{"status":"available","doknr":"OLD278825","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0719.15A1379.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-07-19","aktenzeichen":"15 A 1379/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen. \n\nDie Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte. \n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die \nVollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe \ndes vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin \nvor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nDer Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 18.636,58 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nWegen des entscheidungserheblichen Sach- und Streitstandes wird auf den \nTatbestand des angegriffenen Urteils sowie auf die zweitinstanzlich gewechselten \nSchriftsätze (Bl. 84 - 87, 95 - 96, 101 - 103, 118 - 120, 126 - 127) Bezug \ngenommen.\n\n4\n\nII.\n\n5\n\nDer Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss gemäß \n§ 130a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). \n\n6\n\nDie zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat der \nzulässigen Klage zu Recht stattgegeben, weil der streitbefangene \nRückforderungsbescheid rechtswidrig ist. Der Beklagten steht kein \nRückforderungsanspruch zu, da die zurückgeforderten Kostenpauschalen nach § 4 \ndes Flüchtlingsaufnahmegesetzes i.d.F. des Fünften Gesetzes zur Änderung des \nFlüchtlingsaufnahmegesetzes vom 18. Februar 1997 (GV. NRW. S. 24) - FlüAG - der \nKlägerin zu Recht gewährt wurden.\n\n7\n\nNach § 4 Abs. 1 Buchst a FlüAG gewährt das Land u.a für jeden ausländischen \nFlüchtling im Sinne des § 2, der Grundleistungen nach dem \nAsylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) erhält, Vierteljahrespauschalen. Nach dem \nWortlaut des erstgenannten Paragraphen ist also allein materielle Voraussetzung für \nden Erstattungsanspruch bezüglich bestimmter Personen, dass es sich erstens um \neine vom Personenkreis des § 2 FlüAG erfasste Person handelt und dass zweitens \ndiese Person Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhält. Beides \nist unstreitig der Fall.\n\n8\n\nNeben diesen beiden sich unmittelbar aus dem Wortlaut ergebenden \nVoraussetzungen besteht aus systematischen Gründen das weitere \nTatbestandsmerkmal, dass die Person der Gemeinde zugewiesen worden ist. Das \nfolgt aus der erst zur Kostenerstattung führenden Aufgabenzuweisung in § 1 Abs. 1 \nSatz 1 FlüAG. Danach sind die Gemeinden verpflichtet, die ihnen zugewiesenen \nausländischen Flüchtlinge aufzunehmen und unterzubringen. Auch dieses Merkmal \nist hier erfüllt.\n\n9\n\nSchließlich ist es denkbar, dass nach Sinn und Zweck der Erstattungsregelung \nals weitere Voraussetzung zu fordern ist, dass die zum Erstattungsanspruch \nführende Gewährung von Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz \njedenfalls nach dem Erkenntnisstand, den die leistende Gemeinde haben musste, zu \nRecht erfolgte. Denn nicht die rein tatsächliche, aber rechtswidrige Gewährung von \nGrundleistungen rechtfertigt den Kostenerstattungsanspruch, sondern die Belastung \nder Gemeinde mit der Pflicht, die Grundleistungen zu gewähren. Das kann aber hier \noffen bleiben. Die Beklagte macht nicht geltend, die Grundleistungen seien zu \nUnrecht gewährt worden. \n\n10\n\nEntgegen der Auffassung der Beklagten ist jedoch keine Voraussetzung für den \nErstattungsanspruch, dass sich die Person tatsächlich im Gebiet der Gemeinde \naufhält. Dafür gibt der Wortlaut der Norm nichts her, auch nicht der des § 4 Abs. 3 \nSatz 1 FlüAG, wonach die Gemeinden „die Zahl der ausländischen Flüchtlinge nach \nAbsatz 1\" an bestimmten Stichtagen zu melden haben. Daraus ergibt sich lediglich, \ndass die Zahl der Personen, die die oben genannten Kriterien erfüllen, zu melden ist. \nZu diesen Kriterien gehört nicht das Aufenthaltskriterium. § 4 Abs. 3 Satz 1 FlüAG \nerweitert nicht die materiellen Erstattungsvoraussetzungen, sondern nimmt lediglich \nauf sie Bezug. Auch aus § 3 Abs. 3 FlüAG, der im Rahmen der Zuweisung den \nBestand der Flüchtlinge als Zuweisungskriterium regelt, lässt sich das genannte \nMerkmal nicht herleiten. Selbst wenn der Begriff Bestand voraussetzte, die zum \nBestand gehörenden Flüchtlinge müssten sich im Gemeindegebiet aufhalten, hätte \ndies nur Bedeutung für die Zuweisungsentscheidung, nicht aber für das Auslösen \neiner Erstattungspflicht im Hinblick auf zugewiesene, aber nicht im Gemeindegebiet \naufhältige Flüchtlinge. Die vom Innenministerium in verschiedenen Erlassen (etwa \nvom 8. August 2002 - Az. 15 - 51.30.10 - 242/02) und gelegentlich \nverwaltungsgerichtlich geäußerte gegenteilige Auffassung trifft somit nicht zu.\n\n11\n\nDie Rechtslage stellt sich nicht anders für die Betreuungspauschale nach 4 Abs. \n2 Satz 1 FlüAG dar. Nach dieser Vorschrift gewährt das Land „den Gemeinden zur \nAbgeltung des besonderen Betreuungsaufwandes für jeden ausländischen Flüchtling \nim Sinne des Absatzes 1\" eine Vierteljahrespauschale. Die Voraussetzungen für die \nGewährung der Betreuungspauschale sind also dem Wortlaut nach identisch mit den \noben genannten Voraussetzungen der Gewährung der Kostenpauschale. \nInsbesondere ist ein konkreter, für jede einzelne Person feststellbarer \nBetreuungsaufwand nicht erforderlich, da damit - wie der Begriff Pauschale bereits \ndeutlich macht - der für die zugewiesenen Personen insgesamt anfallende \nBetreuungsaufwand pauschal abgegolten wird.\n\n12\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Regelungen über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit ergeben sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, \n711 der Zivilprozessordnung. \n\n13\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen.\n\n14\n\nDie unanfechtbare Streitwertentscheidung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 des \nGerichtskostengesetzes.\n\n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278825","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-07-19/15-a-1379-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/278825","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278825","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-07-19/15-a-1379-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/278825","retrieved":"2026-07-09 02:52:17.409922+00:00"}}