{"status":"available","doknr":"OLD278958","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0712.8A780.04A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-07-12","aktenzeichen":"8 A 780/04.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 30. Dezember 2003 wird \ngeändert. Die Klage wird, soweit sie noch im Berufungsverfahren anhängig ist, \nabgewiesen.\n\nDie Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens trägt der Kläger. \nGerichtskosten werden nicht erhoben.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner \ndarf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in \ngleicher Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer am geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer \nVolkszugehörigkeit und moslemischen Glaubens. Er hält sich eigenen Angaben \nzufolge seit dem 16. November 1987 mit einer etwa sechsmonatigen Unterbrechung \nvom 18. September 1996 bis 3. März 1997 im Bundesgebiet auf, wo er derzeit sein \nviertes Asylverfahren betreibt.\n\n3\n\nZur Begründung seines ersten, am 5. Januar 1988 gestellten Asylantrages gab \ner an, er sei ausgebildeter Imam und in Palu als Vorbeter der moslemischen \nGemeinde tätig gewesen. Wegen seiner Kritik an der Religions- und Kurdenpolitik \nder türkischen Regierung habe ihm die türkische Religionsbehörde DIYANET ein \nRedeverbot erteilt. Da er dagegen verstoßen habe, sei er mehrfach festgenommen \nund gefoltert worden. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge \n(jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) lehnte den Antrag durch Bescheid \nvom 14. Juni 1988 ab. In dem daran anschließenden Klageverfahren machte der \nKläger geltend, er habe der Raffa-Partisi, einer in der Türkei verbotenen islamischen \nGruppierung, angehört und deren Ideen in seinen Predigten vertreten. Er sei deshalb \nim November 1986 und Februar 1987 inhaftiert, misshandelt und verurteilt worden. \nMan habe ihm auch vorgeworfen, dass er für die kurdische Union als Religionslehrer \ngearbeitet habe. Schriftsätzlich ließ er im Oktober 1989 vortragen, er habe sich in \nDeutschland der Kaplan-Bewegung angeschlossen. Das Verwaltungsgericht Köln \nwies die Klage durch Urteil vom 5. Februar 1993 mit der Begründung ab, das \nVorbringen zu dem behaupteten Vorfluchtgeschehen sei unglaubhaft; \nNachfluchtgründe lägen nicht vor, weil dem Kläger wegen seiner allenfalls \nanzunehmenden einfachen Mitgliedschaft in der Kaplan-Bewegung, die er bei seiner \nergänzenden Befragung in der mündlichen Verhandlung allerdings nicht erwähnt \nhabe, politische Verfolgung nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohe.\n\n4\n\nAm 8. Oktober 1993 stellte der Kläger einen Folgeantrag. Hierzu trug er vor, seit \ngut einem Jahr aktives Mitglied der Kaplan-Bewegung zu sein. Am habe er \nauf einer Vollversammlung in L. , die von Beamten des türkischen \nGeheimdienstes MIT gefilmt worden sei, zusammen mit Cemaleddin Kaplan eine \nRede gegen das Laizismusprinzip in der Türkei gehalten und die Türkei als \nungläubigen Staat gebrandmarkt. Mit der Begründung, dass der Kläger eine \nÄnderung der Sachlage nicht dargelegt habe, lehnte das Bundesamt durch Bescheid \nvom 9. September 1994 die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ab. In dem \nsodann anhängig gemachten Klageverfahren berief sich der Kläger darauf, dass er \nan jedem Freitag vor etwa 200 bis 250 Zuhörern Reden gegen die Türkei halte. Er \npredige in der X -Moschee in Y., aber auch in Z. und Q. Bei größeren \nVeranstaltungen kämen bis zu 10.000 Zuschauer zusammen. Er setze sich dafür ein, \ndass in der Türkei der Islam herrsche, die Lehren von Atatürk abgeschafft und die \ngrausame Behandlung der Kurden beendet würde. Das Verwaltungsgericht wies die \nKlage durch Urteil vom 9. September 1996 ab: Angesichts der oberflächlichen und \ndetailarmen Angaben des Klägers sei fraglich, ob er überhaupt in der behaupteten \nWeise religiös engagiert sei; jedenfalls sei weder ersichtlich, dass er sich nach \ntürkischem Recht strafbar gemacht habe noch dass er Führungsmitglied der Kaplan-\nBewegung sei. Das Urteil ist seit Oktober 1996 rechtskräftig. \n\n5\n\nNachdem sich der Kläger, der im Besitz eines neuen Personalausweises (Nüfus) \nist, eigenen Angaben zufolge in der Zeit vom 18. September 1996 bis 3. März 1997 \nin der Türkei aufgehalten hatte und am 13. März 1997 in Abschiebehaft genommen \nworden war, stellte er am 17. März 1997 einen erneuten Folgeantrag. Hierzu verwies \ner darauf, er habe von seiner Ehefrau erfahren, dass Polizei und Militär nach ihm \nfahndeten. Das Bundesamt lehnte den Asylantrag durch Bescheid vom 24. April \n1998 als offensichtlich unbegründet ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des \n§ 51 Abs. 1 AuslG offensichtlich nicht vorlägen und dass Abschiebungshindernisse \nnach § 53 AuslG nicht vorlägen. Ferner drohte es dem Kläger die Abschiebung in die \nTürkei an. Die dagegen erhobene Klage nahm der Kläger am 4. Dezember 1998 \nzurück, nachdem das Verwaltungsgericht ihm die Gewährung vorläufigen \nRechtsschutzes mit der Begründung versagt hatte, dass die Klage wegen \nVersäumung der Klagefrist unzulässig und im Übrigen auch unbegründet sei; die \nVerfolgungsfurcht des Klägers sei auch unter Berücksichtigung des weiteren \nKlagevorbringens, wonach er sich für die Kaplan-Bewegung engagiere, \ninsbesondere bei einem von dieser veranstalteten Zeltlager für Jugendliche eine \nPredigt gehalten habe, unbegründet. \n\n6\n\nAm 15. März 1999 stellte der Kläger den vierten Asylantrag, der dem \nvorliegenden Verfahren zugrunde liegt. Zur Begründung berief er sich wiederum \ndarauf, wegen seiner Betätigung für die Kaplan-Bewegung politische Verfolgung \nbefürchten zu müssen. Er sei entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht \nnur einfaches Mitglied. In den Ausgaben der \"Ümmeti Muhammed\", der \nVerbandszeitung der Kaplan-Bewegung, von 1998 seien von ihm verfasste Artikel \nund namentlich unterzeichnete Artikel veröffentlicht, in denen er gegen die türkische \nRegierung bzw. die Anhänger des Mustafa Kemal (Atatürk) wettere. Zur \nGlaubhaftmachung legte er u.a. diverse Zeitungsartikel und eine am 18. Februar \n1999 von Muhammed Metin Kaplan ausgestellte Bescheinigung vor, wonach er \naktives Mitglied der Organisation Kalifatsstaat sei.\n\n7\n\nDas Bundesamt lehnte die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens durch \nBescheid vom 23. März 1999, an den Prozessbevollmächtigten des Klägers als \nEinschreiben abgesandt am 15. April 1999 und bei diesem ausweislich seines \nEingangsstempels am 21. April 1999 eingegangen, mit der Begründung ab, \nWiederaufnahmegründe lägen nicht vor. \n\n8\n\nAm 4. Mai 1999 hat der Kläger Klage erhoben. Hierzu hat er vorgetragen, er sei \nherausgehobenes Mitglied der Kaplan-Bewegung. So habe er im Ramadan 1999 \nReden gegen die türkische Regierung gehalten, die auf Video- und Audiokassetten \naufgenommen, vervielfältigt und auch in der Türkei verteilt worden seien. Deren \nInhalt ergebe sich aus der auszugsweise vorgelegten Niederschrift einer in einer \nMoschee in E. von ihm gehaltenen Predigt.\n\n9\n\nNach Rücknahme der Klage, soweit sie auf die Verpflichtung gerichtet war, ihn \nals Asylberechtigten anzuerkennen, hat der Kläger beantragt,\n\n10\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides \ndes Bundesamtes für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge vom 23. März 1999 zu \nverpflichten, \n\n11\n\nfestzustellen, dass die Voraussetzungen des \n§ 51 Abs. 1 AuslG gegeben sind,\n\n12\n\nhilfsweise,\n\n13\n\nfestzustellen, dass für den Kläger \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG \nvorliegen.\n\n14\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n15\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n16\n\nAuf entsprechendes Auskunftsersuchen des Verwaltungsgerichts hat das Bundesamt \nfür Verfassungsschutz am 11. Februar 2003 bestätigt, dass die vom Kläger \nvorgelegten Kopien von ihm verfasster Artikel in der Zeitung \"Ümmeti Muhammed\" \naus 1998 so erschienen seien, und ferner mitgeteilt, dass seit Verhängung des \nVereinsverbots gegen den \"Kalifatsstaat\" ein Strafverfahren gegen den Kläger \nanhängig sei.\n\n17\n\nNach ergänzender Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom \n30. Dezember 2003 hat das Verwaltungsgericht die Beklagte verpflichtet, \nfestzustellen, dass bei dem Kläger die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG in \nBezug auf die Türkei vorliegen. Dem Kläger drohe aufgrund seiner exponierten \nAktivitäten für den Kaplan-Verband ein beachtliches Verfolgungsrisiko. Es sei auch \nanzunehmen, dass diese Aktivitäten, nämlich die in der Zeitschrift Ümmeti \nMuhammed erschienenen Artikel, den türkischen Behörden bekannt geworden seien, \nda der Kaplan-Verband insbesondere nach den Ereignissen um die \nfehlgeschlagenen Anschläge auf das Atatürk-Mausoleum in Ankara und die Fatih-\nMoschee in Istanbul im Oktober 1998 beobachtet würde. Dabei sei auch zu \nberücksichtigen, dass der Kläger wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz \nverurteilt und ein weiteres Verfahren wegen Verstößen gegen das Vereinsverbot \nanhängig sei. Dem Kläger drohe als Mitglied der Kaplan-Bewegung, die von \ntürkischen Gerichten als militante terroristische Organisation angesehen werde, \nstrafrechtliche Verfolgung, die auch dazu bestimmt sei, ihn wegen seiner politischen \nÜberzeugung zu treffen. Die Gewährung von Abschiebungsschutz sei nicht nach \n§ 51 Abs. 3 AuslG ausgeschlossen, weil der Kläger in Anbetracht der Verurteilung \nlediglich zu einer Geldstrafe keine schwerwiegende Gefahr für die Sicherheit des \nBundesrepublik Deutschland darstelle und nichts dafür spreche, dass er - weiterhin - \nals führendes Mitglied der Bewegung tätig sei.