{"status":"available","doknr":"OLD278962","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0712.11A2307.03A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-07-12","aktenzeichen":"11 A 2307/03.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert: Der Bescheid des \nBundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 24. Juli 2001 \nzu Nr. 2 wird aufgehoben.\n\nDie Beklagte und die Beigeladenen - diese als Gesamtschuldner - tragen \ndie Kosten des Verfahrens je zur Hälfte; Gerichtskosten werden nicht \nerhoben.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie am 9. Juli 1973 in Grosny (Tschetschenien) geborene Beigeladene zu 1. ist \nStaatsangehörige der Russischen Föderation. Ihr Sohn, der minderjährige \nBeigeladene zu 2., ist am 13. November 1996 in Prochladnyj (Kabardino-Balkarien) \ngeboren. Die Beigeladenen bezeichnen sich als tschetschenische Volkszugehörige \nmuslimischen Glaubens.\n\n3\n\nDie Beigeladene zu 1. hat nach eigenen Angaben zusammen mit ihrem Kind \nMitte Oktober 1999 Grosny (Tschetschenien) verlassen und ist mit einem Zug über \nInguschetien nach Moskau gelangt. Dort habe sie ein Visum für die Bundesrepublik \nDeutschland erhalten und sei mit ihrem Sohn in einem Reisebus über Polen am 1. \nNovember 1999 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Hier habe sie eine \nVerlängerung des Visums bis zum 27. Januar 2000 erhalten. Ihren Reisepass habe \nsie verloren. Am 15. Dezember 1999 haben die Beigeladenen einen Asylantrag \ngestellt.\n\n4\n\nBei ihrer Anhörung im Rahmen der Vorprüfung vor dem Bundesamt für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt für Migration und \nFlüchtlinge; im Folgenden: Bundesamt) am 17. Dezember 1999 gab die Beigeladene \nzu 1. an: Sie habe sich bis unmittelbar vor ihrer Ausreise in Grosny aufgehalten. Ihre \nMutter lebe in Inguschetien in einem Zeltlager. Die gemeinsame Wohnung in Grosny \nsei ausgebrannt. Ihr Heimatland habe sie wegen des Krieges verlassen. Es werde \ndort bombardiert. Sie hätten die ganze Zeit im Keller leben müssen. Draußen hätten \nüberall Sprengkörper gelegen. Schulen, Kindergärten und Krankenhäuser würden \nnicht funktionieren. Es gebe kein Essen, kein Wasser und keinen Strom. Sie habe \nAngst um ihr Kind gehabt, das gesundheitliche Probleme mit dem Magen habe und \npsychologisch auffällig sei. Kinder würden ständig entführt. In anderen Bereichen der \nRussischen Föderation könne sie sich nicht aufhalten. Auch in Moskau würden \nTschetschenen festgenommen. Man bekomme weder dort noch in anderen \nRegionen eine Wohnberechtigung. In Inguschetien könne man mit einem Kind nicht \nmenschlich leben; Kinder würden entführt und Frauen vergewaltigt. \n\n5\n\nMit Bescheid vom 24. Juli 2001 lehnte das Bundesamt die Asylanträge der \nBeigeladenen ab und stellte gleichzeitig fest, dass die Voraussetzungen des § 51 \nAbs. 1 AuslG hinsichtlich der Russischen Föderation vorliegen. \n\n6\n\nGegen den ihm am 6. August 2001 zugestellten Bescheid hat der \nBundesbeauftragte für Asylangelegenheiten (Bundesbeauftragter) am 14. August \n2001 Klage erhoben.\n\n7\n\nDer Kläger hat schriftsätzlich beantragt,\n\n8\n\nden Bescheid des Bundesamtes für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 24. Juli \n2001 aufzuheben, soweit die Feststellung gemäß § \n51 Abs. 1 AuslG getroffen worden ist.\n\n9\n\nDie Beklagte hat keinen Antrag gestellt und sich in der Sache nicht geäußert. \n\n10\n\nDie Beigeladenen haben beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n12\n\nDie Beigeladene zu 1. hat im Termin zur mündlichen Verhandlung erster Instanz \nerklärt, ihr persönlich sei in Tschetschenien nichts zugestoßen. Ferner hat sie ihr \nbisheriges Vorbringen ergänzt und erläutert.\n\n13\n\nMit Urteil vom 28. März 2003, auf dessen Entscheidungsgründe Bezug \ngenommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. \n\n14\n\nGegen dieses Urteil hat der Kläger rechtzeitig einen Antrag auf Zulassung der \nBerufung gestellt. Er hat geltend gemacht, die Frage einer inländischen \nFluchtalternative für tschetschenische Volkszugehörige in der Russischen Föderation \nsei als grundsätzlich bedeutsam zu klären, auch sei eine einheitliche \nRechtsprechung im Gerichtsbezirk des erkennenden Oberverwaltungsgerichts \nherzustellen. Diesem Antrag hat der Senat mit Beschluss vom 20. Dezember 2004 \nentsprochen.\n\n15\n\nZur Begründung der Berufung macht der Kläger insbesondere geltend, die Frage \ndes Bestehens einer inländischen Fluchtalternative für Tschetschenen sei nicht im \nSinne des angefochtenen Urteils zu beantworten, und verweist hierzu auf seine \nAusführungen in dem Zulassungsantrag. Eine inländische Fluchtalternative stehe \nethnischen Tschetschenen auch gegenwärtig offen. Mit dem Inkrafttreten des § 60 \nAufenthG habe sich die Rechtslage in der Sache nicht geändert. Auch nach der \nGenfer Flüchtlingskonvention stehe eine inländische Fluchtalternative der \nAnerkennung als Flüchtling entgegen. Der Hinweis in § 60 Abs. 1 Satz 4 c) AufenthG \nauf eine inländische Fluchtalternative in Fällen nichtstaatlicher Verfolgung schließe \nderen Berücksichtigung bei einer staatlichen Verfolgung nicht aus. Ob und in \nwelchem Umfang die Richtlinie 2004/83/EG, deren Umsetzungsfrist noch bis zu 10. \nOktober 2006 laufe, unmittelbar anwendbar sei, könne offen bleiben. Art. 8 Abs. 1 \ndieser Richtlinie zeige nämlich, dass es beim bisherigen Verständnis bleibe. Eine \nKumulierung diskriminierender Maßnahmen im Sinne des Art. 9 Abs. 2 der Richtlinie \nführe erst dann zu einer internationalen Schutz begründenden Lage, wenn dies in \nder Gesamtheit zu einer Betroffenheit ähnlicher Intensität wie nach Absatz 1 dieser \nBestimmung führen würde. \n\n16\n\nDer Kläger beantragt schriftsätzlich,\n\n17\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und nach \nseinem Klageantrag erster Instanz zu erkennen.