{"status":"available","doknr":"OLD278798","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0720.13C244.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-07-20","aktenzeichen":"13 C 244/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie im Rubrum aufgeführten Verfahren werden zur gemeinsamen \nEntscheidung verbunden. \n\nDie Beschwerden des Antragstellers/der Antragstellerinnen gegen die \nBeschlüsse des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 13. Mai 2005 werden \nzurückgewiesen. \n\nDie Beschwerden des Antragsgegners gegen die Kostenentscheidungen in den \nvorgenannten Beschlüssen werden als unzulässig verworfen.\n\nDie Kosten der jeweiligen Beschwerdeverfahren tragen jeweils die \nAntragsteller/innen zu 19/20 und der Antragsgegner zu 1/20.\n\n \n\nDer Streitwert wird für die Beschwerdeverfahren 13 C 244/05 bis 13 C 255/05 \njeweils auf 3.770,- EUR und für das Beschwerdeverfahren 13 C 258/05 auf 3.920,- \nEUR festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI. Die zulässigen Beschwerden der Antragsteller/Antragstellerinnen, über die der \nSenat gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 3 u. 6 VwGO nur im Rahmen der fristgerechten \nDarlegungen entscheidet, sind unbegründet. \n\n3\n\nSoweit die Antragsteller/innen eine Weiterbildung der auf einer halben \nZeitangestelltenstelle geführten Frau T. anzweifeln, führt das nicht zur \nBerücksichtigung dieser Stelle als - volle oder halbe - Dauerangestelltenstelle. \nMaßgebend ist für das der Ermittlung der Zulassungszahl, einer zahlenförmigen \nRechtsnorm, zu Grunde liegende Lehrangebot ausgehend vom Stellenprinzip der \nKapazitätsverordnung der Inhalt der Stelle an sich, wobei wie bei allen \nkapazitätsrelevanten Daten auf die - ggf. zu verschaffenden - Erkenntnisse des \nVerordnungsgebers bis zum letztmöglichen Korrekturzeitpunkt abzustellen ist. \n\n4\n\nVgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 6. Juli 2005 \n\n5\n\n- 13 C 240 /05 u.a. -, betr. WWU, Medizin, SS 05.\n\n6\n\nNur im besonderen Ausnahmefall kann insoweit abweichend auf die \nHochschulwirklichkeit im Berechnungsjahr abgestellt werden. Die von Frau T. \nbesetzte Stelle eines wissenschaftlichen Mitarbeiters auf Zeit war in den bisherigen \nHaushaltsjahren stets als solche vorgesehen, eingerichtet und entsprechend in der \nWeise genutzt, dass sie in Zeitintervallen verschiedenen Lehrpersonen zum Zwecke \nder Ersteinstellung oder der Weiterbildung oder Projektarbeit zur Verfügung stand. \nDer Begriff Weiterbildung ist weit; er erfasst nicht nur die förmliche Weiterbildung \nzum Facharzt oder die Promotion oder die Qualifizierung zum Hochschullehrer, \nsondern auch sonstige fachliche Erweiterungen der Kenntnisse und Fähigkeiten des \nStelleninhabers - ggf. durch projektbezogene Tätigkeit -, und das auch ohne \nvorherige Promotion. Frau T. hat eidesstattlich versichert, dass ihr die \nMöglichkeit einer weiteren wissenschaftlichen Qualifizierung in Form der Promotion \ngegeben ist. Am Wahrheitsgehalt der Versicherung zu zweifeln, hat der Senat keinen \nAnlass. Auf das Alter des Stelleninhabers kommt es bei der Promotion nicht an. Den \nberuflichen Werdegang der Frau T. zu erfahren, haben Studienbewerber keinen \nAnspruch. Dass die Stelle falsch besetzt ist, und zwar in der Weise, dass eine nach \nder Rechtsprechung des Senats höherwertige Nutzung der Stelle durch die \nHochschule von gewisser Dauer erfolgt und deshalb der Amtsinhalt der Stelle \nfaktisch in einen anderen, nämlich den einer Dauerangestelltenstelle, umgewandelt \nworden ist, ist nicht ersichtlich. \n\n7\n\nSoweit den Antragstellern/innen der Deputatansatz der Zeitangestelltenstelle