{"status":"available","doknr":"OLD278959","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0712.15B1099.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-07-12","aktenzeichen":"15 B 1099/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen. \n\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller. \n\nDer Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist unbegründet. Unter Zugrundelegung der im \nBeschwerdeverfahren dargelegten, allein maßgeblichen Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 \nder Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) hat das Verwaltungsgericht den Antrag \nauf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt. \n\n3\n\nDer nach Ablauf des Demonstrationstages angepasste Antrag des Antragstellers, \n\n4\n\n\"der Antragsgegnerin aufzugeben, es künftig zu \nunterlassen, \n\n5\n\n1. zur Teilnahme an einer Demonstration \nund an einer Kundgebung gegen den \nAntragsteller aufzurufen;\n\n6\n\n2. die Bestrebungen des \"W. \nBündnisses gegen das D. I. \" zu \nunterstützen, zu fördern und in der Öffentlichkeit \nbekannt zu machen;\n\n7\n\n3. öffentliche Erklärungen abzugeben, in \ndenen dem Antragsteller das Recht zur \nBetätigung in W. abgesprochen wird.\"\n\n8\n\nist zulässig. Angesichts des Handelns der Antragsgegnerin in der Vergangenheit, \nwie etwa des Demonstrationsaufrufs für den 18. Juni 2005, der nicht vom \nBürgermeister als Privatperson, sondern vom Bürgermeister als Organ der \nAntragsgegnerin unterzeichnet wurde, und des Ratsbeschlusses vom 12. Mai 2004, \nmit dem der Rat der Antragsgegnerin sich in Form einer Resolution gegen Aktivitäten \ndes Antragstellers wandte, bestehen keine Bedenken, eine Wiederholungsgefahr \nund damit für das Begehren ein Rechtsschutzbedürfnis anzunehmen. \n\n9\n\nEs ist jedoch ein Anordnungsanspruch nicht überwiegend wahrscheinlich und \ndamit nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der \nZivilprozessordnung - ZPO -). Der Antragsteller begehrt in der Hauptsache auf der \nGrundlage des öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruchs die Unterlassung des \nnäher bezeichneten Handelns. Dieser Anspruch setzt hier voraus, dass durch \nhoheitliches Handeln der Antragsgegnerin in ein subjektives Recht des Antragstellers \neingegriffen und dadurch ein rechtswidriger Zustand geschaffen würde. Zwar stehen \ndem Antragsteller solche subjektiven Rechte zur Seite, auch würde die \nAntragsgegnerin mit dem beanstandeten Handeln in diese eingreifen, es kann aber \nim Rahmen des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes nicht festgestellt \nwerden, dass der so geschaffene Zustand rechtswidrig wäre. \n\n10\n\nAls subjektive Rechte des Antragstellers sind die Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 \nSatz 1 des Grundgesetzes - GG - i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG) sowie die \nVereinigungsfreiheit nach Art. 9 Abs. 1 GG durch ein amtliches Handeln in Gestalt \nvon gegenüber dem Antragsteller kritischen und gegenüber dessen Gegnern \nfördernden Äußerungen der Antragsgegnerin berührt. Dass weitergehende \nHandlungen der Antragsgegnerin zu besorgen sind, hat der Antragsteller nicht \ndargelegt. \n\n11\n\nMit den in Rede stehenden Handlungen würde die Antragsgegnerin in die \ngenannten Grundrechte des Antragstellers eingreifen. Der Umstand, dass es sich um \namtliche Äußerungen handeln würde, steht dem Eingriffscharakter nicht entgegen. \nZwar ist nicht jedes staatliche Informationsverhalten und nicht jede Teilhabe des \nStaates am Prozess öffentlicher Meinungsbildung als Grundrechtseingriff zu \nbewerten. Maßgebend ist vielmehr, ob der Schutzbereich eines Grundrechts berührt \nwird und ob die Beeinträchtigung jedenfalls eine eingriffsgleiche Maßnahme darstellt. \n\n12\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2005 \n- 1 BvR 1072/01 -, Absätze 50, 58.