{"status":"available","doknr":"OLD278961","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0712.19B927.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-07-12","aktenzeichen":"19 B 927/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie Beschwerde ist unbegründet.\n\n3\n\nDie Prüfung des Senats ist auf die von den Antragstellern in der Begründungsfrist \nvorgetragenen Gründe beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Diese rechtfertigen \nes nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern und den Antragsgegner im Wege \nder einstweiligen Anordnung (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO) zu verpflichten, die Tochter \nT. der Antragsteller vorläufig nunmehr ab dem Schuljahr 2005/2006 in eine Klasse \nder Jahrgangsstufe 6 der vom Antragsgegner geleiteten Realschule aufzunehmen. \nDenn die Antragsteller haben ungeachtet der Frage, ob die fachärztlich \ndiagnostizierte beginnende Polyneuropathie und die attestierten Beschwerden ihrer \nTochter T. durch das Einatmen der Raumluft in bestimmten Klassenräumen der \nvon ihr besuchten Realschule O. verursacht werden und ob die angeführten \nBeeinträchtigungen einen Grad erreicht haben, dass ihr der Besuch dieser \nRealschule nicht mehr zugemutet werden kann, den erforderlichen Anordnungsgrund \nnicht glaubhaft gemacht.\n\n4\n\nEine - wie hier - vorläufige Vorwegnahme der Hauptsache im Verfahren auf \nErlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO kommt nur \nausnahmsweise dann in Betracht, wenn glaubhaft gemacht ist (vgl. § 123 Abs. 3 \nVwGO iVm § 920 Abs. 2 ZPO), dass den Antragstellern im Hinblick auf die \nordnungsgemäße Beschulung ihrer Tochter T. ohne den Erlass der beantragten \neinstweiligen Anordnung schlechthin unzumutbare Nachteile drohen, die durch die \nEntscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden können, und wenn ein \nObsiegen im Hauptsacheverfahren überwiegend wahrscheinlich ist.\n\n5\n\nVgl. nur OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Januar 2005 - 19 B 2375/04 -, \n11. September 2002 - 19 B 1597/02 - und 9. August 2002 - 19 B 1347/02 -, m. w. N. \n\n6\n\nDie Antragsteller haben nicht glaubhaft gemacht, dass der Erlass der \nbeantragten einstweiligen Anordnung im Hinblick auf die Sicherstellung des \nordnungsgemäßen Schulbesuchs in der Realschule und auf den \nverfassungsrechtlichen Anspruch auf Zugang zum öffentlichen Bildungswesen \nerforderlich ist, um schlechthin unzumutbare Nachteile abzuwenden. Das Recht der \nAntragsteller als Eltern, die Erziehung und Bildung ihres Kindes zu bestimmen (Art. 8 \nAbs. 1 Satz 2 LV NRW, Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG), und das Recht ihrer Tochter als \nSchülerin auf Erziehung und Bildung (Art. 8 Abs. 1 Satz 1 LV NRW, Art. 2 Abs. 1 und \nArt. 12 GG) umfassen das Recht auf Zugang zum öffentlichen Bildungswesen unter \nzumutbaren Bedingungen und ferner das Recht, den einzuschlagenden schulischen \nBildungsweg und damit auch die Schulform frei zu wählen. Dieses \nverfassungsrechtlich gewährleistete Recht beinhaltet lediglich die freie Wahl der \nSchulform, also des entsprechenden Bildungsganges und des entsprechenden \nAusbildungsziels, grundsätzlich aber nicht die freie Wahl einer bestimmten Schule \ninnerhalb derselben Schulform. Erst wenn der Besuch einer anderen Schule der von \nden Eltern des Schülers gewählten Schulform unter zumutbaren Bedingungen nicht \nmöglich ist und deshalb durch Nichtaufnahme auf die gewünschte Schule die \nverfassungsrechtliche Garantie der Schulformwahl in Frage gestellt ist, kann sich ein \nAnspruch auf Aufnahme in eine bestimmte Schule ergeben.\n\n7\n\nVgl. OVG NW, Beschlüsse vom 7. Januar 2005 - 19 B 2375/04 -, 11. September \n2002 - 19 B 1597/02 -, 6. August 1998 - 19 B 1445/98 -, 19. Mai 1998 - 19 B 541/98 - \nund vom 30. August 1994 - 19 B 2132/94 -.