{"status":"available","doknr":"OLD278937","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0713.6B955.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-07-13","aktenzeichen":"6 B 955/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen. Mit seinem Beschwerdevorbringen hat \nder Antragsteller nicht dargelegt, dass das Verwaltungsgericht dem Antragsbegehren hätte \nentsprechen müssen. Die vom Antragsgegner in die Ausschreibung für die Stelle einer \nFachleiterin/eines Fachleiters am Studienseminar aufgenommene besondere \nEignungsvoraussetzung der Lehramtsbefähigung für die Sekundarstufe I und II ist - wie das \nVerwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat - sachgerecht, weil sie u.a. der Sicherung einer \nunbeschränkten Verwendungsmöglichkeit als Prüfer und jederzeitigen ordnungsgemäßen \nZusammensetzung der Prüfungsausschüsse dient (vgl. § 32 Abs. 2 Satz 3 der Ordnung des \nVorbereitungsdienstes und der Zweiten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen - OVP - vom \n11. November 2003 [GV NRW S. 699]) dient. Hiergegen kann der Antragsteller nicht mit \nErfolg einwenden, die fehlende Lehramtsbefähigung für die Sekundarstufe I \"eines\" Prüfers \nstehe angesichts des Umstandes, dass sämtliche im Bereich der Bezirksregierung Arnsberg an \nStudienseminaren tätigen Fachleiter (ca. 190 Personen) über die Lehramtsbefähigung für die \nSekundarstufe I und II verfügten, einer jederzeitigen ordnungsgemäßen Zusammensetzung \ndes Prüfungsausschusses nicht entgegen. Zwar trifft dies - begrenzt auf einen einzigen \nPrüfer - zu. Die Sachgerechtigkeit der in Rede stehenden Eignungsvoraussetzung wird \ndadurch jedoch nicht in Frage gestellt. Vielmehr unterstreicht die Überlegung des \nAntragstellers diese. Denn nur auf Grund dessen, dass die Vorgehensweise des \nAntragsgegners die ordnungsgemäße Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse nach § 32 \nAbs. 2 Satz 3 OVP jederzeit und umfassend gewährleistet, bliebe eine auf eine Sekundarstufe \nbegrenzte Lehramtsbefähigung eines einzigen Prüfers insoweit folgenlos.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (vgl. § 154 Abs. 2 VwGO).\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 EUR festgesetzt (vgl. \n§§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes).\n\n1","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278937","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-07-13/6-b-955-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/278937","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278937","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-07-13/6-b-955-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/278937","retrieved":"2026-07-09 02:52:26.885367+00:00"}}