{"status":"available","doknr":"OLD278754","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0722.6A2670.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-07-22","aktenzeichen":"6 A 2670/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Antragsverfahren auf die Wertstufe bis 3.500,- Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die vom Kläger \ngeltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) greifen nicht durch.\n\n3\n\nDie gerichtliche Prüfung im Zulassungsverfahren richtet sich an den in dem \nAntrag auf Zulassung der Berufung angesprochenen Gesichtspunkten aus, \n\n4\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom \n17. September 2003 - 6 A 4428/02 -, unter Hinweis \nauf OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Juli 1997 - 12 A \n2047/97 -, Deutsches Verwaltungsblatt 1997, 1342 \nund vom 20. Oktober 1998 - 18 B 69/98 -.\n\n5\n\nsoweit diese fristgerecht, d.h. innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des \nvollständigen Urteils (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO), dargelegt worden sind.\n\n6\n\nAusgehend davon ergeben sich keine ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 \nAbs. 2 Nr. 1 VwGO daran, dass das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht \nabgewiesen hat. Der Kläger hat nicht dargetan, dass ihm für die Zeit vom \n 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 ein Anspruch auf Gewährung weiterer Beihilfe \nfür die Unterbringung seiner Tochter in der Caritas-Wohnstätte für Behinderte St. \nHildegardhaus in C. zusteht. \n\n7\n\nEin derartiger Anspruch folgt namentlich nicht aus der dem Dienstherrn \nobliegenden Fürsorgepflicht. Wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend \nausgeführt hat, stellt das Beihilferecht eine abschließende Festlegung und \nKonkretisierung der Fürsorgepflicht des Staates gegenüber seinem Beamten \ndar.\n\n8\n\nVgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom \n13. November 1990 - 2 BvF 3/88 -, Entscheidungen \ndes Bundesverfassungsgerichts 83, 89.\n\n9\n\nDaneben lässt sich ein Beihilfeanspruch grundsätzlich nicht aus der allgemeinen \nbeamtenrechtlichen Fürsorgepflicht des Dienstherrn herleiten. Eine Ausnahme von \ndiesem Grundsatz kommt allenfalls dann in Betracht, wenn bei Nichtgewährung der \nbegehrten Beihilfe die Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern verletzt würde. Dies setzt \nvoraus, dass eine unerträgliche Belastung der amtsangemessenen Lebensführung \ndes Beamten eintreten würde. \n\n10\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile \nvom 18. Juni 1980 - 6 C 19.79 -, Entscheidungen \ndes Bundesverwaltungsgerichts 60, 212, und vom \n24. August 1995 - 2 C 7.94 -, Zeitschrift für \nBeamtenrecht 1996, 46. \n\n11\n\nDie Annahme des Verwaltungsgerichts, dass diese Voraussetzungen nicht \ngegeben seien, weil es der Tochter des Klägers im hier maßgeblichen Streitzeitraum \nzumutbar gewesen wäre, für die Kosten ihrer Unterbringung Sozialhilfe in Form der \nEingliederungshilfe in Anspruch zu nehmen, hat der Kläger mit seinem Vorbringen \nnicht ernsthaft in Frage gestellt. Er hat darauf hingewiesen, dass in diesem Fall eine \nInanspruchnahme seiner Person durch den Sozialhilfeträger im Wege des \nÜbergangs des gegen ihn bestehenden Unterhaltsanspruchs seiner Tochter nicht nur \nbegrenzt in Höhe von 50,00 DM monatlich hätte erfolgen können. Das ist im \nAusgangspunkt zwar richtig: Die entsprechende Regelung im Bundessozial-\nhilfegesetz - BSHG - mit der genannten Begrenzung (§ 91 Abs. 2 Satz 3 BSHG in der \nFassung des Art. 15 Nr. 17 Sozialgesetzbuch - IX. Buch - Rehabilitation und \nTeilnahme Behinderter Menschen vom 19. Juni 2001, BGBl. 2001, 1046 - SGB IX -) \nist erst zum 1. Januar 2002 in Kraft getreten (Art. 68 Abs. 7 SGB IX). Nach der bis \ndahin geltenden Rechtslage war der Übergang eines nach Bürgerlichem Recht \nbestehenden