{"status":"available","doknr":"OLD278784","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0721.15A1212.04A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-07-21","aktenzeichen":"15 A 1212/04.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Antragsverfahrens.\n\nGerichtskosten werden nicht erhoben.\n\n1\n\n Gründe\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund \ngrundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) nicht \ngegeben ist.\n\n3\n\nGrundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG hat eine \nRechtssache nur, wenn sie eine bisher höchstrichterlich nicht beantwortete \nRechtsfrage aufwirft, die bereits für die Vorinstanz entscheidungserheblich war, sich \nauch in dem erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der \neinheitlichen Auslegung und Anwendung oder der Fortentwicklung des Rechts der \nKlärung bedarf, oder wenn sie eine tatsächliche Frage aufwirft, deren in der \nBerufungsentscheidung zu erwartende Klärung verallgemeinerungsfähige \nAuswirkungen hat. Verallgemeinerungsfähige Auswirkungen hat die Klärung einer \nTatsachenfrage, wenn sich diese Frage nicht nur in dem zu entscheidenden Fall, \nsondern darüber hinaus auch noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in \nnicht absehbarer Zukunft stellt.\n\n4\n\nDie in der Antragsschrift zunächst aufgeworfenen Fragen,\n\n5\n\n\"ob ein Antragsteller, der von einem Amnestie- oder Teilamnestiegesetz seines \nHerkunftslandes erfasst wird, seine Ansprüche nach diesem Gesetz vorrangig \ngeltend zu machen hat, weil durch die Einführung eines solchen Gesetzes eine \npolitische Verfolgung nicht mehr vorliegt, sondern lediglich kriminelles Unrecht \ngeahndet wird? Ist damit - auch wenn das Amnestie- oder Teilamnestiegesetz erst \nnach der Ausreise in Kraft tritt - die Durchsetzung eines Asylanspruchs gegen einen \nanderen Staat nicht mehr durchsetzbar? Kann der Antragsteller quasi gezwungen \nwerden, seine Ansprüche nach einem Amnestiegesetz seines Herkunftslandes zu \nstellen und das Nichtstellen eines solchen Antrags als Ausschlussgrund bewertet \nwerden?\"\n\n6\n\nhaben keine grundsätzliche Bedeutung, denn ihre Beantwortung ist jeweils \nabhängig von den besonderen Umständen des Einzelfalls. Insoweit kommt es \nzunächst auf den Inhalt und die tatsächliche Handhabung des jeweiligen \nAmnestiegesetzes im Heimatland an. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass \nder Asylbewerber Gefährdungen auch außerhalb der von dem Amnestiegesetz \nberührten Strafverfolgung ausgesetzt sein kann.\n\n7\n\nGrundsätzliche Bedeutung kommt auch nicht der in der Antragsschrift \nkonkretisierten Frage zu,\n\n8\n\n\"ob Personen wie der Kläger als ehemaliger PKK-Guerilla angesichts des \nWiedereingliederungsgesetzes heute bei Rückkehr in die Türkei überhaupt noch mit \nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht, wenn sie bei der \nEinreise angeben, von diesem Gesetz profitieren zu wollen?\"\n\n9\n\nAbgesehen davon, dass sich auch diese Frage nur nach einer umfassenden \nWürdigung der gesamten Gefährdungssituation des Asylbewerbers im konkreten \nEinzelfall beantworten lässt, ist insbesondere zu berücksichtigen, dass Mitglieder \nbewaffneter Organisationen vom Wiedereingliederungsgesetz nur dann profitieren \nkonnten, wenn sie verwertbare Aussagen über die Organisation, ihre Strukturen und \nandere Mitglieder machten.\n\n10\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 19. April 2005 - 8 A 273/04.A - (S. 28 des \nUrteilsabdrucks).\n\n11\n\nIm Übrigen ist allerdings darauf hinzuweisen, dass entgegen der Annahme in \ndem angefochtenen Urteil keine Erkenntnisse über Folterungen von Personen \nvorliegen, die sich auf das Wiedereingliederungsgesetz berufen haben.\n\n12\n\nVgl. OVG NRW, a.a.O., (S. 29 des Urteilsabdrucks).\n\n13\n\nEine zur Zulassung führende grundsätzlich Bedeutung der Rechtssache folgt \nauch nicht aus der in der Antragsschrift geltend gemachten Divergenz zu dem Urteil \ndes VG Düsseldorf vom 22.07.2002 - 4 K 7165/01.A, zumal eine klärungsbedürftige \nFrage in diesem Zusammenhang nicht einmal formuliert und deshalb bereits den \nDarlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG nicht genügt wird . \n\n14\n\nGrundsätzliche Bedeutung hat auch nicht die in der Antragsschrift aufgeworfene \nFrage,\n\n15\n\n\"ob Tatbestände wie der vorliegende, nämlich die Mitgliedschaft und Betätigung \nim militärischen Arm einer Organisation, die in die vom Rat der EU beschlossene \nListe zur Bekämpfung des Terrorismus aufgenommen wurde, zur Anwendung des § \n51 Abs. 3 Satz 2 AuslG führen und, wenn ja, unter welche der Alternativen der \nSachverhalt zu fassen ist?