{"status":"available","doknr":"OLD278824","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0719.14B1101.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-07-19","aktenzeichen":"14 B 1101/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Anhörungsrüge wird als unzulässig verworfen.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Rügeverfahrens.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie Anhörungsrüge betreffend den Beschluss des Senats vom 21. Juni 2005 \nist gemäß § 152a Abs. 4 Satz 1 VwGO als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht in \nder gesetzlichen Form erhoben worden ist. Sie genügt nicht den \nDarlegungsanforderungen des § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO, denn es werden keine \nUmstände dargelegt, aus denen sich ergeben könnte, dass der Senat den Anspruch \nder Antragstellerin auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt \nhabe (§ 152a Abs. 1 Nr. 2 VwGO).\n\n3\n\nDer Senat hat die Beschwerde der Antragstellerin wegen Verstoßes gegen das \nBegründungsgebot des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO als unzulässig verworfen und \nausgeführt, dass die Antragstellerin sich mit der Begründung des \nVerwaltungsgerichts nicht auseinandersetze. \n\n4\n\nDazu, dass diese Beurteilung des Beschwerdevorbringens durch den Senat auf \neinem Verstoß gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs beruhe, trägt die \nAntragstellerin nichts vor. Sie behauptet, die Rechtsauffassung des Senats verstoße \ngegen Art. 19 Abs. 4 und 12 Abs. 1 GG, führt aber nirgends aus, welche vom Senat \nnicht zur Kenntnis genommenen Ausführungen aus ihrem Beschwerdevorbringen \nsich mit der die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragenden (und deshalb in \nder Begründung der Beschwerde zu behandelnden) Begründung des \nVerwaltungsgerichts auseinandergesetzt hätten, dass es wegen des \nBewertungsspielraums der Prüfer dem Antragsgegner ebenso wie dem Gericht \nverwehrt sei, eine Note festzusetzen. Die Wiederholung des vom Senat als dazu \nnicht zureichend bewerteten Beschwerdevorbringens, aus dem der Vortrag im \nAnhörungsrügeverfahren weitgehend besteht, ersetzt nicht die Darlegung eines \nGehörsverstoßes.\n\n5\n\nSoweit die Antragstellerin rügt, der Senat habe es unterlassen, ihr einen Hinweis \n\"wegen der korrekten Antragsformulierung\" zu geben, hat dieser Vortrag ebenfalls \nmit der Rüge eines Gehörsverstoßes keinen erkennbaren Zusammenhang. Zum \neinen wäre der von der Antragstellerin behauptete Verstoß gegen \"§ 88 VwGO\" \n(gemeint ist wohl § 86 Abs. 3 VwGO), wenn er denn vorläge, allenfalls ein \nVerfahrensfehler, nicht aber ein Verstoß gegen die Gewährung rechtlichen Gehörs. \nZum anderen beruht die Verwerfung der Beschwerde der Antragstellerin nicht auf \neiner Bewertung der von ihr im Beschwerdeverfahren gestellten Anträge als \"nicht \nkorrekt\", sondern auf dem Verstoß gegen § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO.\n\n6\n\nSoweit die Antragstellerin den Hinweis des Senates auf ihre von ihrem Vater, \nRichter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Q. , korrigierte Klausur anführt und \ndazu eine von diesem abgegebene Stellungnahme vorlegt, wird von ihr nicht \ndargelegt (und kann von ihr aus Gründen der Logik auch nicht dargelegt werden), \nwieso ein Hinweis auf eine Rechtsproblematik, von der der Senat ausdrücklich \nerklärt, dass er ihr im vorliegenden Verfahren nicht weiter nachzugehen brauche, \n\"entscheidungserheblich\" im Sinne des § 152a Abs. 1 Nr. 2 VwGO gewesen ist. Im \nÜbrigen ist der in diesem Zusammenhang gemachte Vortrag der Antragstellerin, sie \nhabe zu keinem Zeitpunkt gewusst, wer die Korrektoren der Klausur gewesen seien, \nund habe sich bei der Einsichtnahme in die Prüfungsunterlagen \"ausschließlich mit \nder hier angegriffenen Hausarbeit\" befasst, ausweislich ihrer eigenen früheren \nErklärungen unwahr. In ihrer Widerspruchsbegründung vom 13. August 2003 hat sie \nnämlich ausgeführt:\n\n7\n\n\"Die Überprüfung der Klausuren und der dazu erstellten Gutachter der Prüfer hat \nergeben, dass diese überzeugend sind.\"\n\n8\n\nDas von ihrem Vater erstellte Gutachten hat die Antragstellerin nicht \nausgenommen.\n\n9\n\nDie Rüge, der Senat habe sich mit dem \"Antrag auf Vorlage der vom Erstzensor \nerstellten Lösungshinweise zur Aufgabenstellung ... überhaupt nicht \nauseinandergesetzt\" geht ins Leere, da es in einem Verfahren über eine mangels \nhinreichender Begründung unzulässige Beschwerde auf die Vorlage von \nVerwaltungsvorgängen nicht ankommen kann. Was dies mit einer Verletzung des \nrechtlichen Gehörs zu tun haben soll, bleibt unerfindlich.\n\n10\n\nSoweit die Antragstellerin sich dagegen wendet, dass der Senat über ihren \nProzesskostenhilfeantrag nicht vorab entschieden hat, rügt sie eine angeblich falsche \nRechtsanwendung, legt aber nichts zu einer Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. \nSie verkennt, dass es keine Verletzung des rechtlichen Gehörs bedeutet, wenn das \nGericht der Rechtsauffassung einer Partei nicht folgt.\n\n11\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n12\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).\n\n13","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278824","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-07-19/14-b-1101-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152a","ref_norm":"152a","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/278824","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278824","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-07-19/14-b-1101-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/278824","retrieved":"2026-07-09 02:52:17.330518+00:00"}}