{"status":"available","doknr":"OLD278938","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0713.14B1066.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-07-13","aktenzeichen":"14 B 1066/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird geändert.\n\nDer Antragsgegner wird verpflichtet, den Antragsteller bei der Wiederholung der \nmündlichen Prüfung erneut einen Aktenvortrag halten zu lassen, und über das \nErgebnis der Prüfung vorläufig unter Berücksichtigung der Bewertung dieses \nAktenvortrags zu entscheiden.\n\nDer Termin zur Wiederholung der mündlichen Prüfung ist so anzusetzen, dass \ndem Antragsteller das Thema des Aktenvortrags vier Wochen zuvor bekannt \ngegeben werden kann.\n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist begründet.\n\n3\n\n1. Ein Anordnungsgrund ist gegeben. Die begehrte einstweilige Anordnung ist \nerforderlich, um wesentliche Nachteile für den Antragsteller abzuwenden. Wird \nnämlich die anstehende Wiederholung der mündlichen Prüfung, wie es der \nAntragsgegner beabsichtigt, allein auf das Prüfungsgespräch beschränkt und ergibt \nsich im Hauptsacheverfahren dagegen, dass der Antragsteller einen Anspruch auf \nWiederholung der mündlichen Prüfung in ihrer Gesamtheit hat, so müsste der \nAntragsteller sich mit allen damit verbundenen Erschwernissen der mündlichen \nPrüfung wesentlich später ein drittes Mal stellen. Dies wird vermieden, wenn der \nAntragsteller die mündliche Prüfung nunmehr zunächst im Ganzen wiederholt. Sollte \nsich dann im Hauptsacheverfahren herausstellen, dass nur das Prüfungsgespräch zu \nwiederholen war, kann die aufgrund des neuen Aktenvortrags getroffene vorläufige \nPrüfungsentscheidung durch eine auf das Ergebnis des früheren Aktenvortrages \nabstellende ersetzt werden, ohne dass es einer weiteren Wiederholung der Prüfung \nbedürfte.\n\n4\n\n2. Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die \nvorliegende Konstellation entspricht - mit Ausnahme der Art des im \nPrüfungsgespräch aufgetretenen Fehlers - exakt der, die dem Urteil des \nBundesverwaltungsgerichts vom 17. Juli 1987 - 7 C 11/86 - (Mali) zugrunde lag. \nAuch hier war allein die Durchführung des Prüfungsgesprächs fehlerhaft, nicht aber \ndie des Aktenvortrages. Auch hier würde der Antragsteller - wie in jenem Fall - durch \neine Beschränkung der Wiederholung der Prüfung auf das Prüfungsgespräch \ndadurch benachteiligt werden, dass ihm die Gelegenheit genommen würde, \"dem \nPrüfungsausschuss eine unmittelbare Anschauung aller mündlichen Leistungen zu \nermöglichen\".\n\n5\n\nVon dieser Rechtsprechung ist das Bundesverwaltungsgericht in dem Urteil vom \n19. Dezember 2001 - 6 C 14/01 - nicht abgerückt. Es hat lediglich in einem Fall, in \ndem es im Gegensatz zur o.a. Entscheidung gerade die Wiederholung der ganzen \nmündlichen Prüfung als nachteilig für den Prüfling bewertete, entschieden, dass eine \nWiederholung nur eines Teils der mündlichen Prüfung möglich ist, wenn die \nBeschränkung auf diesen Teil bei objektiver Betrachtung für den Prüfling nicht \nnachteilig ist. Einen solchen Nachteil aber hat das Bundesverwaltungsgericht in der \ndem vorliegenden Fall entsprechenden Konstellation im Urteil vom 17. Juli 1987 \nangenommen.\n\n6\n\nLetztlich muss die Frage, ob an der Rechtsprechung des BVerwG aus dem Urteil \nvom 17. Juli 1987 noch festzuhalten ist, im Hauptsacheverfahren entschieden \nwerden. Für das vorliegende Verfahren, mit dem es um die Sicherung des geltend \ngemachten Anspruchs geht, ist es ausreichend, dass vieles für die Beibehaltung \ndieser Rechtsauffassung spricht.\n\n7\n\n3. Aus Gründen der Chancengleichheit muss der neue Prüfungstermin so \nangesetzt werden, dass dem Antragsteller das Thema des Aktenvortrages in gleicher \nWeise wie den anderen Kandidaten bekannt gegeben werden kann. Deshalb kann \nder vom Antragsgegner vorgesehene Termin vom 21. Juli 2005 nicht bestehen \nbleiben. Vielmehr ist ein neuer Termin mit genügendem zeitlichen Vorlauf \nanzusetzen.\n\n8\n\n4. Über die Prozesskostenhilfeantrag war nicht mehr zu entscheiden, da daran \nangesichts der in dieser Entscheidung ausgesprochenen Kostentragungspflicht des \nAntragsgegners kein Interesse mehr besteht.\n\n9\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n10\n\nDie Entscheidung über die Erstattungsfähigkeit der Kosten des Bevollmächtigten \nfür das Vorverfahren ist nicht im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren, \nsondern mit der Kostenentscheidung des Hauptsacheverfahrens zu treffen (vgl. \nKopp/Schenke, VwGO, 13. Auflage 2003, § 162 Rdnr. 16 mwN.).\n\n11\n\nDie Wertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG.\n\n12\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n13","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278938","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-07-13/14-b-1066-05","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/278938","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278938","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-07-13/14-b-1066-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/278938","retrieved":"2026-07-09 02:52:26.958852+00:00"}}