{"status":"available","doknr":"OLD278755","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0722.14B951.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-07-22","aktenzeichen":"14 B 951/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt.\n\nDer Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 9. Mai 2005 ist unwirksam.\n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird für beide Rechtszüge, für den ersten unter \nÄnderung der Wertfestsetzung des Verwaltungsgerichts, auf 2.500,-- EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nNachdem die Parteien das Verfahren übereinstimmend für in der Hauptsache \nerledigt erklärt haben, waren das Verfahren einzustellen, die angefochtene \nEntscheidung für unwirksam zu erklären und über die Kosten gemäß § 161 Abs. 2 \nVwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes \nzu entscheiden. Dem entspricht es, die Kosten dem Antragsgegner aufzuerlegen, \nweil er ohne das erledigende Ereignis voraussichtlich unterlegen wäre. Wegen des \nim Erörterungstermin vor dem Senat besprochenen normativen Regelungsdefizits für \ndas bei der Biochemieklausur angewandte Multiple-Choice-Verfahren hätte dem auf \neine Wiederholung der Klausur gerichteten Hilfsantrag wohl stattgegeben werden \nmüssen, wobei dem Antragsgegner Vorgaben für die Durchführung dieser Klausur \nzur Vermeidung der bei den bisherigen Klausuren aufgetretenen Mängel hätten \ngemacht werden müssen.\n\n3\n\nDie Wertfestsetzung berücksichtigt, dass es sich bei der streitigen Klausur um \neine solche handelt, von der die Zulassung zur Zahnärztlichen Vorprüfung abhängt, \nweil der Antragsgegner die Bescheinigung erfolgreicher Teilnahme am Praktikum \nBiochemie an deren Ergebnis gekoppelt hat. Angesichts des vorläufigen Charakters \nder begehrten einstweiligen Regelung erscheint hier der halbe Auffangwert als \nangemessen.\n\n4\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n5","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278755","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-07-22/14-b-951-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/278755","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278755","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-07-22/14-b-951-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/278755","retrieved":"2026-07-09 02:52:12.118143+00:00"}}