{"status":"available","doknr":"OLD278782","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0721.14A1655.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-07-21","aktenzeichen":"14 A 1655/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf einen Betrag bis zu 1.200,00 \nEuro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg. Die Klägerin hat den allein geltend gemachten \nVerfahrensfehler (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) nicht entsprechend § 124a Abs. 4 \nSatz 4 VwGO dargelegt.\n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hat ausgeführt, es bestünden Zweifel, ob zwischen der \nKlägerin und ihrem Vater ein ernsthaftes Mietverhältnis bestehe, da sie von ihrem \nVater mit einem Barbetrag unterstützt werde, wovon 296,00 Euro auf die Miete \nentfielen, die sie ihrem Vater zurückerstatte. Da auf den Anteil der studienbedingten \nKosten lediglich 18,00 Euro entfielen, müsste sie sich bei Rückerstattung des \nMietzinses überdies die Frage gefallen lassen, aus welchen Mitteln sie ihren \nLebensunterhalt bestreite. Letztlich könnten diese Fragen offen bleiben, weil die \nInanspruchnahme von Wohngeld nach § 18 Nr. 6 WoGG rechtsmissbräuchlich wäre. \nWegen ihrer überlangen Studiendauer müsse davon ausgegangen werden, dass sie \nsich \"sozialwidrig\" auf den Bezug von Wohngeld eingerichtet habe und es zur \nDurchführung eines eher \"hobbymäßigen\" Studiums auf dessen Subventionierung \ndurch staatliche Hilfe anlege. Ein solches Verhalten sei objektiv unangemessen und \nverwerflich. \n\n4\n\nDas Vorbringen der Klägerin in der Zulassungsbegründung, es hätte eines \nausdrücklichen Hinweises des Verwaltungsgerichts bedurft, den Mietvertrag \nvorzulegen, rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung wegen des geltend \ngemachten Verfahrensmangels. Zum einen hat das Verwaltungsgericht nicht in \nAbrede gestellt, dass \n\n5\n\n6\n\nein schriftlicher Mietvertrag besteht. Ein solcher wurde bereits bei der ersten \nWohngeldbeantragung im Jahre 1979 zu den Verwaltungsvorgängen gereicht. Das \nVerwaltungsgericht hat vielmehr in Zweifel gezogen, ob zwischen der Klägerin und \nihrem Vater ein ernsthaftes Mietverhältnis, wie es unter Fremden üblich ist, \nbegründet worden ist. Das weitere Vorbringen, es hätte eines Hinweises des \nGerichts bedurft, wenn es in Zweifel zieht, mit welchen Mitteln sie - die Klägerin - \nihren Lebensunterhalt bestreite, vermag gleichfalls nicht zur Zulassung der Berufung \nwegen eines Verfahrensmangels zu führen. Es fehlt bereits eine Darlegung, weshalb \nsich für das Verwaltungsgericht hätte aufdrängen müssen, in dieser Hinsicht gezielt \nden Sachverhalt aufzuklären. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht die Frage, ob \nein wirksames Mietverhältnis besteht und wie die Klägerin ihren Lebensunterhalt \nbestreiten kann, ausdrücklich offen gelassen. Da die Entscheidung des \nVerwaltungsgerichts auf diese Gesichtspunkte nicht gestützt ist, würde die \nEntscheidung selbst bei Vorliegen der behaupteten Verfahrensmängel nicht auf \nihnen beruhen können.\n\n7\n\nAuch mit dem Vorbringen, das Verwaltungsgericht hätte die Umstände der \nlangen Studiendauer näher aufklären müssen, wird ein Verfahrensmangel nicht \ndargetan. Die Klägerin macht hierzu geltend, sie habe durchaus vernünftige Gründe, \nwarum sie ihr Studium bislang nicht abgeschlossen habe. So habe sie jahrelang \neinen Partner gehabt, für den sie den Haushalt geführt habe. Außerdem sei sie durch \nandere Tätigkeiten am Studium gehindert worden. Auch die mangelnden Aussichten, \nin ihrem Studiengang pädagogisch tätig zu sein, seien hierfür ein Grund. Jetzt seien \ndie Chancen im pädagogischen Bereich wieder gestiegen. Die Klägerin hat bereits in \nihrem Widerspruch vom 9. Juni 2004 und in ihrem weiteren Schreiben an den \nBeklagten vom 10. Juli 2004 Gründe angegeben, weshalb sie gehindert gewesen \nsei, das Studium abzuschließen. Da diese Angaben dem Verwaltungsgericht bei \nseiner Entscheidung vorlagen, bestand für das Gericht kein Anlass, in dieser Hinsicht \nden Sachverhalt weiter aufzuklären. Eine nachvollziehbare Erläuterung, warum die \nKlägerin auch nach mehr als 40 Studiensemestern ihr Studium noch nicht zum \nAbschluss gebracht hat, ist im Übrigen weder in der Zulassungsbegründung noch \nwährend des gesamten Verfahrens gegeben worden. \n\n8\n\n9\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n10\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Die Festsetzung \nentspricht in der Gebührenstufe der Wertfestsetzung des Verwaltungsgerichts. \n\n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278782","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-07-21/14-a-1655-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"WoGG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/278782","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278782","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-07-21/14-a-1655-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/278782","retrieved":"2026-07-09 02:52:14.090249+00:00"}}