\n\n13\n\nDafür reicht eine mittelbar faktische Wirkung aus. \n\n14\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2002 - 1 \nBvR 670/91 -, BVerfGE 105, 279 (300 f.).\n\n15\n\nEine solche faktische Wirkung mit Eingriffsqualität würden die beanstandeten \namtlichen Äußerungen der Antragsgegnerin entfalten, da sie öffentlich gegen den \nAntragsteller und für dessen Gegner eintritt. Damit wird bezweckt, die \nVereinsaktivitäten des Antragstellers und die Verbreitung der von ihm vertretenen \nMeinungen zu hindern. Angesichts der Bedeutung amtlicher Kundgebungen \nerscheint auch eine spürbare Wirkung in den genannten Schutzbereichen möglich. \nDas beanstandete Handeln der Antragsgegnerin bedarf daher grundrechtlicher \nRechtfertigung. \n\n16\n\nAmtlichen Äußerungen eines Hoheitsträgers mit Eingriffsqualität sind \ngerechtfertigt, wenn sich der Hoheitsträger im Rahmen der ihm zugewiesen \nAufgaben bewegt und die rechtsstaatlichen Anforderungen an hoheitliche \nÄußerungen in Form des Sachlichkeitsgebotes gewahrt sind. Dies erfordert es, dass \nmitgeteilte Tatsachen zutreffend wiedergegeben werden und Werturteile nicht auf \nsachfremden Erwägungen beruhen und den sachlich gebotenen Rahmen nicht \nüberschreiten sowie auf einem im Wesentlichen zutreffenden und zumindest \nsachgerecht und vertretbar gewürdigten Tatsachenkern beruhen. Außerdem dürfen \ndie Äußerungen im Hinblick auf das mit der Äußerung verfolgte sachliche Ziel im \nVerhältnis zu den Grundrechtspositionen, in die eingegriffen wird, nicht \nunverhältnismäßig sein. \n\n17\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Dezember \n2003 - 15 B 2455/03 -, NVwZ-RR 2004, 283 (285). \n\n18\n\nEs ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass das beanstandete Verhalten der \nAntragsgegnerin gegen diese Vorgaben verstößt. Der selbstverwaltungsrechtliche \nAufgabenkreis der Antragsgegnerin umfasst die Regelung aller Angelegenheiten der \nörtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung (Art. 28 \nAbs. 2 Satz 1 GG, Art. 78 Abs. 1 und 2 Verfassung Nordrhein-Westfalen, § 2 der \nGemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - GO NRW -). Damit sind den \nGemeinden alle Angelegenheiten zur Regelung zugewiesen, die in der örtlichen \nGemeinschaft wurzeln und auf sie einen spezifischen Bezug haben, mithin den \nGemeindeeinwohnern gerade als solchen gemeinsam sind, indem sie das \nZusammenleben und -wohnen der Menschen in der Gemeinde betreffen. \n\n19\n\nVgl. BVerfG, Beschlüsse vom 23. November \n1988 - 2 BvR 1619, 1628/83 -, BVerfGE 79, 127 (151 \nf.); BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1993 - 4 C 18.91 \n-, BVerwGE 92, 56 (62). \n\n20\n\nHier wendet sich die Antragsgegnerin gegen Aktivitäten des Antragstellers, der \nim Gebiet der Antragsgegnerin eine Tagungsstätte betreibt. Damit ist der örtliche \nBezug gegeben und die Kompetenz der Antragsgegnerin begründet. \n\n21\n\nEs ist auch nicht überwiegend wahrscheinlich, dass das Handeln der \nAntragsgegnerin das Sachlichkeitsgebot im oben verstandenen Sinne verletzt. Die \nAntragsgegnerin wirft dem Antragsteller vor, in der Tagungsstätte \nverfassungsfeindliche Auffassungen zu verbreiten und entsprechenden Personen \neine Plattform zu bieten, und setzt sich dafür ein, dass diese Aktivitäten beendet \nwerden. Soweit Tatsachen im Raume stehen, \n\n22\n\nvgl. dazu den zu den Akten gereichten Auszug \ndes Verfassungsschutzberichtes des Landes \nNordrhein-Westfalen über das Jahr 2004, Bl. 29 - 30 \nder Gerichtsakte; vgl. für das Vorjahr auch \nVerfassungsschutzbericht des Landes über das Jahr \n2003, S. 60 ff.,\n\n23\n\nwerden diese vom Antragsteller nicht in Abrede gestellt. Die darauf fußende \nBewertung der Aktivitäten des Antragstellers durch die Antragsgegnerin als \nverfassungsfeindlich erscheint sachgerecht