\n\n18\n\nAuf die Anträge der Beklagten und des beteiligten Bundesbeauftragten hat der \nSenat die Berufung zugelassen.\n\n19\n\nZu deren Begründung trägt die Beklagte vor: Der 1998 erschienene \nZeitungsartikel sei nicht zu berücksichtigen, weil insoweit die Drei-Monats-Frist \ngemäß § 51 Abs. 3 VwVfG nicht gewahrt sei. Eine dem Kläger möglicherweise \ndrohende Bestrafung stelle lediglich eine asylrechtlich nicht erhebliche Ahndung \nkriminellen Unrechts dar. Darüber hinaus sei eine Bestrafung auch nach dem \nnunmehr geltenden türkischen Strafrecht nicht zu erwarten, weil die Aktivitäten des \nKlägers, die sich auf eine gewaltfreie Unterstützung beschränkten, entweder nicht \nstrafbar (vgl. Art. 169 tStGB, Art. 7 ATG, Art. 4 tStGB) oder verjährt (vgl. Art. 159 t \nStGB) seien. Vor etwaigen Übergriffen sei der Kläger durch seinen Bekanntheitsgrad \ngeschützt. Im Übrigen stehe der Gewährung von Abschiebungsschutz § 51 Abs. 3 \nAuslG entgegen. Nach der am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Änderung des § 28 \nAbs. 2 AsylVfG sei dem Kläger aufgrund eines Folgeantrages Abschiebungsschutz \nnach § 51 Abs. 1 AuslG bzw. nunmehr § 60 Abs. 1 AufenthG ohnehin nicht zu \ngewähren. Ob die exilpolitische Tätigkeit des Klägers die Fortführung einer bereits im \nHeimatland erkennbar betätigten Überzeugung darstelle, könne dahinstehen; wegen \nder Art und Weise der Betätigung und ihres Inhalts (sog. \"Hasspredigen\") könne \nderen etwaige Fortsetzung im Gastland dem Kläger nicht zu Gute kommen. \n\n20\n\nDer Beteiligte trägt zur Begründung seiner Berufung vor: § 51 Abs. 3 AuslG \nschließe die Gewährung von Abschiebungsschutz nach der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts nicht nur für Führungskader gefährlicher Organisationen \naus. Im Falle des Klägers liege eine Wiederholungsgefahr vor, da er sich von der \nBewegung nicht abgewandt habe. Schließlich stünden einer Abschiebung in die \nTürkei Hindernisse deshalb nicht entgegen, weil nicht mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit mit einer Verletzung der Menschenrechte zu rechnen sei. Die \nTürkei habe nicht nur die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) \nunterzeichnet; trotz gewisser Probleme habe sich die Menschenrechtslage, \ninsbesondere in Bezug auf die Anwendung von Folter, in der Türkei aktuell erheblich \nverbessert.\n\n21\n\nDie Beklagte und der Beteiligte beantragen,\n\n22\n\ndas Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom \n30. Dezember 2003 zu ändern und die Klage sowohl \nhinsichtlich des Haupt- als auch hinsichtlich des \nHilfsantrages abzuweisen.\n\n23\n\nDer Kläger beantragt,\n\n24\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n25\n\nEr trägt vor, er sei in Deutschland seit dem Verbot der Kaplan-Bewegung nicht mehr \npolitisch aktiv, sondern nur noch - an drei Tagen pro Woche - als Imam tätig, und \nzwar in einer Moschee in E., die sich schon vor deren Verbot von der Kaplan-\nBewegung distanziert habe. Ein Strafverfahren wegen Verstoßes gegen das \nVereinsgesetz sei gegen ihn nicht anhängig. Die in seinen früheren Predigten \nvorgekommene Kritik an der türkischen Regierung sei von dem Recht auf freie \nMeinungsäußerung gedeckt; eine Wiederholungsgefahr bestehe jedenfalls nicht. \nDemgegenüber sei die Menschenrechtslage in der Türkei nach wie vor katastrophal. \nDies zeige auch die zwischenzeitlich erfolgte Verurteilung des Metin Kaplan zu einer \nlebenslangen Freiheitsstrafe, bei der das Gericht sich auf Aussagen gestützt habe, \ndie mit hoher Wahrscheinlichkeit durch Folter erpresst worden seien. Er - der Kläger - \ngenieße auch keine besondere Popularität, die ihn vor menschenrechtswidriger \nBehandlung schützen könne. Sein Bekanntheitsgrad habe aufgrund der Einstellung \nseiner Tätigkeit gravierend nachgelassen; ohnehin sei er seines Wissens weder in \nder türkischen noch in der deutschen Presse erwähnt worden. \n\n26\n\nDer Senat hat eine Auskunft der Polizei über etwaige staatsschutzrelevante \nErkenntnisse über den Kläger eingeholt. \n\n27\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nGerichtsakte, die von der Beklagten überreichten Asylverfahrensakten (4 Hefte), die \nAusländerakte und die von der Staatsanwaltschaft beigezogene Strafakte Bezug \ngenommen.\n\n28\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n29\n\nDie Berufungen der Beklagten und des Bundesbeauftragten sind begründet. Der \nKläger hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat \nkeinen Anspruch auf die Feststellung des Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 1 \nAufenthG, das mit Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes - ZuwandG - vom \n30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) am 1. Januar 2005 an die Stelle des \nAbschiebungsverbotes nach § 51 Abs. 1 AuslG getreten ist (A.). Der im \nerstinstanzlichen Verfahren hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Feststellung \ndes Vorliegens von Abschiebungshindernissen i.S.v. § 53 AuslG, über den der Senat \nin der Berufungsinstanz zu entscheiden hat, \n\n30\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 15. April 1997 \n- 9 C 19.96 -, BVerwGE 104, 260,\n\n31\n\nund der sich nunmehr auf die Feststellung von sonstigen Abschiebungsverboten \nim Sinne von § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG richtet, ist ebenfalls unbegründet (B.). \n\n32\n\nA. Die Klage ist mit dem Hauptantrag unbegründet. Gemäß § 28 Abs. 2 AsylVfG ist \ndem Kläger die Berufung auf die im Folgeverfahren geltend gemachten \nNachfluchttatbestände verwehrt (1.). Dessen ungeachtet hat er wegen der geltend \ngemachten Nachfluchtgründe, soweit der Folgeantrag die Voraussetzungen des § 51 \nAbs. 1 bis 3 VwVfG überhaupt erfüllt, keinen Anspruch auf die Gewährung von \nAbschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG (2.).\n\n33\n\n1. Nach § 28 Abs. 2 AsylVfG kann die Feststellung, dass die in § 60 Abs. 1 \nAufenthG bezeichneten Gefahren vorliegen, in einem Folgeverfahren in der Regel \nnicht getroffen werden, wenn der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer \nAblehnung eines früheren Asylantrags erneut einen Asylantrag stellt und diesen auf \nUmstände im Sinne des § 28 Abs. 1 AsylVfG stützt, die nach Rücknahme oder \nunanfechtbarer Ablehnung des früheren Asylantrags entstanden sind.\n\n34\n\na) Der nach Art. 15 Abs. 3 ZuwandG am 1. Januar 2005 in Kraft getretene § 28 \nAbs. 2 AsylVfG ist im vorliegenden Verfahren anwendbar. Denn gemäß § 77 Abs. 1 \nSatz 1 AsylVfG ist in asylverfahrensrechtlichen Streitigkeiten die Rechtslage zum \nZeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgeblich. Eine Übergangsregelung, \ndie hinsichtlich des § 28 Abs. 2 AsylVfG Abweichendes regelt, enthält das \nAsylverfahrensgesetz nicht; dessen § 87 b bezieht sich nur auf die Änderung des § 6 \nAsylVfG. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG gilt für alle Streitigkeiten aufgrund dieses \nGesetzes, womit das AsylVfG 1992 mit nachfolgenden Änderungen gemeint ist. \nDazu zählt auch das Asylverfahrensgesetz in der Fassung, die es durch das \nZuwanderungsgesetz erhalten hat. Das Zuwanderungsgesetz enthält zwar einige \ngewichtige Neuregelungen des Asylverfahrensrechts; anders als bei dem Übergang \nvom AsylVfG 1982 zum AsylVfG 1992, \n\n35\n\nvgl. dazu BVerwG, Urteil vom 11. November \n1993 - 9 C 21.93 -, NVwZ 1994, 177,\n\n36\n\nversteht sich das jetzt geltende Asylverfahrensgesetz aber nicht als „neues\" \nGesetz. Daher ist das Asylverfahrensgesetz in der nunmehr geltenden Fassung \nzugrunde zu legen. \n\n37\n\nVgl. auch BVerwG, Urteil vom 8. Februar 2005 \n- 1 C 29.03 -, juris (zur Anwendbarkeit des § 77 \nAbs. 1 AsylVfG auf Anfechtungsklagen).\n\n38\n\nDurchgreifende Bedenken gegen die auf § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG beruhende \nAnwendbarkeit des § 28 Abs. 2 AsylVfG n.F. bestehen nicht. Zwar kann es in \nEinzelfällen hart erscheinen, einem Schutzsuchenden, der bereits vor längerer Zeit, \nals die Einführung des § 28 Abs. 2 AsylVfG noch nicht absehbar war, \nNachfluchtgründe geschaffen hat, nunmehr den begehrten Schutz vorzuenthalten. \n§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG nimmt aber bewusst in Kauf, dass Rechtsänderungen zu \nLasten des Schutzsuchenden Anwendung finden; die Norm dient nicht der \nEinzelfallgerechtigkeit. \n\n39\n\nBVerwG, Beschluss vom 26. Februar 1997 \n- 1 B 5.97 -, Buchholz 402.240 § 45 AuslG Nr. 8.\n\n40\n\nb) § 28 Abs. 2 AsylVfG steht im vorliegenden Fall der Verpflichtung des \nBundesamtes, die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG festzustellen, \nentgegen.\n\n41\n\naa) Der Wortlaut der Regelung mag zwar auf den ersten Blick nicht eindeutig \nsein, da der in Bezug genommene Absatz 1 mehrere Fälle betrifft, nämlich sowohl \ndie - entsprechend dem gesetzlichen Regelfall - unbeachtlichen, als auch die \nausnahmsweise beachtlichen Nachfluchtgründe, die als Fortsetzung einer bereits im \nHeimatland innegehabten und erkennbar betätigten festen Überzeugung erscheinen. \n\n42\n\nVgl. Funke-Kaiser, in: GK-AsylVfG, § 28 Rn. \n47.