{"status":"available","doknr":"OLD278827","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0719.12A2004.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-07-19","aktenzeichen":"12 A 2004/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens mit \nAusnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst \nträgt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet, weil die \nbeabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende \nAussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO, § 114 ZPO).\n\n3\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.\n\n4\n\nDas Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit \ndes angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Wie das Verwaltungsgericht \nzutreffend ausgeführt hat, war der Beklagte für die Gewährung stationärer \nEingliederungshilfe für den noch in Rede stehenden Zeitraum (1. Januar 1999 bis 1. \nJuli 2001) nicht zuständig, so dass von ihm die Erstattung von Kosten der \nEingliederungshilfe nicht verlangt werden kann. Schon aus diesem Grund kann die \ngegenüber dem Beklagten begehrte Übernahme der rückständigen Heimkosten auch \nnicht auf einen sozialhilferechtlichen Herstellungsanspruch gestützt werden. \n\n5\n\nVgl. hierzu etwa: BVerwG, Urteil vom 18. April 1997 - 8 C 38.95 -, NJW 1997, \n2966.\n\n6\n\nEin Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten ergibt sich auch nicht aus dem \nKostenübernahmebescheid vom 22. Mai 1998. Wie das Verwaltungsgericht ebenfalls \nzutreffend ausgeführt hat, ist aus diesem Bescheid eindeutig ersichtlich, dass der \nLeistungswille des Beklagten auf die Erbringung von Hilfe zum Lebensunterhalt in \nder Form der \"Gewährung von Hilfe in einer Einrichtung\" gemäß § 11 BSHG durch \ndie Übernahme der nicht gedeckten Heimpflegekosten begrenzt war. \n\n7\n\nAngesichts des erkennbar beschränkten Leistungswillens - und der nicht \ngegebenen Zuständigkeit für die Gewährung von stationärer Eingliederungshilfe - \nkann den in der Folgezeit seitens des Beklagten auf der Grundlage des A-\nPflegesatzes geleisteten Erstattungen kein Erklärungsgehalt dahingehend \nbeigemessen werden, dass auch die über die erstatteten Kosten hinaus gehenden \nBeträge für Eingliederungsleistungen im Rahmen des ab 1999 geltenden \nPflegesatzsystems übernommen werden sollten.\n\n8\n\nDass der für die Gewährung von stationärer Eingliederungshilfe zuständige \nBeigeladene die Übernahme der Kosten mit Bescheid vom 17. März 2003 für die Zeit \nvor dem 2. Juli 2001 abgelehnt und die Klägerin dies hingenommen hat, führt nicht \nzur Leistungspflicht des unzuständigen Trägers der Sozialhilfe. Ob dieser Bescheid \nmit Blick auf die Regelung in § 5 Abs. 2 BSHG rechtswidrig ist, ob er bestandskräftig \ngeworden ist und ob die Klägerin ggf. einen Anspruch auf Wiederaufgreifen des \nVerfahrens gemäß § 44 Abs. 2 Satz 2 SGB X hat, ist im vorliegenden Verfahren nicht \nzu entscheiden.\n\n9\n\nDie des Weiteren geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. \n3 VwGO) kommt der Rechtssache nicht zu. Die Frage, welchen Erklärungsgehalt der \nKostenübernahmebescheid des Beklagten vom 22. Mai 1998 besitzt, ist im Wege der \nAuslegung auf der Grundlage der nicht über den konkreten Einzelfall hinaus \nwirkenden individuellen Umstände zu ermitteln; das Ergebnis der Auslegung ist \ndaher nicht verallgemeinerungsfähig.\n\n10\n\nDie von der Klägerin unter Hinweis auf den erst nach Ablauf von über 2 Jahren \nergangenen Beiladungsbeschluss erhobene Verfahrensrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 \nVwGO) greift nicht durch. Maßgebendes Kriterium für die Beiladung nach § 65 Abs. 1 \nVwGO ist nicht das geltend gemachte Interesse der Klägerseite an einer über die \nBeiladung zu bewirkenden Verhandlungsbereitschaft des Beigeladenen, sondern \nallein die Frage, ob dessen rechtliche Interessen durch die vom Gericht zu treffende \nEntscheidung berührt werden.\n\n11\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO. \nDa der Beigeladene im zweitinstanzlichen Verfahren keinen Antrag gestellt und sich \ndamit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO), entspräche es nicht \nder Billigkeit, seine Kosten der Klägerin aufzuerlegen.\n\n12\n\nMit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das \nangefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).\n\n13","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278827","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-07-19/12-a-2004-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 65","ref_norm":"65","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/278827","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278827","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-07-19/12-a-2004-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/278827","retrieved":"2026-07-09 02:52:17.561395+00:00"}}