{"status":"available","doknr":"OLD278963","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0712.11A4433.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-07-12","aktenzeichen":"11 A 4433/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird \nabgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der \nVollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger wendet sich gegen einen Gebührenbescheid, mit dem ihn der Beklagte \nzur Zahlung straßenrechtlicher Sondernutzungsgebühren für das Abstellen eines als \nWerbefahrzeug qualifizierten Kraftfahrzeugs herangezogen hat.\n\n3\n\nDer Kläger war im Jahr 2000 Geschäftsführer der L. Getränke- und \nKraftfahrzeughandels-Gesellschaft mit beschränkter Haftung und ferner Halter unter \nanderem des Kraftfahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen . Es handelte \nsich hierbei um einen weißen Kombi der Marke Citroen. Das serienmäßige Chassis \nund die Karosserie dieses Fahrzeugs waren dahingehend modifiziert worden, dass \nes hinten eine Doppelachse und einen geschlossenen Aufbau hatte, der über die \nFahrgastzelle sowie die Ladefläche gezogen war. An der Front, am Heck und auf den \nSeiten des Autos waren mehrere Aufschriften angebracht, die unter anderem auf die \nFirma L. , deren Betriebssitz, Geschäftszeiten und Telefonnummer hinwiesen. \n\n4\n\nDieses Kraftfahrzeug war in der Zeit vom 10. März 2000 bis zum 18. April 2000 \nund am 26. April 2000 im Norden von F. an der H. Straße (B ) in \nFahrtrichtung Stadtmitte nördlich der Kreuzung mit der H1.-----straße gegenüber \neiner damals dort befindlichen BP-Tankstelle abgestellt. Diese Örtlichkeit liegt rund \n5,5 km von dem Betriebssitz der Firma L. entfernt. Das Fahrzeug stand unter \nteilweiser Ausnutzung eines von der Fahrbahn abgetrennten Parkstreifens leicht \nschräg zur Straße. Die Räder der Vorderachse und das vordere linke Rad der \nhinteren Doppelachse standen auf dem Parkstreifen. Die rechten Räder und das \nhintere linke Rad der hinteren Doppelachse standen auf dem etwas erhöhten \nGehweg. \n\n5\n\nNachdem der Beklagte den Kläger wegen einer Ordnungswidrigkeit - begangen \ndurch das nicht als Sondernutzung genehmigte Abstellen des Fahrzeugs zu \nWerbezwecken - verwarnt und in der Folgezeit einen Bußgeldbescheid erlassen \nhatte, setzte der Beklagte mit Bescheid vom 26. Mai 2000 gegenüber dem Kläger \nunter Berufung auf Nr. 2.4 des Gebührentarifs zur Sondernutzungssatzung der Stadt \nF. für die Zeit vom 10. März 2000 bis zum 18. April 2000 und für den 26. April \n2000 Sondernutzungsgebühren in einer Gesamthöhe von 1.804,00 DM (41 Tage zu \n44,00 DM pro Fahrzeug und Tag) fest.\n\n6\n\nGegen diesen Bescheid legte der Kläger rechtzeitig Widerspruch ein und machte \ngeltend: Das fragliche Kfz sei zugelassen und jederzeit betriebsbereit gewesen, so \ndass keine Sondernutzung, sondern Gemeingebrauch vorgelegen habe. Ob mit dem \nAbstellen des Fahrzeugs zusätzlich ein gewerblicher Zweck habe verfolgt werden \nsollen, sei unerheblich. Es komme allein auf die Wiederinbetriebnahme an. \nAbgesehen davon, dass das Fahrzeug nicht ständig dort geparkt habe, vielmehr \nbenutzt und danach wieder abgestellt worden sei, gehöre auch sog. Dauerparken \nzum Gemeingebrauch.\n\n7\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 11. August 2000 wies der Beklagte den \nWiderspruch im Wesentlichen mit der Begründung zurück, das Fahrzeug sei nicht zu \ndem Zweck der Inbetriebnahme, sondern zu Werbezwecken abgestellt worden. Es \nsei als motorisierte Reklame- und Hinweisfläche benutzt worden. Hierfür sprächen \ndie Entfernung zum Betriebssitz, die Aufstellung schräg zur Fahrbahn halbseitig auf \ndem Gehweg, um die Werbung besser zur Geltung zu bringen, und die optische \nGestaltung des Fahrzeuges. \n\n8\n\nDer Kläger hat fristgerecht Klage erhoben, auf sein bisheriges Vorbringen \nverwiesen und ergänzend insbesondere geltend gemacht: In der Nähe des \nFirmensitzes an der I.