{"status":"available","doknr":"OLD278874","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0715.19B978.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-07-15","aktenzeichen":"19 B 978/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen. \n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- EUR \nfestgesetzt. \n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist unbegründet. \n\n3\n\nDie Prüfung des Senats ist auf diejenigen Gründe beschränkt, die die Antragstellerin \ninnerhalb der einmonatigen Begründungsfrist nach § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegt hat \n(§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Diese rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss zu \nändern und dem Antrag der Antragstellerin gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf \nWiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruches gegen den Bescheid des \nAntragsgegners vom 12. April 2005 stattzugeben.\n\n4\n\nAus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass der angefochtene Bescheid an \neinem Verfahrensfehler leidet. Der für die Eröffnung des Verfahrens zur Feststellung des \nsonderpädagogischen Förderbedarfs nach § 10 Abs. 1 VO-SF erforderliche Antrag liegt vor. \nDie Antragstellerin hat den formularmäßigen, am 5. Oktober 2004 unterschriebenen Antrag \nim Sinne von § 10 Abs. 1 a) VO-SF selbst gestellt. Ihr Vortrag, sie sei von der Leiterin der \nQ. -Q1. -Grundschule gedrängt worden, den Antrag zu unterschreiben, dessen \nTragweite ihr weder bewusst gewesen noch erläutert worden sei, sie habe geglaubt, wegen \ngeringfügiger feinmotorischer Probleme habe bei ihrem Sohn B. unersucht werden \nsollen, ob eine ausschließlich körperliche Behinderung vorliege, ist nicht nachvollziehbar. Der \nvon der Antragstellerin unterschriebene Antrag bezieht sich ausdrücklich auf \"die Eröffnung \ndes Verfahrens zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs und zur \nEntscheidung \n\n5\n\nüber den schulischen Förderort nach der VO-SF\". Unter 2.1 des Antrags wird zur \nBegründung auf den Bericht der Grundschule u.a. über das soziale/emotionale Verhalten und \ndas Arbeitsverhalten B1. verwiesen. Unter 2.2 ist als Vermutung seines \nsonderpädagogischen Förderbedarfs \"Erziehungsschwierigkeit\" angekreuzt. Schließlich \nenthält der Antrag unter 3. angekreuzt den Hinweis, die Teilnahme am Unterricht der \nSonderschule werde hiermit beantragt. Dass sie den Antrag ungelesen oder unbesehen \nunterschrieben habe, macht die Antragstellerin nicht geltend. Angesichts dessen kann nicht \nangenommen werden, die Antragstellerin habe die beantragte Überprüfung nur auf \ngeringfügige feinmotorische Probleme bezogen oder habe sich sonst über den \nErklärungsinhalt des Antrags geirrt. Nicht glaubhaft ist auch, dass, wie die Antragstellerin \nbehauptet, keinerlei Aufklärung durch Lehrkräfte der Q. -Q1. -Grundschule erfolgt sei. \nVielmehr ist in dem Bericht der Grundschule zu dem Antrag - wegen der mitgeteilten \nEinzelheiten glaubhaft - ausgeführt, es habe ein Elterngespräch, also ein Gespräch mit der \nalleinerziehenden Antragstellerin, stattgefunden, in dem zu zusätzlichen therapeutischen \nMaßnahmen geraten worden sei, wovon die Mutter nicht habe überzeugt werden können, und \nin dem vereinbart worden sei, B. in absoluten Überforderungssituationen abzuholen. Ein \nGrund dafür, dass die Lehrerinnen, die den Bericht abgefasst haben, das Elterngespräch \nerfunden haben sollten, ist nicht ersichtlich. Danach kann dahin stehen, ob in den \nformulargemäßen Antrag auch ein Antrag der Grundschule im Sinne von § 10 Abs. 1 b) VO-\nSF zu sehen ist. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass bei einem Antrag der allgemeinen \nSchule § 10 Abs. 1 b) VO-SF nur die vorherige Information der Erziehungsberechtigten, nicht \naber deren Einverständnis(erklärung) vorschreibt.