{"status":"available","doknr":"OLD278797","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0720.13B2305.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-07-20","aktenzeichen":"13 B 2305/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Beschwerde der Antragstellerin wird Nr. 1 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Köln \nvom 24. September 2004 geändert. \n\nDie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Untersagungsverfügung der \nAntragsgegnerin vom 10. August 2004 wird wiederhergestellt.\n\nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des gesamten Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 15.000,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde der Antragstellerin mit dem sinngemäßen Hauptantrag,\n\n3\n\nunter Abänderung des angefochtenen \nBeschlusses die aufschiebende Wirkung ihres \nWiderspruchs gegen die Untersagungsverfügung der \nAntragsgegnerin vom 10. August 2004 \nwiederherzustellen,\n\n4\n\nist begründet.\n\n5\n\nBei der in Verfahren nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vorzunehmenden \nInteressenabwägung geht der Senat - anders als das Verwaltungsgericht - davon aus, dass sich die \nRechtmäßigkeit der angefochtenen Untersagungsverfügung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht \nhinreichend sicher beurteilen lässt.\n\n6\n\nGrundsätzlich stellt § 4a Abs. 1 des Gesetzes zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen \nGemeinschaft über die besondere Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen \n(Rindfleischetikettierungsgesetz - RiFlEtikettG), insbesondere dessen Satz 2, eine taugliche \nErmächtigungsgrundlage für die mit der angefochtenen Verfügung vom 10. August 2004 angeordnete \nMaßnahme - Untersagung, in bestimmter Weise gekennzeichnetes Rindfleisch in den Verkehr zu bringen - dar. \nDie Vorschrift beinhaltet die Umsetzung von Art. 9 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1825/2000 der \nKommission vom 25. August 2000 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des \nEuropäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Etikettierung von Rindfleisch und \nRindfleischerzeugnissen, der - soweit hier von Interesse - regelt, dass die Mitgliedsstaaten bestimmen, dass \nRindfleisch bei freiwilliger Etikettierung vom Markt zu nehmen ist, wenn die Etikettierung den Vorgaben der \nSpezifikation nicht entspricht bzw. eine Spezifikation nicht genehmigt wurde. Die Genehmigungsanforderungen \nfür Spezifikationen (Etiketten) in einem freiwilligen Etikettierungssystem sind im wesentlichen in Art. 16 der \nVerordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung \neines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch \nund Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates festgelegt. Nach \nden Art. 11 Satz 1, 2. Spiegelstrich, 16 Abs. 1 Satz 1 VO (EG) 1760/2000 handelt es sich um ein \ngenehmigungspflichtiges freiwilliges Etikettierungssystem, wenn bei einer Etikettierung im Sinne von Art. 12, 2. \nSpiegelstrich VO (EG) 1760/2000 andere als die in Art. 13 VO (EG) 1760/2000, insbesondere in dessen Abs. 2, \nfestgelegten Angaben gemacht werden.