-----straße herrsche in einem Umkreis von etwa 500 m \nParkraummangel. Fahrzeuge seien wiederholt zerkratzt worden. Deswegen seien die \nFahrzeuge \"etwas weiter weg\" abgestellt worden, wobei die Entfernung keine Rolle \ngespielt habe, weil ohnehin ein zweites Fahrzeug habe eingesetzt werden müssen, \num das andere abzuholen. Das in Rede stehende Fahrzeug sei auf dem meist freien \nParkstreifen der H. Straße abgestellt, bei Bedarf abgeholt und von mehreren \nPersonen benutzt worden. Ein Fahrtenbuch werde nicht geführt. Das schräge \nAbstellen könne auf einen im Zeitpunkt des Parkvorganges herrschenden \nPlatzmangel und fahrzeugtechnisch bedingte Rangierschwierigkeiten zurückzuführen \nsein. Bei vier gleichartigen Fahrzeugen unterschiedlicher Ausstattung könne es \nvorkommen, dass ein Fahrzeug drei oder vier Wochen nicht benutzt werde, was aber \nnichts über einen Werbezweck besage. Gegen einen solchen Zweck sprächen auch \ndie Verschmutzung des Fahrzeugs und dessen Gebrauchsspuren. Würde man der \nAuffassung des Beklagten folgen, könne ein Fahrzeug mit Werbebeschriftung \nnirgendwo abgestellt werden, ohne Sondernutzungsgebühren auszulösen. \nMittlerweile seien gegenüber dem Betriebsgelände auf einem anderen Grundstück \nAbstellmöglichkeiten geschaffen worden.\n\n9\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n10\n\nden Gebührenbescheid vom 26. Mai 2000 und \nden Widerspruchsbescheid vom 11. August 2000 \naufzuheben.\n\n11\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nEr hat auf die angefochtenen Bescheide Bezug genommen und weiter dazu \nvorgetragen, dass Sondernutzung und kein Parken vorgelegen habe, weil der \nprimäre Zweck des Fahrzeugs als Verkehrsmittel verdrängt worden sei. \n\n14\n\nDas Verwaltungsgericht hat mit dem angefochtenen Urteil die angefochtenen \nBescheide mit der Begründung aufgehoben, es habe Gemeingebrauch vorgelegen. \n\n15\n\nDem Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung hat der Senat mit \nBeschluss vom 9. Februar 2004 entsprochen.\n\n16\n\nDer Beklagte macht mit seiner rechtzeitig begründeten Berufung wiederum \ngeltend, es habe eine Sondernutzung vorgelegen und beantragt sinngemäß,\n\n17\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage \nabzuweisen.\n\n18\n\nDer Kläger beantragt,\n\n19\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n20\n\nEr verteidigt das angefochtene Urteil. Unter Wiederholung und Vertiefung seines \nbisherigen Vortrages hebt er ergänzend hervor: Das streitige Fahrzeug habe im \nstraßenverkehrsrechtlichen Sinn geparkt. Deshalb habe ein straßenrechtlich \nzulässiger Gemeingebrauch vorgelegen. Nur wenn der Werbezweck den \nVerkehrszweck völlig verdränge, komme eine Sondernutzung in Betracht. Es lägen \nkeine genügenden Anhaltspunkte für die Annahme vor, das zugelassene und \nobjektiv betriebsbereite Fahrzeug sei ausschließlich zu Werbezwecken abgestellt \ngewesen. Das Fahrzeug sei gegenüber der Tankstelle abgestellt worden, weil diese \neinen 24-Stunden-Service habe und bei ständiger Anwesenheit von Menschen die \nGefahr einer Beschädigung geringer gewesen sei. Seine Fahrzeuge würden zu \nTransportzwecken benutzt oder an Kunden zu gleichen Zwecken ausgeliehen. Das \nFahrzeug sei weder von ihm - dem Kläger - noch von seinen Betriebsangehörigen \nzum Teil auf dem Gehweg abgestellt worden. Es liege die Möglichkeit nahe, dass ein \nFremdnutzer das schwer zu manövrierende und unübersichtliche Fahrzeug mangels \nentsprechender Erfahrung nicht ordnungsgemäß geparkt habe. Schließlich spreche \ngegen einen Werbezweck der Abnutzungs- und Verschmutzungsgrad des \nAutos.