\n\n6\n\nDer Antragstellerin ist auch im Sinne von § 11 Abs. 2 VO-SF während der Erstellung des \nsonderpädagogischen Gutachtens vom 9. März 2005 die Möglichkeit für eine Aussprache \ngegeben worden, die sie auch genutzt hat. Ihre im Beschwerdeverfahren aufgestellte \ngegenteilige Behauptung ist unglaubhaft. Sie ist durch Nichts untermauert. Vielmehr hat nach \nden Angaben im sonderpädagogischen Gutachten ein Gespräch mit der Antragstellerin am 10. \nFebruar 2005 und ein weiteres Gespräch mit ihr im Beisein ihres Lebensgefährten \nstattgefunden. Der Inhalt der Gespräche ist unter 3.1 des Gutachtens ausführlich \nwiedergegeben und gewürdigt worden. Dass diese Ausführungen den Inhalt der Gespräche \nnicht zutreffend wiedergeben, ist nicht ersichtlich. Danach kann auch ausgeschlossen werden, \ndass die Gespräche nicht den Charakter einer Aussprache hatten. \n\n7\n\nSchließlich ist vor Abschluss der Begutachtung eine schulärztliche Untersuchung \ndurchgeführt worden, die, wie das schulärztliche Gutachten vom 8. Februar 2005 zeigt, den \nVorgaben des § 11 Abs. 3 VO-SF genügt; insbesondere sind in diesem Gutachten \"aus \nmedizinischer Sicht\" (§ 11 Abs. 3 Satz 2 VO-SF) Aussagen zu \"feststellbaren \nBeeinträchtigungen oder Behinderungen\" getroffen worden. Dass sich, wie die Antragstellerin \nanführt, aus dem Gutachten \"keinerlei Hinweise\" auf das Vorliegen einer Behinderung im \nSinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3 VO-SF (Lern- und Entwicklungsstörungen) ergeben, betrifft nicht \ndie Beachtung des Verfahrensrechts. Davon abgesehen trifft dieser Einwand nicht zu. Zudem \nkommt es gerade für den Förderbedarf wegen Erziehungsschwierigkeit nach § 5 Abs. 3 VO-\nSF - wie hier - auf die Feststellungen der von dem Schüler besuchten allgemeinen Schule und \ndie sonderpädagogische Begutachtung an und dient die schulärztliche Untersuchung der \nmedizinischen Feststellung körperlicher oder neurologischer Ursachen oder Einflussfaktoren; \naus dem Fehlen hinreichender schulärztlicher Feststellungen zu den Merkmalen der \nErziehungsschwierigkeit kann daher nicht geschlossen werden, ein Förderbedarf nach § 5 \nAbs. 3 VO-SF liege nicht vor. \n\n8\n\nUnabhängig von den vorstehenden Gründen wäre ein Fehler des Verwaltungsverfahrens, \nläge denn ein solcher vor, für die Aufhebbarkeit des Bescheids des Antragsgegners vom 12. \nApril 2004 gemäß § 46 VwVfG NRW unbeachtlich. Denn es ist offensichtlich, dass ein \neventueller Verfahrensfehler der gerügten Art die im Bescheid getroffene Entscheidung in der \nSache nicht beeinflusst hätte. Bei dem Sohn B. der Antragstellerin besteht aus den \nzutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses sonderpädagogischer Förderbedarf \nwegen Erziehungsschwierigkeit in einem Maß, dass er allein auf einer Schule für \nErziehungshilfe hinreichend gefördert werden kann. Das weitere Beschwerdevorbringen stellt \ndie im Verwaltungsverfahren getroffenen Feststellungen und die Erwägungen des \nVerwaltungsgerichts nicht in Frage.\n\n9\n\nInsofern ist zunächst hervorzuheben, dass es hier nicht darum geht, ob dem Sohn B. \nder Antragstellerin wegen seines Verhaltens \"Vorwürfe\" zu machen sind. Entscheidend ist, \ndass die Voraussetzungen des sonderpädagogischen Förderbedarfs nach § 5 Abs. 3 VO-SF \nvorliegen. Auf der Grundlage des ermittelten Sachverhalts ist davon auszugehen, dass sich \nB. der Erziehung so nachhaltig verschließt und widersetzt, dass er im Unterricht der \nallgemeinen Schule nicht oder nicht hinreichend gefördert werden kann und die eigene \nEntwicklung oder die der Mitschüler erheblich gestört oder gefährdet ist. Diese \nVoraussetzungen hat das Verwaltungsgericht mit überzeugenden Gründen bejaht. Es hat sich \ndabei zutreffend auf den Sachverhalt gestützt, der sich aus dem sonderpädagogischen \nGutachten vom 9. März 2005 und den Berichten der Q. -Q1. -Grundschule vom \nOktober 2004, 13. April 2005 und 13. Mai 2005 ergibt. Das Beschwerdevorbringen \nrechtfertigt keine andere Entscheidung.