{"status":"available","doknr":"OLD278847","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0718.1E741.05PVL.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-07-18","aktenzeichen":"1 E 741/05.PVL","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDas Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht \nerstattet.\n\n1\n\n Gründe\n\n2\n\nDie nach § 33 Abs. 3 Satz 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) statthafte \nund auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des \nBeteiligten zu 1. ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Wert des \nGegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Beschlussverfahren I. Instanz zu \nRecht auf den Auffangwert von 4.000 EUR (§ 23 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbs. RVG) \nfestgesetzt. Das entspricht der vom Bundesverwaltungsgericht seit langem \nentwickelten Praxis im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren, der sich \ndie Instanzgerichte, auch der beschließende Fachsenat, angeschlossen haben,\n\n3\n\nvgl. dazu Beschluss des Fachsenats vom 3. Dezember 2004 - 1 E 1443/04.PVL - \nm.w.N., ferner etwa VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25. August 1994 - PL 15 S \n1817/94 -, VGHBW-Ls 1994, Beilage 12, B4 und Juris (zur \nZustimmungsersetzung),\n\n4\n\nund die Eingang gefunden hat in Nr. 31 des Streitwertkatalogs für die \nVerwaltungsgerichtsbarkeit 2004. Für eine Differenzierung nach Begehren ist nach \nder Struktur der Verfahren grundsätzlich kein Raum. Diese strikt generalisierende \nLinie findet ihre Rechtfertigung darin, dass die Bedeutung \npersonalvertretungsrechtlicher Beschlussverfahren entscheidend durch ihre \nAusstrahlung auf die Tätigkeit der Personalvertretungen geprägt wird. Im \nPersonalvertretungsrecht geht es typischerweise um Innenrecht im Rahmen der \nDienststellenverfassung, nicht aber um die individuellen Rechtsbeziehungen der \nBeschäftigten zum Arbeitgeber oder um sonstige materielle Rechte. Die rechtlichen \nKonsequenzen der Kompetenzeinräumung an Personalvertretungen halten sich \nausschließlich innerhalb der Dienststellenverfassung. Außenwirkung entfaltet die \npersonalvertretungsrechtliche Kompetenzordnung lediglich kraft anderweitiger \nVorschriften, die Beteiligungsrechte in Bezug nehmen und an ihre Beachtung \neigenständige Rechtsfolgen knüpfen. Diese Vorschriften - und damit die dort \nfestgelegten Konsequenzen der zu klärenden Beteiligungsrechte für die Dienststelle \noder Dritte - sind für die Wertfestsetzung im personalvertretungsrechtlichen \nBeschlussverfahren aber ohne Bedeutung; dort steht lediglich die \nKompetenzordnung in Rede. Das schließt es in der Regel aus, die einzelnen \nStreitsachen unterschiedlich zu bewerten. \n\n5\n\nDas Beschwerdevorbringen gibt keinen Anlass, den Gegenstandswert im \nvorliegenden Verfahren hiervon abzuweichend heraufzusetzen, schon gar nicht auf \nden Vierteljahresbetrag des dem betroffenen Arbeitnehmer zu leistenden \nArbeitsentgelts in entsprechender Anwendung des § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG. Die zur \nBegründung dieser Auffassung angestellte Folgenbetrachtung verfehlt den \ndargelegten Ausgangspunkt der Wertbestimmung. Zwar ist die Überlegung der \nBeschwerde zutreffend, dass die vom Antragsteller erstrebte gerichtliche Ersetzung \nder Zustimmung des Beteiligten zu 1. zur beabsichtigten außerordentlichen \nKündigung in Anwendung von § 108 Abs. 1 Satz 2 BPersVG eine spezifische \nBindungswirkung für ein nachfolgendes Kündigungsschutzverfahren erzeugt hätte. \nDenn das Bundesarbeitsgericht anerkennt in ständiger Rechtsprechung bei fristlosen \nKündigungen gegenüber einem Arbeitnehmer hinsichtlich der Zustimmung des \nBetriebsrats gemäß § 103 Abs. 2 BetrVG bzw. des Personalrats nach dem \nentsprechenden Personalvertretungsrecht eine solche, von ihm als \n„Präklusionswirkung\" bezeichnete Bindung des Zustimmungsersetzungsverfahrens, \nkraft derer sich der betroffene Arbeitnehmer im späteren Kündigungsschutzverfahren \nnur auf solche Tatsachen berufen kann, die er im Zustimmungsersetzungsverfahren \nnicht hätte geltend machen können.\n\n6\n\nVgl. BAG, Urteil vom 11. Mai 2000 - 2 AZR 276/99 -, PersR 2000, 466 (Juris-Text \nRn. 22) m.w.N.\n\n7\n\nIndessen handelt es sich dabei um eine rechtliche Folgewirkung der \nEntscheidung im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren. Solche Folgen \nhaben aber bei der Bemessung des Gegenstandswerts außer Betracht zu bleiben. \nDies ist für finanzielle, wirtschaftliche oder sonstige Folgen der Mitbestimmung seit \nlangem geklärt, obwohl jene Folgen im Einzelfall sogar noch ein - wirtschaftlich \ngesehen - deutlich höheres Gewicht als die erwähnte Präklusionswirkung des \nZustimmungsersetzungsverfahrens nach § 108 Abs. 1 Satz 2 BPersVG haben \nkönnen. Im Blick des personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens, das hier \nzu bewerten ist, liegt allein die Frage, ob es gerechtfertigt ist, die \npersonalvertretungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Kündigung zu schaffen. \nDie Regelung des § 108 BPersVG dient demgemäß - unbeschadet ihrer in anderen \nRechtsbereichen anerkannten Bedeutung - dem Schutz der Personalvertretung; die \nindividualrechtlichen Interessen der Dienststelle oder des betroffenen Arbeitnehmers \nwerden nur reflexhaft mitberührt, nämlich infolge des Aufgreifens der gerichtlichen \nEntscheidung in Vorschriften außerhalb des Personalvertretungsrechts. Überdies hat \ndas Verwaltungsgericht bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass der weitere \nGang von Kündigungsverfahren, die mit der Zustimmungsersetzung vorbereitet \nwerden sollen, generell offen ist. Es ist weder absehbar, ob eine Kündigung \nüberhaupt ausgesprochen wird, noch ob es in diesem Falle zu einem \nKündigungsschutzverfahren kommt. Auch von daher ist es nicht angemessen, den \nGegenstandswert des personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens an \nVorschriften zu orientieren, die ausdrücklich nur jenes weitere Verfahren betreffen \nund dort gegebenenfalls erneut anzuwenden wären.\n\n8\n\nDie Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 33 Abs. 9 \nRVG.\n\n9\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).\n\n10","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278847","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-07-18/1-e-741-05-pvl","cited_norms":[{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":3},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"BetrVG","ref":"§ 103","ref_norm":"103","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/278847","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278847","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-07-18/1-e-741-05-pvl","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/278847","retrieved":"2026-07-09 02:52:19.234415+00:00"}}