\n\n21\n\nDer Berichterstatter des Senats hat am 7. April 2005 einen Erörterungstermin \ndurchgeführt, wegen dessen Ergebnisses auf die entsprechende Niederschrift \nverwiesen wird. Die Beteiligten haben aus diesem Anlass auf die Durchführung einer \nmündlichen Verhandlung verzichtet.\n\n22\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug \ngenommen auf den zum Gegenstand der Beratung des Senates gemachten Inhalt \nder Gerichtsakte, der Akte im Verfahren 59 OWi 45 Js 594/01-360/01 Amtsgericht \nF. und der vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge.\n\n23\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n24\n\nDer Senat konnte über die Berufung des Beklagten im Einverständnis der Beteiligten \nohne mündliche Verhandlung entscheiden (§§ 125 Abs. 1 Satz 1, 101 Abs. 2 \nVwGO).\n\n25\n\nDie Berufung hat Erfolg. Der angefochtene Gebührenbescheid des Beklagten \nvom 26. Mai 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. August 2000 \nist rechtmäßig, die Klage daher unter Änderung des angefochtenen Urteils \nabzuweisen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). \n\n26\n\nRechtsgrundlage der streitigen Gebührenerhebung ist § 19a StrWG NRW i. V. m. \n§ 7 und Nr. 2.4 des Gebührentarifs der Sondernutzungsatzung der Stadt F. vom \n21. Juni 1999. Hiernach können für das als Sondernutzung erlaubnisbedürftige \nAbstellen von Kraftfahrzeugen oder Anhängern ausschließlich zu Werbezwecken \nSondernutzungsgebühren in Höhe von 44,00 DM \"pro Stück/Tag\" erhoben \nwerden.\n\n27\n\nBedenken gegen die Rechtmäßigkeit dieser Ermächtigungsgrundlage sind weder \ngeltend gemacht worden noch ersichtlich. Es ist mittlerweile auch zwischen den \nBeteiligten außer Streit gestellt, dass das damals auf den Kläger zugelassene \nKraftfahrzeug in der Zeit, für die Gebühren erhoben worden sind, wie vom Beklagten \nfestgestellt, abgestellt war. Entscheidungserheblich ist daher nur die Frage, ob \ndieses Abstellen im Rahmen des Gemeingebrauchs erfolgte oder Sondernutzung \nwar.\n\n28\n\nGemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW ist die Benutzung der Straßen über den \nGemeingebrauch hinaus unbeschadet des - hier unter keinem Gesichtspunkt \nanwendbaren - § 14a Abs. 1 StrWG NRW Sondernutzung. Nach der Legaldefinition \ndes Gemeingebrauchs in § 14 Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW ist der Gebrauch der \nöffentlichen Straßen jedermann im Rahmen der Widmung und der \nverkehrsrechtlichen Vorschriften gestattet, wobei nach Absatz 3 Satz 1 dieser \nVorschrift kein Gemeingebrauch vorliegt, wenn die Straße nicht vorwiegend zu dem \nVerkehr benutzt wird, dem sie zu dienen bestimmt ist. \n\n29\n\nDas Abstellen des damals auf den Kläger zugelassenen Kraftfahrzeuges war \neine Sondernutzung. Dadurch wurde die H. Straße bei Würdigung aller \nUmstände nicht vorwiegend zu dem bestimmungsgemäßen Verkehrszweck \nbenutzt.