\n\n18\n\nDie Beklagte stellt keinen Antrag und hat sich in der Sache nicht geäußert.\n\n19\n\nDie Beigeladenen beantragen schriftsätzlich,\n\n20\n\ndie Berufung zu verwerfen, hilfsweise \nzurückzuweisen.\n\n21\n\nSie tragen im Wesentlichen vor: Die Berufung sei unzulässig, weil sie gegen die \nBegründungspflicht verstoße. Jedenfalls sei sie unbegründet. Tschetschenen stehe \nin der Russischen Föderation keine inländische Fluchtalternative offen. Der nunmehr \nanwendbare § 60 Abs.1 AufenthG stelle nur noch auf den Flüchtlingsbegriff der \nGenfer Flüchtlingskonvention ab. Somit sei nicht mehr die deutsche Rechtsprechung \nzum Begriff der politischen Verfolgung maßgebend, sondern die Vorgaben der \nRichtlinie 2004/83/EG seien entscheidend. Der Einzelne könne sich hierauf \nunmittelbar berufen. Nach dem Wortlaut des § 60 Abs. 1 Satz 4 c) AufenthG dürfe \neine innerstaatliche Fluchtalternative nur noch bei einer Verfolgung durch \nnichtstaatliche Akteure geprüft werden. Sollte man dies nicht annehmen wollen, habe \nsich jedenfalls der Beurteilungsmaßstab völlig geändert. Eine inländische \nFluchtalternative komme nur ausnahmsweise in Betracht. Es müssten konkrete \nAnhaltspunkte für die Annahme vorliegen, der Verfolgerstaat lasse die in einem \nLandesteil verfolgte Gruppe in anderen Bereichen unbehelligt. Solche Tatsachen \nseien für die Russische Föderation nicht ersichtlich. Tschetschenen könnten auch \naußerhalb Tschetscheniens nicht unbehelligt leben. Der russische Staat sei nicht \nschutzbereit im Sinne des Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2004/83/EG, vielmehr \ndiskriminiere er Tschetschenen. Nach dem neuen Flüchtlingsbegriff sei auch eine \nVielzahl von Übergriffen, die jeweils für sich betrachtet, nicht asylerheblich wären, in \ndieser Vielzahl eine relevante Verfolgung. Nach Art. 9 Abs. 2 b) der Richtlinie \n2004/83/EG könnten als Verfolgung auch gesetzliche, administrative, polizeiliche \nund/oder justizielle Maßnahmen gelten, die als solche diskriminierend sind oder in \ndiskriminierender Weise angewandt werden. Hierzu zählten auch die Maßnahmen \ngegenüber Tschetschenen im Zusammenhang mit der russischen \nRegistrierungspraxis, der Vorenthaltung staatsbürgerlicher Rechte, der allgemeinen \nDiskriminierung der Tschetschenen durch eine falsche Propaganda. Sie selbst - die \nBeigeladene zu 1. - sei wegen der Aktivitäten des Vaters ihres Sohnes im Rahmen \nder kriegerischen Auseinandersetzungen in Tschetschenien gefährdet. Ihre Mutter \nsei mehrfach von Sicherheitskräften aufgesucht und nach dem Aufenthaltsort ihrer \nTochter und ihres Schwiegersohnes, Herrn F. J. , befragt worden, obwohl \ndessen Tod landesweit bekannt sei. Ihre Mutter nehme an, dass auf ihre Tochter - \ndie Beigeladene zu 1. - \"Jagd gemacht\" würde. Junge Frauen gestorbener \nTschetschenienkämpfer seien besonders gefährdet. \n\n22\n\nDer Berichterstatter des Senats hat am 13. Mai 2005 einen Erörterungstermin \ndurchgeführt und hierbei die Beigeladene zu 1. zu ihrem vorgetragenen \nVerfolgungsschicksal informatorisch befragt. \n\n23\n\nDie Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung \nverzichtet. \n\n24\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug \ngenommen auf den zum Gegenstand der Beratung gemachten Inhalt der \nGerichtsakte, der Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes und der \nAusländerbehörde sowie auf die Erkenntnisse, die in der den Beteiligten übersandten \nErkenntnismittelliste aufgeführt sind. \n\n25\n\nEntscheidungsgründe:\n\n26\n\nDer Senat konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung \nentscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO). \n\n27\n\nDie Berufung des im vorliegenden Verfahren nach wie vor beteiligten \nBundesbeauftragten für Asylangelegenheiten (vgl. §§ 87b AsylVfG n. F., 6 AsylVfG a. \nF.) ist zulässig (A.) und begründet (B.).\n\n28\n\nA. Die zugelassene Berufung ist auch im Übrigen zulässig. Entgegen der \nAuffassung der Beigeladenen liegt kein Begründungsmangel vor. Nach § 124a Abs. \n6 Satz 1 VwGO ist die Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des \nBeschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Ferner muss die \nBegründung gemäß § 124 Abs. 6 Satz 3 i. V. m. Abs. 3 Satz 4 VwGO einen \nbestimmten Antrag sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung \n(Berufungsgründe) enthalten. Diesen Erfordernissen genügt der fristgerecht \neingegangene Schriftsatz des Klägers vom 30. Dezember 2004. Zunächst enthält er \neinen bestimmten Antrag. Die ansonsten vorgenommene Bezugnahme auf die \nAusführungen im Zulassungsantrag verstößt nicht gegen die Begründungspflicht. \nDenn der Berufungskläger hat hiermit eindeutig zu erkennen gegeben, dass er nach \nwie vor an der Durchführung des Berufungsverfahrens interessiert ist, und warum \ndas verwaltungsgerichtliche Urteil aus seiner Sicht keinen Bestand haben kann.\n\n29\n\nVgl. zu diesen Anforderungen etwa BVerwG, \nUrteile vom 30. Juni 1998 - 9 C 6.98 -, BVerwGE \n107, 117 (122), und vom 8. März 2004 - 4 C 6.03 -, \nNVwZ-RR 2004, 541, sowie Beschluss vom 2. \nOktober 2003 - 1 B 33.03 -, InfAuslR 2004, 130.