\n\n8\n\nDie Antragsteller haben nicht glaubhaft gemacht, dass die beantragte Anordnung \nzur Gewährleistung des Rechts auf Schulformwahlfreiheit und eines \nordnungsgemäßen weiteren Schulbesuchs ihrer Tochter in der Realschule nötig ist. \nDie Tochter T. der Antragsteller ist nicht darauf angewiesen, anstelle der \nRealschule O. nur die vom Antragsgegner geleitete Städtische Realschule \nT1. zu besuchen. Schon nach dem erstinstanzlichen Vortrag des \nAntragsgegners, der mit insgesamt nachvollziehbaren Erwägungen darauf \nhingewiesen hat, dass die tatsächliche Kapazität der von ihm geleiteten Realschule \nerschöpft ist, ist davon auszugehen, dass die Antragsteller eine Aufnahme ihrer \nTochter in die Realschule L. , die zu der gewählten Schulform gehört, erreichen \nkönnen. Der Antragsgegner hat nämlich im Schriftsatz vom 10. Mai 2005 ausgeführt, \nnach seinem Kenntnisstand verfüge die Realschule L. wegen der geringeren \nSchülerzahl in der betreffenden Jahrgangsstufe über zusätzliche \nAufnahmekapazitäten. Der mitgeteilte Kenntnisstand des Antragsgegners entspricht \nden tatsächlichen Verhältnissen an der Realschule L. . Dies ist schon deshalb \nanzunehmen, weil er sich auf einen konkreten Anhalt bezieht und davon \nausgegangen werden kann, dass zwischen Schulleitern benachbarter Schulen \nderselben Schulform (auch) hinsichtlich der Fragen der Aufnahmekapazität ein \nInformationsaustausch stattfindet. Überdies ist von Seiten der Schulleitung der \nRealschule L. im Beschwerdeverfahren auf Anfrage des Senats mitgeteilt \nworden, dass zum kommenden Schuljahr in der Jahrgangsstufe 6 \nAufnahmekapazität bestehe. Der Schriftsatz des Antragsgegners vom 10. Mai 2005 \nist an die Antragsteller zur Kenntnis weitergeleitet worden, so dass ihnen zu den \nAngaben des Antragsgegners rechtliches Gehör gegeben worden ist. Sie haben aber \nweder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Beschwerdeverfahren vorgetragen, \ndass die Angaben des Antragsgegners nicht zutreffen und dass ihre Tochter aus \nGründen fehlender Aufnahmekapazität zum Beginn des Schuljahres 2005/2006 nicht \nauf die Realschule L. wechseln kann. Soweit sie im Übrigen mit Schriftsatz vom \n4. Juli 2005 anführen, entgegen der bisherigen Annahme sei die Kapazität der \nRealschule E. -O1. ausgeschöpft, betrifft dies nicht die Realschule L. .\n\n9\n\nDie Antragsteller haben auch nicht glaubhaft gemacht, dass ihre Tochter T. \ndie Realschule L. nicht unter zumutbaren Bedingungen besuchen kann. \nAnhaltspunkte dafür, dass der Schulweg zu der Realschule L. etwa bei \nBenutzung öffentlicher Verkehrsmittel mit zumutbarem Zeitaufwand nicht zu \nbewältigen ist, haben die Antragsteller nicht aufgezeigt. Solche Anhaltspunkte sind \nauch nicht ersichtlich. Der Antragsgegner hat im Schriftsatz vom 10. Mai 2005 darauf \nhingewiesen, dass die Realschule L. für Schüler aus I. - wie die Tochter der \nAntragsteller - verkehrs- und zeitgünstig zu erreichen sei. Dem sind die Antragsteller \nnicht entgegengetreten. Sie haben in der Antragsschrift vom 27. April 2005 lediglich \nangeführt, \"T1. \" komme in Frage, weil dort günstige Busverbindungen \nbestünden. Dass zur und von der Realschule L. keine günstigen oder gar \nunzuträglichen Busverbindungen bestehen, haben sie auch im Beschwerdeverfahren \nnicht geltend gemacht.\n\n10\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf § 53 Abs. 3 Nr. 1 iVm §§ 52 Abs. 1, 47 GKG.\n\n11\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 4, 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG).\n\n12","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278961","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-07-12/19-b-927-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/278961","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278961","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-07-12/19-b-927-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/278961","retrieved":"2026-07-09 02:52:28.862773+00:00"}}