Unterhaltsanspruchs ausgeschlossen, wenn dies für den \nUnterhaltspflichtigen eine unbillige Härte bedeutet hätte; eine derartige Härte lag \"in \nder Regel bei unterhaltspflichtigen Eltern vor, soweit einem Behinderten, einem von \neiner Behinderung Bedrohten oder einem Pflegebedürftigen nach Vollendung des 21. \nLebensjahres Eingliederungshilfe für Behinderte oder Hilfe zur Pflege gewährt\" \nwurde (§ 91 Abs. 2 Satz 2 BSHG in der Fassung vom 23. Juli 1996 BGBl. 1996, \n1088). Hierin lag aber eine für den Unterhaltsverpflichteten günstigere Regelung, weil \nsie im Allgemeinen (\"in der Regel\") den Übergang des Anspruchs vollständig \nausschloss. Eben darum war es dem Kläger ohne weiteres zumutbar, wegen der \nstreitigen Aufwendungen für seine Tochter Sozialhilfe in Anspruch zu nehmen. Das \ndamit verbundene, nur in Ausnahmefällen potentiell bedeutsame Risiko, seinerseits \nvon dem Sozialhilfeträger aus übergegangenem Recht in Anspruch genommen zu \nwerden, war für sich betrachtet nicht geeignet, die Fürsorgepflicht in ihrem \nWesenskern zu tangieren.\n\n12\n\nSelbst wenn man aber hiervon absieht und außerdem eine Inanspruchnahme \ndurch den Sozialhilfeträger als sicher zu erwartende Konsequenz unterstellt, \nrechtfertigt das keine andere Beurteilung.\n\n13\n\nAusschlaggebend dafür ist, dass der Kläger - seinen Angaben im \nZulassungsverfahren zufolge - über ein Barvermögen von über 150.000,- DM verfügt \nhat. Ausgehend davon, dass der im Klageantrag geltend gemachten Pflegesatz in \nHöhe von 119,61 DM pro Tag bei der Inanspruchnahme von Eingliederungshilfe \ndurch seine Tochter vom Sozialhilfeträger übernommen worden wäre, und weiter \nunterstellt, dass deshalb eine Inanspruchnahme des Klägers durch den \nSozialhilfeträger in voller Höhe möglich gewesen wäre, hätte er die sich insoweit \nergebenden Forderungen aus seinem Barvermögen leisten können. Dass er \nhierdurch in einer angemessenen Lebensführung unerträglich beeinträchtigt worden \nwäre, ist angesichts dessen, dass er hierzu nicht auf seine laufenden \nVersorgungsbezüge hätte zurückgreifen müssen und sein Barvermögen hierdurch \nnicht aufgezehrt worden wäre, nicht erkennbar. Das gilt sowohl für den hier \nmaßgeblichen Streitzeitraum ( 00.00.0000 bis 00.00.0000) als auch - worauf der \nSenat zur Vermeidung eines etwaigen weiteren Verfahrens hinweist - für die Zeit vom \n 00.00.0000 bis zum 00.00.0000. Denn selbst wenn man insoweit den \ngesamten Zeitraum vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 in Rechnung stellt, \nwürde sich eine etwaige Inanspruchnahme des Klägers durch den Sozialhilfeträger \nauf maximal 22.008,24 DM belaufen haben. Ab dem 00.00.0000 sind die \nHeimkosten für die Tochter des Klägers durch den Landschaftsverband Westfalen-\nLippe im Wege der Eingliederungshilfe tatsächlich übernommen worden; eine \nInanspruchnahme des Klägers durch den Sozialhilfeträger ist seither - wie dargelegt - \nauf 50,00 DM monatlich (jetzt 26,- Euro) begrenzt. \n\n14\n\nAuch das weitere Vorbringen des Klägers, die durch § 5 Abs. 7 der Verordnung \nüber die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen (BVO) in \nder hier maßgelblichen Fassung der Siebzehnten Verordnung zur Änderung der \nBeihilfeverordnung vom 27. April 2001, GV. NRW. 2001, 219, erfolgte pauschale \nBegrenzung des Beihilfeanspruchs auf 500,00 DM (jetzt 256,- Euro) sei \nverfassungsrechtlich bedenklich und ihm - dem Kläger - gegenüber unzulässig, \nvermag seinem Zulassungsantrag nicht zum Erfolg zu verhelfen. Der Senat bezieht \ndiesen Einwand zu Gunsten des Klägers auf § 5 Abs. 9 BVO. § 5 Abs. 7 BVO enthält \neine derartige Pauschalierung im Gegensatz zu § 5 Abs. 9 BVO nicht, und der hier \nstreitgegenständliche Bescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung \nNordrhein-Westfalen vom 00.00.0000, in dem die pflegebedingten \nAufwendungen für die Tochter des Klägers in Höhe von 500,00 DM monatlich als \nbeihilfefähig anerkannt worden sind, ist auf der Grundlage des § 5 Abs. 9 BVO \nergangen.