\n\n30\n\nB. Die Berufung ist auch begründet. \n\n31\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage des Bundesbeauftragten zu Unrecht \nabgewiesen. Die Beigeladenen haben keinen Anspruch auf die Feststellung der \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG a. F./§ 60 Abs. 1 AufenthG, weil ihnen in \nder Russischen Föderation eine inländische Fluchtalternative zur Verfügung steht. \nDas angefochtene Urteil ist daher zu ändern, der Klage stattzugeben und der \nBescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: \nBundesamt für Migration und Flüchtlinge; im Folgenden: Bundesamt) vom 24. Juli \n2001 insoweit aufzuheben, als dort unter Nr. 2 das Vorliegen der Voraussetzungen \ndes § 51 Abs. 1 AuslG (a. F.) hinsichtlich der Russischen Föderation festgestellt \nworden ist. \n\n32\n\nI. Nach der gemäß § 77 Abs. 1 AsylVfG im Zeitpunkt der Entscheidung des \nSenats maßgeblichen Sach- und Rechtslage ist § 51 Abs. 1 AuslG a. F. nicht \nmehr anwendbar. Rechtsgrundlage des asylrechtlichen Abschiebungsschutzes \nist nunmehr nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Steuerung und \nBegrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthaltes und der \nIntegration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz) vom 30. \nJuli 2004 (BGBl. I S. 1950) § 60 Abs. 1 des Gesetzes über den Aufenthalt, die \nErwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet \n(Aufenthaltsgesetz - AufenthG -) - Art. 1 Zuwanderungsgesetz -. Diese \nBestimmung ist mit Wirkung vom 1. Januar 2005 an die Stelle des bis dahin \neinschlägigen § 51 Abs. 1 AuslG a. F. getreten (Art. 15 Abs. 3 \nZuwanderungsgesetz). \n\n33\n\nNach dem Willen des Gesetzgebers entspricht § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG \ninhaltlich der Regelung in § 51 Abs. 1 AuslG a. F., wobei in § 60 Abs. 1 \nAufenthG aus Gründen der Klarstellung das Merkmal \"Geschlecht\" \nausdrücklich genannt wird und die Sätze 3 bis 5 dieser Bestimmung \nverdeutlichen, dass sich der Schutz auch auf Fälle von nichtstaatlicher \nVerfolgung erstreckt.\n\n34\n\nVgl. die amtliche Gesetzesbegründung, BT-\nDrucks. 15/420, S. 91; siehe auch BVerwG, Urteil \nvom 8. Februar 2005 - 1 C 29.03 -, Asylmagazin \n2005, 32 (33).\n\n35\n\nGemäß § 51 Abs. 1 AuslG a. F. durfte ein Ausländer nicht in einen Staat \nabgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner \nRasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer \nbestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung \nbedroht ist. Diese Bestimmung schützte damit - ebenso wie Art. 16a Abs. 1 GG \n- den Personenkreis der politisch Verfolgten. Der Begriff des \"politisch \nVerfolgten\" im Sinne des Art. 16a Abs. 1 GG war auch für die Anwendung des § \n51 Abs. 1 AuslG a. F. maßgeblich, soweit es um die Verfolgungshandlung, die \ngeschützten Rechtsgüter und den politischen Charakter der Verfolgung \ngeht.\n\n36\n\nVgl. etwa BVerwG, Urteil vom 18. Januar 1994 - \n9 C 48.92 -, BVerwGE 95, 42 (44 ff.).\n\n37\n\nFerner galt für die Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG a. F. \nderselbe Prognosemaßstab wie hinsichtlich des Art. 16a Abs. 1 GG.\n\n38\n\nVgl. etwa BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C \n1.94 -, InfAuslR 1995, 24 (26).\n\n39\n\nEine ansonsten im Verhältnis zum bisherigen Verständnis des asylrechtlichen \nAbschiebungsschutzes abweichende oder erweiternde Auslegung des § 60 \nAbs. 1 AufenthG gebietet nicht die Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. \nApril 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von \nDrittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, \ndie anderweitig Schutz benötigen und über den Inhalt des zu gewährenden \nSchutzes (ABl. EG L 304, S. 12). Zum einen ist diese - auch \n\"Qualifikationsrichtlinie\" oder \"Anerkennungsrichtlinie\" genannte - Richtlinie \nvor Ablauf ihrer Umsetzungsfrist (10. Oktober 2006; Art 38 Abs. 1 der \nRichtlinie) nicht direkt anwendbar. Zum anderen wäre § 60 Abs. 1 AuslG \nauch unter Beachtung der Richtlinie 2004/83/EG in seinem Kerngehalt nicht \nanders auszulegen als der bisherige § 51 Abs. 1 AuslG a. F. \n\n40\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Mai 2005 \n- 11 A 533/05.A -, n. v. (Langtext in juris), S. 3 ff. des \nBeschlussabdrucks.\n\n41\n\nDie Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG sind im Falle der Beigeladenen \nnicht gegeben. Sie müssen nicht befürchten, bei einer Rückkehr in die \nRussische Föderation landesweit wegen ihrer tschetschenischen \nVolkszugehörigkeit politisch verfolgt zu werden. \n\n42\n\nEs kann offen bleiben, ob ethnische Tschetschenen in der russischen \nTeilrepublik Tschetschenien einer regionalen Gruppenverfolgung unterliegen. \nDer russische Staat bekämpft wie schon im ersten Tschetschenienkrieg (1994 \nbis 1996) seit Ende 1999 in Tschetschenien die Sezessionsbestrebungen \ntschetschenischer Separatisten. Hierbei erfolgen nach der allgemeinen \nErkenntnislage nicht nur Kampfhandlungen mit tschetschenischen Rebellen. \nVielmehr kommt es von russischer Seite auch zu Angriffen auf reine \nZivilobjekte (Wohnbebauung, Krankenhäuser und andere soziale \nEinrichtungen), vielfältigen Übergriffen gegen die tschetschenische \nZivilbevölkerung (etwa Folter und Misshandlungen von Gefangenen sowie \nVergewaltigung von Frauen), Vertreibungen, Tötungen oder \n\"Verschwindenlassen\" von Zivilisten, Raub, Schutzgelderpressungen und \nanderen Menschenrechtsverletzungen oder Gewalttaten. \n\n43\n\nVgl. etwa Auswärtiges Amt, Ad hoc-Berichte über \ndie asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der \nRussischen Föderation (Tschetschenien) vom 16. \nFebruar 2004 (Stand: 31. Januar 2004), S. 7 ff., und \nvom 13. Dezember 2004, S. 6 f.; U. S. Department of \nState, Russia - Country Reports on Human Rights \nPractices - 2004 (28. Februar 2005), Einleitung und \nSection 1 a. und g.