\n\n7\n\nVor diesem Hintergrund ist zweifelhaft, ob das bei dem Inverkehrbringen von Rindfleisch von der \nAntragstellerin auf den Verpackungen aufgedruckte sogenannte Q. -Logo, das sich aus der Wortmarke \n\"Q1. \" und der Wort-/Bildmarke \"SO FRISCH SO GUT\" zusammensetzt, hinsichtlich der von der \nAntragsgegnerin beanstandeten Angabe \"SO FRISCH\" eine genehmigungspflichtige Spezifikation zur \nfreiwilligen Etikettierung im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Satz 1 VO (EG) 1760/2000 darstellt. Zwar liegen die \nVoraussetzungen für eine Untersagung gemäß § 4a Abs. 1 Satz 2 RiFlEtikettG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 \nSatz 1, 2. Spiegelstrich VO (EG) 1825/2000 insoweit vor, als eine Genehmigung des Q1. -Logos, soweit \ndieses die Angabe \"SO FRISCH\" enthält, bisher nicht erfolgt ist. Dem von der P. F. - und \nL. mbH betriebenen freiwilligen Etikettierungssystem, an dem auch die Antragstellerin beteiligt \nist, hat die Antragsgegnerin mit vorläufigem Ergänzungsbescheid vom 18. Juni 2004 die Genehmigung gerade \nhinsichtlich der Angabe \"SO FRISCH\" verweigert. Ob es sich bei dieser Angabe jedoch überhaupt um eine nach \nden Art. 11 Satz 1, 2. Spiegelstrich, 12, 2. Spiegelstrich, 16 Abs. 1 Satz 1 VO (EG) 1760/2000 \ngenehmigungspflichtige Etikettierung handelt, wirft schwierige Rechtsfragen auf, die sich bei der in Verfahren \ndes vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen Prüfungsdichte nicht abschließend beantworten lassen.\n\n8\n\nDie Annahme einer Etikettierung im Sinne von Art. 12, 2. Spiegelstrich VO (EG) 1760/2000 begegnet \nzunächst mit Blick auf die geforderte Geeignetheit der Angaben Bedenken. Die Vorschrift definiert sowohl die \nAnbringung eines Etiketts an ein einzelnes Stück oder mehrere Stücke Fleisch oder ihre Verpackung als auch \nschriftliche und deutlich sichtbare geeignete Angaben für den Verbraucher zu nicht vorverpackten Erzeugnissen \nam Ort des Verkaufs als Etikettierung. Unabhängig davon, welche konkreten Darbringungsformen von Angaben \nam Ort des Verkaufs durch den zweiten Teil der Vorschrift erfasst werden, gilt die dort geforderte Geeignetheit \nder Angaben auch für den ersten Teil der Vorschrift, weil dieser sonst für die Angaben auf den Etiketten - im \nnormalen Sprachgebrauch laut Meyers Enzyklopädischem Lexikon: Zettel u.a. an Waren mit einer Aufschrift, \ndie sich zu Material, Inhalt, Herkunft etc. verhalten kann - keine Festlegung enthielte. Da diese Definition von \nEtikettierung bezüglich ihres Inhalts deutlich enger ist als die in Art. 1 Abs. 3 lit. a) der Richtlinie 2000/13/EG \ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der \nMitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür, hängt die \nBeantwortung der Frage, welche Angaben \"geeignet\" im Sinne einer Etikettierung nach Art. 12, 2. Spiegelstrich \nVO (EG) 1760/200 sind, wesentlich von Sinn und Zweck dieser, der zuvor genannten Richtlinie zeitlich \nnachfolgenden Verordnung ab.\n\n9\n\nDeren Hauptanliegen besteht nach den vorangestellten Begründungserwägungen (4), (5) und (7) \nzusammengefasst darin, vor dem Hintergrund der Krise im Zusammenhang mit der Spongiformen \nRinderenzephalopathie (BSE) das Vertrauen der Verbraucher in die Qualität von Rindfleisch zu erhalten und zu \nstärken und damit die Stabilität des Rindfleischmarktes dauerhaft zu verbessern. Der weiter postulierten \nVermeidung von Irreführungen der Verbraucher dürfte kaum eigenständige Bedeutung zukommen, weil es sich \ndabei quasi um eine Selbstverständlichkeit handelt, die sich im Umkehrschluss aus der Forderung nach dem \nErhalt und der Stärkung des Verbrauchervertrauens ergibt. Als Mittel zur Erreichung dieses Zwecks dient eine \nInformation des Verbrauchers durch eine auf objektiven Kriterien