und \nder Dauerangestelltenstelle, auf denen Frau Dr. N. . K. gleichzeitig jeweils mit \neiner halben Stelle geführt wird, unklar ist, ist ein höheres als das in die \nKapazitätsberechnung der Wissenschaftsverwaltung und des Verwaltungsgerichts \neingebrachtes Stellendeputat von 8 DS nicht feststellbar. Frau Dr. N. . K. hat, wie \nvom Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, als wissenschaftliche Mitarbeiterin auf \nDauer eine individuelle Lehrverpflichtung von 8 LVS. Von diesen sind 4 LVS auf die \nhalbe Dauerangestelltenstelle anzurechnen und weitere 2 LVS auf die halbe \nZeitangestelltenstelle. Die restlichen 2 LVS werden aufgezehrt, indem in die \nBerechnung nicht das Stellendeputat von nur 7,5 besetzten Zeitangestelltenstellen, \nsondern von 8 planmäßigen Zeitangestelltenstellen eingesetzt worden ist, mithin die \no.a. restlichen 2 LVS auf eine unbesetzte halbe Stelle angerechnet worden sind. \n\n8\n\nSoweit die Antragsteller/innen den richtigen Deputatansatz für die von Frau \nDr. X. -L. besetzte Zeitangestelltenstelle anzweifeln, ist ein zu geringer \nAnsatz nicht festzustellen. Die Stelle ist unabhängig von ihrer individuellen \nBesetzung mit dem vollen Stellendeputat von 4 DS eingegangen. Frau Dr. X. -\nL. hat die Stelle offenbar erst zum 1. Januar 2005, also im laufenden \nBerechnungsjahr - wieder - eingenommen; ihre Beschäftigung dauert ein Jahr. Es \nkann offen bleiben, welche über die Promotion hinausgehende Weiterbildung Frau \nDr. X. -L. anstrebt. Denn im \"Nachholen\" der mutterschaftsbedingt \nunterbrochenen früheren Beschäftigung als Zeitangestellte und der kurzfristigen \nWeiterbeschäftigung kann keine Umwandlung der von ihr besetzten \nZeitangestelltenstelle in eine höherwertige Dauerangestelltenstelle im Sinne der \nSenatsrechtsprechung gesehen werden. \n\n9\n\nDie von einigen Antragstellern/innen mit Schriftsatz vom 11. Juli 2005 \naufgeworfene Frage, ob die von Frau Dr. X. -L. ab Anfang 2005 besetzte \nStelle eventuell eine als solche bereits zur Zeit der Kapazitätsermittlung erkennbare \nzusätzliche Stelle ist, ist zu verneinen. Die Zahl der Zeitangestelltenstellen ist mit \n8 Sollstellen zum Jahreswechsel gleich geblieben und Frau Dr. X. -L. ist \nausweislich der dem Senat vorliegenden Stellenbesetzungsübersicht für das \nStudienjahr 03/04 wieder auf derselben Stelle wie im Vorjahr geführt. \n\n10\n\nSoweit sich dieselben Antragsteller/innen mit dem erwähnten Schriftsatz erstmals \ndem Arbeitsvertrag der Frau Dr. B. C. zuwenden, führt das schon deshalb nicht \nzum Erfolg, weil dies nicht innerhalb der Darlegungsfrist geschehen ist. Im Übrigen \nist die von Frau Dr. C. besetzte Zeitangestelltenstelle auch nicht mit 8 DS \nanzusetzen. Richtig ist zwar, dass der maßgebliche Arbeitsvertrag vom \n2. Juni/15. Juni 2004 keine bezifferte Lehrverpflichtung ausweist, sondern \ndiesbezüglich auf die jeweils geltenden Bestimmungen verweist. Diese \nBestimmungen, und zwar § 3 Abs. 4 Satz 6 LVV, sehen aber für befristet angestellte \nwissenschaftliche Mitarbeiter eine Lehrverpflichtung von 4 LVS vor. Schließlich ist \nauch unwahrscheinlich, dass Frau Dr. C. eine Lehrverpflichtung von 8 LVS hätte \nund ihre Stelle als Dauerangestelltenstelle zu werten wäre. Frau Dr. C. wird nach \nder dem Senat vorliegenden Stellenbesetzungsübersicht - Stand 17. Juli 2003 - \nerstmals im Jahre 2003 bis zu dessen Ende auf einer Zeitangestelltenstelle mit 4 DS \ngeführt und das Verwaltungsgericht hat im Verfahren betreffend das WS 03/04 \ngemäß Beschluss vom 27. Februar 2004 - 4 Nc 32/03 u. a. - nach Prüfung der \nseinerzeit vorgelegten Arbeitsverträge und eidesstattlichen Versicherungen zu den \nWeiterbildungstätigkeiten der Stelleninhaber festgestellt, dass der Ansatz von 4 DS \nnicht zu beanstanden sei. Das ist insbesondere bezüglich der Stelle der Frau \nDr. C. seinerzeit weder von den - auch von den Prozessbevollmächtigten der \nvorliegenden Verfahren vertretenen - Studienbewerbern noch vom Senat \nbeanstandet worden. Der Folgevertrag vom 8. März/17. März 2005 bestätigt denn \nauch den richtigen Ansatz von nur 4 DS. \n\n11\n\nSoweit den Antragstellern/innen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur \nvon Dr. H. besetzten Stelle unklar sind und sie behaupten, das bis Februar 2005 \nbefristete Beschäftigungsverhältnis sei verlängert worden oder werde als \nunbefristetes fortgeführt, ist damit eine fehlerhafte Kapazitätsberechnung nicht \ndargelegt. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts beziehen sich auf die \nErmittlung des Curriculareigenanteils der Lehreinheit Vorklinische Medizin im \nRahmen der Quantifizierung des Curricularnormwerts und besagen nur, dass der \nDozent H. eben dieser Lehreinheit angehört, mithin sein Beitrag an der Lehre \nkeinen Fremdanteil darstellt. Für die Frage der Berechnung des \nCurriculareigenanteils kommt es nicht darauf an, ob und nach welcher Vorschrift das \nArbeitsverhältnis befristet oder verlängert worden ist, sondern allein auf die \nZuordnung des Dozenten zum Lehrpersonal der Vorklinik. Die aber haben auch die \nAntragsteller/innen nicht angezweifelt. \n\n12\n\nSoweit die Antragsteller/innen wie in Verfahren vergangener Semester die \ngrundsätzliche Berechtigung für einen Dienstleistungsabzug für den Studiengang \nStatistik-, Informatik-Diplom, Nebenfach Theoretische Medizin an der Universität \nDortmund verneinen, greift das nicht durch. Der Senat hat schon mehrfach den \nbesagten Dienstleistungsexport unter mehreren Aspekten rechtlich gewürdigt \n\n13\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Januar 1999 \n\n14\n\n- 13 C 1/99 -, betr. RUB, Medizin WS 98/99; Beschluss vom 17. August 2004 - 13 \nC 815/04 \n\n15\n\nu. a. -, betr. RUB, Med. WS ¾ (letzterer ist den Prozessbevollmächtigten der \nvorliegenden Verfahren bekannt),\n\n16\n\nund zum auch hier vorgetragenen Einwand ausgeführt: \n\n17\n\n\" Der vorliegend zu betrachtende Dienstleistungsexport umfaßt die klassischen Fächer der \nMedizinischen Vorklinik wie Anatomie, biologische Chemie und Physiologie. Es bedarf keiner \nErklärung, daß diese Fächer in einer den Ausbildungsanforderungen genügenden Weise nur von \nentsprechenden Fachlehrkräften der Vorklinischen Medizin bedient werden können, wobei sich \ndiejenigen einer in unmittelbarer Nachbarschaft zur nachfragenden Hochschule gelegenen anderen \nHochschule geradezu anbieten. Der Senat hat auch keine Zweifel, daß die Erbringung der hier zu \nbetrachtenden Dienstleistungen durch Lehrkräfte der Lehreinheit Vorklinische Medizin der RUB und \nnicht etwa durch Lehrbeauftragte aus pädagogisch-wissenschaftlichen Gründen und aus der \nErwägung des effektiven Einsatzes aufwendiger Ausbildungsressourcen der \nWissenschaftsverwaltung, mithin aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist. Die bereits vom \nVerwaltungsgericht hervorgehobenen Erwägungen einer zeitlichen und inhaltlichen Kontinuität der \nexportierten Lehre und der jederzeitigen Verfügbarkeit der gegenständlichen Ausbildungsmittel, die \nbei Rückgriff auf Lehrkräfte benachbarter Hochschulen eher gewahrt sind als bei Einsatz von \nLehrbeauftragten, sind ebenso sachlich unangreifbar wie das Ziel der Ersparnis von für Lehraufträge \nanfallenden Entgelten. Im übrigen ist das Anwerben von bereiten und vor allem geeigneten \nLehrkräften außerhalb der Hochschule nicht mit der von der Antragstellerin vermuteten Leichtigkeit \nverbunden. Weder das Kapazitätserschöpfungsgebot noch das Teilhaberecht des Studienbewerbers \nvermitteln ihm einen Anspruch darauf, das Lehrpotential der wissenschaftlichen Lehrkräfte einer \nHochschule ausschließlich in einer den von dieser Hochschule angebotenen Studiengängen zugute \nkommenden Weise einzusetzen.