\n\n44\n\nSelbst wenn diese Geschehnisse als eine nach § 60 Abs. 1 AufenthG relevante \nGruppenverfolgung zu bewerten wären, so handelt es sich hierbei um eine \n\"regionale\" oder \"örtlich begrenzte\" Bedrohungslage. Kennzeichen einer \n\"regionalen\" Gruppenverfolgung ist es, dass der unmittelbar oder mittelbar \nverfolgende Staat die gesamte, durch ein Kennzeichen oder mehrere Merkmale \noder Umstände verbundene Gruppe im Blick hat, sie aber - als \n\"mehrgesichtiger Staat\" - beispielsweise aus Gründen politischer Opportunität \nnicht oder jedenfalls derzeit nicht landesweit verfolgt. \n\n45\n\nVgl. zum Asylrecht etwa BVerwG, Urteil vom \n9. September 1997 - 9 C 43.96 -, BVerwGE 105, 204 \n(207 ff.), m. w. N.\n\n46\n\nDes subsidiären asylrechtlichen Abschiebungsschutzes in Deutschland bedarf \ndeshalb derjenige nicht, dem auf dem Territorium seines Heimatstaats eine \nverfolgungsfreie Zuflucht eröffnet ist, d. h. eine sogenannte inländische \nFluchtalternative zur Verfügung steht. \n\n47\n\nVgl. zu § 51 Abs. 1 AuslG a. F. etwa BVerwG, \nUrteil vom 5. Oktober 1999 - 9 C 15.99 -, BVerwGE \n109, 353 (354 f.).\n\n48\n\nDas gilt namentlich dann, wenn der vor einer regionalen Gruppenverfolgung \nfliehende Ausländer in anderen Teilen seines Heimatstaats vor erneuter \npolitischer Verfolgung hinreichend sicher ist und wenn ihm am Ort einer \nsolchen inländischen Fluchtalternative keine sonstigen unzumutbaren \nGefahren und Nachteile drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer \nasylrechtlich erheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung aus politischen Gründen \ngleichkommen und am Herkunftsort so nicht bestünden.\n\n49\n\nVgl. (zum Asylrecht) BVerfG, Beschluss vom \n29. Juli 2003 - 2 BvR 32/03 -, DVBl. 2002, 111 f., und \nBVerwG, Urteil vom 8. Dezember 1998 - 9 C 17.98 -, \nBVerwGE 108, 84 (87), jeweils m. w. N.\n\n50\n\nDie Neufassung des asylrechtlichen Abschiebungsschutzes in § 60 Abs. 1 \nAufenthG und die Tatsache, dass in Satz 4 Buchstabe c) dieser Bestimmung \nbei einer Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure die inländische \nFluchtalternative ausdrücklich als Ausschlussgrund erwähnt ist, rechtfertigen \nnicht die Annahme, eine solche inländische Fluchtalternative sei für den Fall \neiner staatlichen Verfolgung nicht mehr zu prüfen. Zum einen entspricht nach \ndem Willen des Gesetzgebers - wie bereits erwähnt - § 60 Abs. 1 AufenthG der \nVorgängerbestimmung des § 51 Abs. 1 AuslG a. F. Zum anderen ist auch im \nRahmen der von § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG in Bezug genommenen Genfer \nFlüchtlingskonvention bei der Auslegung des Begriffs \"Furcht vor Verfolgung\" \nim Sinne des Art. 1 A GFK eine inländische Fluchtalternative zu \nberücksichtigen, wenn von dem Flüchtling die Aufenthaltnahme dort \nvernünftigerweise erwartetet werden kann.\n\n51\n\nVgl. UNHCR, Handbuch über Verfahren und \nKriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft \ngemäß dem Abkommen von 1951 und dem Protokoll \nüber die Rechtsstellung der Flüchtlinge (nicht-\namtliche Übersetzung), Genf (September 1979), \nRdnr. 91.\n\n52\n\nII. Unter Zugrundelegung dieser rechtlichen Prämissen und nach Auswertung \nder vorliegenden Erkenntnisse ist der Senat in Übereinstimmung mit anderer \nobergerichtlicher Rechtsprechung davon überzeugt, dass ethnischen \nTschetschenen außerhalb der Tschetschenischen Republik in den meisten \nBereichen der Russischen Föderation eine inländische Fluchtalternative in \naller Regel offen steht und ihnen die Aufenthaltnahme dort zugemutet werden \nkann. \n\n53\n\nVgl. Nds. OVG , Beschlüsse vom 27. November \n2002 - 13 LA 321/02 -, n. v., und - 13 LA 326/02 -, n. \nv. (Leitsätze in juris), vom 3. Juli 2003 - 13 LA 90/03 -\n, AuAS 2003, 202 f., sowie vom 9. Juli 2003 - 13 LA \n118/03 -, n. v. (Leitsätze in juris); Schl.-Holst. OVG, \nUrteile vom 24. April 2003 - 1 LB 212/01 - und - 1 LB \n213/01 -, sowie Beschluss vom 7. Oktober 2004 - 1 \nLA 79/04 -, jeweils n. v.; Thür. OVG, Urteil vom 16. \nDezember 2004 - 3 KO 1003/04 -, n. v.; Bay. VGH, \nUrteil vom 31. Januar 2005 - 11 B 02.31597 -, n. v. \n(Langtext in juris); zu russischstämmigen \nTschetschenen: Saarl. OVG, Beschluss vom 22. \nJanuar 2003 - 9 Q 182/00 -, n. v. (Langtext in \njuris).\n\n54\n\nTschetschenen können sich außerhalb Tschetscheniens in anderen Bereichen \nder Russischen Föderation tatsächlich aufhalten (1.). Dieser Aufenthalt ist \nihnen dort in rechtlicher Hinsicht vom Grundsatz her möglich (2.). Ihnen \ndrohen in Bereichen einer inländischen Fluchtalternative nach dem sog. \nherabgestuften Prognosemaßstab grundsätzlich keine abschiebungsrechtlich \nrelevanten Verfolgungsmaßnahmen (3.) und nach dem allgemeinen Maßstab \nder beachtlichen Wahrscheinlichkeit auch keine anderen unzumutbaren \nNachteile, die an ihrem Herkunftsort so nicht bestünden (4.). Tschetschenen \nkönnen solche Bereiche auch faktisch erreichen (5.). \n\n55\n\n1. Tschetschenen halten sich in der Russischen Föderation außerhalb \nTschetscheniens tatsächlich auf. Dies zeigt ein Vergleich der Zahl der \nTschetschenen, die einerseits in Tschetschenien und andererseits außerhalb dieser \nrussischen Teilrepublik in sonstigen Gebieten der Russischen Föderation leben.\n\n56\n\nZu Beginn der neunziger Jahre des vergangenen Jahrhunderts betrug die \nBevölkerungszahl der damals noch verbundenen Republiken Tschetschenien \nund Inguschetien rund 1.270.000 Einwohner. Von den dort lebenden 16 \nunterschiedlichen Nationalitäten waren rd. 734.000 Personen Tschetschenen, \nca. 293.000 Russen und etwa 163.000 Inguschen. \n\n57\n\nVgl. UNHCR, Paper on Asylum Seekers from the \nRussian Federation in the context of the situation in \nChechnya (Februar 2003), S. 29; \nHöhmann/Schröder, Russland unter neuer Führung \n(2001), Tabelle S. 327; Bundesamt für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge, Russische \nFöderation - Checklist Tschetschenien - (August \n2003), S. 21 ff.