\n\n30\n\nDas Straßen- und Wegerecht entscheidet über den Gemeingebrauch, d. h. wann \nund inwieweit eine Straße dem Verkehr zur Verfügung gestellt wird. Über die \nAusübung des Gemeingebrauchs entscheidet allein das vom Bundesgesetzgeber \ngemäß den Art. 72 Abs. 1, 74 Abs. 1 Nr. 22 GG abschließend geregelte \nStraßenverkehrsrecht. Auch der ruhende Verkehr unterfällt dem \nStraßenverkehrsrecht. Der Landesgesetzgeber kann einen Vorgang, der dem \nStraßenverkehr zuzurechnen ist, unter wegerechtlichen Gesichtspunkten nicht \nabweichend von der StVO regeln. \n\n31\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Juni 1978 - 7 C \n2.78 -, Buchholz 442.151 § 12 StVO Nr. 4, S. 9 ff., \nund - diesem Vorlagebeschluss nachfolgend - \nBVerfG, Beschluss vom 9. Oktober 1984 - 2 BvL \n10/82 -, BVerfGE 67, 229 (320 ff.).\n\n32\n\nHieraus folgt, dass ein Verkehrsvorgang, der den Vorgaben des \nStraßenverkehrsrechts entspricht, gleichzeitig straßenrechtlich zulässiger \nGemeingebrauch ist. \n\n33\n\nDas Abstellen eines zugelassenen und betriebsbereiten Kraftfahrzeuges auf \neiner zum Parken zugelassenen öffentlichen Straßenverkehrsfläche ist grundsätzlich \nein straßenverkehrsrechtlich zulässiges Parken und damit eine Benutzung der \nStraße im Rahmen des straßenrechtlichen Gemeingebrauchs.\n\n34\n\nVgl. etwa BVerwG, Urteil vom 3. Juni 1982 - 7 C \n73.79 -, Buchholz 442.151 § 1 StVO Nr. 5, S. 3 f.; \nBeschluss vom 7. Juni 1978 - 7 C 2.78 -, a. a. O.\n\n35\n\nEine andere Sichtweise ist jedoch bei Fahrzeugen geboten, die allein oder \nüberwiegend zu einem anderen Zweck als dem der späteren Wiederinbetriebnahme \n\"geparkt\" werden mit der Folge, dass eine über den Gemeingebrauch \nhinausgehende Sondernutzung der Straße vorliegt. Denn damit wird das Fahrzeug \nzu einer auf die Straße aufgebrachten verkehrsfremden \"Sache\", nicht anders als \njeder beliebige sonstige körperliche Gegenstand. Derartige Vorgänge fallen bereits \naus der Widmung zum Verkehr und damit aus dem einschlägigen Gemeingebrauch \nheraus, da sie nicht \"zum Verkehr\" geschehen. \n\n36\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juni 1982 - 7 C \n73.79 -, a. a. O.; BVerfG, Beschluss vom 9. Oktober \n1984 - 2 BvL 10/82 -, a. a. O. (323); Sauthoff, Straße \nund Anlieger (2003), S. 218 f. (Rdnr. 562), m. w. N. \naus der Rspr.\n\n37\n\nDies ist etwa der Fall, wenn die Straße trotz einer scheinbar äußerlichen Teilnahme \nam Straßenverkehr zum alleinigen oder überwiegenden Zweck der Werbung benutzt \nwird. Der Verkehrsraum wird dann zu verkehrsfremden Zwecken in Anspruch \ngenommen, das Fahrzeug seiner Eigenschaft als Transportmittel entkleidet und als \n(motorisierte) Reklamefläche verwendet. Es ist daher in der Rechtsprechung im \nGrundsatz anerkannt, dass der Einsatz von Werbefahrzeugen den Gemeingebrauch \nüberschreiten und eine straßenrechtliche Sondernutzung darstellen kann. Dies gilt \nsowohl für reine Werbefahrten mit Kraftfahrzeugen oder Anhängern\n\n38\n\n- BVerfG, Beschluss vom 10. Dezember 1975 - 1 \nBvR 118/71 -, BVerfGE 40, 371 (380 ff.); BVerwG, \nUrteil vom 22. Januar 1971 - VII C 61.70 -, GewArch \n1971, 139 f.; BayOBLG, Beschluss vom 18. Januar \n1966 - BWReg 4a St 23/65 -, NJW 1966, 846 (847) -\n\n39\n\nals auch für das Abstellen eines Kraftfahrzeuges zu Werbezwecken\n\n40\n\n- BayVGH, Urteil vom 17. Mai 1965 - 388 VIII 64 \n-, BayVBl. 1965, 314; OLG Düsseldorf, Beschluss \nvom 19. Juli 1990 - 5 Ss (OWi) 233/90 (OWi) 103/90 \nI -, VRS 79 (1990), 460 (461 f.); OLG Hamm, \nBeschluss vom 21. Januar 1999 - 3 Ss OWi 1522/98 \n-, DAR 1999, 226 (nur Leitsatz; Langtext in NRWE) -\n\n41\n\noder das Abstellen eines Reklameanhängers. \n\n42\n\nOVG NRW, Beschlüsse vom 19. Februar 1997 - \n23 E 1058/96 -, n. v., S. 2 f. des Beschlussabdrucks, \nvom 22. Juli 2003 - 10 B 890/03 -, BauR 2004, 67 f. \n(zu § 13 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW), und vom 20. Juli \n2004 - 11 A 1075/04 -, n. v., S. 4 f. des \nBeschlussabdrucks; KG, Beschlüsse vom 21. März \n1973 - AR (B) 18/73 - 2 Ws (B) 41/73 -, VRS 45, 73 \n(74 f.), und vom 17. März 1999 - 2 Ss 50/99 - 3 Ws \n(B) 111/99 -, n. v. (juris); OVG Hamburg, Beschlüsse \nvom 20. Dezember 1999 - 2 Bf 444/98 -, VRS 98 \n(2000), 396 (397 f.), und vom 13. Juni 2003 - 2 Bs \n181/03 -, VRS 107 (2004), 73 (75 f.); LG \nFrankfurt/Main, Urteil vom 27. September 20002 - \n3/12 O 43/02 -, NVwZ-RR 2003, 387 (388); VG \nFrankfurt, Urteil vom 7. November 2003 - 6 E \n4657/02 -, NVwZ-RR 2004, 375 f.