\n\n10\n\nDie Beurteilung des schulischen Verhaltens des Sohnes B. der Antragstellerin \nberuht auf ausreichend ermittelten Feststellungen. Eine weitere Sachverhaltsaufklärung \nmusste sich dem Verwaltungsgericht nicht aufdrängen und drängt sich zu den gegenwärtigen \nUmständen auch im Beschwerdeverfahren nicht auf. Die Frage, ob ein Schüler \nsonderpädagogischer Förderung bedarf und welcher konkrete Förderbedarf besteht, beurteilt \nsich nach ständiger Senatsrechtsprechung grundsätzlich nach seinem in der Schule gezeigten \nLern- und Leistungsverhalten sowie - insbe-sondere bei Erziehungsschwierigkeit - seinem \nSozialverhalten. Hierzu vermitteln hier die Berichte der Grundschule und das \nsonderpädagogische Gutachten eine taugliche und hinreichend aussagekräftige \nSachverhaltsgrundlage. Zweifel an der Objektivität und Unvoreingenommenheit der \nLehrkräfte, die sich zu B1. Verhalten geäußert haben, bestehen nicht. Insbesondere \nspricht Nichts dafür, dass, wie die Antragstellerin ihren Eindruck schildert, seitens der \nLehrkräfte ihr gegenüber Antipathie bestehe, die sie auf B. übertragen hätten. Die \nBerichte lassen vielmehr erkennen, dass die Lehrkräfte die gebotene Sachbezogenheit und \nDistanz gewahrt haben. Dem gemäß gibt es auch keinen Anhalt dafür, dass erst die \nEinstellung der Lehrkräfte der Antragstellerin gegenüber das Verhalten B1. , der stark \nauf seine Mutter fixiert sei, hervorgerufen haben könnte.\n\n11\n\nDer sich aus den Berichten der Grundschule und dem sonderpädagogischen Gutachten \nergebende Sachverhalt wird ferner nicht schon dadurch in Frage gestellt, dass die \nAntragstellerin einzelne Aspekte bestreitet. Denn ihr Bestreiten ist unsubstantiiert. Entgegen \ndem Beschwerdevorbringen kann das schulische Verhalten B1. nicht dahin \numschrieben werden, er erscheine vielleicht manchmal etwas unkonzentriert und störe nur \nvon Zeit zu Zeit in einem Ausmaß den Unterricht, das über das normale Verhalten eines \nErstklässlers nicht hinausgehe. Vielmehr ist nach den Berichten der Q. -Q1. -\nGrundschule, die das schulische Verhalten B1. in den Kernaussagen durchgängig und \naussagekräftig beschreiben, davon auszugehen, dass B. nach wie vor nicht am \ngemeinsamen Unterrichtsgeschehen teilnimmt und - von einzelnen kurzen Phasen der \nGruppenarbeit und der Einzelbetreuung und gelegentlicher Beschäftigung mit \nUnterrichtsmaterial nach seinem eigenen Willen abgesehen - seine Mitarbeit und auch \nLernstandsüberprüfungen verweigert. Er stört den Unterrichtsablauf durchgängig durch lautes \nRufen in den Klassenraum, Entwenden und Werfen von Gegenständen und Umhergehen im \nKlassenraum; er missachtet Regeln und Anordnungen, schlägt, tritt und beschimpft \nMitschüler, wirft sich gelegentlich auf den Boden und schreit, reagiert bei Ansprache durch \nLehrkräfte aggressiv und gefährdet im Sportunterricht sich und andere. Auch dem Einwand \nder Antragstellerin, B. verlasse den Klassenraum nie ohne Grund, sondern um zur \nToilette zu gehen da er zuletzt an einer Blasenentzündung erkrankt gewesen sei, ist nicht zu \nfolgen. Demgegenüber berichten die Lehrkräfte durchgängig seit Oktober 2004, B. \nverlasse mehrfach am Unterrichtsvormittag ohne Erlaubnis und ohne erkennbaren Grund den \nKlassenraum und laufe auf dem weiträumigen Schulgelände herum; mit einer \nBlasenentzündung in letzter Zeit kann das nicht abgetan werden. Angesichts der nachhaltigen \nund umfassenden Verhaltensauffälligkeiten braucht auf strittige Einzelaspekte - wie das \nEinsperren schuleigener Schafe oder das Entwenden eines Rollers oder von Rollern auf dem \nSchulgelände - nicht weiter eingegangen zu werden. Schließlich kann bei B. ein hohes \nAggressionspotential mit Blick darauf angenommen werden, dass er am 5. April 2005 und an \nweiteren Tagen mit den Worten \"Ich besorge mir eine Knarre und lege euch alle um, oder \neinen Knüppel und schlage euch die Köpfe ab\" mit Gewalt gedroht hat. Soweit B. diese \nDrohung gegenüber seiner Mutter abgestritten hat, kann dem kein Gewicht gegeben werden; \ndafür, dass die Drohung von Lehrkräften erfunden sein könnte, spricht Nichts.