beruhende, angemessene und klare \nEtikettierung. Diese soll nach der Begründungserwägung (30) ein Höchstmaß an Transparenz bei der \nVermarktung von Rindfleisch sicherstellen. Angesichts dessen kommen als geeignete Angaben im Sinne von \nArt. 12, 2. Spiegelstrich VO (EG) 1760/2000 im wesentlichen solche in Betracht, die konkrete und sachliche \nInformationen über das etikettierte Produkt zum Gegenstand haben. Bestätigt wird diese Auffassung zum einen \ndurch die in Art. 13 Abs. 2 VO (EG) 1760/2000 vorgeschriebenen obligatorischen Angaben und zum anderen \ndurch die beispielhafte Aufzählung möglicher weiterer freiwilliger Angaben - zu bestimmten Merkmalen des \netikettierten Fleisches oder zu Bedingungen von dessen Erzeugung - in Art. 11 Satz 1, 2. Spiegelstrich VO (EG) \n1760/2000.\n\n10\n\nSoweit teilweise die Auffassung vertreten wird, dass sämtliche andere als die in Art. 13 VO (EG) 1760/2000 \nfestgelegten Angaben genehmigungspflichtige freiwillige Etikettierungen darstellten,\n\n11\n\nvgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, \nBeschluss vom 28. Oktober 2003 - 6 ZU 870/03 -, S. \n2 des Abdrucks; einschränkend aber S. 4,\n\n12\n\nvermag sich der Senat dem bereits aus den vorstehenden Erwägungen heraus in dieser Grundsätzlichkeit \nnicht anzuschließen. Jedenfalls bei Angaben, die keinerlei Aussagekraft im Hinblick auf das konkret vermarktete \nRindfleisch haben oder aber bei Werbeaussagen, die zwar eine gewisse Aussagekraft haben mögen, aber auf \nGrund der Beliebigkeit oder Weite der Aussage eine Vielzahl von Produkten erfassen können, erscheint eine \nEinstufung als freiwillige und damit genehmigungspflichtige Etikettierung eher zweifelhaft. Die Erfassung \nsolcher Angaben durch die Verordnung mit der Folge der Genehmigungspflicht nach deren Art. 16 dürfte nach \nSinn und Zweck der Verordnung nicht geboten sein. Die von der Verordnung verfolgten Ziele \n- u.a. Erhaltung und Stärkung des Vertrauens der Verbraucher in Rindfleisch, Stabilisierung des \nRindfleischmarktes - werden durch solche Angaben nicht tangiert, weil ein durchschnittlich informierter, \naufmerksamer und interessierter Durchschnittsverbraucher,\n\n13\n\nvgl. grundlegend zu diesem Maßstab Gerichtshof \nder Europäischen Gemeinschaften, Urteil vom 16. \nJuli 1998 - C-210/96 -, ZLR 1998, 459 (464); \nnachfolgend Urteile vom 18. Juni 2002 - C-299/99 -, \nEuGHE I 2002, 5475-5520 (zitiert nach juris), und \nvom 12. Februar 2004 - C-218/01 -, LRE 47, 318 \n(326),\n\n14\n\ndiesen regelmäßig keine Relevanz im Hinblick auf das konkret vermarktete Rindfleischprodukt beimessen \nwird.\n\n15\n\nAusgehend von diesen Grundsätzen spricht einiges dafür, dass die Angabe \"SO FRISCH\" in dem Q1. -\nLogo keine Etikettierung im Sinne von Art. 12, 2. Spiegelstrich VO (EG) 1760/2000 darstellt und damit auch \nnicht genehmigungspflichtig ist. Der Verbraucher dürfte das Q1. -Logo auf Grund seiner Aufmachung als \nallgemeines Marken- oder Erkennungszeichen eines Händlers für Fleischerzeugnisse im weitesten Sinne ansehen \nund dementsprechend von vornherein nicht als Quelle geeigneter Angaben bezüglich bestimmter Merkmale oder \nEigenschaften des konkret vermarkteten Produkts in Betracht ziehen, und zwar selbst dann nicht, wenn er sich \nnäher mit den in dem Logo enthaltenen Angaben \"SO FRISCH SO GUT\" auseinandersetzt. Denn diese lassen \ngerade auf Grund ihrer Einbindung in das Logo erkennen, dass sie keine konkreten Produktinformationen \ndarstellen. Dies gilt insbesondere in Anbetracht der Tatsache, dass die von der Antragstellerin verwendeten \nVerpackungen mit Rindfleisch neben dem Aufdruck des Q1. -Logos auf der Vorderseite zwei weitere \nAufkleber (Etiketten) aufweisen, die offensichtlich konkrete Produktinformationen enthalten, und zwar eines auf \nder Rückseite der Verpackung mit den Angaben gemäß Art. 13 Abs. 2 VO (EG) 1760/2000 und ein weiteres auf \nder Vorderseite mit weiteren Angaben (u.a. Mindesthaltbarkeitsdatum, Gewicht, Nährwertangaben).