und vertretbar. \n\n24\n\nDie beanstandeten Äußerungen sind auch verhältnismäßig. Die Anforderungen \nan die Verhältnismäßigkeit werden durch den Rang des vom Hoheitsträger zu \nschützenden Rechtsgutes und die Intensität seiner Gefährdung einerseits und durch \ndie Art und Schwere der Beeinträchtigung des Freiheitsrechts des nachteilig \nBetroffenen andererseits geprägt. \n\n25\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2005 - 1 \nBvR 1072/01 -, Abs. 66. \n\n26\n\nHier geht es nicht etwa darum, dass die Antragsgegnerin in einen allgemeinen \npolitischen Meinungskampf ohne kommunalen Bezug zu Lasten des Antragstellers \neingriffe, was ihr, die als Hoheitsträger kein Grundrecht auf Meinungsfreiheit hat, \nnicht zustünde, sondern darum, dass nach ihrer vertretbaren Auffassung auf ihrem \nGebiet Bestrebungen entfaltet werden, die gegen die freiheitliche demokratische \nGrundordnung gerichtet sind. Es liegt damit im legitimen Interesse der \nAntragsgegnerin, sich gegen derartige Bestrebungen zu verwahren. Dem hohen \nRang dieses verfassungsrechtlichen Rechtsgutes stehen in Form der Meinungs- und \nVersammlungsfreiheit ebenfalls hohe Rechtsgüter des Antragstellers gegenüber. In \ndiese Rechtsgüter wird jedoch nicht in der klassischen Form durch ge- oder \nverbietenden Zwang eingegriffen, sondern nur in Form - wenngleich \nrechtfertigungsbedürftiger - faktisch eingreifend wirkender amtlicher Äußerungen. \nEntgegen der Auffassung des Antragstellers ist das beanstandete Verhalten der \nAntragsgegnerin angemessen. Die Antragsgegnerin ruft nicht, was dem \nUnterlassungsanspruch ohne weiteres zum Erfolg verhelfen würde, zu \nrechtswidrigem Handeln gegen den Antragsteller auf, sondern sie wendet sich \ninhaltlich gegen die Bestrebungen des Antragstellers und fordert deren \nUnterbindung. Es ist nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin dies auch durch \nMaßnahmen außerhalb des rechtlich Zulässigen fordert. Daher ist es insbesondere \nnicht gerechtfertigt, wie es der Antragsteller in der Beschwerdebegründung tut, \netwaige rechtswidrige Handlungen gewalttätiger Gegner des Antragstellers der \nAntragsgegnerin zuzurechnen. \n\n27\n\nUnabhängig von dem nicht glaubhaft gemachten Anordnungsanspruch ist auch \nein Anordnungsgrund nicht überwiegend wahrscheinlich. Dieser erfordert hier, dass \nes dem Antragsteller nicht zugemutet werden könnte, den erstrebten Rechtsschutz \nim Hauptsacheverfahren zu erreichen. Angesichts der oben dargestellten nur \nfaktischen Beeinträchtigung des Antragstellers kann ihm aber die Durchführung eines \nHauptsacheverfahrens zugemutet werden. Die von ihm in der \nBeschwerdebegründung geltend gemachte Existenzvernichtung kann sich durch das \nbeanstandete Handeln der Antragsgegnerin allenfalls dadurch ergeben, dass sich die \nBürger ihrer Bewertung anschließen. Dass dies nur unter Gewährung einstweiligen \nRechtsschutz verhindert werden könne, hat der Antragsteller schon im Ansatz nicht \ndargetan und ist auch sonst nicht ersichtlich. \n\n28\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über \ndie den Streitwert ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 des \nGerichtskostengesetzes. Dabei legt der Senat angesichts der nur erstrebten \nvorläufigen Regelung die Hälfte des Auffangstreitwertes von 5.000,-- EUR zu \nGrunde. \n\n29\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar. \n\n30","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278959","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-07-12/15-b-1099-05","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/278959","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278959","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-07-12/15-b-1099-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/278959","retrieved":"2026-07-09 02:52:28.686895+00:00"}}