{"status":"available","doknr":"OLD278872","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0715.7A2747.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-07-15","aktenzeichen":"7 A 2747/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 12.217,01 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDer Antrag ist nicht begründet.\n\n3\n\nSoweit der anwaltlich vertretene Kläger sowohl Berufung eingelegt als auch zugleich \nderen Zulassung beantragt hat, mag das Vorbringen noch dahin zu verstehen sein, dass die \nEinlegung der \"Berufung\" nur für den Fall ihrer Zulassung durch den Senat gelten soll. Die \nmit der Begründung des Zulassungsantrags im Schriftsatz vom 4. August 2004, der am \ngleichen Tag - dem letzten Tag der Begründungsfrist - bei Gericht eingegangen ist, geltend \ngemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit \ndes Urteils) und Nr. 3 (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache) liegen nicht vor.\n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Abweisung des Verpflichtungsbegehrens des Klägers \ndarauf gestützt, der Kläger habe keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten \nBaugenehmigung, weil er den nach § 51 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW erforderlichen \nStellplatznachweis nicht erbracht habe. Insoweit hat das Verwaltungsgericht allein tragend \ndarauf abgestellt, die vom Kläger vorgesehenen Stellplätze auf dem Flurstück 384 könnten \nschon deshalb nicht als Nachweis der erforderlichen Stellplätze anerkannt werden, weil ihre \nNutzung als dem im Gebäude N.------straße 1 angesiedelten Betrieb des Klägers zugeordnete \nStellplätze nicht im Sinne von § 51 Abs. 3 Satz 1 BauO NRW öffentlich-rechtlich gesichert \nsei. Das Zulassungsvorbringen ist nicht geeignet, ernstliche Zweifel an dieser Wertung zu \nbegründen.\n\n5\n\nFür die Frage, ob Stellplätze auf einem anderen als dem Baugrundstück zum Nachweis \nder erforderlichen Stellplätze anerkannt werden können, kommt es darauf an, ob sie die drei \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 3 Satz 1 BauO NRW kumulativ erfüllen, d.h. die Stellplätze \nmüssen\n\n6\n\n- \"in der näheren Umgebung\" des Baugrundstücks\n\n7\n\n- auf einem \"geeigneten\" Grundstück liegen und\n\n8\n\n- \"dessen Benutzung für diesen Zweck\" muss \"öffentlich-rechtlich gesichert\" sein.\n\n9\n\nFehlt es an einer dieser Voraussetzungen, ist der Stellplatznachweis nicht geführt.\n\n10\n\nVgl.: OVG NRW, Urteil vom 11. August 1989 \n\n11\n\n- 11 A 980/88 -, BRS 49 Nr. 141.\n\n12\n\nInsoweit hat das Verwaltungsgericht auf Seite 7 des angefochtenen Urteils ausgeführt, \ndass die räumliche Zuordnung des für Stellplatzzwecke vorgesehenen Flurstücks jedenfalls \nzweifelhaft sei. Letztlich könne die Frage der Eignung jedoch dahinstehen, weil es an einer \nöffentlich-rechtlichen Sicherung fehle. Diese sei nur gegeben, wenn eine entsprechende \nBaulast eingetragen oder zumindest - bei Weigerung der Behörde, die Baulast einzutragen - \ndie Verpflichtung der Behörde zur Eintragung vollstreckungsfähig tituliert sei. Diese Sicht \nentspricht der einschlägigen, vom Verwaltungsgericht zutreffend angeführten Rechtsprechung \ndes Senats.\n\n13\n\nVgl.: OVG NRW, Urteil vom 15. Januar 1992 \n\n14\n\n- 7 A 211/90 -; ebenso: Boeddinghaus/\n\n15\n\nHahn/Schulte, BauO NRW, Stand März 2002, \n\n16\n\n§ 51 RdNr. 106.