\n\n16\n\nDiese Frage hat sich zwar durch das Außer- Kraft Treten des § 51 Abs. 3 Satz 2 \nAuslG nicht erledigt, denn die Nachfolgebestimmung in § 60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG \nenthält eine inhaltsgleiche Regelung. Die aufgeworfene Frage war aber für das \nVerwaltungsgericht nicht entscheidungserheblich, weil es für die Tatbestände des § \n51 Abs. 3 Satz 2 AuslG vorausgesetzt hat, dass von dem Asylbewerber weiterhin \nGefahren ausgehen, und sodann dementsprechende Gefahren im konkreten Fall \nverneint hat. Diese Bewertung wird nicht mit durchgreifenden Zulassungsrügen \nangegriffen. Denn die schließlich aufgeworfene Frage,\n\n17\n\n\"ob die Anwendung des § 51 Abs. 3 Satz 2 AuslG durch eine nicht gegeben \nbewertete Wiederholungsgefahr, z.B. hier durch vorgetragene spätere Abwendung \nvon der PKK , ausgeschlossen wird\"\n\n18\n\nhat ebenfalls keine grundsätzliche Bedeutung. Ihre Beantwortung erfordert nicht \ndie Durchführung eines Berufungsverfahrens, sondern ergibt sich ohne Weiteres aus \ndem Gesetz. \n\n19\n\nWenn sich auch das Erfordernis fortdauernder Gefährlichkeit des Asylbewerber \nnicht unmittelbar aus dem Wortlaut des § 60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG ableiten lässt, \nso folgt es doch aus dem Sinn und Zweck der Norm, ihrer Entstehungsgeschichte \nund auch aus verfassungsrechtlichen Erwägungen.\n\n20\n\nNach der Begründung des Gesetzentwurfs zur Ergänzung des § 51 Abs. 3 \nAuslG\n\n21\n\n(BT-Drs. 14/7386, S. 57) setzt § 51 Abs. 3 Satz 2 AuslG (= § 60 Abs. 8 Satz 2 \nAufenthG) die Resolutionen 1269 (1999) und 1373 (2001) des Sicherheitsrates der \nVereinten Nationen um, in denen gefordert wird, Personen, die terroristische \nHandlungen planen, vorbereiten oder unterstützen, nicht den Flüchtlingsstatus \nzuzuerkennen. Wegen der mit der Versagung dieses Status verbundenen Folgen \nwerde Deutschland als Ruheraum für international agierende terroristische \nNetzwerke weniger interessant. Hiernach wird der erweiterte Ausschluss des \nAbschiebungsschutzes durch das Interesse der Staatengemeinschaft an der \nVerhinderung zukünftiger Terrorakte gerechtfertigt. Allein zum Zwecke der \nstrafrechtlichen Verfolgung im Heimatland bereits begangener Taten soll der \nAbschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG dagegen nicht zurückgestellt \nwerden.\n\n22\n\nVgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 6. Dezember 2002 - 10 A 10089/02, \nNVwZ-RR 2003, 596.\n\n23\n\nFür das Erfordernis einer fortdauernden Bedrohung der Sicherheit der \nStaatengemeinschaft spricht auch, dass nach der Gesetzesbegründung (a.a.O.) im \nRahmen des § 51 Abs. 3 Satz 2 AuslG nicht allein auf eine unmittelbare Bedrohung \nder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland (Hervorhebung durch den Senat) \nabzustellen ist. Schließlich wird das gefundene Auslegungsergebnis durch \nverfassungsrechtliche Erwägungen gestützt. Die Abschiebung eines politisch \nVerfolgten in einen Verfolgerstaat bedeutet einen Eingriff in den Kernbereich des \nAsylgrundrechts, der nur zulässig ist, wenn bei einer Würdigung der gesamten \nUmstände des einzelnen Falles die Sicherheit der Staatengemeinschaft und der \nSchutz der Weltbevölkerung ein Zurücktreten des Schutzes des politisch Verfolgten \nerfordern. Aus diesem Grundgedanken folgt das Erfordernis einer fortbestehenden \nGefährdung im Einzelfall.\n\n24\n\nVgl. BVerwGE 112, 185 ff. m.w.N.\n\n25\n\nBei der Frage, welche Anforderungen an die Annahme einer fortdauernden \nGefährlichkeit des Asylbewerbers zu stellen sind, ist insbesondere das \naußergewöhnlich große Gefährdungspotential terroristischer Aktivitäten und die \nkonspirative Struktur terroristischer Bande zu berücksichtigen. Dies hat zur Folge, \ndass das Vorliegen der übrigen Tatbestandsmerkmale des § 60 Abs. 8 Satz 2 \nAufenthG die fortdauernde Gefährlichkeit des betreffenden Asylbewerbers indiziert. \nDiese Indizwirkung zu widerlegen, obliegt dem Asylbewerber.\n\n26\n\nVgl. OVG Rheinland-Pfalz, a.a.O.\n\n27\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über \ndie Gerichtskosten ergibt sich aus § 83 b AsylVfG.\n\n28\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n29","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278784","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-07-21/15-a-1212-04-a","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":4},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":3},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/278784","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278784","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-07-21/15-a-1212-04-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/278784","retrieved":"2026-07-09 02:52:14.249379+00:00"}}