\"\n\n18\n\nHieran hält der Senat fest, zumal ein Studienbewerber auch unter dem \nGesichtspunkt des Kapazitätserschöpfungsgebots nicht beanspruchen kann, der \nHochschule die Art und Weise der Organisation des Lehrbetriebs und der \nBereitstellung der Ausbildungsveranstaltungen, die dem verfassungsrechtlich \ngeschützten Bereich der Hochschulen unterfallen, vorzuschreiben, und eine \nKooperation benachbarter Hochschulen in Form gewährter Dienstleistungen eine \nsachlich vertretbare Ausgestaltung ihres auch die Lehre betreffenden \nOrganisationsermessens darstellt. Die Bereitstellung von Lehre durch \nDienstleistungsimport, die im Rahmen der Lehrverpflichtung des Dozenten der \nexportierenden Kooperations-Hochschule erbracht wird, erspart der importierenden \nHochschule Entgelte für Lehraufträge; zudem muss der von der Hochschule einem \nexternen Dozenten angebotene Lehrauftrag von diesem nicht angenommen werden \nund muss eine benachbarte Hochschule ihm auch nicht, wie die Antragsteller \nmeinen, sachliche und räumliche Ausbildungsmittel zur Verfügung stellen. \n\n19\n\nSoweit die Antragsteller/innen die Frage der Berechnung des CAp und \ninsbesondere der Gruppengröße (Betreuungsrelation) g für Vorlesungen von 180 \naufwerfen, führt das die Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg. Die \nAntragsteller/innen haben bereits nicht \"dargelegt\", welcher Curricularwert richtig \nwäre, welche Anteile davon auf die Lehreinheit Vorklinische Medizin und fremde \nLehreinheiten entfielen, mit welchen Zahlen in der Formel (5) der \nKapazitätsverordnung zu rechnen sowie welche Zulassungszahl richtig wäre. \n\n20\n\nIm Übrigen hält der Senat bei der im vorliegenden Verfahren lediglich möglichen \nPrüfungsdichte den Wert g = 180 für Vorlesungen nach wie vor für \nkapazitätsrechtlich akzeptabel. Den abweichenden Ansichten einiger Obergerichte \n- z. B. OVG Lüneburg und OVG Koblenz; die anderen von den Antragstellern/innen \nangeführten Entscheidungen sind nicht auffindbar oder befassen sich nicht mit dem \nProblem - teilt der Senat nicht. \n\n21\n\nDie Antragsteller/innen greifen mit ihrem diesbezüglichen Vorbringen letztlich den \nCurricularnormwert für den Studiengang Medizin an, der nach Abzug des auf \n\"fremde\" Lehreinheiten entfallenden Anteils zum Eigenanteil der Lehreinheit \nVorklinische Medizin führt und im Rahmen seiner Ermittlung die Gruppengröße g für \nVorlesungen einen von mehreren Parametern darstellt. Es kann daher keine isolierte \nWürdigung des Parameters g für Vorlesungen in der Medizin erfolgen, ohne den \nCurricularnormwert als ganzen zu betrachten. Dieser ist eine zahlenförmige \nRechtsnorm (KapVO, Anlage 2 (lfd. Nr. 26)). Als ein Element des \nNormsetzungsverfahrens ist der Wert g = 180 für Vorlesungen und damit der \nCurricularnormwert insgesamt nur dann zu beanstanden, wenn der genannte Wert im \nRahmen des weiten Normsetzungsermessens des Verordnungsgebers \n\n22\n\nvgl. zum weiten Gestaltungsspielraum des Verordnungsgebers des \nCurricularnormwerts bei g = 180 für Vorlesungen BVerwG, Urteil vom 18. September \n1981 - 7 N 1.79 -, BVerwGE 64, 77, \n\n23\n\nunter keinen sachlichen Gesichtspunkten mehr haltbar, mithin willkürlich ist. Für \nLetzteres ist nichts erkennbar. \n\n24\n\nDie weitere Anwendung des u. a. unter