\n\n58\n\nInfolge des ersten Tschetschenien-Krieges (1994 bis 1996) und auch während \ndes seit 1999 anhaltenden zweiten Tschetschenien-Konfliktes kam es \neinerseits zu Fluchtbewegungen innerhalb von Tschetschenien und aus dieser \nrussischen Teilrepublik heraus, andererseits erfolgte aber auch nach \nBeendigung der Kämpfe eine Rückkehr nach Tschetschenien. Die \nBevölkerungszahl schwankte daher in der Folgezeit bis hin zum gegenwärtigen \nZeitpunkt. Eine nach Ausbruch des zweiten Tschetschenien-Krieges \ndurchgeführte Volkszählung im Oktober 2002 ergab nach offiziellen Angaben \nnur für Tschetschenien eine Einwohnerzahl von über 1 Million (1.088.816). \nUnter anderem wegen der Befürchtung von Mehrfachregistrierungen gehen \nunabhängige Beobachter und Nichtregierungsorganisationen indessen von \neiner deutlich geringeren Bevölkerungszahl aus. Für 2003 bewegen sich die \nSchätzungen zwischen 450.000 und 800.000 Personen, wobei die Mehrheit der \nQuellen von einer Einwohnerzahl Tschetscheniens um 600.000 ausgeht. \n\n59\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Ad hoc-Berichte über die \nasyl- und abschiebungsrelevante Lage in der \nRussischen Föderation (Tschetschenien) vom 16. \nFebruar 2004 (Stand: 31. Januar 2004), S. 13, und \nvom 13. Dezember 2004, S. 8; \nMenschenrechtszentrum \"Memorial\", Bewohner \nTschetscheniens in der Russischen Föderation (Juni \n2003 - Mai 2004), Moskau (2004), S. 5; Bundesamt \nfür die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, \nRussische Föderation - Checklist Tschetschenien \n(August 2003), S. 5 und 23; Muradow, in: Hassel, \nDer Krieg im Schatten, S. 199 f. (Fn. 3 m. w. N.); Der \nSpiegel vom 6. September 2004: Der schrankenlose \nTerror.\n\n60\n\nWährend des ersten Tschetschenien-Krieges haben ca. 450.000 Personen das \nKampfgebiet in Tschetschenien verlassen. Die hiervon mit umfassten \nFlüchtlinge nicht-tschetschenischer Volkszugehörigkeit sind mehrheitlich nicht \nnach Tschetschenien zurückgekehrt. Von den ethnischen Tschetschenen hat \nauf Grund des seit über 10 Jahren andauernden Konflikts, insbesondere seit \nWiederaufflackern der Kämpfe im Jahr 1999, ebenfalls ein großer Teil \nTschetschenien verlassen. Der UNHCR berichtet, dass bis zu Beginn des \nJahres 2000 nach Schätzungen rund 240.000 Personen - davon etwa 30.000 \nethnische Inguschen - das tschetschenische Territorium verlassen haben. \nNach den Erkenntnissen des Europarates sind seit 1999 insgesamt ca. 350.000 \nPersonen aus Tschetschenien geflohen. Präzise Angaben zur Anzahl der \ngegenwärtig außerhalb Tschetscheniens lebenden Tschetschenen liegen nicht \nvor. Bei stark variierenden Zahlenangaben sprechen \nNichtregierungsorganisationen davon, dass bis zur Hälfte aller Tschetschenen \nnicht mehr in Tschetschenien leben. \n\n61\n\nVgl. UNHCR, Paper on Asylum Seekers from the \nRussian Federation in the context of the situation in \nChechnya (Februar 2003), S. 29 f.; Council of \nEurope - Parliamentary Assembly: The humanitarian \nsituation of the Chechen displaced population (20. \nSeptember 2004), S. 4; vgl. auch Auswärtiges Amt, \nAuskunft an das Bundesamt für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge vom 22. Januar 2003.\n\n62\n\nBis Sommer 2002 hielten sich in der Nachbarrepublik Inguschetien etwa \n150.000 Tschetschenen auf, davon ein Drittel in Zeltlagern und zwei Drittel in \nGastfamilien bzw. Notunterkünften. Diese Zahl hat sich mittlerweile vermindert, \nweil tschetschenische Flüchtlinge aufgrund finanzieller Anreize, wegen der \nSchließung von Flüchtlingslagern oder infolge psychologischen Drucks zu \neiner \"freiwilligen\" Rückkehr in ihr Heimatland veranlasst wurden. Im Januar \n2004 soll die Zahl der Flüchtlinge in Inguschetien noch ca. 50.000 bis 60.000 \nbetragen haben (rund 23.000 in provisorischen Unterkünften, ca. 36.000 in \nprivater Unterbringung und rund 7.000 bis 8.000 in Flüchtlingslagern). Nach der \nmittlerweile vollständigen Auflösung aller Flüchtlingslager sollen sich im \nHerbst 2004 noch ca. 40.000 Tschetschenen in Inguschetien aufgehalten \nhaben.\n\n63\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Ad hoc-Berichte über die \nasyl- und abschiebungsrelevante Lage in der \nRussischen Föderation (Tschetschenien) vom 16. \nFebruar 2004 (Stand: 31. Januar 2004), S. 13, und \nvom 13. Dezember 2004, S. 9, sowie Bericht über \ndie asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der \nRussischen Föderation vom 26. März 2004, S. 11; \nAmnesty International, Jahresbericht 2004, S. 522; \nBericht des (deutschen) Ländervertreters über die \nTagung der Arbeitsgruppe EURASIL der \nEuropäischen Union an das Büro des Ausschusses \nfür Fragen der Europäischen Union des Bundesrates \n(8. Juli 2004), S. 4; Menschenrechtszentrum \n\"Memorial\", Bewohner Tschetscheniens in der \nRussischen Föderation (Juni 2003 - Mai 2004), \nMoskau (2004), S. 7 f. und 45 ff. \n\n64\n\nIn der östlich an Tschetschenien grenzenden russischen Teilrepublik Dagestan \nhält sich ebenfalls eine Vielzahl tschetschenischer Flüchtlinge auf. Das \nAuswärtige Amt geht von etwa 10.000 Personen aus.\n\n65\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Ad hoc-Berichte über die \nasyl- und abschiebungsrelevante Lage in der \nRussischen Föderation (Tschetschenien) vom 16. \nFebruar 2004 (Stand: 31. Januar 2004), S. 13, und \nvom 13. Dezember 2004, S. 9.\n\n66\n\nNach Erkenntnissen der Österreichischen Asylbundesbeamtes leben 40.000 \nbis 45.000 ethnische Tschetschenen im Gebiet Rostow, 15.000 im Gebiet \nSaratow, 18.000 bis 20.000 in der Gegend von St. Petersburg, 4.000 im Gebiet \nTambow und 1.500 im Gebiet Ufa. Als andere Bereiche mit einem hohen \ntschetschenischen Bevölkerungsanteil außerhalb des Kaukasus werden die \nRepublik Komi und die Gebiete von Tiumen, Wladimir, Wolgograd sowie \nAstrachan bezeichnet.