\n\n43\n\nDieser Rechtsprechung hat sich auch die Literatur angeschlossen.\n\n44\n\nVgl. etwa Hentschel, Straßenverkehrsrecht, \nKommentar, 38. Aufl. (2005), § 12 StVO Rdnr. 42a; \nGrote, in: Kodal/Krämer, Straßenrecht, 6. Auflage \n(1999), Kapitel 24 Rdnr. 111; Wallbaum, \nBeschränkung für Werbung auf Rädern, Städte- und \nGemeinderat 2003, 25 ff.\n\n45\n\nDie Frage, ob das Abstellen eines Kraftfahrzeuges bzw. eines Anhängers im \nöffentlichen Verkehrsraum noch als Parken und damit als zulässige Ausübung des \nGemeingebrauchs zu werten ist oder ob das Abstellen eines solchen Fahrzeuges wie \neine Werbeanlage wirkt und damit eine Sondernutzung darstellt, lässt sich nur auf \nGrund der Umstände des konkreten Einzelfalles beurteilen. Dabei kommt es nicht \nvorrangig auf die innere Motivation des Sondernutzers an. Denn eine Werbewirkung \nkönnen nicht nur speziell zu Werbezwecken in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge \nentwickeln, sondern auch solche, die zwar äußerlich bestimmungsgemäß am \nStraßenverkehr teilnehmen, aber zeitweise faktisch so genutzt werden, dass sie mit \nihrer Werbeaufschrift objektiv die Funktion einer Werbeanlage erfüllen. \n\n46\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22. Juli 2003 - \n10 B 890/03 -, a. a. O., und vom 20. Juli 2004 - 11 A \n1075/04 -, n. v., S. 4 des Beschlussabdrucks; OVG \nHamburg, Beschluss vom 20. Dezember 1999 - 2 Bf \n444/98 -, a. a. O. (398).\n\n47\n\nObjektive Anhaltspunkte für die Beurteilung, ob ein Fahrzeug als Werbeträger auf \neiner öffentlichen Straße abgestellt ist, können unter anderem sein: die technisch-\nkonstruktive Bauart des Fahrzeugs (etwa ein zum Transport ungeeigneter \nAnhänger), die Gestaltung der Werbebeschriftung, die Wahl des Abstellungsortes \n(etwa an einer stark befahrenen Straße oder auf der Brücke über eine Autobahn), die \nAusrichtung zur Straße (längs oder quer zur Fahrbahn), die Entfernung zur Wohnung \noder zum Betriebssitz, die konkrete Dauer der Aufstellung und Ähnliches mehr.\n\n48\n\nBei einer auf die objektiven Gegebenheiten abstellenden Gesamtschau der \nUmstände des vorliegenden Falles steht es zur Überzeugung des Senates fest, dass \ndas Fahrzeug des Klägers zu Werbezwecken abgestellt war. Das fragliche Fahrzeug \nwar sowohl von seiner speziellen Konstruktionsart in Verbindung mit seiner \nkonkreten äußeren Gestaltung mit Hinweis- bzw. Werbeaufschriften auffällig. Das \nChassis und die Karosserie der Sonderanfertigung wichen vom Serienmodell der \nAutomarke Citroen ab. Alle Seiten des Fahrzeugs waren mit deutlich ins Auge \nfallenden Werbe- und Hinweisaufschriften versehen, die sich wegen der \nkontrastierenden Gestaltung - weiße Schrift auf rechteckigem blauen Hintergrund \noder rote Aufschriften - besonders von der weißen Lackierung abhoben. Insgesamt \nwar das Auto daher geeignet, bei einem objektiven und unvoreingenommenen \nBeobachter den Eindruck einer \"fahrenden Litfasssäule\" hervorzurufen. Der in \ndiesem Zusammenhang vorgetragene Einwand des Klägers, der Abnutzungs- und \nVerschmutzungsgrad des hier fraglichen Fahrzeugs sprächen gegen einen \nWerbezweck, verfängt nicht. Nach den dem Senat vorliegenden Lichtbildern war es \nweder übermäßig verschmutzt noch im Übrigen \"unansehnlich\". Abgesehen davon \nkam es ohnehin vorrangig auf Lesbarkeit und Auffälligkeit der Aufschriften - also die \nHinweisfunktion - an.