\n\n15\n\nIn der Sache kann diesem Vorbringen jedoch nicht gefolgt werden. Eine \nBegründung für seine Rechtsaufassung bleibt der Kläger schuldig. Sie lässt sich \nauch sonst nicht aufzeigen. Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn als allenfalls \nmöglicher Anknüpfungs-punkt kann jedenfalls mit Blick auf die dargelegten \nsozialhilferechtlichen Maßgaben die Schlussfolgerungen des Klägers nicht \nrechtfertigen.\n\n16\n\nSoweit der Kläger mit Schriftsatz vom 00.00.0000 rügt, das \nVerwaltungsgericht hätte aufklären müssen, ob in den ihm - dem Kläger - in \nRechnung gestellten Maßnahmepauschalen oder Grundpauschalen Aufwendungen \nenthalten seien, die auf den rein medizinischen Bereich entfielen und \ndementsprechend nach § 5 Abs. 9 BVO in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Nr. 9 Satz 4 \nBVO beihilfefähig seien, ist dieses Vorbringen nicht innerhalb der Frist des § 124 a \nAbs. 4 Satz 4 VwGO erfolgt und deshalb für den Senat nicht \nberücksichtigungsfähig.\n\n17\n\nDas Vorbringen des Klägers führt auch nicht auf den Zulassungsgrund der \ngrundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).\n\n18\n\nGrundsätzliche Bedeutung im Sinne der genannten Vorschrift hat eine \nRechtssache u. a. dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich (oder obergerichtlich) \nnicht beantwortete Frage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der \nRechtsprechung oder einer bedeutsamen Fortentwicklung des Rechts der Klärung \nbedarf. \n\n19\n\nDas Darlegungserfordernis des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO verlangt dabei die \nBezeichnung einer für die Berufungsentscheidung erheblichen Frage und einen \nHinweis auf den Grund, der die Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam \nrechtfertigen soll.\n\n20\n\nDie von dem Kläger aufgeworfenen Fragen, \"ob eine Beihilfegewährung in Form \nvon Pauschalbeträgen nach § 5 Abs. 7 BVO NW die ohne Bezug zu den tatsächlich \nentstehenden Kosten erfolgt, mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn vereinbar ist\" \nund \"ob der Dienstherr im Falle der Änderung von Beihilfevorschriften unter \nBerücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts mit Urteil vom \n24.08.1995 auch die entsprechenden sozialhilferechtlichen Regelungen und die \ndaraus folgenden Regressmöglichkeiten für den Sozialhilfeträger beachten muss und \netwaige Übergangsregelungen auch an eine Änderung der sozialhilferechtlichen \nRegelungen ausrichten muss\", sind vorliegend jedenfalls in ihrer Allgemeinheit nicht \nentscheidungserheblich. Soweit sie ansatzweise eine Rolle spielen, sind sie \njedenfalls ohne vertiefte Prüfung in einem Berufungsverfahren zu beantworten: Wie \ndargelegt kann dem Kläger ein Anspruch auf Gewährung der von ihm begehrten \nBeihilfe im Klagewege auch unter den genannten Aspekten nicht zugesprochen \nwerden.\n\n21\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n22\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 14 Abs. 3, 13 Abs. 2, 15 des \nGerichtskostengesetzes (GKG) in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung \n(§§ 71 Abs. 1 Satz 1, 72 Nr. 1 GKG in der seit dem 1. Juli 2004 geltenden Fassung). \n\n23\n\nMit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des \nVerwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO). \n\n24","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278754","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-07-22/6-a-2670-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/278754","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278754","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-07-22/6-a-2670-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/278754","retrieved":"2026-07-09 02:52:12.018699+00:00"}}