\n\n43\n\nDer Sinn der Regelung ist gleichwohl mit Blick auf ihre gesetzessystematische \nEinordnung als Abs. 2 des § 28 AsylVfG und die Begründung, die die \nBundesregierung im Gesetzgebungsverfahren angeführt hat, eindeutig, ohne dass es \neines Rückgriffs auf die Richtlinie 2004/83/EG vom 29. April 2004, Amtsblatt Nr. L \n304, vom 30. September 2004, S. 12 ff., bedarf, nach deren Art. 5 Abs. 3 die \nMitgliedstaaten die Flüchtlingsanerkennung bei selbstgeschaffenen \nNachfluchtgründen ausschließen können.\n\n44\n\nSo aber VG Lüneburg, Urteil vom 11. Mai 2005 \n- 1 A 397/01 -, juris.\n\n45\n\n§ 28 Abs. 1 AsylVfG übernimmt - deklaratorisch - die Rechtsprechung des \nBundesverfassungsgerichts zur Asylrelevanz von Nachfluchtgründen in das einfache \nGesetzesrecht. Danach setzt das Asylgrundrecht von seinem Tatbestand her \ngrundsätzlich den kausalen Zusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht voraus. \nEine Erstreckung auf Nachfluchttatbestände kann nur insoweit in Frage kommen, als \nsie nach dem Sinn und Zweck der Asylverbürgung gefordert ist. Bei subjektiven \nNachfluchttatbeständen, die der Asylbewerber nach Verlassen des Heimatstaates \naus eigenem Entschluss geschaffen hat, kann eine Asylberechtigung in aller Regel \nnur dann in Betracht gezogen werden, wenn sie sich als Ausdruck und Fortführung \neiner schon während des Aufenthalts im Heimatland vorhandenen und erkennbar \nbetätigten festen Überzeugung darstellen. \n\n46\n\nBVerfG, Beschluss vom 26. November 1986 \n- 2 BvR 1058/85 -, BVerfGE 74, 51.\n\n47\n\nAn diese Unterscheidung zwischen regelmäßig unbeachtlichen und ausnahmsweise \nbeachtlichen subjektiven Nachfluchtgründen - objektive Nachfluchtgründe sind von \n§ 28 Abs. 1 AsylVfG von vornherein nicht erfasst - knüpft § 28 Abs. 2 AsylVfG \nersichtlich an und übernimmt die insoweit entwickelten Grundsätze und \nAbgrenzungskriterien für die Fälle, in denen über die Voraussetzungen des § 60 \nAbs. 1 AufenthG in einem Folgeverfahren entschieden werden soll. Das bedeutet: \nNach § 28 Abs. 2 AsylVfG soll dann, wenn nach Abschluss des ersten \nAsylverfahrens vom Asylbewerber aus eigenem Entschluss geschaffene \nVerfolgungsgründe mangels Kausalität zwischen Verfolgung und Flucht in der Regel \nnicht zur Asylgewährung führen können, auch die Gewährung von \nAbschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG in der Regel ausgeschlossen sein. \nEine Ausnahme gilt - hier wie dort - wenn der Entschluss einer festen, bereits im \nHerkunftsland erkennbar betätigten Überzeugung entspricht.\n\n48\n\nVgl. VG Göttingen, Urteil vom 2. März 2005 \n- 4 A 38/03 -, Asylmagazin 6/2005, S. 37 f.; Funke-\nKaiser, in: GK-AsylVfG, § 28 Rn. 48. \n\n49\n\nDieses Verständnis entspricht dem Willen des Gesetzgebers. In der Begründung \nzum Gesetzentwurf der Bundesregierung, \n\n50\n\nBT-Drs. 15/420, S. 110,\n\n51\n\nheißt es insoweit: \n\n52\n\n„Nach der bisherigen Fassung des § 28 AsylVfG \nwird ein Ausländer regelmäßig nicht als \nAsylberechtigter anerkannt, wenn er erst nach seiner \nFlucht Gründe aus eigenem Entschluss geschaffen \nhat, die eine Verfolgung auslösen. In diesen Fällen \nwird ihm aber bislang Abschiebungsschutz nach § 51 \nAbs. 1 AuslG („Kleines Asyl\") zuerkannt, da eine \nentsprechende Regelung für das Kleine Asyl fehlt. \nMit der Neuregelung in § 28 Abs. 2 AsylVfG wird \nzukünftig auch die Zuerkennung des „Kleinen Asyls\" \nregelmäßig ausgeschlossen, wenn nach \nunanfechtbarer Ablehnung eines früheren \nAsylantrages ein Folgeverfahren auf \nselbstgeschaffene Nachfluchtgründe gestützt wird. \nDamit wird der bislang bestehende Anreiz \ngenommen, nach unverfolgter Ausreise und \nabgeschlossenen Asylverfahren auf Grund \nneugeschaffener Nachfluchtgründe ein Asylverfahren \nzu betreiben, um damit zu einem dauerhaften \nAufenthalt zu gelangen.\"\n\n53\n\nVor diesem Hintergrund sieht der Senat keine Grundlage für die Auffassung des \nBundesamtes, für die Unterscheidung zwischen regelmäßig unbeachtlichen \nsubjektiven Nachfluchtgründen und ausnahmsweise beachtlichen subjektiven \nNachfluchtgründen komme es darauf an, ob Art und Inhalt der exilpolitischen \nBetätigung aus Sicht des deutschen Staates zu missbilligen seien. \n\n54\n\nVgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: \nLeitfaden zu den wesentlichen Änderungen des \nAsylverfahrens durch das Zuwanderungsgesetz \n(Stand: 27. Dezember 2004), S. 9: „Die subjektiven \nNachfluchtgründe bleiben, obwohl Ausdruck und \nFortführung einer schon während des Heimatlandes \nvorhandenen und erkennbar betätigten, festen \nÜberzeugung, dann unberücksichtigt, wenn die \nAktivitäten zu missbilligen sind, weil sie z.B. den \nTatbestand einer Straftat erfüllen oder \nAusweisungsgründe nach §§ 53 f. AufenthG \nvorliegen.\"\n\n55\n\nDer nach dem Vorstehenden eindeutige Sinn und Zweck der Norm, der aus dem \ngesetzlichen Regelungszusammenhang mit § 28 Abs. 1 AsylVfG folgt und durch die \nEntstehungsgeschichte bestätigt wird, lässt eine derartige Auslegung nicht zu. Das \ngilt auch mit Blick auf die Formulierung \"in der Regel\" in § 28 Abs. 2 AsylVfG, nach \nder - über das in § 28 Abs. 1 AsylVfG normierte Regel-Ausnahme-Verhältnis hinaus - \nfür den Anwendungsbereich des § 28 Abs. 2 AsylVfG anscheinend ein weiteres \nRegel-Ausnahme-Verhältnis besteht. Ohne dass es hier einer weitergehenden \nKlärung der Frage bedarf, in welchen Fällen ein ausnahmsweises Abweichen von \ndem gesetzlichen Regelfall in Betracht kommt, ist jedenfalls festzuhalten, dass § 28 \nAbs. 2 AsylVfG insoweit lediglich eine Abweichung zu Gunsten des \nSchutzsuchenden ermöglicht. Denn die Regelung stellt eine Rückausnahme dar, d.h. \nsie erfasst Fälle, in denen Umstände, die aufgrund der Regel des § 28 Abs. 1 \nAslyVfG nicht zu der Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG \nführen könnten, ausnahmsweise doch zur Zuerkennung des Flüchtlingsstatus führen \nkönnen. \n\n56\n\nZudem stünde eine Regelung, nach der einem von politischer Verfolgung \nBedrohten Schutz nur dann gewährt wird, wenn die von dem Flüchtling vertretenen \nÜberzeugungen und seine Handlungen gleichsam die Billigung des \nAufnahmestaates finden, in Widerspruch zu den grundlegenden Strukturen des Asyl- \nund Flüchtlingsrechts und hätte - ungeachtet etwaiger sich aus der Genfer \nFlüchtlingskonvention ergebender Bedenken - jedenfalls einer hinreichend \neindeutigen gesetzlichen Regelung bedurft.\n\n57\n\nbb) Hiervon ausgehend kann die Feststellung, dass dem Kläger ein Anspruch auf \nGewährung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG zusteht, nicht mehr \ngetroffen werden. Selbst wenn man insoweit zu seinen Gunsten unterstellt, dass er \nsich für die Ziele der Organisation Kalifatsstaat exilpolitisch engagiert hat, ist ihm \nAbschiebungsschutz nach § 28 Abs. 2 AsylVfG jedenfalls deshalb nicht zu \ngewähren, weil nicht zur Überzeugung des Senats feststeht, dass der Entschluss, \nsich für den Kaplan-Verband zu engagieren, einer festen, bereits im Herkunftsland \nerkennbar betätigten Überzeugung entspricht. \n\n58\n\nSein hier in Rede stehendes angebliches Engagement für die Organisation \n„Kalifatsstaat\" hat der Kläger eigenen Angaben zufolge erst in Deutschland \naufgenommen. Er hat in keinem seiner bisherigen Asylverfahren geltend gemacht, \nbereits in der Türkei Kontakt zu der von Cemaleddin Kaplan gegründeten \nOrganisation gehabt, geschweige denn sich mit deren Zielen identifiziert zu haben. In \nseinem ersten Asylklageverfahren hat er durch seinen damaligen \nProzessbevollmächtigten vorgetragen lassen, er habe sich in Deutschland der \nKaplan-Bewegung angeschlossen; in der mündlichen Verhandlung erwähnte er \ndieses Engagement jedoch nicht. Zur Begründung seines ersten Asylfolgeantrags \ngab er im Oktober 1993 an, seit einem Jahr aktives Mitglied der Kaplan-Bewegung \nzu sein. Die Aufnahme eines ernsthaften Engagements für die Organisation erfolgte \ndanach zu einem Zeitpunkt, als er sich bereits seit rund fünf Jahren im Bundesgebiet \naufhielt. \n\n59\n\nDass der Kläger - ein ausgebildeter Imam - in der Türkei, einem Land, in dem \nweit über 90 % der Bevölkerung dem Islam angehören, als Vorbeter gepredigt hat, \nlässt für sich genommen nicht auf das Vorhandensein bestimmter politischer \nÜberzeugungen schließen. Auch der Umstand, dass er sich in seinem ersten \nAsylverfahren darauf berufen hat, wegen seiner Kritik an der Religions- und \nKurdenpolitik der türkischen Regierung verfolgt worden zu sein, lässt eine später im \nBundesgebiet aufgenommene exilpolitische Betätigung nicht als Fortsetzung einer \nbereits im Heimatland erkennbar betätigten Überzeugung erscheinen. Dagegen \nspricht, dass schon das der behaupteten Vorverfolgung zugrunde liegende \nEngagement des Klägers nicht glaubhaft ist. Seine diesbezüglichen Angaben im \nersten Asylverfahren waren nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Köln vage und \ninhaltsleer. Darüber hinaus haben sie in erheblicher Weise gewechselt. Während er \nbei der Anhörung im Rahmen des ersten Asylverfahrens von einer Zugehörigkeit zur \nRaffa Partisi sprach, berief er sich in der mündlichen Verhandlung auf eine - \nallerdings lang zurückliegende, in das Jahr 1966 zurückreichende - Zugehörigkeit zur \nPIK (Partiya Islamiya Kurdistan); er gab ausdrücklich an, keiner Organisation \nanzugehören. Seine Verfolgungsfurcht führte er schwerpunktmäßig auf sein \nangebliches Engagement für die kurdische Sache zurück; er habe in kurdischer \nSprache gepredigt und sei für einen kurdischen Staat eingetreten. \n\n60\n\nDarüber hinaus muss sich der Kläger auch entgegenhalten lassen, dass er eine \nmöglicherweise im Heimatland bereits begründete Hinwendung zum politischen \nIslam jedenfalls durch das im Folgeverfahren (zunächst) behauptete Engagement für \nden Kalifatsstaat nicht fortgeführt hat. Die Organisationen sind, auch wenn sie sich \njeweils als islamisch bezeichnen, grundlegend unterschiedlich ausgerichtet. Anders \nals der Kalifatsstaat strebt die PIK einen islamisch orientierten, unabhängigen \nKurdenstaat an, der sich als neutral versteht, d.h. sich an keine der bestehenden \nislamischen Konfessionen gebunden sieht. \n\n61\n\nVgl. Auswärtiges Amt vom 27. April 1998 an VG \nGelsenkirchen; Deutsches Orient-Institut vom \n19. Juni 1998.