{"status":"available","doknr":"OLD278826","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0719.11A2421.03A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-07-19","aktenzeichen":"11 A 2421/03.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg. \n\n3\n\nDie allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 \nAsylVfG) wird nicht gemäß den gesetzlichen Erfordernissen des § 78 Abs. 4 Satz 4 \nAsylVfG dargelegt bzw. ist nicht gegeben.\n\n4\n\n1. Der Kläger ficht das Urteil erster Instanz nur an, \"soweit der Kläger \nFeststellungen nach § 53 AuslG\" begehrt. Soweit das Verwaltungsgericht die auf \nAnerkennung als Asylberechtigter und auf Feststellung der Voraussetzungen des § \n51 Abs. 1 AuslG a. F. (jetzt: § 60 Abs. 1 AufenthG) gerichteten Klageanträge \nabgewiesen hat, wird das Urteil also nicht angegriffen; es ist in diesem Umfang daher \nbereits jetzt rechtskräftig. In Bezug auf Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG \n(jetzt: § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG) erachtet der Kläger die Frage als grundsätzlich \nbedeutsam,\n\n5\n\n\"ob angesichts der derzeitigen Situation in \nLiberia nicht grundsätzlich Abschiebungshindernisse \ngem. § 53 Abs. 4 AuslG i. V. m. Art. 3 EMRK, bzw. \ngem. § 53 Abs. 6 AuslG gegenüber Abschiebungen \nin dieses Land bestehen ?\".\n\n6\n\nBereits diese Fragestellung verdeutlicht, dass mit dem Zulassungsantrag und seinen \ndahingehenden Erläuterungen nicht alle Tatbestände des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG \nzur Prüfung gestellt werden, sondern nur § 60 Abs. 5 AufenthG (früher: § 53 Abs. 4 \nAuslG a. F.) und § 60 Abs. 7 AufenthG (früher: § 53 Abs. 6 AuslG a. F.). \n\n7\n\n2. Zur Klärung der vom Kläger aufgeworfenen Frage ist die Durchführung eines \nBerufungsverfahrens indessen entbehrlich. Die Zulassung der Berufung kommt \nnämlich nicht in Betracht, wenn die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage \nsich auf Grund von eindeutigen und widerspruchsfreien Auskünften und \nStellungnahmen sachverständiger Stellen ohne weiteres beantworten lässt und \ndaher ein Berufungsverfahren nicht erfordert. \n\n8\n\nVgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni \n2005 - 11 A 4518/02.A -, S. 4 f. des \nBeschlussabdrucks m. w. N.\n\n9\n\nSo liegt der Fall hier. Nach den dem Senat vorliegenden Erkenntnisquellen, auf die \ndie Beteiligten mit Verfügung vom 20. Mai 2005 hingewiesen worden sind, ist die \nvom Kläger als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Frage nach der gemäß § 77 \nAbs. 2 AsylVfG im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats maßgeblichen Sach- und \nRechtslage ohne weiteres zu verneinen.\n\n10\n\na) Der Kläger kann sich zunächst nicht auf ein Abschiebungshindernis nach § 60 \nAbs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK berufen. Hiernach darf ein Ausländer nicht \nabgeschoben werden, wenn er im Zielstaat der Abschiebung der Folter oder \nunmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen wäre. Dass \ndem Kläger auf Grund der aktuellen politischen Lage in seinem Heimatland derartige \nMaßnahmen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen könnten, ist nicht ersichtlich. \n\n11\n\nDer zwischen 1999 und 2003 in Liberia geführte (zweite) Bürgerkrieg ist beendet. \nIm August 2003 haben die frühere Regierung und die beiden maßgeblichen \nRebellengruppen LURD und MODEL einen Friedensvertrag geschlossen. Der \nfrühere liberianische Präsident Taylor ist ins Exil geflohen. Eine Übergangsregierung \n- für Oktober 2005 sind Neuwahlen angesetzt - führt das Land. Seit Oktober 2003 \nsind die Vereinten Nationen mit rund 15.000 Soldaten der U. N. Mission in Liberia - \nUNMIL - zur Sicherung des Friedens präsent. Ebenso unterstützen internationale \nPolizeieinheiten (ca. 1.100 Polizisten) die liberianischen Sicherheitskräfte bei der \nAufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung. Die Entwaffnung der ehemaligen \nKämpfer der Kriegsparteien ist weitgehend abgeschlossen. \n\n12\n\nBundesamt für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge vom Mai 2004, Liberia - Information - \nAktuelle Situation, S. 9 ff.; U. S. Department of State \nvom 28. Februar 2005, Liberia - Country Reports on \nHuman Rights Practices - 2004, Einleitung, und \nNorwegian Refugee Council vom 15. April 2005, \nLiberia: IDP Return and reintegration not yet \nsustainable, S. 1; United Nations, Security Council \nvom 17. März 2005: Sixth progress report of the \nSecretary- General on the United Nations Mission in \nLiberia, Rdnrn. 9 ff. \n\n13\n\nIm Allgemeinen ist die liberianische Regierung um die Einhaltung der \nMenschenrechte bestrebt. Soweit berichtet worden ist, dass einige wenige Mitglieder \nder liberianischen Sicherheitskräfte vereinzelt Menschenrechtsverletzungen \nbegangen haben\n\n14\n\n- United Kingdom - Immigration and Nationality \nDirectorate Home Office vom Oktober 2004, Liberia - \nCountry Report, Rdnrn. 