\n\n16\n\nSelbst wenn man die Angabe \"SO FRISCH\" in dem Q1. -Logo als Etikettierung im Sinne von Art. 12, 2. \nSpiegelstrich VO (EG) 1760/2000 qualifizierte, erscheint die Annahme der Genehmigungspflicht weiter deshalb \nproblematisch, weil sich das Logo, wie zuvor dargestellt, bei verpackter Ware nicht auf dem auf der Rückseite \nder Verpackung aufgeklebten Etikett mit den obligatorischen Angaben nach Art. 13 Abs. 2 VO (EG) 1760/2000 \nbefindet, sondern als Aufdruck auf der Vorderseite. Der Wortlaut und die Systematik der Art. 11 Satz 1, 2. \nSpiegelstrich, 13 Abs. 2, 16 Abs. 1 Satz 1, Abs. 1 Unterabsatz 1, 2. Spiegelstrich VO (EG) 1760/2000 deuten \njedoch darauf hin, dass der Verordnungsgeber hinsichtlich der freiwilligen Etikettierungssysteme davon \nausgegangen ist, dass sich sowohl die obligatorischen Angaben nach Art. 13 Abs. 2 VO (EG) 1760/2000 als \nauch die anderen darüber hinausgehenden Angaben auf einem Etikett befinden (müssen). Zwar ließe sich die \nAuffassung vertreten, dass Art. 16 VO (EG) 1760/2000 zumindest in analoger Anwendung auch Etiketten \nerfasst, die ausschließlich andere Angaben enthalten, weil ansonsten die Möglichkeit bestände, die \nGenehmigungspflicht für freiwillige Etikettierungssysteme mit anderen Angaben durch die räumliche Trennung \nvon obligatorischen und anderen Angaben auf verschiedenen Etiketten zu umgehen. Selbst in diesem Fall \nerschiene die Erfassung des Q1. -Logos von der Genehmigungspflicht nicht unproblematisch, weil sich auf \nden von der Antragstellerin verwendeten Verpackungen bereits die beiden oben genannten Aufkleber als \nEtiketten im Sinne des normalen Sprachgebrauchs befinden, neben denen zumindest der Verbraucher das direkt \nauf die Verpackung aufgedruckte Q1. -Logo nicht als solches einstufen dürfte. In diesem Sinne unterscheidet \nbeispielsweise auch Art. 13 Abs. 1 lit. a) RL 2000/13/EG zwischen Angaben auf der Vorverpackung selbst und \nauf einem mit ihr verbundenen Etikett.\n\n17\n\nWelche Angaben und Etiketten der Genehmigungspflicht nach Art. 16 VO (EG) 1760/2000 unterfallen, \nhängt im Ergebnis von der in diesem Verfahren nicht zu beantwortenden schwierigen Rechtsfrage ab, wie der \nRegelungsbereich der Verordnung von dem der allgemeinen lebensmittelrechtlichen Vorschriften abzugrenzen \nist. Der Schutz der Verbraucher vor irreführenden Darstellungen, Kennzeichnungen, Etikettierungen, \nWerbeaussagen etc. im Lebensmittelbereich ist umfassend bereits über Art. 2 RL 2000/13/EG bzw. § 17 des \nLebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes (LMBG) gewährleistet, darüber hinaus über die Vorschriften des \nGesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Würden sämtliche über Art. 13 Abs. 2 VO (EG) 1760/2000 \nhinausgehende Angaben und sämtliche Etiketten, Aufdrucke etc. bei Rindfleischprodukten die Annahme eines \nfreiwilligen Etikettierungssystems begründen, führte dies dazu, dass den allgemeinen lebensmittelrechtlichen \nKontroll- und