Anwendung des Parameters g = 180 für \nVorlesungen ermittelten Curricularnormwerts und des genannten Parameters selbst \nist sachlich vertretbar und nicht willkürlich. \n\n25\n\nDer Curricularnormwert wird zwar durch Verordnung der jeweiligen Länder \nDeutschlands festgesetzt, er ist aber für alle Länder gleich, um - u. a. mit g = 180 für \nVorlesungen - länderübergreifend gleiche Ausbildungsgegebenheiten und \nAusbildungsqualität zu erreichen. Diesem Ziel diente auch der frühere \nBeispielstudienplan der ZVS, der mit g = 180 für Vorlesungen rechnete. So lange \nkeine bundesweit einheitliche höhere Betreuungsrelation für Vorlesungen im \nStudiengang Medizin im Curricularnormwert praktiziert wird, war und ist es vor dem \nAnliegen landeseinheitlich gleicher Ausbildungsgegebenheiten im Studiengang \nMedizin nicht zu beanstanden, wenn auch der nordrhein-westfälische \nVerordnungsgeber der Kapazitätsverordnung an dem bisher bundeseinheitlich \nangenommenen Wert g = 180 für Vorlesungen festhielt bzw. festhält. Dieser Wert hat \nimmerhin einer Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht, a. a. O., \nstandgehalten. Dass es nunmehr einen ZVS-Beispielstudienplan nicht mehr gibt, ist \nkein Grund, an dem hier zu betrachtenden Parameter nicht mehr festzuhalten. Dass \ndie Teilnehmerzahl der medizinischen Vorlesungen im Durchschnitt so wesentlich \ngestiegen ist, dass die Betreuungsrelation 180 als Mittelwert, wie vom \nBundesverwaltungsgericht bezeichnet, nicht mehr haltbar ist, kann jedenfalls für das \nLand Nordrhein-Westfalen nicht festgestellt werden. Bei den kleinen medizinischen \nFakultäten und bei denjenigen mit semesterlichem Ausbildungsturnus liegen die \ntatsächlichen Hörerzahlen einer medizinischen Vorlesung unter 180. \n\n26\n\nEs kann auch dem Wert g = 180 für Vorlesungen in der Medizin die Vertretbarkeit \nnicht deshalb abgesprochen werden, weil die obligatorischen Seminare durch die \nApprobationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 - möglicherweise anders als in \ndem der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, a. a. O., zu Grunde \nliegenden Studienplan - eine Erweiterung und gewisse Erhöhung ihrer Bedeutung \nerfahren haben. Denn je höher die Zahl der Teilnehmer an Vorlesungen angesetzt \nwird, um so mehr steigt die Gesamtzahl der auch in teilnehmerlimitierten \nKleinlehrveranstaltungen wie in Seminaren auszubildenden Studenten, wozu für die \ndann wegen der Teilnehmerlimitierung zwangsläufig erhöhte Zahl der Kleingruppen \nein ausreichender Lehrpersonalkegel zur Verfügung gestellt werden müsste. \n\n27\n\nZudem darf der Verordnungsgeber der Kapazitätsverordnung in seinen weiten \nGestaltungsspielraum auch bei der Frage der Beibehaltung oder Neubestimmung \neines Parameters des Curricularnormwerts Zielvorstellungen einbringen, etwa die, \ndass auch bei Vorlesungen mit zunehmender Teilnehmerzahl die Ausbildungsqualität \nleidet und dementsprechend \"Nachholbedarf\" in den begleitenden \nKleinlehrveranstaltungen zum dortigen Nachteil für Lehrende und Studenten besteht. \n\n28\n\nIn die Aufrechterhaltung des betrachteten Parameters sind mithin komplexe \nErfahrungen, Ziele, Erwägungen und Wertungen des Verordnungsgebers \neingeflossen und als zahlenförmiger pauschalierender Wert muss der Parameter \ng=180 für Vorlesungen zwangsläufig Abweichungen in der Hochschulwirklichkeit \numfassen, ohne dass er dadurch bereits willkürlich wird. Von Seiten der \nStudienbewerber ist schließlich auch die Rechtfertigung der übrigen in Ausübung \neines pädagogisch-wissenschaftlichen normativen Gestaltungsspielraums in den \nCurricularnormwert eingestellten Parameter - wie die Gruppengröße \n(Betreuungsrelation) für Seminare, Praktika oder die Anrechnungsfaktoren für die \nverschiedenen Lehrveranstaltungsformen, soweit sie förmlich normativ festgesetzt \nsind - als bundesweit einheitliche Ausbildungsgegebenheiten bisher nicht in Zweifel \ngezogen worden. Der Umstand, dass g = 180 für Vorlesungen anders als g für \nSeminare nicht förmlich normativ festgesetzt ist, wohl aber zwangsläufig dem \nCurricularnormwert zu Grunde liegt, kann zu keinem abweichenden Ergebnis führen. \n\n29\n\nDie Vorlesungen zum Gegenstand des Curricularnormwerts zu machen und \nkeinen sog. Vorlesungsvorwegabzug zu praktizieren, ist eine hochschulpolitische \nEntscheidung des Kapazitätsverordnungsgebers, also der Länder, und unterliegt \nderen weitem normativen Gestaltungsspielraum und ist nicht zu beanstanden. \n\n30\n\nII. Die ersichtlich nur gegen die erstinstanzlichen Kostenentscheidungen \ngerichteten Anschlussbeschwerden des Antragsgegners sind unzulässig, weil gegen \ndie erstinstanzliche Entscheidung in der Hauptsache kein Rechtsmittel eingelegt ist \n(§ 158 Abs. 1 VwGO). Zweck dieser Regelung ist, die höhere Instanz nicht nur \nwegen der Kostenentscheidung zu einer Nachprüfung der Sachentscheidung zu \nzwingen. Dieses Gesetzesanliegen findet vorliegend auch keine Ausnahme in der \nSituation der Anschlussbeschwerde.\n\n31\n\nVgl. hierzu Redeker/von Oertzen, VwGO, 14. Aufl., § 158 Rdn. 1 und § 127 Rdn. \n3.\n\n32\n\nDenn auf die Beschwerde der Antragsteller/innen ist der Senat nicht - ohnehin - \nzur Nachprüfung der erstinstanzlichen Sachentscheidung , soweit sie zur \nangegriffenen Kostenentscheidung geführt hat, gehalten. Vielmehr entscheidet er auf \ndiese Beschwerden nur im Rahmen deren fristgerechten Darlegungen, die jedoch - \nnur - weitere verfügbare Studienplätze aufzeigen wollen, nicht aber die vom \nAntragsgegner offensichtlich akzeptierten 4 Plätze betreffen. Gerade diese letzteren \nPlätze begründen aus Sicht des Verwaltungsgerichts das teilweise Unterliegen des \nAntragsgegners und die angegriffene Kostenentscheidung. Ob bei vier \nauszukehrenden Plätzen von einem überwiegenden Unterliegen der \nAntragsteller/innen auszugehen ist, wie der Antragsgegner meint, ist nicht zu \nentscheiden. Im Übrigen steht die angegriffene Kostenentscheidung in innerem \nZusammenhang mit der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung, bezüglich der der \nSenat im Rahmen seines Ermessens von der Änderungsmöglichkeit von Amts \nwegen aus § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG keinen Gebrauch macht.\n\n33\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 Satz 1 VwGO, die \nStreitwertentscheidungen ergeben sich aus §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3, 47 Abs. 1, 45 \nAbs. 2 GKG, wobei der Senat die Beschwerden der Antragsteller/innen jeweils mit \n3.750 EUR sowie die Anschlussbeschwerden des Antragsgegners wegen der ihn \ntreffenden erstinstanzlichen (geschätzten) Kosten in den Verfahren 13 C 244/05 bis \n13 C 255/05 jeweils mit 20,- EUR und im Verfahren 13 C 258/05 mit 170,- EUR \nbewertet. \n\n34\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar. \n\n35","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278798","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-07-20/13-c-244-05","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 158","ref_norm":"158","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/278798","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278798","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-07-20/13-c-244-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/278798","retrieved":"2026-07-09 02:52:15.168217+00:00"}}