\n\n67\n\nVgl. European Commission - Eurasil, Compilation \nof the replies from Member States to the \nQuestionnaire on asylum seekers originating from \nChechnya (Eurasil Meeting vom 1./2. Juli 2004), S. 7 \nf.; vgl. auch Bundesamt für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge, Russische Föderation - \nChecklist Tschetschenien - (August 2003), S. 5 \nff.\n\n68\n\nDas Auswärtige Amt teilt - insofern allerdings ohne zu differenzieren - mit, dass \nTschetschenen außerhalb Tschetscheniens vor allem in Südrussland leben, in \nder Wolgaregion allein 50.000.\n\n69\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 22. Januar \n2003 an das Bundesamt für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge und Ad hoc-Berichte über \ndie asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der \nRussischen Föderation (Tschetschenien) vom 16. \nFebruar 2004 (Stand: 31. Januar 2004), S. 13 und \n19, sowie vom 13. Dezember 2004, S. 9.\n\n70\n\nDarüber hinaus gibt es in allen russischen Großstädten einen großen, bereits \nfrüher bestehenden und durch den Zufluss von Flüchtlingen noch \ngewachsenen tschetschenischen Personenkreis. Allein in der russischen \nHauptstadt Moskau halten sich sehr viele Tschetschenen auf, von denen eine \ngroße Anzahl keine Flüchtlinge sind, unter anderem auch Tschetschenen mit \nerheblichem wirtschaftlichen und finanziellen Einfluss sowie tschetschenische \nParlamentsabgeordnete. Die Angaben zur Zahl der in Moskau lebenden \nTschetschenen schwanken zwischen 100.000 und 200.000 Personen.\n\n71\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 22. Januar \n2003 an das Bundesamt für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge, Ad hoc-Berichte über die \nasyl- und abschiebungsrelevante Lage in der \nRussischen Föderation (Tschetschenien) vom 16. \nFebruar 2004 (Stand: 31. Januar 2004), S. 13 und \n19, und vom 13. Dezember 2004, S. 9, sowie Bericht \nüber die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in \nder Russischen Föderation vom 26. März 2004, S. 6; \nUNHCR, Paper on Asylum Seekers from the Russian \nFederation in the context of the situation in \nChechnya (Februar 2003), S. 22 und 26; Bundesamt \nfür die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, \nRussische Föderation - Information -: Workshop \nRussland/Tschetschenien vom 24. - 25. März 2004 - \nHintergründe des Tschetschenienkonfliktes - \nInnenpolitische Entwicklung unter Präsident Putin - \nRechtsprechungsübersicht (April 2004), S. 11.\n\n72\n\n2. Neben der vorbeschriebenen faktischen Niederlassungsmöglichkeit steht \nTschetschenen in sonstigen Bereichen der Russischen Föderation außerhalb \nihres Heimatlandes die Möglichkeit einer Aufenthaltsnahme im Grundsatz auch \nvon Rechts wegen zu. \n\n73\n\nWie alle russischen Staatsbürger haben Tschetschenen das in Art. 27 der \nRussischen Verfassung verankerte Recht der Freizügigkeit, der freien Wahl des \nWohnsitzes und des zeitweiligen Aufenthaltes in der Russischen Föderation \naußerhalb ihrer Heimatrepublik. Voraussetzung eines legalen Aufenthaltes ist \neine Registrierung, die wiederum Voraussetzung für den Zugang zu Sozialhilfe, \nstaatlich geförderten Wohnungen und zum kostenlosen Gesundheitssystem \nist. Das Gesetz der Russischen Föderation über Freizügigkeit und die Wahl des \nAufenthalts- und Wohnortes im Hoheitsgebiet der Russischen Föderation vom \n25. Juni 1993 (Föderationsgesetz Nr. 5242/1) sieht eine Registrierung am \nWohnsitz (\"dauerhafte Registrierung\") oder eine solche am gegenwärtigen \nAufenthaltsort (\"vorübergehende Registrierung\") vor, bei dem die Bürger den \nörtlichen Stellen des Innenministeriums ihren Aufenthalts- bzw. Wohnort \nmelden. Voraussetzung für eine Registrierung ist der Nachweis einer Wohnung \nbzw. Unterkunft. Das zuvor geltende \"Propiska\"-System ist abgeschafft. Dieses \nsah nicht nur die Meldung durch den Bürger, sondern auch eine Gestattung \ndurch die Behörde vor. \n\n74\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Auskünfte vom 20. \nOktober 2003 an das VG Braunschweig, vom 12. \nNovember 2003 an den Bay. VGH und vom 19. \nJanuar 2004 an das OVG Rh.-Pf. sowie Ad hoc-\nBerichte über die asyl- und abschiebungsrelevante \nLage in der Russischen Föderation (Tschetschenien) \nvom 16. Februar 2004 (Stand: 31. Januar 2004), S. \n18 f., und vom 13. Dezember 2004, S. 13 f. ; \nAmnesty International, Auskunft vom 16. April 2004 \nan den Bay. VGH; UNHCR, Auskunft vom 29. \nOktober 2003 an den Bay. VGH und Paper on \nAsylum Seekers from the Russian Federation in the \ncontext of the situation in Chechnya (Februar 2003), \nS. 14.\n\n75\n\nGegen eine unberechtigte Ablehnung der Registrierung bei Vorliegen aller \nErfordernisse kann gerichtlich vorgegangen werden. Fälle, in denen \nTschetschenen wegen ihrer Ethnie vor Gericht benachteiligt wurden, sind dem \nAuswärtigen Amt nicht bekannt geworden.\n\n76\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 2. April \n2004 an das VG Koblenz.