6.1 ff.; U. S. Department of \nState vom 28. Februar 2005, Liberia - Country \nReports on Human Rights Practices - 2004, \nEinleitung und Section 1 -, \n\n15\n\nbelegen diese Vorfälle nicht die Gefahr einer auch dem Kläger mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit drohenden Verletzung von Rechtsgütern im Sinne des § 60 Abs. \n5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK. \n\n16\n\nAuch sonstige Gründe, wieso der Kläger, der sich anlässlich seiner Anhörung \ndurch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: \nBundesamt für Migration und Flüchtlinge) am 23. Oktober 1998 als Gegner des \nfrüheren Präsidenten Taylor bezeichnet hat, nunmehr nach der neuen politischen \nLage in Liberia der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder \nBehandlung unterworfen wäre, sind nicht ersichtlich. \n\n17\n\nb) Ferner sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Voraussetzungen \nfür ein Abschiebungshindernis in verfassungskonformer Auslegung des § 60 Abs. 7 \nAufenthG vorliegen. Etwaige Gefahren auf Grund der allgemeinen humanitären Lage \nin Liberia betreffen die gesamte Zivilbevölkerung und rechtfertigen keinen \nAbschiebungsschutz. Dass der Kläger wegen seiner persönlichen Verhältnisse im \nFalle einer Abschiebung einer konkreten individuellen extremen Gefahrenlage \nausgesetzt wäre, d. h. er gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder \nschwersten Verletzungen ausgeliefert wäre, kann nicht angenommen werden.\n\n18\n\nDer Senat verkennt bei dieser Feststellung nicht, dass trotz des seit Herbst 2003 \nandauernden Friedensprozesses die allgemeinen Lebensbedingungen in Liberia \nschwierig sind. Von den rund 3,4 Millionen Einwohnern des Landes leben etwa 80 % \nvon unter einem Dollar am Tag, ca. 80 vom Hundert sind ohne (feste) Arbeit. \n\n19\n\nU. S. Department of State, vom 28. Februar \n2005, Liberia - Country Reports on Human Rights \nPractices - 2004, Einleitung.\n\n20\n\nDie Versorgung der Zivilbevölkerung mit Nahrungsmitteln und Wasser ist ebenso \ndefizitär wie das Gesundheitswesen. Ein Drittel der Bevölkerung ist auf \nNahrungsmittelhilfe angewiesen. \n\n21\n\nUnited Kingdom - Immigration and Nationality \nDirectorate Home Office vom Oktober 2004, Liberia - \nCountry Report, Nrn. 5.34 ff.; Norwegian Refugee \nCouncil vom 15. April 2005, Liberia: IDP Return and \nreintegration not yet sustainable, S. 4 f.\n\n22\n\nAllerdings ist - zum Teil mit Unterstützung des UNHCR - bereits eine Vielzahl \nliberianischer Flüchtlinge aus Ghana, Guinea, der Elfenbeinküste, Nigeria und Sierra-\nLeone in ihr Heimatland zurückgekehrt. Ebenfalls haben zahlreiche Binnenflüchtlinge \nihre angestammten Siedlungsgebiete wieder aufgesucht. Die UNMIL, der UNHCR, \ndie International Organisation for Migration, das World Food Programm und sonstige \nHilfsorganisationen unterstützen sowohl Rückkehrer als auch andere Bedürftige mit \nLebensmitteln und sonstigen Hilfsgegenständen. Mit internationaler Hilfe befinden \nsich auch das Gesundheits- und Bildungswesen im Wiederaufbau, die \nlandwirtschaftliche Produktion und die Fischerei werden unterstützt, \n\n23\n\nUNHCR, Presseerklärungen vom 12. Januar \n2005, Liberian refugees start coming home from \nCôte d´Ivoire, und vom 28. Februar 2005, Most of \nLiberia now declared safe for return; United Nations, \nSecurity Council vom 17. März 2005: Sixth progress \nreport of the Secretary-General on the United \nNations Mission in Liberia, Rdnrn. 64 ff. \n\n24\n\nVon den insgesamt 15 Counties in Liberia werden 14 mittlerweile für eine Rückkehr \nvon Flüchtlingen als sicher angesehen. \n\n25\n\nUNHCR, Presseerklärung vom 28. Februar 2005, \nMost of Liberia now declared safe for return.\n\n26\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b AsylVfG.\n\n27\n\nDas Urteil des Verwaltungsgerichts ist - soweit nicht bereits ohnehin Rechtskraft \neingetreten ist - nunmehr insgesamt rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG).\n\n28\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).\n\n29","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278826","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-07-19/11-a-2421-03-a","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":6},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":3},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/278826","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278826","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-07-19/11-a-2421-03-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/278826","retrieved":"2026-07-09 02:52:17.485510+00:00"}}