\n\n62\n\nDie Forderung nach der Wiederbegründung des Kalifentums stellt demgegenüber \neine grundsätzlich andere politische Ausrichtung dar.\n\n63\n\n2. Auch unabhängig von § 28 Abs. 2 AsylVfG hat der Kläger keinen Anspruch auf \ndie Feststellung des Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 1 AufenthG.\n\n64\n\nStellt ein Ausländer - wie hier - nach unanfechtbarer Ablehnung eines früheren \nAsylantrags erneut einen Asylantrag (Folgeantrag), so ist nach § 71 Abs. 1 AsylVfG \nein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 \nAbs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen, wenn also die Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG gewahrt \nist, ein Wiederaufgreifensgrund des § 51 Abs. 1 VwVfG hinreichend geltend gemacht \nworden ist und der Ausländer ohne grobes Verschulden außerstande war, diesen \nGrund bereits in dem früheren Verfahren geltend zu machen (§ 51 Abs. 2 \nVwVfG).\n\n65\n\na) Die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens liegen nur \nhinsichtlich eines Teils der im Folgeverfahren geltend gemachten \nNachfluchttatbestände vor. Einen beachtlichen Wiederaufnahmegrund stellt lediglich \ndie Veröffentlichung eines vom Kläger verfassten Artikels in der Zeitschrift XY in \n1998 dar. Die darin vom Kläger geäußerte Kritik an den politischen und \ngesellschaftlichen Verhältnissen in der Türkei ist nicht von vornherein asyl- bzw. \nabschiebungsschutzrechtlich irrelevant. Diesen neuen tatsächlichen Umstand i.S.v. \n§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG hat der Kläger auch innerhalb der Drei-Monats-Frist gemäß \n§ 51 Abs. 3 VwVfG geltend gemacht. \n\n66\n\nDie von Muhammed Metin Kaplan ausgestellte Bescheinigung vom 18. Februar \n1999, wonach der Kläger aktives Mitglied der Organisation Kalifatsstaat ist, belegt \nhingegen keine Änderung der Sachlage (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG), weil der Kläger \nsich bereits in den vorangegangenen Verfahren darauf berufen hatte, (aktives) \nMitglied der Bewegung zu sein. Die Bescheinigung ist auch kein neues Beweismittel \ni.S.v. § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG, weil die Mitgliedschaft des Klägers in den \nvorangegangen Verfahren unterstellt, aber nicht als verfolgungsbegründend gewertet \nworden war. Auf die im Ramadan 1999 in zwei Moscheen gehaltene Rede hat sich \nder Kläger erst mit Schriftsatz vom 10. August 1999 berufen, der am folgenden Tag \nbeim Verwaltungsgericht eingegangen ist. Da der Monat Ramadan nach hiesiger \nZeitrechnung in die Zeit vom 20. Dezember 1998 bis 19. Januar 1999 fiel, muss sich \nder Kläger insoweit die Versäumung der Drei-Monats-Frist gemäß § 51 Abs. 3 \nVwVfG entgegenhalten lassen, zumal er nicht geltend macht, dass die Cassetten mit \neiner Aufnahme der Rede zu einem wesentlich späteren Zeitpunkt verteilt worden \nseien. Die Frist ist nicht deshalb gewahrt, weil der Kläger den Folgeantrag als \nsolchen schon im März 1999 gestellt hat. Wenn ein Antrag auf Wiederaufgreifen \neines unanfechtbar abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens auf mehrere - in \nzeitlichen Abständen vorgebrachte - Wiederaufnahmegründe i.S.d. § 51 Abs. 1 \nVwVfG gestützt ist, gilt für jeden Grund eine eigenständige Dreimonatsfrist.\n\n67\n\nBVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 1989 \n- 9 B 320.89 -, NVwZ 1990, 359, und Urteil vom \n13. Mai 1993 - 9 C 49.92 -, BVerwGE 92, 278; OVG \nNRW, Beschluss vom 8. Mai 1995 - 25 A 2864/95.A -\n, juris.\n\n68\n\nb) Dem Kläger droht aufgrund des im Folgeverfahren demnach allein beachtlichen \nZeitungsartikels zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit politische Verfolgung.\n\n69\n\nNach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat \nabgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, \nReligion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen \nGruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Der \nAnwendungsbereich dieser Vorschrift umfasst den des Art. 16 a Abs. 1 GG, \n\n70\n\nzu § 51 Abs. 1 AuslG: BVerwG, Urteil vom \n18. Februar 1992 - 9 C 59.91 -, DVBl 1992, 843; zur \nDeckungsgleichheit von Art. 16a Abs. 1 GG und § 51 \nAbs. 1 AuslG mit dem Flüchtlingsbegriff der Genfer \nKonvention: BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 1993 - \n9 C 50.92 u.a. -, NVwZ 1994, 500 (503), Urteil vom \n18. Januar 1994 - 9 C 48.92 -, NVwZ 1994, 497 \n(498 ff.),\n\n71\n\nund geht darüber hinaus, indem - wie oben dargelegt nach Maßgabe des § 28 \nAsylVfG - auch selbst geschaffene Nachfluchtgründe und gemäß § 60 Abs. 1 Satz 4 \nAufenthG eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure, etwa in \nBürgerkriegssituationen, in denen es an staatlichen Strukturen fehlt, ein \nAbschiebungsverbot begründen. Ferner stellt § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG klar, dass \neine Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auch \ndann vorliegen kann, wenn Anknüpfungspunkt allein das Geschlecht ist. \n\n72\n\nDa aufgrund der vorangegangenen drei Asylverfahren davon auszugehen ist, \ndass der Kläger sein Heimatland unverfolgt verlassen hat, kann sein Begehren nur \nErfolg haben, wenn ihm aufgrund von beachtlichen Nachfluchttatbeständen politische \nVerfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. \n\n73\n\nZu diesem Maßstab vgl. BVerfG, Beschluss vom \n2. Juli 1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54, 341 \n(360), Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 \nu.a. -, BVerfGE 80, 315 (344 ff.); BVerwG, Urteil vom \n5. Juli 1994 - 9 C 1.94 -, NVwZ 1995, 391. \n\n74\n\nBeachtlich ist die Wahrscheinlichkeit, wenn die für die Annahme einer Gefahr \nsprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen als die dagegen \nsprechenden Tatsachen.\n\n75\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 5. November 1991 \n- 9 C 118.90 -, BVerwGE 89, 162 (169), m.w.N.\n\n76\n\nEine theoretische Möglichkeit reicht hierzu nicht aus.\n\n77\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 1.94 -, \nNVwZ 1995, 391 (393).\n\n78\n\nExilpolitische Aktivitäten begründen ein beachtlich wahrscheinliches \nVerfolgungsrisiko im Allgemeinen nur, wenn die Aktivitäten nach türkischem \nStrafrecht strafbar sein können und wenn sich der Betreffende politisch exponiert hat. \nHierzu hat der Senat in seinem in das vorliegende Verfahren eingeführten Urteil vom \n19. April 2005 - 8 A 273/04.A -, S. 79 ff., Folgendes ausgeführt: \n\n79\n\n\"Für die Annahme, dass ein Verfolgungsinteresse seitens der Türkei \nnur bei exponierter exilpolitischer Tätigkeit besteht, sind mehrere Gründe \nmaßgebend: Zum einen konzentriert sich die Aufklärungsarbeit \ntürkischer Nachrichtendienste in Deutschland auf die Verfolgung von \nsolchen exilpolitischen Betätigungen, die nach türkischem Recht strafbar \nsind; sie beschränkt sich - schon wegen der Vielzahl exilpolitischer \nAktivitäten - auf den Personenkreis der exponiert Tätigen, da nur diese \nZielgruppe als potenziell staatsgefährdend angesehen wird. Zum \nanderen sind in der jüngeren Vergangenheit keine Referenzfälle belegt, \ndie eine beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine asylerhebliche \nVerfolgung und Bestrafung auch niedrig profilierter exilpolitischer \nTätigkeiten nach einer Rückkehr in die Türkei nahe legen könnten.\n\n80\n\nIm Zuge des Reformprozesses und der Beruhigung der \nSicherheitslage in der Türkei hat sich auch die Strategie in Bezug auf die \nRegistrierung und Verfolgung exilpolitischer Aktivitäten gewandelt. Nach \nder aktuellen Erkenntnislage ist davon auszugehen, dass türkische \nStaatsangehörige bei ihrer Rückkehr oder Abschiebung nur dann \nernsthaft gefährdet sind, längere Zeit festgehalten und unter \nMisshandlungen bis hin zur Folter verhört zu werden, wenn der Verdacht \nbesteht, dass sie sich durch Aktivitäten im Ausland nach türkischem \nRecht strafbar gemacht haben, etwa weil ihre Aktivitäten als Anstiftung \nzu konkret separatistischen und terroristischen Aktionen in der Türkei \noder als Unterstützung illegaler Organisationen gewertet werden. Falls \nein Asylbewerber den in Deutschland operierenden Diensten durch \nexilpolitische Betätigungen niedrigen Profils aufgefallen und diese \nregistriert worden sein sollten, ist es zwar möglich, dass er bei einer \nWiedereinreise in die Türkei verhört wird; das Verhör kann mitunter \neinige Stunden dauern. Mit darüber hinaus gehenden Maßnahmen, \ninsbesondere Misshandlungen, muss er aber nur bei dem Verdacht \nstrafbaren Handelns rechnen. \n\n81\n\nKaya, Gutachten vom 24. April 2003 an VG Wiesbaden, \nvom 15. September 2003 an VG Stuttgart und vom 23. Juni \n2004 an VG Greifswald; Taylan, Gutachten vom 26. Juni 2004 \nan VG Frankfurt/Oder; vgl. auch Auswärtiges Amt, Auskunft \nvom 16. Mai 2003 an VG Wiesbaden und Lagebericht vom \n19. Mai 2004, S. 31.