{"status":"available","doknr":"OLD278780","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0721.6A3180.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-07-21","aktenzeichen":"6 A 3180/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin hat \nnicht dargelegt, dass die von ihr geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 \nAbs. 2 Nrn. 1 bis 3 VwGO vorliegen. Ihr Vorbringen zum Zulassungsgrund des § 124 \nAbs. 1 Nr. 1 VwGO genügt schon nicht den Darlegungsanforderungen des § 124 a \nAbs. 4 Satz 4 VwGO. Eine Darlegung im Sinne dieser Vorschrift erfordert \ngrundsätzlich unter ausdrücklicher oder konkludenter Bezugnahme auf einen \nZulassungsgrund eine substantiierte Aus-einandersetzung mit der angefochtenen \nEntscheidung, durch die der Streitstoff durchdrungen und aufbereitet wird. Für die \nDarlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bedeutet dies, dass \nversucht werden muss, in Auseinandersetzung mit den entscheidungserheblichen \nGründen der angegriffenen Entscheidung deren Fehlerhaftigkeit aufzuzeigen.\n\nVgl. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Auflage, § 124 a VwGO, Rdnrn. 49 und 52.\n\nDiesen Anforderungen genügen die Ausführungen der Klägerin zum \nZulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, die der Sache nach im \nWesentlichen ihrem Vorbringen in erster Instanz entsprechen, nicht. Denn sie \nenthalten keine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil.\n\nDie Klägerin hat auch nicht dargetan, dass die Voraussetzungen des \nZulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO gegeben sind. Ihre \nBehauptungen, \"dass hinsichtlich der verlangten Kausalität entsprechende \nFeststellungen erforderlich sind, die im vorliegenden Fall nicht bzw. nicht richtig \ngetroffen worden sind.\" und \"Die Wichtigkeit der Kindererziehung wird nicht \nentsprechend gewürdigt.\", besagen nichts über eine besondere tatsächliche oder \nrechtliche Schwierigkeit der Rechtssache. Das Gleiche gilt für das Vorbringen der \nKlägerin, \"Darüber hinaus kommt im vorliegenden Fall hinzu, dass die Berufung der \nKlägerin auf § 84 Absatz 1 Satz 1 LVO zu wenig Beachtung gefunden hat.\" und für \nihre damit im Zusammenhang stehenden Ausführungen zu ihrem Engagement in \ndem (Mangel-)Fach Sport. Sofern mit diesem Vorbringen trotz der insoweit erfolgten \nZuordnung zu dem Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auch die \nRichtigkeit des hier in Rede stehenden Urteils in Frage gestellt werden soll, führt dies \nebenfalls nicht zu einem Erfolg des Zulassungsantrags. Denn wie bereits das \nVerwaltungsgericht zutreffend und von der Klägerin unwidersprochen festgestellt hat, \nkommt eine Ausnahme von der laufbahnrechtlichen Höchstaltersgrenze (§ 6 Abs. 1, \n52 Abs. 1 LVO) nach den Regelungen des Erlasses des Ministeriums für Schule, \nWissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 20. Dezember \n2000 (sog. Mangelfacherlass) nur zur Gewinnung neu einzustellender Bewerber in \nBetracht. Laufbahnrechtlich überalterte Lehrkräfte, die - wie die Klägerin - bereits im \nAngestelltenverhältnis beschäftigt werden, dürfen hiervon nicht erfasst werden (Ziffer \nI.2 Satz 2 des Erlasses).\n\nZum Vorliegen des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat die \nKlägerin gar nichts vorgebracht.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens (§ 154 Abs. 2 VwGO).\n\nDer Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf einen Betrag bis zu 22.000 \nEuro festgesetzt (§§ 14 Abs. 3, 13 Abs. 4 Satz 1 lit. b) GKG in der bis zum 30. Juni \n2004 geltenden Fassung, §§ 71 Abs. 1 Satz 1, 72 Nr. 1 GKG in der seit dem 1. Juli \n2004 geltenden Fassung). \n\nMit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des \nVerwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).\n\n1","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278780","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-07-21/6-a-3180-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/278780","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278780","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-07-21/6-a-3180-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/278780","retrieved":"2026-07-09 02:52:13.923215+00:00"}}