\n\n77\n\nZur Durchsetzung ihrer Rechte können sich Tschetschenen insbesondere an \ndie russische Menschenrechtsorganisation \"Memorial\" wenden. Diese \nOrganisation ist mit über 50 Filialen in 47 Regionen der Russischen Föderation \nvertreten und unterstützt Hilfesuchende bis hin zur gerichtlichen Durchsetzung \nihrer Rechte. Auch andere Nichtregierungsorganisationen und \nBeratungsstellen helfen bei der Beschaffung einer Registrierung. \n\n78\n\nVgl. Menschenrechtszentrum \"Memorial\", \nBewohner Tschetscheniens in der Russischen \nFöderation (Juni 2003 - Mai 2004), Moskau (2004), \nS. 6, 35 ff.; Auswärtiges Amt, Auskünfte vom 20. \nOktober 2003 an das VG Braunschweig und vom 16. \nDezember 2003 an das VG Schleswig; ACCORD, \nRussische Föderation - Innerstaatliche \nFluchtalternative für Tschetschenen - \nRückkehrmöglichkeiten (6. Oktober 2004), S. 3. \n\n79\n\nEine rechtlich abgesicherte restriktive oder diskriminierende \nVerwaltungspraxis ergibt sich schließlich nicht aus dem \"Befehl des \nMinisteriums des Innern der Russischen Föderation Nr. 541 vom 17. September \n1999\". \n\n80\n\nSo auch Thür. OVG, Urteil vom 16. Dezember \n2004 - 3 KO 1003/04 -, n. v., S. 19 des \nUrteilsabdrucks. \n\n81\n\nDieser dem Senat in mehreren Verfahren tschetschenischer Asylbewerber zu \nden Akten gereichte Befehl Nr. 541 mit dem (angeblichen) Titel: \"Über \nMaßnahmen der Beseitigungsmöglichkeiten der Durchführung terroristischer \nTaten in der Russischen Föderation\", auf Grund dessen insbesondere im \nEinzelnen aufgeführte \"strenge Regeln in den Lebens- und Tätigkeitsbereichen \nfür Personen tschetschenischer Nationalität\" zu schaffen seien, existiert nicht. \nNach Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes lautet der Befehl Nr. 541: \"Über \ndie Verewigung des Gedenkens an in Tschetschenien gefallene Angehörige der \nTruppen des Innenministeriums\", weshalb selbst russische \nMenschenrechtsorganisationen den anderslautenden Befehl als Fälschung \nbezeichnen.\n\n82\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Auskünfte vom 26. April \n2002 an das VG Karlsruhe, vom 22. Oktober 2003 \nan das VG Köln und vom 12. November 2003 an den \nBay. VGH. \n\n83\n\nSowohl Amnesty International als auch der UNHCR konnten sich zur Echtheit \ndes auch ihnen vorgelegten Befehls Nr. 541 nicht äußern.\n\n84\n\nVgl. Amnesty International, Auskunft vom 16. \nApril 2004 an den Bay. VGH; UNHCR, Auskunft vom \n29. Oktober 2003 an den Bay. VGH.\n\n85\n\n3. Der faktisch möglichen und rechtlich im Grundsatz gewährleisteten \nNiederlassungsmöglichkeit für Tschetschenen in der Russischen Föderation \naußerhalb Tschetscheniens stehen keine staatlichen Maßnahmen entgegen, \ndie ein Abschiebungshindernis darstellen könnten. Mancherorts gegebene \nbehördliche Verweigerungen einer Registrierung (a) oder in bestimmten \nBereichen der Russischen Föderation festzustellende sonstige staatliche \nMaßnahmen (b) begründen vorbehaltlich besonderer Einzelfallumstände \nkeinen generellen Abschiebungsschutz. Tschetschenen droht außerhalb \nTschetscheniens auch keine im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 4 Buchstabe c) \nAufenthG relevante Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure (c).\n\n86\n\na) Nach der gesamten Auskunftslage ist zwar davon auszugehen, dass \nTschetschenen außerhalb Tschetscheniens trotz der formellen Abschaffung \ndes \"Propiska\"-Systems und der Einführung einer bloßen Registrierung in \nbestimmten Städten und Gebieten der Russischen Föderation Schwierigkeiten \nhaben, eine offizielle Registrierung zu erhalten (aa). Dessen ungeachtet \nmüssen sie jedenfalls keine zwangsweise Rückführung nach Tschetschenien \nbefürchten (bb).\n\n87\n\naa) Manche Regionalbehörden der Russischen Föderation wenden \nunbeschadet der formellen Abschaffung der \"Propiska\" gerade bei der \nRegistrierung zuziehender Tschetschenen weiterhin restriktive örtliche \nVorschriften oder Verwaltungspraktiken an. So berichten das Auswärtige Amt \nund Amnesty International insoweit übereinstimmend, dass insbesondere in \nden Großstädten Moskau und St. Petersburg (und deren jeweiliger \nUmgebung) Tschetschenen häufig eine Registrierung verweigert wird.\n\n88\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Ad hoc-Berichte über die \nasyl- und abschiebungsrelevante Lage in der \nRussischen Föderation (Tschetschenien) vom 16. \nFebruar 2004 (Stand: 31. Januar 2004), S. 18 f., und \nvom 13. Dezember 2005, S. 13 f., sowie Bericht über \ndie asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der \nRussischen Föderation vom 26. März 2004, S. 6 und \n12; Amnesty International, Russian Federation - \nAmnesty International statement on the situation of \nChechen asylum-seekers (März 2004), S. 3.; vgl. \nauch UNHCR, Paper on Asylum Seekers from the \nRussian Federation in the context of the situation in \nChechnya (Februar 2003), S. 14 f.; Gesellschaft für \nbedrohte Völker, Stellungnahme zur Situation \nTschetschenischer Flüchtlinge auf dem Territorium \nder Russischen Föderation (März 2004), S. 4 f.\n\n89\n\nAllerdings ist in Moskau und St. Petersburg bzw. in der Umgebung dieser \nGroßstädte der Zuzug von Personen jeglicher Volkszugehörigkeit erschwert, \nalso nicht nur von Tschetschenen. Denn es muss Wohnraum nachgewiesen \nwerden, der wiederum teuer ist.\n\n90\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 12. \nNovember 2003 an den Bay. VGH und Bericht über \ndie asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der \nRussischen Föderation vom 26. März 2004, S. 12; \nUNHCR, Paper on Asylum Seekers from the Russian \nFederation in the context of the situation in \nChechnya (Februar 2003), S. 22 f.; ACCORD, \nRussische Föderation - Innerstaatliche \nFluchtalternative für Tschetschenen - \nRückkehrmöglichkeiten (6. Oktober 2004), S. 3. \n\n91\n\nIm Übrigen richtet sich die mögliche Ablehnung einer behördlichen \nRegistrierung nicht speziell gegen Tschetschenen oder sonstige aus dem \nNordkaukasus stammende Personen. Dies gilt auch, soweit nach den jüngsten \nTerroranschlägen, die von tschetschenischen Separatisten begangen wurden \noder ihnen zugeschrieben werden, weitere Niederlassungsbeschränkungen für \nMoskau geplant sind.