\n\n82\n\nDabei ist zu berücksichtigen, dass nach türkischem Recht nur \nbestimmte im Ausland begangene Verstöße gegen das türkische \nStrafgesetzbuch verfolgt werden, nämlich insbesondere Verbrechen \ngegen die \"Persönlichkeit des türkischen Staates\" (Art. 125 bis 173 \ntStGB); Verstöße gegen das Antiterrorgesetz zählen dazu beispielsweise \nnicht. Die Liberalisierung des Meinungsstrafrechts wirkt sich in diesem \nZusammenhang grundsätzlich positiv aus, auch wenn der Verdacht einer \nstrafbaren Unterstützung militanter Organisationen, insbesondere der \nPKK und ihrer Nachfolgeorganisationen ... nach wie vor leicht entstehen \nkann. \n\n83\n\nTellenbach, Gutachten vom 17. April 2004 an VG Stuttgart; \nAydin, Gutachten vom 20. Mai 2004 an VG Greifswald; \nAuswärtiges Amt, Lagebericht vom 19. Mai 2004, S. 31. \n\n84\n\nDie türkischen Sicherheitskräfte überwachen die exilpolitischen \nAktivitäten türkischer Staatsangehöriger in Deutschland nach wie vor mit \nhoher Aufmerksamkeit, weil alle maßgeblichen oppositionellen \nBewegungen sowohl der extremen Rechten als auch der radikalen \nLinken und der kurdischen Separatisten von deutschem Boden aus - vor \nallem über international verfügbare Medien - auf die türkische \nInnenpolitik Einfluss zu nehmen versuchen. Auch die extremistischen \ntürkischen politischen Gruppierungen finden unter den mehr als 2,5 Mio. \ntürkischen Staatsbürgern oder türkisch-stämmigen Bürgern in \nDeutschland ein beachtliches Potenzial für die Rekrutierung neuer \nMitglieder. Die wichtigste Organisation zur Überwachung der Exilszene \nist der unter militärischer Leitung stehende Nationale Nachrichtendienst \nder Türkei (Milli Istihbarat Teskilati = MIT), der im gesamten \nBundesgebiet eigene Dienststellen unterhält, die ihren Sitz an \nGeneralkonsulaten haben und deren hauptamtliche Mitarbeiter dort als \nAttachés akkreditiert sind. Er verfügt darüber hinaus über Gewährsleute, \ndie in die türkischen und kurdischen Auslandsorganisationen in \nDeutschland eingeschleust sind oder die beruflichen Kontakt zu \nLandsleuten haben. Schließlich erfolgt die Nachrichtenbeschaffung durch \nAuswertung von Bildmaterial und Publikationen. Grundsätzlich ist davon \nauszugehen, dass der MIT an allen staatsfeindlichen Aktivitäten \ntürkischer Staatsangehöriger in Deutschland interessiert ist, aber schon \naus Kapazitätsgründen eine Identifizierung und gezielte Sammlung und \nZuordnung von Beweismaterial nur für den Kreis exponierter Exilpolitiker \nvornehmen kann. Die Aufgabe eingeschleuster Gewährsleute besteht \ndarin, Vereinsaktivitäten zu beobachten, die daran teilnehmenden \nPersonen zu identifizieren und die gesammelten Informationen an die \nGeheimdienstmitarbeiter in den Konsulaten weiterzuleiten. Auch die \nkurdischen Satellitensender Med-TV und nachfolgend Medya-TV bzw. \nRoj-TV unterliegen einer umfassenden Überwachung.\n\n85\n\nDazu und zum Folgenden Bundesministerium des Innern, \nAuskunft vom 27. September 2004 an OVG Nordrhein-\nWestfalen; Aydin, Gutachten vom 20. Mai 2004 an VG \nGreifswald; Oberdiek, Gutachten vom 25. April 2004 an VG \nGreifswald; Auswärtiges Amt, Auskunft vom 10. April 2001 an \nVG Schleswig, Auskunft vom 16. Mai 2003 an VG Wiesbaden; \nKaya, Gutachten vom 18. März 1998 an VG Frankfurt (Oder), \nS. 2; Gutachten vom 5. Mai 2001 an VG Schleswig; Gutachten \nvom 24. April an VG Wiesbaden; Innenministerium Schleswig-\nHolstein; Auskunft vom 23. Februar 2001 an VG Schleswig; \nVerfassungsschutzbericht des Landes Nordrhein-Westfalen für \n2001, 2002, S. 164; Verfassungsschutzbericht des Bundes für \n2001, 2002, S. 246. \n\n86\n\nNicht realitätsgerecht wäre indessen die Annahme einer lückenlosen \nErfassung aller exilpolitischen Aktivitäten in Deutschland. Schon aus \npraktischen Gründen ist es ausgeschlossen, etwa bei \nGroßveranstaltungen, in welchen der Einzelne in der anonymen Masse \nuntertaucht, auch nur den überwiegenden Teil der \nVeranstaltungsbesucher in einer Weise zu observieren und zu \nidentifizieren, die einen strafrechtlichen oder auch nur einen polizeilichen \nZugriff im Rückkehrfall ermöglicht. Der dafür erforderliche \nErmittlungsaufwand stünde außer Verhältnis zu dem zu erwartenden \nErmittlungserfolg. Selbst wenn von solchen Veranstaltungen in der \nPresse Fotos erscheinen, auf welchen einzelne Teilnehmer erkennbar \nsind, ist ein Rückschluss auf die Identität der Betreffenden nicht oder nur \nunter Einsatz zusätzlichen, in der Regel unverhältnismäßigen \nErmittlungsaufwandes möglich. Gleiches gilt, soweit etwa \nProtestaktionen vor türkischen Auslandsvertretungen gefilmt werden. \nEine persönliche Zuordnung ist selbst dann sehr aufwändig, wenn in \neinem Bericht Vor- und Zuname des Betreffenden sowie sein \nAufenthaltsort in Deutschland erwähnt sind. \n\n87\n\nNur wer politische Ideen und Strategien entwickelt oder zu deren \nUmsetzung mit Worten oder Taten von Deutschland aus maßgeblichen \nEinfluss auf die türkische Innenpolitik und insbesondere auf seine in \nDeutschland lebenden Landsleute zu nehmen versucht, ist aus der \nmaßgeblichen Sicht des türkischen Staates ein ernst zu nehmender \npolitischer Gegner, den es zu bekämpfen gilt. Das ist beispielsweise bei \ndenjenigen exilpolitisch tätigen Asylsuchenden anzunehmen, die in der \nexilpolitischen Arbeit eine auf Breitenwirkung zielende \nMeinungsführerschaft übernehmen und erkennbar ausüben, kann aber \nauch auf Aktivitäten im organisatorischen Bereich zutreffen, die sich - wie \ndie Beschaffung der finanziellen Grundlagen der politischen Arbeit oder \nwie die Planung politischer Strategien - nicht unmittelbar und nach außen \ngerichtet verbal äußern. Dem türkischen Staat kommt es weniger darauf \nan, jeder einzelnen Person habhaft zu werden, die Äußerungen abgibt \noder Aktivitäten zeigt, die nach türkischem Verständnis zu missbilligen \nsind, sondern es sollen diejenigen beobachtet und bestraft werden, die \nzu solchen Äußerungen und entsprechenden Aktivitäten anstiften und sie \nöffentlichkeitswirksam organisieren. \n\n88\n\nDie Gefahr einer politischen Verfolgung wegen exilpolitischer \nAktivitäten setzt allerdings nicht voraus, dass gegen den Betroffenen in \nder Türkei schon ein Ermittlungsverfahren anhängig ist oder nach ihm \ngefahndet wird. In der Praxis wird nämlich üblicherweise gegen \nTatverdächtige, die sich im Ausland aufhalten, kein (förmliches) \nErmittlungsverfahren eingeleitet.\n\n89\n\nKaya, Gutachten vom 23. Juni 2004 an VG Greifswald; vgl. \nauch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29. Mai 2001 \n- 8 A 1017/01.A -.\n\n90\n\nNicht beachtlich wahrscheinlich zu politischer Verfolgung führen \ndemgegenüber exilpolitische Aktivitäten niedrigen Profils. Dazu gehören \nalle Tätigkeiten von untergeordneter Bedeutung. Sie sind dadurch \ngekennzeichnet, dass der Beitrag des Einzelnen entweder - wie bei \nGroßveranstaltungen - kaum sichtbar oder zwar noch individualisierbar \nist, aber hinter den zahllosen deckungsgleichen Beiträgen anderer \nPersonen zurücktritt. Derartige Aktivitäten sind ein Massenphänomen, \nbei denen die Beteiligten ganz überwiegend nur die Kulisse abgeben für \ndie eigentlich agierenden Wortführer. \n\n91\n\nEiner gezielten Sammlung von Informationen nicht ausgesetzt sind \nnach den verfügbaren Quellen die einfachen Mitglieder der in \nDeutschland aktiven Organisationen, ebenso wenig diejenigen, die \nsolche Organisationen aufsuchen oder sich an ihren Demonstrationen, \nKundgebungen und anderen Massenaktionen beteiligen. Allerdings kann \nnicht ausgeschlossen werden, dass im Einzelfall exilpolitische Aktivitäten \nniedrigen Profils türkischen Stellen bekannt werden, etwa wenn \nGeheimdienstmitarbeiter selbst an Veranstaltungen oder \nVereinsaktivitäten teilnehmen und dabei von der Identität anderer \nTeilnehmer erfahren. Auch dieser Umstand gebietet es jedoch nicht, das \ndurch untergeordnete Aktivitäten der beschriebenen Art ausgelöste \nVerfolgungsrisiko unabhängig vom Vorliegen derartiger Besonderheiten \nim Einzelfall allgemein als beachtlich wahrscheinlich einzustufen.\n\n92\n\nNeben den bereits genannten Quellen: Bundesamt für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge, Informationszentrum \nAsyl, Aktivitäten des türkischen Geheimdienstes MIT in \nDeutschland, August 2000; Rumpf, Gutachten vom \n29. Dezember 1997 an VG Augsburg, S. 16; Kaya, Gutachten \nvom 18. März 1998 an VG Frankfurt/Oder, S. 2, 6, und vom \n23. Juni 2004 an VG Greifswald. \n\n93\n\nZu den exilpolitischen Aktivitäten niedrigen Profils zählen auch die mit \neiner schlichten Vereinsmitgliedschaft verbundene regelmäßige Zahlung \nvon Mitgliedsbeiträgen sowie von Spenden, schlichte Teilnahme an \nDemonstrationen, Hungerstreiks, Autobahnblockaden, \nInformationsveranstaltungen oder Schulungsseminaren, Verteilung von \nFlugblättern und Verkauf von Zeitschriften, Platzierung von namentlich \ngezeichneten Artikeln und Leserbriefen in türkischsprachigen \nZeitschriften ... \n\n94\n\nAuch eine Vielzahl für sich genommen niedrig profilierter \nexilpolitischer Aktivitäten kann diese nicht asyl- oder \nabschiebungsschutzrechtlich erheblich machen, weil kein Anlass für die \nAnnahme besteht, dass insoweit quantitative in qualitative \nGesichtspunkte umschlagen können. In jüngerer Zeit sind keine Vorfälle \nmehr bekannt geworden, die eine derartige Annahme nahe legen \nkönnten.