{"status":"available","doknr":"OLD278936","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0713.6A900.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-07-13","aktenzeichen":"6 A 900/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 4.000,- Euro festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e : \n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die vom Kläger \ngeltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) greifen nicht durch.\n\n3\n\nDie gerichtliche Prüfung im Zulassungsverfahren richtet sich an den in dem \nAntrag auf Zulassung der Berufung angesprochenen Gesichtspunkten aus.\n\n4\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom \n17. September 2003 - 6 A 4428/02 -, unter Hinweis \nauf OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Juli 1997 - 12 A \n2047/97 -, Deutsches Verwaltungsblatt 1997, 1342 \nund vom 20. Oktober 1998 - 18 B 69/98 -.\n\n5\n\nInnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die \nGründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 \nVwGO).\n\n6\n\nNach diesem Maßstab ergeben sich keine ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 \nAbs. 2 Nr. 1 VwGO daran, dass das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht \nabgewiesen hat. In seinem Urteil ist es zutreffend davon ausgegangen, dass der \nKläger die für den von ihm begehrten Laufbahnwechsel erforderliche Befähigung für \ndie Lehrerlaufbahn des Lehramtes für die Sekundarstufe II (§ 53 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. \n§ 50 Abs. 1 Nr. 9 der Verordnung über die Laufbahn der Beamten im Lande \nNordrhein-Westfalen) nicht erworben hat. Die von ihm im April 0000 abgelegte \nErweiterungsprüfung für das Fach Musik ist hierfür nicht ausreichend, weil es \njedenfalls an einer Prüfung in einem weiteren Unterrichtsfach fehlt. Der Kläger kann \nsich insoweit nicht auf einen Erwerb der Befähigung für das Lehramt für die \nSekundarstufe II nach § 61 Abs. 5 Satz 3 der Ordnung der Ersten Staatsprüfungen \nfür Lehrämter an Schulen vom 23. August 1994, geändert durch Verordnung vom \n14. September 2000 - GV. NRW. 647 - (LPO) berufen.\n\n7\n\nZwar dürfte diese Vorschrift für einen Übergangszeitraum die Möglichkeiten für \nden Erwerb der Befähigung zu einem weiteren Lehramt - hier für die Sekundarstufe II \n- erweitert haben, indem sie von dem Erfordernis, eine auf dieses Lehramt bezogene \nErste Staatsprüfung bestehen zu müssen, befreite. Sie entband aber nicht von dem \nErfordernis, eine derartige Prüfung in zwei Unterrichtsfächern abzulegen. Dies ergibt \nsich aus der Systematik der insoweit maßgeblichen Vorschriften.\n\n8\n\nAus dem Wortlaut des § 61 Abs. 5 Satz 3 LPO folgt, dass es sich um eine \nAusnahmeregelung zu § 29 Abs. 1 Satz 1 LPO handelt, der Erweiterungsprüfungen \n- ebenso wie seinerzeit § 21 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Ausbildung für \nLehrämter an öffentlichen Schulen in der Fassung der Bekanntmachung vom \n18. September 1998 (LABG a.F.), jetzt § 22 Abs. 1 Satz 1 LABG n.F. - nur zu einem \nLehramt zulässt, in dem bereits die Erste Staatsprüfung bestanden wurde. Indem \n§ 61 Abs. 5 Satz 3 LPO abweichend von § 29 Abs. 1 Satz 1 LPO \nErweiterungsprüfungen übergangsweise bis zum 31. Dezember 1998 auch dann \nerlaubte, wenn sie nicht der abgelegten Lehramtsprüfung oder dem erworbenen \nLehramt entsprachen, dürfte für den Erwerb der Befähigung zu einem weiteren \nLehramt auf eine auf dieses Lehramt bezogene Erste Staatsprüfung verzichtet \nworden sein. Dieses regelmäßige Erfordernis ergab sich seinerzeit aus § 10 Abs. 3 \nSatz 1 LABG a.F..