\n\n17\n\nDieser rechtlichen Wertung, an der festzuhalten ist, tritt das Zulassungsvorbringen nicht \nentgegen. Die umfangreichen Ausführungen der Zulassungsbegründung zur \n\"Leidensgeschichte\" des Klägers wie auch zu dem - angeblich - sittenwidrigen und \ntreuwidrigen Verhalten des Beklagten ändern nichts daran, dass der Stellplatznachweis erst \ndann anerkannt werden kann, wenn die Baulast eingetragen bzw. die Verpflichtung zu ihrer \nEintragung vollstreckungsfähig tituliert ist. Es ist Sache des Klägers, die Voraussetzungen \nhierfür - ggf. im Rechtsweg - herbeizuführen.\n\n18\n\nHierzu merkt der Senat an, dass der Eigentümer des faktischen begünstigten Grundstücks \n(hier: N.------straße 1) nach der Rechtsprechung des beschließenden Gerichts zwar kein \nsubjektives öffentliches Recht auf Eintragung einer Baulast hat.\n\n19\n\nVgl.: OVG NRW, Urteil vom 28. Januar 1997 \n\n20\n\n- 10 A 3465/95 -, BRS 59 Nr. 229; ebenso Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, \nStand August 2004, § 83 RdNr. 66a und Gädtke/Temme/\n\n21\n\nHeintz, BauO NRW, 10. Aufl. 2003, § 83 RdNr. 47.\n\n22\n\nDas schließt jedoch nicht aus, dass der Eigentümer des belasteten Grundstücks (hier: \nFlurstück 384) ggf. einen Anspruch auf Eintragung seiner Verpflichtungserklärung hat.\n\n23\n\nVgl. hierzu: OVG NRW, Urteil vom 28. Januar 1997 \n\n24\n\n- 10 A 3465/95 -, a.a.O. sowie Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, Stand Mai \n1999, § 83 RdNr. 66 und Gädtke/Temme/Heintz, BauO NRW, 10. Aufl. 2003, § 83 \nRdNr. 47.\n\n25\n\nErgänzend weist der Senat allerdings darauf hin, dass die Eintragung einer Baulast in das \nBaulastenverzeichnis als solche noch nicht die Annahme rechtfertigt, dass der \nStellplatznachweis geführt ist. Letzteres hängt vielmehr auch davon ab, ob die Stellplätze \nkonkret im Sinne von § 51 Abs. 3 Satz 1 BauO NRW \"geeignet\" sind.\n\n26\n\nVgl.: OVG NRW, , Urteil vom 11. August 1989 \n\n27\n\n- 11 A 980/88 -, BRS 49 Nr. 141.\n\n28\n\nWenn das Verwaltungsgericht insoweit im angefochtenen Urteil bezogen auf den \nvorliegenden Fall deutliche Zweifel geäußert hat, steht dies immerhin im Einklang mit der \nEinschätzung, die der Senat bereits in seinem - rechtskräftigen - Urteil vom 25. August 1999 - \n7 A 5827/96 - auf Seite 15 auf Grund der seinerzeit vom Berichterstatter des Senats \ndurchgeführten Ortsbesichtigung näher artikuliert hat.\n\n29\n\nFür eine Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechts-sache \n(Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist schon deshalb kein Raum, weil das \nZulassungsvorbringen den diesbezüglichen Darlegungsanforde-rungen nicht gerecht wird. Zur \nDarlegung dieses Zulassungsgrunds ist die Rechts-frage, auf die es nach Auffassung des \nRechtsmittelführers ankommt, auszuformu-lieren und substantiiert auszuführen, warum sie \nklärungsbedürftig und entschei-dungserheblich ist und weshalb sie für grundsätzlich gehalten \nwird.\n\n30\n\nVgl.: OVG NRW, Beschluss vom 26. Juni 2000 \n\n31\n\n- 7 A 2690/99 -; zum Revisionszulassungsrecht BVerwG, Beschluss vom 19. August \n1997 \n\n32\n\n- 7 B 261/97 -, NJW 1997, 3328.\n\n33\n\nAn alledem mangelt es hier.\n\n34\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n35\n\nDie Festsetzung des Streitwertes stützt sich auf § 52 Abs. 1 GKG n.F.\n\n36\n\nMit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig \n(§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).\n\n37","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278872","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-07-15/7-a-2747-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/278872","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278872","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-07-15/7-a-2747-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/278872","retrieved":"2026-07-09 02:52:21.361396+00:00"}}