\"\n\n95\n\nDies zugrunde gelegt ist weder mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, \ndass die türkischen Strafverfolgungsorgane gegen den Kläger im Falle seiner \nRückkehr aufgrund des Zeitungsartikels vom Dezember 1998 ein Strafverfahren \neinleiten werden, noch ist ersichtlich, dass er sich durch diesen Zeitungsartikel im \noben genannten Sinne exponiert hat. \n\n96\n\nDie Prognose, dass die Einleitung eines Strafverfahrens nicht überwiegend \nwahrscheinlich ist, stützt sich maßgeblich darauf, dass das türkische \nMeinungsstrafrecht in jüngerer Zeit fortlaufend gemildert worden ist, und dass nach \neinem Grundsatz des türkischen Strafrechts (Art. 2 Abs. 2 tStGB a.F. bzw. Art. 7 \nAbs. 2 tStGB n.F.) bei Gesetzesänderungen Angeklagte und sogar bereits Verurteilte \nin den Genuss der jeweils für sie günstigeren Regelung kommen. \n\n97\n\nVgl. Tellenbach vom 17. April 2004 an VG \nStuttgart, S. 3; Auswärtiges Amt, Lagebericht vom \n3. Mai 2005, S. 20.\n\n98\n\nEs kommt daher nicht darauf an, ob der Kläger sich nach Maßgabe der bei \nVeröffentlichung des Artikels geltenden Gesetzeslage strafbar gemacht hat; \nentscheidend ist vielmehr, ob die Tat auch seither stets strafbar geblieben ist. Da es \nsich um eine Auslandstat handelt, kommt eine strafrechtliche Verfolgung schon nach \nArt. 4 tStGB in der bis zum 31. Mai 2005 geltenden Fassung nur in Betracht, wenn es \nsich um Straftaten gegen die „Persönlichkeit des Staates\" (bisher: Art. 125 bis 172 \ntStGB) handelt. Insbesondere das Antiterrorgesetz mit seinem generalklauselartigen \nArt. 7 zählt dazu nicht. \n\n99\n\nOVG NRW, Urteil vom 19. April 2005 \n- 8 A 273/04.A -, S. 62, 81.\n\n100\n\nUnter Zugrundelegung der bisher geltenden Rechtslage kommen danach ernstlich \nnur Art. 168 (\"Gründung und Mitgliedschaft in einer bewaffneten Bande\"), Art. 169 \n(\"Unterstützung einer bewaffneten Bande\") und Art. 159 tStGB a.F. (\"Beleidigung des \nTürkentums\") in Betracht. \n\n101\n\nArt. 168 tStGB a.F. stellt die Gründung einer bewaffneten Bande sowie die \nWahrnehmung der Befehls- und Kommandogewalt und die Mitgliedschaft in einer \nbewaffneten Bande unter Strafe. Als eine solche bewaffnete Bande sieht die \ntürkische Strafjustiz die Organisation Kalifatsstaat seit dem Urteil des 2. Istanbuler \nStaatssicherheitsgerichts vom 11. April 2000 an. \n\n102\n\nMax-Planck-Institut für ausländisches und \ninternationales Strafrecht vom 16. April 2004 an das \nOVG NRW, S. 4.\n\n103\n\nDer Zeitungsartikel belegt indessen nicht eine etwaige Mitgliedschaft des Klägers in \nder Organisation, geschweige eine führende Position innerhalb der \nOrganisationshierarchie. Ausgehend von der Übersetzung, die der Kläger im \nVerwaltungsverfahren vorgelegt hat (Beiakte Heft 1, Bl. 7 ff = Gerichtsakte Bl. 27 ff.), \nkritisiert er in dem veröffentlichten Artikel die kemalistische türkische Verfassung; er \nbezeichnet das Regime als imperialistisch, diktatorisch und blutsaugend. Für \ndenjenigen, der dieses Regime unterstütze, stehe das Feuer der Hölle bereit. Er \nkündigt an, diejenigen zu bekämpfen, die versuchen, Gottes Licht auszulöschen; \ngemeint ist damit die türkische Presse. Der namentlich gekennzeichnete Artikel \nenthält keinen Hinweis auf eine besondere Funktion des Klägers innerhalb der \nOrganisation, etwa als Imam oder Emir. Die Ausführungen sind bei aller Kritik an den \npolitischen Verhältnissen inhaltlich so allgemein gehalten, dass sie eine Identifikation \ndes Verfassers mit den Zielen der Kaplan-Bewegung - Abschaffung der derzeitigen \ntürkischen Verfassung und Wiederbegründung des Kalifentums - nicht erkennen \nlassen.\n\n104\n\nIn Betracht kommt daher allenfalls eine Strafbarkeit nach Art. 169 tStGB a.F., \nwonach Unterstützungshandlungen zugunsten bewaffneter Banden unter Strafe \ngestellt sind. Nach Wegfall des früheren Auffangtatbestandes \"oder wer ihre \nHandlungen in irgendeiner Weise unterstützt\" sind jedoch nur noch bestimmte, \nausdrücklich bezeichnete Unterstützungshandlungen strafbar. Propagandistische \nAktivitäten zählen dazu nicht mehr. \n\n105\n\nTellenbach vom 17. April 2004 an das VG \nStuttgart, S. 5; Auswärtiges Amt, Lagebericht vom \n19. Mai 2004, S. 13.\n\n106\n\nDeshalb ist nicht anzunehmen, dass der Inhalt des Zeitungsartikels nach Änderung \ndes Art. 169 tStGB a.F. (noch) strafbar ist. \n\n107\n\nAuch eine Bestrafung nach Art. 159 tStGB a.F. ist unwahrscheinlich. Die \nVorschrift schützt staatliche Einrichtungen vor Kritik. \"Reine\" Kritik, die nicht in \nbeleidigender oder verunglimpfender Absicht erfolgt, ist allerdings inzwischen \nstraffrei; maßgeblich ist, dass die Kritik ohne die Absicht der Verächtlichmachung \ngeäußert wird. \n\n108\n\nAuswärtiges Amt, Lagebericht vom 19. Mai 2004, \nS. 13.\n\n109\n\nAuch wenn dieser Tatbestand hier erfüllt sein könnte, ist mit einer Bestrafung des \nKlägers nach dieser Vorschrift unter Zugrundelegung des bisher geltenden Rechts \ngleichwohl nicht zu rechnen. Denn ausgehend von dem im Grundtatbestand \nvorgesehenen Strafmaß von nicht mehr als 5 Jahren galt bislang gemäß Art. 104 \ntStGB a.F. eine Verjährungsfrist von 5 Jahren, \n\n110\n\nvgl. Max-Planck-Institut für ausländisches und \ninternationales Strafrecht vom 16. April 2004 an das \nOVG NRW, S. 7.,\n\n111\n\ndie hier bereits abgelaufen ist. Eine verjährungsunterbrechende Handlung \n(insbesondere eine Anklageerhebung) ist nicht ersichtlich. \n\n112\n\nDa der Artikel in erster Linie als Angriff auf die türkische Presse zu werten sein \ndürfte, kommt zwar grundsätzlich Art. 312 Abs. 2 tStGB a.F. (Aufstacheln der \nBevölkerung auf der Grundlage von Klassen-, Rassen- und Glaubensunterschieden) \nin Betracht, wonach auch Meinungsäußerungen, die nicht zur Gewalt aufrufen, \nstrafbar sein können, wenn sie \"die öffentliche Ordnung\" gefährden. Auf die Frage, \nob diese Voraussetzung hier gegeben ist, kommt es aber nicht an, weil Art. 312 \ntStGB a.F. jedenfalls nicht zu den als Auslandstaten verfolgbaren Straftaten gegen \ndie \"Persönlichkeit des Staates\" zählt. \n\n113\n\nAusgehend von dem bisher geltenden türkischen Strafrecht ist danach nicht \nanzunehmen, dass der Kläger wegen des 1998 veröffentlichten Artikels \nstrafrechtliche Verfolgung zu befürchten hätte. Es spricht auch nichts dafür, dass \ninsoweit durch das Inkrafttreten des grundlegend novellierten türkischen \nStrafgesetzbuches am 1. Juni 2005 eine im vorliegenden Fall noch relevante \nÄnderung eingetreten wäre. Die bisher in Art. 159 und 312 Abs. 2 tStGB a.F. \ngeregelten Meinungsdelikte finden sich nunmehr in Art. 216 und 301 tStGB n.F., \nwobei die Rechtslage nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes allerdings \nunverändert geblieben ist. Entsprechendes gilt für Art. 168 f. tStGB a.F., die nunmehr \neine Entsprechung in Art. 314 f. tStGB n.F. finden. Hinweise auf eine Verschärfung \ngegenüber dem vorherigen Rechtszustand liegen nur insoweit vor, als die kürzeste \nVerjährungsfrist nach Art. 68 Abs. 1 tStGB n.F. jetzt 10 Jahre (statt zuvor 5 Jahre) \nbeträgt. \n\n114\n\nAuswärtiges Amt, Lagebericht vom 3. Mai 2005, \nS. 20 und 44 f. \n\n115\n\nAnhaltspunkte dafür, dass die Verlängerung der Verjährungsfrist auch solche Taten \nbetrifft, die - wie hier - bei Inkrafttreten der neuen Rechtslage bereits verjährt waren, \nsind nicht ersichtlich, zumal dies auch den oben genannten Grundsätzen \nwiderspräche. \n\n116\n\nDer Kläger hat sich durch den - im vorliegenden Folgeverfahren allein in den \nBlick zu nehmenden - Zeitungsartikel auch nicht in einem Maße exponiert, das mit \nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit ein Verfolgungsinteresse des türkischen Staates \nbegründen würde. Dass sich der Kl. durch den Artikel als Initiator und Ideenträger \nhervorgetan hätte, ist nicht ersichtlich. Er äußert lediglich verbale Kritik an den \nUngläubigen, ohne dass daraus konkrete Strategien, Handlungsvorschläge o.ä. \nabgeleitet werden. Die Erkenntnislage, die insbesondere hinsichtlich der \nGefahrenabschätzung für abgelehnte Asylbewerber, die sich niedrig profiliert \nexilpolitisch betätigt haben, relativ dicht und aktuell ist, bietet im Übrigen keine \nHinweise darauf, dass die Reaktion türkischer Stellen auf die Veröffentlichung von \nZeitungsartikeln danach differenziert, für welche verbotene Organisation der \nBetreffende eingetreten ist.\n\n117\n\nDarauf, ob die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 8 AufenthG \nausgeschlossen ist, \n\n118\n\nvgl. zu § 51 Abs. 3 AuslG: BVerwG, Urteile vom \n30. März 1999 - 9 C 31.98 -, BVerwGE 109, 1, - 9 C \n23.98 -, BVerwGE 109, 12 und - 9 C 22.98 -, \nBVerwGE 109, 25; zu dem Erfordernis einer \nWiederholungsgefahr: BVerwG, Urteil vom \n16. November 2000 - 9 C 6.00 -, BVerwGE 112, 185, \nm.w.N.,\n\n119\n\nkommt es nach alledem nicht an.\n\n120\n\nB. Der auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 2 bis 7 \nAufenthG gerichtete Hilfsantrag des Klägers hat ebenfalls keinen Erfolg. Die Klage ist \nauch insoweit zulässig. Insbesondere war der wörtlich auf Asylgewährung und \nAufenthaltsgestattung gerichtete Folgeantrag bei verständiger Würdigung auch auf \nein Wiederaufgreifen hinsichtlich der Voraussetzungen des § 53 AuslG gerichtet. Die \nKlage ist aber auch insoweit unbegründet, weil der Kläger keinen Anspruch auf \nFeststellung der hier in Betracht kommenden Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 \nAufenthG (Folter) und § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK (Folter und \nunmenschliche oder erniedrigende Behandlung) hat.