Überwachungsvorschriften, für deren Umsetzung die jeweiligen Landesbehörden zuständig sind, \nim Rindfleischbereich weitgehend der Anwendungsbereich entzogen wäre, weil sämtliche Fragen bereits vorab \nim Genehmigungsverfahren nach Art. 16 VO (EG) 1760/2000 von der insoweit zuständigen Antragsgegnerin zu \nentscheiden wären. Dass der Verordnungsgeber mit den Bestimmungen zur obligatorischen und freiwilligen \nEtikettierung von Rindfleischerzeugnissen einen so weit gehenden Regelungsbereich der Verordnung bezweckt \nhat, erscheint insbesondere mit Blick auf die deutlich engere Definition von Etikettierung in Art. 12 2. \nSpiegelstrich VO (EG) 1760/2000 im Verhältnis zu Art. 1 Abs. 3 lit. a) RL 2000/13/EG eher fernliegend.\n\n18\n\nGeht man indes von einer Genehmigungspflichtigkeit der beanstandeten Angabe \"SO FRISCH\" im Q1. -\nLogo aus, könnte sich die Untersagungsverfügung als unverhältnismäßig erweisen, weil ein Anspruch auf \nGenehmigung der Angabe besteht. Da der Verbraucher das Logo nach den vorstehenden Ausführungen nicht als \nrelevante Informationsquelle für das konkret vermarktete Rindfleischprodukt ansieht, dürfte eine \nGenehmigungsverweigerung wegen Irreführung nach Art. 16 Abs. 2 Unterabsatz 1 VO (EG) 1760/2000 nicht in \nBetracht kommen. Andererseits erschiene angesichts der weit divergierenden Auslegungsergebnisse der \nBeteiligten hinsichtlich der Angabe \"SO FRISCH\" eine Ablehnung wegen Unklarheit möglich, zumal der Senat \ndieser Angabe einen eindeutigen Aussagegehalt nicht entnehmen kann.\n\n19\n\nOb und welche Rolle schließlich die von der Antragstellerin angesprochenen markenrechtlichen Aspekte bei \nder Frage der Genehmigungspflicht und der Genehmigungsfähigkeit von Angaben in einem freiwilligen \nEtikettierungssystem spielen, bedarf nach den vorstehenden Ausführungen im Rahmen dieses Verfahrens keiner \nErörterung mehr. Hinzuweisen ist lediglich darauf, dass die beiden Marken, aus denen sich das Q1. -Logo \nzusammensetzt, nach den von der Antragstellerin vorgelegten Unterlagen jeweils im zweiten Quartal des Jahres \n2003 und damit erst nach Inkrafttreten der Verordnung (EG) 1760/2000 und des \nRindfleischetikettierungsgesetzes angemeldet und eingetragen wurden, was die Annahme eines unzulässigen \nrückwirkenden Eingriffs in eine geschützte markenrechtliche Position ausschließen könnte.\n\n20\n\nBei der vom möglichen Erfolg in der Hauptsache unabhängigen Interessenabwägung überwiegt das \nAussetzungsinteresse der Antragstellerin gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse.\n\n21\n\nBliebe es bei der Vollziehbarkeit der Untersagungsverfügung und würde diese durchgesetzt, hätte dies \nvoraussichtlich gravierende wirtschaftliche Schwierigkeiten für die Antragstellerin zur Folge. Sie wäre unter \nUmständen über mehrere Jahre, nämlich bis zum rechtskräftigen Abschluss des ergänzenden \nGenehmigungsverfahrens bezüglich des von der P. F. - und L. mbH betriebenen \nfreiwilligen Etikettierungssystems gehindert, ihre einheitliche, insbesondere auf dem Q1. -Logo mit den \nbeiden eingetragenen Marken beruhende Vermarktungsstrategie für Fleischerzeugnisse weiterzuverfolgen. Denn \nwenn das Logo für Teile der Produktpalette, nämlich Rindfleisch, über einen längeren Zeitraum hinweg nicht in \nder beabsichtigten Form, d.h. mit der Angabe \"SO FRISCH\", verwendet würde, könnte dies das \nMarketingkonzept gefährden, ohne dass sich dieses Problem allein durch das Abkleben der Angabe \"SO \nFRISCH\" in dem Logo bei Rindfleischprodukten lösen ließe.