\n\n9\n\nWeitergehende Regelungen, insbesondere in Bezug auf die für den Erwerb eines \nbestimmten schulstufenbezogenen Lehramtes bestehenden sonstigen \nVoraussetzungen, enthält § 61 Abs. 5 Satz 3 LPO nicht. Insoweit galten - auch für \nden Kläger - die allgemeinen Regelungen der §§ 12 ff. LABG a.F. weiter fort. Für den \nErwerb der Befähigung zu einem Lehramt für die Sekundarstufe II bedurfte es, wie \nsich aus §§ 14 Abs. 1 Nr. 2, 16 Abs. 3 Satz 1 LABG a.F. ergibt, der Prüfung in zwei \nUnterrichtsfächern. \n\n10\n\nEtwas Anderes folgt auch nicht aus dem Hinweis des Klägers auf § 16 Abs. 5 \nLABG a.F.. Diese Vorschrift verpflichtete den Verordnungsgeber, die \nVoraussetzungen und die Durchführung der Ersten Staatsprüfung im Einzelnen in \neiner Rechtsverordnung zu regeln. Eine Verpflichtung, Ausnahmen von den \nVoraussetzungen für den Erwerb der Befähigung zu einem Lehramt (§§ 6 ff. LABG \na.F.) im Sinne der Klage zuzulassen, beinhaltete die genannte Vorschrift hingegen \nnicht.\n\n11\n\nEine abweichende Beurteilung ergibt sich schließlich auch nicht aus dem \nVorbringen des Klägers, die obige Sichtweise belasse der Regelung des § 61 Abs. 5 \nSatz 3 LPO \"keinen sinnvollen Gehalt\". Soweit der Kläger hierzu weiter ausführt: \n\n12\n\n\"Wenn gemäß § 61 Abs. 5 Satz 3 LPO abweichend von § 29 Abs. 1 Satz 1 \nLPO übergangsweise Erweiterungsprüfungen auch dann zugelassen werden, \nwenn sie nicht der abgelegten Lehramtsprüfung oder dem erworbenen \nLehramt entsprechen, gleichwohl aber eine Erweiterungsprüfung in zwei \nUnterrichtsfächern vorausgesetzt wird, so wäre der Sinngehalt des § 61 Abs. 5 \nSatz 3 LPO bei einem Lehramtswechsel nur der, dass sich die \nErweiterungsprüfung auf mindestens ein Fach bezieht, das hinsichtlich der \nFächerkombination nicht dem bisher erworbenen Lehramt entspricht. Daß es \ndem Verordnungsgeber nur darum gegangen sein soll, \nErweiterungsprüfungen für solche Fächer zuzulassen, hinsichtlich der der \nbetreffenden Lehrer gerade keine Vorkenntnisse verfügt, kann nicht \nsinnvollerweise angenommen werden.\", \n\n13\n\nvermag diese Argumentation schon deshalb nicht zu überzeugen, weil er \ninsoweit verkennt, dass der Begriff \"Lehramt\" nicht mit der Fächerkombination, in der \nein Lehrer unterrichten darf, gleich zu setzen ist, sondern sich seinerzeit nach § 4 \nLABG a.F. bestimmte.\n\n14\n\nBesondere rechtliche Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) weist die \nRechtssache nicht auf.\n\n15\n\nGrundsätzliche Bedeutung kommt ihr schon angesichts dessen, dass § 61 Abs. 5 \nSatz 3 LPO eine Ausnahmeregelung für einen zeitlich begrenzten und bereits \nabgeschlossenen Zeitraum trifft, ebenfalls nicht zu.\n\n16\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n17\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 14 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2, 15 des \nGerichtskostengesetzes (GKG) in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung (§§ \n71 Abs. 1 Satz 1, 72 Nr. 1 GKG in der seit dem 1. Juli 2004 geltenden Fassung).\n\n18\n\nMit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des \nVerwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).\n\n19","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278936","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-07-13/6-a-900-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/278936","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278936","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-07-13/6-a-900-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/278936","retrieved":"2026-07-09 02:52:26.805759+00:00"}}