{"status":"available","doknr":"OLD278740","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0725.12A5178.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-07-25","aktenzeichen":"12 A 5178/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Außergerichtliche \nKosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 20.000,- Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat unter keinem der geltend gemachten \nGesichtspunkte Erfolg. \n\n3\n\nNamentlich führt das Zulassungsvorbringen nicht zu ernstlichen Zweifeln an der \nRichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es \nvermag nämlich nicht die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts \nzu erschüttern, es lasse sich nicht feststellen, dass die Klägerin zu 1. im Zeitpunkt \nder Aussiedlung aufgrund familiärer Vermittlung ein zumindest einfaches Gespräch \nauf Deutsch führen könne (§ 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG).\n\n4\n\nNach den Vorstellungen des Gesetzgebers wird die erforderliche \nSprachkompetenz durch ein mit dem Antragsteller zu führendes einfaches Gespräch \nim Rahmen einer Anhörung (\"Sprachtest\") ermittelt. \n\n5\n\nVgl. BT-Druchs. 14/6310, S. 6.\n\n6\n\nFür seine Entscheidungsfindung kann auch das Gericht die Niederschrift dieses \nSprachtests verwenden. \n\n7\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Oktober 2002 \n\n8\n\n- 5 B 225.02 -; OVG NRW, Beschluss vom 18. Juni 2003 - 2 A 2487/02 -.\n\n9\n\nIst die Niederschrift verwertbar und hinreichend aussagekräftig, bedarf es zur \nÜberzeugungsbildung nach § 86 Abs. 1 VwGO darüberhinaus nicht noch der \nErhebung des unmittelbaren Beweises nach § 96 Abs. 1 VwGO durch gerichtliche \nAnhörung des Betreffenden in der mündlichen Verhandlung. \n\n10\n\nDie Maßgeblichkeit des Sprachtestprotokolls kann insoweit vorliegend nicht \nschon dadurch in Frage gestellt werden, dass zusätzlich Beweis für die \nSprachfähigkeiten der Klägerin zu 1. durch Zeugenaussagen ihrer Eltern und ihrer \nSchwester angeboten worden ist. Dass die Wahrnehmungen Dritter hier \nauthentischer sein würden als die schriftliche Fixierung des klägerischen \nSprachverhaltens unmittelbar, ist weder substantiiert und nachvollziehbar mit der \nZulassungsbegründung dargetan worden noch sonstwie ersichtlich. Insoweit stellt \nsich der Vortrag, die Eltern und die Schwester könnten bestätigen, dass die Klägerin \nzu 1. die deutsche Sprache im Elternhaus erlernt und in dem erlernten Dialekt sowohl \nverstehen als auch sprechen könne, in der Tat als zu pauschal dar.\n\n11\n\nAuch den übrigen Einwendungen der Kläger gegen die Verwertung des \nSprachtests ist das Verwaltungsgericht mit dem - von dem angefochtenen Urteil in \nzulässiger Weise angezogenen - Prozesskostenhilfebeschluss vom 29. August 2005 \nzutreffend begegnet, so dass auf die entsprechenden Ausführungen nach Maßgabe \nvon § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug genommen werden kann.\n\n12\n\nDie Klägerseite hat auch nicht ansatzweise eine Erklärung dafür geliefert, wie es \nsich mit den behaupteten Dialektkenntnissen der Klägerin zu 1. vereinbaren lässt, \ndass sie sieben von acht Fragen, wie sie einfacher kaum gestellt werden konnten, \nnach Maßgabe der Niederschrift in keiner Weise verstanden und nicht einmal den \nVersuch einer Beantwortung unternommen hat. Letztendlich fehlt es an einer \nschlüssigen und überzeugenden Darlegung, warum und inwiefern die Klägerin die \ndeutsche Sprache besser beherrscht, als es in der Niederschrift des Sprachtests vom \n9. Januar 2002 zum Ausdruck kommt. Dass die Fragen seinerzeit schnell \nhintereinander gestellt worden sind und der Klägerin keine Möglichkeit zum \nNachdenken und zur Nachfrage gegeben worden ist, lässt sich dem Protokoll des \nSprachtests nicht entnehmen und wird von Klägerseite auch sonstwie weder belegt \nnoch auf andere Weise glaubhaft gemacht. Dem vorgedruckten Hinweis auf der \nAnlage zum Anhörungsprotokoll zur Bedeutung des Protokollvermerk \"N.V.\" ist \nvielmehr zu entnehmen, dass dieser nach Protokollierung einer Einzelfrage insofern \nnicht vorschnell niedergelegt wird, als zuvor unter Zuhilfe-nahme des Sprachmittlers \ndurch Befragen in russischer Sprache sichergestellt wird, dass die Frage tatsächlich \nnicht verstanden wurde. Dass die Klägerin zu 1. nicht die Möglichkeit gehabt haben \nsoll, auf die an sie gestellten einfachen und unkomplizierten Fragen ggffs. auch in \nrussland-deutschem Dialekt zu antworten, vermag vor diesem Hintergrund nicht zu \nüberzeugen. Auch die Behauptung, der Klägerin zu 1. sei es untersagt worden, bei \ndem Sprachtest einen Beistand beizuziehen, ist völlig substanzlos und wird durch \nnichts belegt.\n\n13\n\nMit Blick auf das Vorstehende ist auch eine Verletzung des Grundsatzes des \nfairen Verfahrens - unabhängig davon, ob diesem Gesichtspunkt im Rahmen des § \n124 Abs. 1 VwGO selbständige Bedeutung zukommt - nicht substantiiert dargetan \noder sonstwie ersichtlich.\n\n14\n\nDie Berufung kann auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen eines \nVerfahrensmangels zugelassen werden. Soweit das Verwaltungsgericht den \nSachvortrag der Klägerseite als unerheblich betrachtet hat, ist dieser nicht etwa \nignoriert, sondern lediglich entgegen den klägerischen Vorstellungen gewürdigt \nworden, so dass von einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 \nAbs. 1 GG) nicht die Rede sein kann. Auch der Amtsermittlungsgrundsatz des § 86 \nAbs. 1 VwGO ist nur dann verletzt, wenn sich eine weitere Aufklärung des \nSachverhaltes z.B. durch Beweiserhebung - anders als bei bereits vorhandenen und \nausreichenden Erkenntnismitteln - aufgedrängt hätte. Soweit sich die gerichtliche \nAnhörung der Klägerin zu 1. danach gerade als nicht erforderlich darstellte, ist ihr \nausreichendes rechtliches Gehör allein schon durch die Möglichkeit eingeräumt \nworden, dass jedenfalls ihr Prozessbevollmächtigter an der mündlichen Verhandlung \nvom 4. November 2005 hätte teilnehmen können. \n\n15\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.\n\n16\n\nDie Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 \nGKG.\n\n17\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 66 Abs. 3 Satz 3 und \n68 Abs. 1 Satz 5 GKG).\n\n18\n\nDas Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 \nVwGO). \n\n19","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278740","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-07-25/12-a-5178-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 96","ref_norm":"96","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/278740","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278740","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-07-25/12-a-5178-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/278740","retrieved":"2026-07-09 02:52:10.834956+00:00"}}