\n\n49\n\nDie konkrete Art des Abstellens spricht ebenfalls für einen Werbezweck. \nInsbesondere durch die schräge Aufstellung konnte jedenfalls der auf der rechten \nFahrbahn der H. Straße sich stadtauswärts nach Norden bewegende Verkehr \nnicht nur die auf der Heckklappe befindlichen Werbeaufschriften wahrnehmen, \nsondern zugleich auch die vom Schriftbild teilweise größeren und aussagekräftigeren \nWerbeaufschriften an der linken Fahrzeugseite. \n\n50\n\nDie Erklärungsversuche des Klägers, er selbst oder seine Bediensteten hätten \ndas Fahrzeug nicht in dieser Weise dort abgestellt, vermutlich habe ein Fremdnutzer, \nan den das Fahrzeug ausgeliehen worden sei, wegen der Schwergängigkeit und \nUnübersichtlichkeit des Fahrzeugs nicht richtig einparken können, vermögen den \nSenat nicht zu überzeugen. Der Kläger selbst hat vorgetragen, dass auf dem \nParkstreifen entlang der H. Straße in aller Regel Parkraum in ausreichendem \nMaße zur Verfügung gestanden habe. Deshalb hätte bei möglichen \nEinparkschwierigkeiten ein anderer geeigneter Stellplatz gewählt werden können. \nDes Weiteren ist es trotz möglicher Rangierschwierigkeiten nicht nachzuvollziehen, \ndass ein Fremdbenutzer bei zwei unterschiedlichen Abstellvorgängen jeweils an der \nfraglichen Stelle und in vergleichbarer Weise das Fahrzeug in \nstraßenverkehrsrechtlich unzulässiger Weise zum Teil auf dem Gehweg abgestellt \nhat. \n\n51\n\nSchließlich belegt die Länge der Abstelldauer entgegen der Auffassung des \nKlägers ein Abstellen zu Werbezwecken. Das Fahrzeug stand über 5 Wochen an der \ngleichen Stelle. Ein Fahrzeug dient aber unbeschadet der Tatsache, dass auch das \nDauerparken eines betriebsbereiten Fahrzeugs ein straßenverkehrsrechtlich \nzulässiger Vorgang ist, vorwiegend der Fortbewegung. Weil das Fahrzeug hier \npraktisch nicht mehr als Verkehrsmittel, sondern als Werbeträger benutzt wurde, ist \nder vorliegende Fall nicht mit demjenigen der Reklame an einem Omnibus oder des \nmit einer Firmenaufschrift, einem Logo, einem Produkthinweis oder ähnlichem \nversehenen Transportfahrzeuges eines Unternehmens vergleichbar, bei dem die \nWerbung nur gelegentlich der Verkehrsteilnahme geschieht. \n\n52\n\nEbenso unterscheidet sich der hier zu beurteilende Sachverhalt schließlich \nsowohl im Tatsächlichen als auch im Rechtlichen von dem mit Urteil des Senats vom \n4. Dezember 2000 - 11 A 2870/97 - (NVwZ 2002, 218 ff.) entschiedenen Fall eines \nmit einer Verkaufsofferte geparkten Personenkraftwagen, weil dort die Eigenschaft \ndes Fahrzeugs als Verkehrsmittel als aufrechterhalten betrachtet werden konnte. \n\n53\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n54\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. \nm. den §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1, 713 ZPO.\n\n55\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen.\n\n56","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278963","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-07-12/11-a-4433-02","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/278963","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278963","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-07-12/11-a-4433-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/278963","retrieved":"2026-07-09 02:52:29.884956+00:00"}}