\n\n12\n\nDas Vorliegen des sonderpädagogischen Förderbedarfs wegen Erziehungsschwierigkeit \nim Sinne von § 5 Abs. 3 VO-SF wird schließlich auch dann nicht in Frage gestellt, wenn die \nÄrztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie Dr. N. B. auch unter den Aspekten \nReizoffenheit und Ablenkbarkeit positiv beurteilt und bei ihm - allerdings entgegen dem \npsychologischen Bericht vom 2. März 2005 - nicht dissoziales Verhalten diagnostiziert. Nach \nder ständigen Rechtsprechung des Senats,\n\n13\n\nvgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 29. November 2004 - 19 A 3615/04 -,\n\n14\n\nbeurteilt sich die Frage, ob ein Schüler sonderpädagogischer Förderung bedarf und \nwelcher konkrete Förderbedarf besteht, grundsätzlich nach seinen in der Schule gezeigten \nLeistungen und seinem sonstigen Verhalten und ist die Beurteilung des Förderbedarfs einer \nBegutachtung durch den Schüler isoliert außerhalb der Schule überprüfende Gutachter in der \nRegel - und so auch hier - nicht zugänglich.\n\n15\n\nDie - nicht im Ermessen des Antragsgegners stehende - Bestimmung einer Schule für \nErziehungshilfe als Förderort wird nicht durch den Einwand der Antragstellerin in Frage \ngestellt, B. könne \"mit Sicherheit\" ebenso gut an einer Regelgrundschule gefördert \nwerden, wenn er - anders als an der Q. -Q1. -Grundschule - im Klassenverband mit nur \neiner Jahrgangsstufe von Lehrern, zu denen er Vertrauen fassen könne, unterrichtet werde. \nHierbei handelt es sich um eine bloße Mutmaßung. Sie steht im Widerspruch zu den \nfachlichen Aussagen im sonderpädagogischen Gutachten und wird auch sonst durch keine \ntragfähigen Gründe gestützt. Es gibt keinen Anhalt dafür, dass die Verhaltensauffälligkeiten \nB1. darauf zurückzuführen sein könnten, dass er an der Q. -Q1. -Grundschule in \neiner jahrgangsübergreifenden Klasse unterrichtet wird. Nach den aussagekräftigen Berichten \nder Grundschule hat er sein schulisches Verhalten - Verweigerung der Mitarbeit, Missachtung \nvon Regeln und Anweisungen, Störung des Unterrichts und Aggressivität gegen Mitschüler \nund Lehrkräfte - sowohl in der Kerngruppe von 26 Schülern als auch in kleineren \nleistungshomogenen Lerngruppen gezeigt. Angesichts des erheblichen Ausmaßes der \nErziehungsschwierigkeit und der erfolglos ergriffenen erzieherischen und Fördermaßnahmen \nder Grundschule, an der Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im gemeinsamen \nUnterricht beschult werden, spricht Nichts dafür, dass B. seinem Förderbedarf \nentsprechend an einer allgemeinen Schule mit üblichen Klassenstärken hinreichend gefördert \nwerden kann.\n\n16\n\nEntgegen dem Beschwerdevorbringen ist es auch nicht geboten, den Versuch zu \nunternehmen, B. an einer Regelschule weiter zu unterrichten. Vielmehr ist es mit Blick \nauf den festgestellten Förderbedarf dringlich, ihn an einer Schule für Erziehungshilfe zu \nfördern. Darin ist unabhängig davon, dass durch die von B. ausgehenden \nUnterrichtsstörungen auch die schulische Entwicklung seiner Mitschüler beeinträchtigt wird, \ndas besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheides des \nAntragsgegners vom 12. April 2005 begründet, das sich auch gegen den Willen der \nAntragstellerin als Erziehungsberechtigte durchsetzt. Ansonsten besteht die Gefahr einer nicht \nhinnehmbaren Beeinträchtigung der weiteren schulischen und der allgemeinen \nPersönlichkeitsentwicklung.\n\n17\n\nVgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 27. August 2004 - 19 B 1516/04 - und - 19 E \n876/04 -. \n\n18\n\nErgänzend weist der Senat darauf hin, dass sich die für den vorliegenden Fall erhebliche \nRechtslage unter Geltung der schulrechtlichen Vorschriften ab 1. August 2005 (§§ 19, 20 \nSchulgesetz NRW vom 15. Februar 2005, §§ 1 ff., 5 Abs. 3, 11 f. der Verordnung über den \nsonderpädagogischen Förderbedarf, den Hausunterricht und die Schule für Kranke - AO-SF - \nvom 29. April 2005) nicht ändert. \n\n19\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n20\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.\n\n21\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 \nSatz 4 GKG).\n\n22","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278874","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-07-15/19-b-978-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/278874","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278874","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-07-15/19-b-978-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/278874","retrieved":"2026-07-09 02:52:21.516980+00:00"}}