\n\n121\n\nDarauf, ob die Voraussetzungen des § 51 VwVfG insoweit gegeben sind, kommt \nes hierfür nicht an, weil bei Drohen von Folter oder schweren Misshandlungen das \nnach §§ 51 Abs. 5, 48, 49 VwVfG bestehende Ermessen zugunsten des Ausländers \nregelmäßig auf Null reduziert ist.\n\n122\n\nSo zu § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG: BVerwG, Urteil \nvom 20. Oktober 2004 - 1 C 15.03 -, DVBl. 2005, \n317.\n\n123\n\nGefahren unterhalb dieser Schwelle bleiben bei einer Abschiebung in die Türkei als \nSignatarstaat der Europäischen Menschenrechtskonvention nach der \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ohnehin außer Betracht. Denn bei \nder Abschiebung in einen anderen Vertragsstaat der Europäischen \nMenschenrechtskonvention besteht eine Mitverantwortung des abschiebenden \nStaates, die Konventionsrechte im Zielstaat der Abschiebung zu gewährleisten, nur \ndann, wenn dem Ausländer nach seiner Abschiebung Folter oder sonstige schwere \nund irreparable Misshandlungen drohen und effektiver Rechtsschutz - auch durch \nden Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte - nicht oder nicht rechtzeitig zu \nerreichen ist.\n\n124\n\nBVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2004 \n- 1 C 14.04 -, NVwZ 2005, 704.\n\n125\n\nAuch wenn effektiver Rechtsschutz gegen Menschenrechtsverletzungen in der Türkei \nnach den Feststellungen des Senats, \n\n126\n\nOVG NRW, Urteil vom 26. Mai 2004 \n- 8 A 3852/03.A -, juris,\n\n127\n\ngrundsätzlich gewährleistet ist, gilt dies naturgemäß nicht in Bezug auf eine etwa \ndrohende Gefahr der Folter (§ 60 Abs. 2 AufenthG; Art. 3 EMRK), weil die mit dem \nErleiden von Folter einhergehenden physischen oder psychischen Schäden nicht \nrückgängig zu machen sind. \n\n128\n\nArt. 3 EMRK verbietet Folter und unmenschliche oder erniedrigende Behandlung \noder Strafe uneingeschränkt ohne Rücksicht auf die Umstände und das Verhalten \ndes Opfers. Bei der Auslegung des Begriffs \"Folter\" ist auf die Definition in Art. 1 des \nUN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder \nerniedrigen Behandlung oder Strafe (BGBl. 1990 II S. 247, BGBl. 1993 II S. 715) \nzurückzugreifen. \n\n129\n\nVgl. EGMR, Urteil vom 28. Juli 1999 - 25803/94 - \n(Selmouni), NJW 2001, 56 (59).\n\n130\n\nDanach ist Folter eine Behandlung, die einer Person vorsätzlich schwere Schmerzen \nund Leiden körperlicher oder geistiger Art zufügt, um von ihr oder einem Dritten eine \nAussage oder ein Geständnis zu erzwingen, sie oder einen Dritten zu bestrafen, \neinzuschüchtern oder zu nötigen oder mit diskriminierender Absicht zu verfolgen. \n\n131\n\nEine Misshandlung muss nach der Rechtsprechung des Europäischen \nGerichtshofs für Menschenrechte jedoch ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um \nvon Art. 3 EMRK erfasst zu werden. Das Merkmal dieses Mindestmaßes ist \nnaturgemäß relativ; ob es gegeben ist, hängt von der Dauer der Behandlung, ihren \nphysischen und psychischen Wirkungen sowie manchmal von Geschlecht, Alter und \nGesundheitszustand des Opfers ab.\n\n132\n\nVgl. EGMR, Urteil vom 15. Juli 2002 - 47095/99 -\n(Kalashnikov), NVwZ 2005, 303 (304), Urteil vom \n27. September 1999 - 33985/96 (Smith) und \n33986/96 (Grady) -, NJW 2000, 2089 (2095).\n\n133\n\n\"Unmenschlich\" i.S.v. Art. 3 EMRK ist beispielsweise eine Behandlung, die \nvorsätzlich und ohne Unterbrechung über Stunden zugefügt wurde und entweder \nkörperliche Verletzungen oder intensives psychisches oder physisches Leid \nverursacht hat. \n\n134\n\nVgl. EGMR, Urteil vom 15. Juli 2002 - 47095/99 -\n(Kalashnikov), NVwZ 2005, 303 (304).\n\n135\n\nEine Behandlung kann als \"erniedrigend\" qualifiziert werden, wenn sie in den Opfern \nGefühle der Angst, des Schmerzes und der Unterlegenheit erweckt, die geeignet \nsind, das Opfer zu demütigen, zu erniedrigen und möglicherweise ihren körperlichen \noder moralischen Widerstand zu brechen. Bei der Entscheidung, ob eine bestimmte \nBehandlung \"erniedrigend\" ist, ist zu prüfen, ob sie darauf abzielt, das Opfer zu \ndemütigen und zu erniedrigen und ob sie seine oder ihre Persönlichkeit auf eine \nWeise beschädigt, die mit Art. 3 EMRK unvereinbar ist. \n\n136\n\nVgl. EGMR, Urteil vom 15. Juli 2002 - 47095/99 -\n(Kalashnikov), NVwZ 2005, 303 (304), Urteil vom \n27. September 1999 - 33985/96 (Smith) und \n33986/96 (Grady) -, NJW 2000, 2089 (2095).\n\n137\n\nDie Gefahr der Folter muss in Bezug auf den betreffenden Ausländer konkret \nbestehen. Dass in dem jeweiligen Land Folter allgemein vorkommt, reicht allein nicht \naus.\n\n138\n\nRenner, Ausländerrecht, § 53 AuslG Rn. 4 f.\n\n139\n\nDie danach erforderliche Prognose, dass gerade dem Kläger bei Rückkehr in die \nTürkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (zu diesem Maßstab siehe oben, A.2.b.) \ndroht, kann nicht getroffen werden.\n\n140\n\nDabei ist davon auszugehen, dass es in der Türkei trotz der Reformbemühungen \nder zurückliegenden vier Jahre vor allem im Vorfeld offizieller strafrechtlicher \nErmittlungen gegenwärtig noch zu Übergriffen kommt, die von asylerheblicher Art \nund Intensität sein können. Folter als Mittel zur Herbeiführung eines Geständnisses \noder einer belastenden Aussage gegen Dritte wird allerdings seltener als früher und \nvorwiegend mit anderen, weniger leicht nachweisbaren Methoden praktiziert. Zur \nAnwendung kommen nunmehr überwiegend Methoden, die möglichst nicht körperlich \nnachweisbar sind, wie etwa Schlafentzug, Hinderung am Toilettengang, \nVerweigerung von Essen und Trinken sowie Demütigungen bis hin zu \nTodesdrohungen und Scheinhinrichtungen. \n\n141\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 19. April 2005 \n- 8 A 273/04.A -, S. 53.\n\n142\n\nDie Gefahr, nach Einleitung eines Strafverfahrens Opfer von Folter zu werden, ist \naufgrund der zahlreichen Gesetzesänderungen im Zuge der \"Null-Toleranz-Politik\" \ngegen Folter, insbesondere durch die Abschaffung der sog. Incommunicado-Haft und \ndie gesetzlich vorgeschriebenen ärztlichen Untersuchungen inhaftierter Personen auf \netwaige Folterspuren, zwar deutlich gesunken; sie besteht aber weiterhin. Das stellt \nauch das Auswärtige Amt in seinem aktuellen Lagebericht vom 3. Mai 2005, S. 28, \nnicht in Frage, wenn es dort ausführt, \"Fälle schwerer Folter\" seien kaum noch zu \nverzeichnen. § 60 Abs. 2 AufenthG und Art. 3 EMRK schützen indessen nicht nur vor \n- wie auch immer zu definierender - \"schwerer\" Folter, sondern vor jeder Form von \nFolter, die die oben genannten Voraussetzungen erfüllt. \n\n143\n\nAllerdings kann eine Beobachtung einer gefährdeten Person durch die nationale \nund internationale Öffentlichkeit einschließlich der Presse einen ernstzunehmenden \nSchutz vor Folter darstellen. \n\n144\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 26. Mai 2004 - 8 A \n3852/03.A -, juris, mit Bezug auf die in jenem \nVerfahren eingeholten Auskünfte des Auswärtigen \nAmtes vom 15. März 2004 und amnesty international \nvom 2. April 2004.\n\n145\n\nIm Zusammenhang mit dem Strafverfahren gegen Muhammed Metin Kaplan sind \ndem Senat keine diesbezüglichen Vorwürfe bekannt geworden. \n\n146\n\nOb der Bekanntheitsgrad des Klägers indes ausreicht, eine vergleichbar \nintensive Beobachtung durch die Öffentlichkeit hervorzurufen, erscheint zweifelhaft. \nSein Name tauchte seinen eigenen Angaben zufolge bislang in der Berichterstattung \nüber den Kaplanverband nicht auf. Die Berufungsführer sind den diesbezüglichen \nAusführungen des Klägers auch nicht entgegengetreten. Darüber hinaus ist aufgrund \nder Gesamtumstände des Falles aus den nachfolgenden Gründen auch nicht zu \nunterstellen, dass der Kläger als Anhänger des Kaplan-Verbandes einem größeren \nPersonenkreis bekannt geworden wäre. \n\n147\n\nEine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass die grundsätzlich in der Türkei \nweiterhin bestehende Gefahr, Opfer von Folter zu werden, sich im Einzelfall realisiert, \nkann entsprechend den oben zur asyl- bzw. abschiebungsschutzrechtlichen \nRelevanz von exilpolitischen Aktivitäten dargelegten Maßstäben nur dann in Betracht \ngezogen werden, wenn anzunehmen ist, dass der Ausländer sich nach seiner \nRückkehr in die Türkei einem strafrechtlichen Vorwurf ausgesetzt sehen wird.\n\n148\n\nBei der insoweit vorzunehmenden Prognose sind - anders als in Bezug auf § 60 \nAbs. 1 AufenthG - nicht allein die im Folgeverfahren geltend gemachten und nach \n§ 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG beachtlichen Umstände in den Blick zu nehmen. Es kommt \nvielmehr darauf an, ob die Aktivitäten des Klägers, insbesondere seine mündlichen \nund schriftlichen Äußerungen, angesichts der Gesamtumstände aus türkischer Sicht \nals Hinweis auf eine führende Mitgliedschaft in der verbotenen Organisation \nerscheinen. \n\n149\n\nDas vermag der Senat nicht festzustellen. Dabei ist in erster Linie das eigene \nVorbringen des Klägers in den Blick zu entnehmen, da es dem Ausländer, der sich \nauf ein Abschiebungsverbot beruft, ebenso wie dem Asylbewerber obliegt, von sich \naus substantiiert und schlüssig in einer Weise vorzutragen, dass sich daraus der \ngeltend gemachte Anspruch ergibt.