{"status":"available","doknr":"OLD278756","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0722.15E915.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-07-22","aktenzeichen":"15 E 915/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDas Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei.\nKosten werden nicht erstattet.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Streitwertbeschwerde ist zulässig, insbesondere ist der Beschwerdewert von \n50,00 Euro nach § 25 Abs. 3 Satz 1 1. Halbsatz des Gerichtskostengesetzes i.d.F. \nder Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975, zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 5 \ndes Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390), - GKG a.F. - erreicht. Diese \nVorschrift und nicht § 68 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes vom 5. Mai 2004 \n(BGBl. I S. 718) - GKG n.F. - mit seinem Beschwerdewert von 200,00 Euro ist \nanwendbar. Nach § 72 Nr. 1 GKG n.F. ist das Gerichtskostengesetz in seiner alten \nFassung anwendbar in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Juli 2004 anhängig \ngeworden sind, also auch im vorliegenden Klageverfahren. Die Ausnahme in § 72 Nr. \n1 GKG n.F. für Verfahren über ein Rechtsmittel, das dem 1. Juli 2004 eingelegt \nworden ist, betrifft nach ihrem Sinn und Zweck alleine die gerichtskostenrechtliche \nBehandlung von Rechtsmittelverfahren. \n\n3\n\nVgl. Meyer, GKG, 6. Aufl., § 72 Rn. 2; siehe auch \ndie amtliche Begründung des Entwurfs eines \nKostenrechtsmodernisierungsgesetzes, \nBundestagsdrucksache 15/1971, S. 158 zu § 72 \nGKG.\n\n4\n\nDaher ist eine Beschwerde gegen die Festsetzung eines Streitwertes für eine \nRechtsstreitigkeit, die vor dem 1. Juli 2004 anhängig geworden ist, ebenso wie die \nFestsetzung selbst nach dem Gerichtskostengesetz in der alten Fassung zu \nbehandeln, weil immer noch die Anwendung des Gerichtskostengesetzes in einer \nsolchen Rechtsstreitigkeit in Rede steht.\n\n5\n\nEine Anwendung des neuen Rechts für Streitwertbeschwerdeverfahren, die nach \ndem 1. Juli 2004 eingelegt wurden, aber Streitwertfestsetzungen nach altem Recht \nbetreffen, würde im Übrigen zu Widersprüchen mit der Neuregelung des \nBeschwerderechts führen. So könnte das Verwaltungsgericht, wenn es nach § 72 Nr. \n1 GKG n.F. bei der Streitwertfestsetzung zur Anwendung des alten Rechts \ngezwungen ist, die Streitwertbeschwerde nicht nach § 68 Abs. 1 Satz 2 GKG n.F. \nzulassen, gleichwohl wäre jedoch unter Annahme der oben genannten verfehlten \nAnsicht für die Streitwertbeschwerde der erhöhte Beschwerdewert von 200,00 Euro \nnach § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG n.F. maßgebend, obwohl die Anhebung des \nBeschwerdewertes vor dem Hintergrund der Beschwerdezulassung motiviert \nwar.\n\n6\n\nVgl. Bundestagsdrucksache 15/1971, S. 158 zu \n§ 68 GKG i.V.m. S. 157 zu § 66 GKG.\n\n7\n\nAndernfalls müsste die Übergangsvorschrift dahin ausgelegt werden, dass das \nVerwaltungsgericht in einer vor dem 1. Juli 2004 anhängig gewordenen \nRechtsstreitigkeit zwar die Streitwertfestsetzung nach altem Recht vorzunehmen \nhabe, aber dennoch nach neuem Recht eine Beschwerdezulassung aussprechen \ndürfe. Eine so gespaltene gleichzeitige Anwendung alten und neuen Rechts in einer \nRechtsstreitigkeit liegt fern und erübrigt sich, wenn die Übergangsvorschrift für \nRechtsmittelverfahren allein auf deren gerichtskostenmäßige Abwicklung beschränkt \nwird.\n\n8\n\nDie so zulässige Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht \nhat zu Recht den Auffangstreitwert von 4000,00 Euro gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 \nGKG a.F. festgesetzt. Entgegen der Auffassung des Klägers ist nicht maßgebend, \ndass der vom Kläger mit der Klage erstrebte Ratsbeschluss eine an einen Dritten \ngerichtete Zahlungsaufforderung in geringerer Höhe zum Inhalt haben sollte. Die sich \nfür den Kläger ergebende Bedeutung der Sache (§ 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F.) liegt \nnicht in der Höhe der Kosten, die von dem eingeklagten Ratsbeschluss gefordert \nwerden sollen, sondern in dem immateriellen Interesse des Klägers, als nicht \nBetroffener die Anforderungen von Kosten durch den Rat durchgesetzt wissen zu \nwollen.\n\n9\n\nDie Nebenentscheidungen ergeben sich aus § 68 Abs. 3 GKG n.F.\n\n10\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278756","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-07-22/15-e-915-05","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":4},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":4},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/278756","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278756","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-07-22/15-e-915-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/278756","retrieved":"2026-07-09 02:52:12.211502+00:00"}}