\n\n22\n\nDagegen ist eine erhebliche Beeinträchtigung öffentlicher Interessen für den Fall, dass die Angabe weiterhin \nverwendet wird, sie sich letztendlich jedoch als genehmigungspflichtig, aber nicht genehmigungsfähig erweist, \nnicht ersichtlich. Eine Beeinträchtigung von geschützten Verbraucherinteressen in Gestalt einer Irreführung \nhinsichtlich der Qualität von Rindfleisch und ein damit einhergehender Vertrauensverlust können weitgehend \nausgeschlossen werden, da nach den vorstehenden Ausführungen eine Irreführung von der Angabe in bezug auf \ndas konkret vermarktete Rindfleischprodukt nicht ausgeht. Verbraucherschutzgesichtspunkte aus dem \nallgemeinen Lebensmittelrecht oder aber dem Wettbewerbsrecht haben außer Betracht zu bleiben, weil sie \naußerhalb des Regelungsbereichs des Rindfleischetikettierungsgesetzes und des durch dieses umgesetzten \nGemeinschaftsrechts liegen und dementsprechend ein Vorgehen gegen die Antragstellerin auf der Grundlage von \n§ 4a \nRiFlEtikettG nicht zu rechtfertigen vermögen. Unabhängig davon dürfte die Untersagungsverfügung eher zu \neiner Verunsicherung der Verbraucher führen als eine Irreführung unterbinden, da eine unterschiedliche \nKennzeichnungspraxis für Rindfleischverpackungen einerseits und die übrigen Fleischsorten andererseits \nzumindest Erklärungsbedarf verursachte. Anhaltspunkte für die Beeinträchtigung von \nGesundheitsschutzinteressen sind von vornherein nicht ersichtlich. Sollten Wettbewerbsinteressen von \nMitbewerbern der Antragstellerin tangiert sein, läge dies ebenfalls außerhalb des Schutzbereichs des \nRindfleischetikettierungsgesetzes. Schließlich sieht der Senat keine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des \ndurch die VO (EG) 1760/2000 eingeführten freiwilligen Etikettierungssystems. Allein der Umstand, dass in \neinem Einzelfall wie dem vorliegenden keine Sanktionen durchgesetzt würden, stellte die Funktionsfähigkeit des \nSystems nicht in Frage. Im übrigen ist dieses weniger um seiner selbst willen geschützt, sondern vielmehr wegen \nder Interessen, die durch das System geschützt werden sollen bzw. wegen des Zwecks, dessen Erreichung das \nSystem dient. Das Verbrauchervertrauen in die Qualität von Rindfleisch und davon abhängend die Stabilität des \nRindfleischmarktes werden aber nicht dadurch beeinträchtigt, dass in einem Einzelfall die an sich nach dem \nSystem vorgesehenen Sanktionen wie beispielsweise das Verbot des Inverkehrbringens bestimmter Produkte \nunterbleiben. Denn sowohl die Gründe für das Verhängen von Sanktionen als auch die für ihr Unterbleiben \nwerden in aller Regel in der Öffentlichkeit und damit für den Verbraucher nicht publik.\n\n23\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n24\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 \nSatz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG).\n\n25\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n26","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278797","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-07-20/13-b-2305-04","cited_norms":[{"jurabk":"RiFlEtikettG","ref":"§ 4a","ref_norm":"4a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/278797","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278797","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-07-20/13-b-2305-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/278797","retrieved":"2026-07-09 02:52:15.084276+00:00"}}