\n\n150\n\nZum Asylanspruch vgl. etwa BVerwG, Urteil vom \n22. April 1986 - 9 C 318.85 u.a. -, NVwZ 1986, 928 \n(929), insoweit in BVerwGE 74, 160 nicht \nabgedruckt; BVerwG, Urteil vom 8. Mai 1984 \n- 9 C 141.83 -, DVBl. 1984, 1005, 1006.\n\n151\n\nKonkrete Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Kläger durch sein Handeln und \nWirken einen Verdacht auf sich gezogen haben könnte, sind seinem danach in erster \nLinie maßgeblichen eigenen Vorbringen nicht zu entnehmen. Während seiner \neingehenden Befragung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat er \nnachdrücklich beteuert, dass er nie die Idee Kaplans geteilt habe, einen Kalifatsstaat \n- sei es in Deutschland, sei es in der Türkei - zu errichten. Weil er diese Forderung \nund auch einige Reden des \"kleinen Kaplan\" (gemeint ist: Muhammed Metin Kaplan) \nfür falsch gehalten habe, habe er diesen auch kritisiert. Er sei zwar etwa bis 1998/99 \nmit Kaplan zusammengetroffen, habe ihn aber nie als Autorität angesehen, durch \ndessen Auslegung des Korans er sich gebunden gefühlt hätte. Denn in Bezug auf die \nwissenschaftliche Befassung mit dem Islam halte er sich für gleichrangig mit Kaplan. \nFür ihn zähle allein der Koran, über dessen Auslegung er seine eigene Meinung \ngebildet habe. Er sei auch nach außen nie als Anhänger Kaplans in Erscheinung \ngetreten. Die Organisation habe in ihren Reihen Imame gehabt, die sich als Kaplan-\nAnhänger offen zu erkennen gegeben hätten; es sei ohnehin leicht, die Anhänger der \nOrganisation zu erkennen, weil sie stets offen darüber gesprochen hätten. Für ihn \nhabe das jedoch nie zugetroffen. Dementsprechend unterschieden sich die \nPredigten, die er heute halte, nicht von denen, die er früher gehalten habe, als er \nnoch Kontakt zu Kaplan und seiner Organisation gehabt habe. Er habe niemals eine \nFunktion in der Organisation wahrgenommen, deren Organisationsstruktur er im \nÜbrigen auch nicht kenne. Nachdem er auf Befragen, ob die von Muhammed Metin \nKaplan ausgestellte Mitgliedschaftsbescheinigung echt sei, zunächst sinngemäß \n(\"ich muss für Kaplan nicht lügen\") erklärt hatte, die Bescheinigung sei inhaltlich nicht \nrichtig, sondern vor dem Hintergrund einer bereits früher erlittenen Abschiebungshaft \nerstellt worden, gab er zwar auf Frage seines Prozessbevollmächtigten an, er sei \ndoch Mitglied gewesen. Auf erneute Nachfrage des Senats hielt er jedoch an der \nzuvor gemachten Aussage fest, dass das Merkmal der Mitgliedschaft im Kaplan-\nVerband die Kundgabe der Mitgliedschaft nach außen sei, und dass das für ihn nicht \nzutreffe. Bezeichnenderweise gab der Kläger auf die weitere Frage, warum er im \nFalle einer Rückkehr Folter befürchte, nicht an, dass diese Befürchtung in \nirgendeinem Zusammenhang mit dem Kalifatsstaat stehe; statt dessen bezog sich \nallgemein darauf, dass religiöse Menschen in der Türkei unterdrückt würden, etwa \nwenn sie öffentlich für das Tragen des Kopftuchs einträten. \n\n152\n\nAus dieser eigenen Schilderung des Klägers folgt nicht, dass er sich außer durch \ndie Veröffentlichung eines Artikels in der Verbandszeitschrift der Organisation \nKalifatsstaat in - auch für den türkischen Nachrichtendienst - erkennbarer Weise in \nden Dienst der Organisation gestellt hätte. Dieser Artikel reicht indessen, wie oben \ndargelegt, nicht aus für die Annahme, dass ihm heute mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit Verfolgung droht. Dagegen spricht auch der offenkundige \nZusammenhang mit den zuvor erfolglos betriebenen Asylverfahren; denn auch die \ntürkische Seite ist sich darüber im Klaren, dass erfolglose Asylbewerber häufig \nversuchen, durch derartige Veröffentlichungen doch noch ein Aufenthaltsrecht zu \nerlangen. Das gilt ebenso für die im Ramadan 1999 gehaltene Rede. Darin hat der \nKläger zwar mit durchaus rüden Worten die - damalige - türkische Regierung \nkritisiert; das allein löst aber aus den in Bezug auf den Zeitungsartikel dargelegten \nGründen, die insoweit entsprechend gelten, nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit \ndie Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung aus. Einen Hinweis auf eine \nIdentifikation mit dem Kaplan-Verband enthielt der Redetext nicht. \n\n153\n\nAuch die weiteren Aktivitäten, auf die sich der Kläger in den vorangegangenen \nAsylverfahren berufen hat, bieten keine Grundlage für eine hiervon abweichende \nGefahrenprognose. Über den Inhalt der Rede, die er im Jahr auf einer \nVeranstaltung gehalten haben will, bei der auch Cemaleddin Kaplan gesprochen hat, \nhat der Kläger nichts Näheres mitgeteilt. Ungeachtet dessen ist eine \nVerfolgungsgefahr aufgrund dieser Rede nicht anzunehmen, weil die Organisation \nKalifatsstaat seinerzeit - fünf Jahre vor dem angeblichen Attentatsversuch - noch \nnicht als bewaffnete Bande galt, so dass ein Auftritt bei einer Veranstaltung der \nOrganisation nicht als Hinweis auf eine Straftat nach Art. 168 tStGB a.F. gewertet \nwerden konnte. Die Strafbarkeit einer lediglich propagandistischen Unterstützung ist \njedenfalls später entfallen. Hinsichtlich der Tätigkeit als Prediger in einer Moschee, \ndie nach den polizeilichen Ermittlungen in dem Strafverfahren wegen Verstoßes \ngegen das Waffengesetz von Anhängern des Kaplan-Verbandes, nach den eigenen \nAngaben des Klägers aber nicht ausschließlich von diesen, aufgesucht wurde, muss \ner sich den Vortrag in der Berufungsverhandlung entgegenhalten lassen, wonach der \nInhalt seiner Predigten nicht von dem Gedankengut Kaplans bestimmt war. \nDementsprechend kann auch die im Rahmen eines Zeltlagers vor Jugendlichen \ngehaltene Predigt eine beachtliche Verfolgungsgefahr nicht begründen. \n\n154\n\nDer Senat schließt nicht aus, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung \nzumindest teilweise unrichtige Angaben gemacht hat. Andererseits sind aber auch \nkeine konkreten objektiven Anhaltspunkte ersichtlich, die das Gegenteil, nämlich im \nSinne des türkischen Strafrechts eine Mitgliedschaft des Klägers in einer bewaffneten \nBande, belegen und den türkischen Strafverfolgungsbehörden im Falle einer \nRückkehr Anlass geben würden, ein Verfahren gegen den Kläger einzuleiten, was \ndann wiederum mit der Gefahr der Folter verbunden sein könnte. Entgegen der \nAnnahme des Verwaltungsgerichts, die auf der zumindest missverständlichen \nMitteilung des Bundesamtes für Verfassungsschutz vom 11. Februar 2003 beruhte, \nwar gegen den Kläger kein Verfahren wegen eines Verstoßes gegen das \nVereinsverbot anhängig. Das in der Auskunft genannte Aktenzeichen betrifft \nausschließlich einen Verstoß gegen das Waffengesetz. Die Ausländerakte des \nKlägers, die den gesamten Zeitraum seines Aufenthalts im Bundesgebiet \ndokumentiert, enthält ebenfalls keine objektiven Hinweise auf etwaige Aktivitäten im \nKaplan-Verband. Nach der im Berufungsverfahren eingeholten Auskunft der \nStaatsschutzabteilung der Polizei Köln liegen auch derzeit keine relevanten \nErkenntnisse über den Kläger vor. Soweit das Bundesamt im Zusammenhang mit \nseinen Ausführungen zu § 51 Abs. 3 AuslG bzw. § 60 Abs. 8 AufenthG den Vorwurf \ngeäußert hat, der Kläger sei ein sogenannter \"Hassprediger\", hat es seinen Vortrag \nnicht durch konkrete Angaben belegt.\n\n155\n\nVor diesem Hintergrund vermag allein der Umstand, dass im Wege des \nStrafnachrichtenaustauschs die Verurteilung wegen eines Waffendelikts bekannt \nwird, \n\n156\n\nzum Strafnachrichtenaustausch vgl. OVG NRW, \nUrteil vom 19. April 2005 - 8 A 273/04.A -, S. 85,\n\n157\n\nnicht die Annahme zu rechtfertigen, dass der Kläger wegen vermeintlicher \nMitgliedschaft in einer bewaffneten Bande oder deren strafbarer Unterstützung \nstrafrechtlich verfolgt werden wird. \n\n158\n\nSonstige Umstände, die ein nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG beachtliches \nAbschiebungsverbot begründen könnten und nach der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts zu den insoweit in Bezug auf die Abschiebung eines \ntürkischen Staatsangehörigen zu beachtenden Grundsätzen zu berücksichtigen \nwären, sind weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Ein Verstoß gegen Art. 6 \nEMRK droht im vorliegenden Fall schon deshalb nicht mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit, weil bereits die Einleitung eines Strafverfahrens aus den \ngenannten Gründen nicht beachtlich wahrscheinlich ist. \n\n159\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83 b AsylVfG. Der \nAusspruch über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. \n§§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. \n\n160\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht gegeben sind. \n\n161","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278958","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-07-12/8-a-780-04-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":24},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":20},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":12},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":7},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"AtG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/278958","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278958","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-07-12/8-a-780-04-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/278958","retrieved":"2026-07-09 02:52:28.563580+00:00"}}