Kalenderjahr als Veranlagungszeitraum, § 3 Abs. 1 Satz 2: \nJahresmenge der Schadeinheiten, § 4 Abs. 1 Satz 2: Jahresschmutzwassermenge, § 9 Abs. 4 \nSatz 2: einheitlicher Abgabesatz pro Schadeinheit und Jahr, § 9 Abs. 5: Ermäßigung des - für \ndas ganze Jahr geltenden - Abgabesatzes) und nur in Ausnahmefällen (§§ 4 Abs. 5, 9 Abs. 6 \nAbwAG) durchbrochen wird. \n\n10\n\nDer Umstand, dass im Laufe des Kalenderjahres ein Einleiterwechsel stattgefunden hat \nund der Kläger Einleiter nur in dem Teilzeitraum vom 1. Juni bis 31. Dezember 1998 war, in \ndem unstreitig die Voraussetzungen des § 9 Abs. 5 AbwAG erfüllt waren, ist für die Frage der \nAbgabesatzermäßigung unerheblich. Insbesondere kann der Kläger sich für seine gegenteilige \nAuffassung nicht mit Erfolg auf § 9 Abs. 1 AbwAG berufen. Diese Norm regelt nur die Frage, \nwer abgabepflichtig ist, und führt wegen der Anknüpfung an die Einleitereigenschaft bei \neinem Einleiterwechsel dazu, dass die Abwasserabgabe auf die jeweils relevanten \nEinleitungszeiträume entsprechend der anteiligen Schmutzwassermenge aufgeteilt wird. Sie \ntrifft demgegenüber keine Aussage dazu, wie und in welcher Höhe die Abwasserabgabe zu \nermitteln ist. Dies ist allein in §§ 4, 6, 9 Abs. 4 und 5 AbwAG geregelt. Der Bezugspunkt \ndieser Bestimmungen ist nicht die Person des Einleiters, sondern vielmehr eine bestimmte \nAnlage und deren Einleitungen im Veranlagungsjahr. \n\n11\n\nDass für die Ermäßigung des Abgabesatzes nach § 9 Abs. 5 AbwAG ein Wechsel des \nEinleiters keine Bedeutung haben kann, zeigt folgende Überlegung: Folgte man der \nAuffassung des Klägers, hinge die Ermäßigung von Zufällen bzw. von der im Belieben \nstehenden Wahl des Wechselzeitpunktes ab. So brauchte etwa nach einer Nichteinhaltung der \nerforderlichen Voraussetzungen bereits zu Jahresbeginn nur ein Betreiberwechsel \nvorgenommen zu werden, um trotzdem für den Rest des Jahres eine Abgabesatzreduzierung \nfür die Einleitungen aus der Anlage zu ermöglichen. Dies wäre mit dem Jährlichkeitsprinzip \nund dem vom Privilegierungstatbestand in § 9 Abs. 5 AbwAG verfolgten Zweck der \nAnreizwirkung nicht vereinbar.\n\n12\n\nSchließlich lässt sich - entgegen der Aufassung des Klägers - auch aus dem Urteil des \nBundesverwaltungsgerichts vom 16. März 2005 (- 9 C 7.04 -) kein Grund für eine \nAbweichung vom Jährlichkeitsprinzip für die hier einschlägige Sachverhaltskonstellation \nherleiten. In seiner Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht hervorgehoben, dass die \nBesonderheiten der Regelung in § 9 Abs. 6 i.V.m. § 4 Abs. 1 und Abs. 5 AbwAG eine \nAbgabesatzermäßigung für einen Teilzeitraum nicht ausschlössen. Daneben hat es \nausdrücklich betont, dass für die in § 9 Abs. 5 AbwAG unmittelbar geregelten Fälle des \nBescheides nach § 4 Abs. 1 AbwAG und der Erklärung nach § 6 Abs. 1 AbwAG naheliegend \nvon der Geltung des Jährlichkeitsprinzips auszugehen ist (vgl. Seite 8 des amtl. \nUrteilsabdrucks), was im Übrigen der bis dahin geltenden oben zitierten Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts und des Senats entspricht. \n \n2. Dem Zulassungsvorbringen lassen sich ferner nicht die behaupteten besonderen rechtlichen \nSchwierigkeiten der Rechtssache (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) \nentnehmen. Nach den Ausführungen zu 1. lassen sich die angesprochenen Fragen - anders als \nder Kläger meint - ohne weiteres im Zulassungsverfahren anhand der gesetzlichen \nGrundlagen und der hierzu ergangenen Rechtsprechung beantworten. Im Übrigen betrifft der \naufgeworfene Einwand zur Abgabesatzermäßigung nach § 9 Abs. 5 AbwAG für einen \nTeilzeitraum keine Problematik, die über den durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad \nabwasserabgabenrechtlicher Verfahren hinausgeht. \n\n13\n\n3. Schließlich hat der Kläger auch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache \n(Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht dargelegt. Eine grundsätzliche \nBedeutung kommt einer Rechtssache nur dann zu, wenn sie eine offene Rechtsfrage oder \nverallgemeinerungsfähige Tatsachenfrage mit entscheidungserheblicher Bedeutung aufwirft, \ndie im Interesse der Rechtseinheit der Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf. Die erste \nvom Kläger formulierte Frage betreffend den vom Verwaltungsgericht verneinten \n„einheitlichen Einleitungstatbestand\" ist nach den Ausführungen zu 1. schon nicht \nentscheidungserheblich. Hinsichtlich der zweiten Frage,\n\n14\n\n„Ist die Ermäßigung des Abgabesatzes nach § 9 \nAbs. 5 AbwAG auch für bescheidlich geregelte \nTeilzeiträume zu gewähren?\",\n\n15\n\nzeigen die Darlegungen des Klägers nicht auf, dass diese in einem Berufungsverfahren \ngrundsätzlich klärungsbedürftig ist. Nach dem unter 1. Dargestellten lässt sich diese Frage \nvielmehr auf der Grundlage der gesetzlichen Regelungen und der hierzu ergangenen \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats im Zulassungsverfahren \nbeantworten. Die Darlegungen des Klägers geben keinen Grund, die Frage einer erneuten \nÜberprüfung in einem Berufungsverfahren zu unterziehen.\n\n16\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung \nberuht auf § 13 Abs. 2 GKG a.F. \n\n17\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. \n\n18","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278737","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-07-25/9-a-712-03","cited_norms":[{"jurabk":"AbwAG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":11},{"jurabk":"AbwAG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":4},{"jurabk":"AbwAG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AbwAG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/278737","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278737","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-07-25/9-a-712-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/278737","retrieved":"2026-07-09 02:52:10.596146+00:00"}}