\n\n92\n\nVgl. hierzu SZ vom 1. Oktober 2004: Held der \nSowjetunion.\n\n93\n\nInsofern soll nämlich die Niederlassungsfreiheit nicht-russischer Minderheiten \nin der Hauptstadt nur an ein bestimmtes Kontingent gebunden werden. Damit \nknüpft eine mögliche Verweigerung der Registrierung nicht an die ethnische \nHerkunft an.\n\n94\n\nAber selbst bei einem Zuzug nach Moskau können Tschetschenen nach \nEinschätzung des Auswärtigen Amtes jedenfalls dann (legale) Aufnahme \nfinden, wenn sie auf ein Netzwerk von Bekannten oder Verwandten \nzurückgreifen können. Hilfreich seien insofern wirtschaftlich und finanziell \neinflussreiche Tschetschenen, die humanitäre Hilfe leisteten, und zahlreiche \ntschetschenische Organisationen, welche die Interessen von Tschetschenen \ngegenüber lokalen und zentralen Behörden artikulierten.\n\n95\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Ad hoc-Berichte über die \nasyl- und abschiebungsrelevante Lage in der \nRussischen Föderation (Tschetschenien) vom 16. \nFebruar 2004 (Stand: 31. Januar 2004), S. 19, und \nvom 13. Dezember 2004, S. 14; \nMenschenrechtszentrum \"Memorial\", Russland: \nBinnenflüchtlinge aus Tschetschenien (Juni 2002 - \nMai 2003), Moskau (2003), S. 20 ff.; Bericht des \n(deutschen) Ländervertreters über die Tagung der \nArbeitsgruppe EURASIL der Europäischen Union an \ndas Büro des Ausschusses für Fragen der \nEuropäischen Union des Bundesrates vom 8. Juli \n2004, S. 7.\n\n96\n\nÜber weitere Registrierungshindernisse bzw. restriktive \nRegistrierungspraktiken berichten Amnesty International und der UNHCR \nhinsichtlich der Städte bzw. Regionen Kaliningrad, Nischnij Nowgorod und \nWolgograd sowie in Bezug auf die südlichen Regionen bzw. Republiken \nStawropol, Krasnodar, Kabardino-Balkarien, Karatschajewo-Tscherkessien und \nNordossetien-Alanien sowie im sibirischen Gebiet Tomsk. Allerdings nennen \ndiese beiden Institutionen keine konkreten Beispiele oder Zahlen. Die von der \nGesellschaft für bedrohte Völker aus einzelnen Gebieten bzw. Städten belegten \nBeispiele betreffen nur Einzelfälle und lassen keinen repräsentativen \nQuerschnitt erkennen. \n\n97\n\nVgl. Amnesty International, Russian Federation - \nAmnesty International statement on the situation of \nChechen asylum-seekers (März 2004), S. 3, und \nAuskunft vom 16. April 2004 an den Bay. VGH; \nUNHCR, Paper on Asylum Seekers from the Russian \nFederation in the context of the situation in \nChechnya (Februar 2003), S. 14 (dort Fn. 35) und 20 \nff.; Gesellschaft für bedrohte Völker, Stellungnahme \nzur Situation Tschetschenischer Flüchtlinge auf dem \nTerritorium der Russischen Föderation (März 2004), \nS. 4 f.\n\n98\n\nDemgegenüber hat das Auswärtige Amt mitgeteilt, dass ihm keine \nErkenntnisse über spezifische Zuzugsbeschränkungen in Stawropol, \nKabardino-Balkarien und der Wolgaregion vorlägen; es werde lediglich darüber \nberichtet, dass von dritter Seite bereichsweise anti-kaukasische Ressentiments \nbestehen bzw. häufig verstärkte Kontrollen junger Männer kaukasischen \nAussehens stattfinden.\n\n99\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 22. Januar \n2003 an das Bundesamt für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge.\n\n100\n\nOb die insbesondere auf den Einschätzungen des UNHCR beruhende \nBeurteilung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zu teilen ist, \nTschetschenen könnten wegen der negativen Registrierungspraxis in der \nRepublik Kabardino-Balkarien und in den Regionen Krasnodar sowie \nStawropol keine inländische Fluchtalternative finden, kann letztlich offen \nbleiben. \n\n101\n\nVgl. Bay. VGH, Urteil vom 31. Januar 2005 - 11 \nB 02.31597 -, n. v. (Langtext in juris), S. 11 ff. des \nUrteilsabdrucks.\n\n102\n\nDenn tschetschenischen Volkszugehörigen stehen nach dem vorstehend \nDargelegten vor allem in Südrussland, insbesondere in Dagestan, der \nWolgaregion, westlich des Urals und auch in sonstigen Bereichen der \nRussischen Föderation Orte zur Verfügung, an denen sie sich niederlassen \nkönnen. Dort ist eine Registrierung auch grundsätzlich leichter als etwa in \nMoskau zu erlangen, vor allem weil der als Registrierungsvoraussetzung \nnotwendige Wohnraum finanziell erheblich günstiger ist. \n\n103\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Ad hoc-Berichte über die \nasyl- und abschiebungsrelevante Lage in der \nRussischen Föderation (Tschetschenien) vom 16. \nFebruar 2004 (Stand: 31. Januar 2004), S. 19, und \nvom 13. Dezember 2004, S. 14, sowie Auskunft vom \n19. Januar 2004 an das OVG Rh.-Pf.; siehe auch \nACCORD, Russische Föderation - Innerstaatliche \nFluchtalternative für Tschetschenen - \nRückkehrmöglichkeiten (6. Oktober 2004), S. 3. \n\n104\n\nGanz allgemein steht Tschetschenen für den Fall, dass es regional zu \nSchwierigkeiten bei einer Registrierung kommen sollte, ein Netzwerk \nunterstützender Organisationen zur Verfügung. Es gibt zahlreiche russische \nHilfs- und Menschenrechtsorganisationen, die in der gesamten Russischen \nFöderation oder jedenfalls in den wichtigsten Gebieten vertreten sind. So \nbesteht etwa das vom Menschenrechtszentrum \"Memorial\" ins Leben gerufene \nNetzwerk \"Migration und Recht\" sowie das \"Komitee Bürgerbeteiligung\" mit \nSitz in Moskau. Diese Organisationen haben mittlerweile russlandweit über 50 \nBeratungsstellen, die als Anlaufstellen Flüchtlingen kostenlose Beratung \nbieten und auch mit Juristen besetzt sind. \n\n105\n\nVgl. Menschenrechtszentrum \"Memorial\", \nRussland: Binnenflüchtlinge aus Tschetschenien \n(Juni 2002 - Mai 2003), Moskau (Mai 2003), S. 2, \nund Bewohner Tschetscheniens in der Russischen \nFöderation (Juni 2003 - Mai 2004), Moskau (2004), \nS. 6 und 35 ff.; Gesellschaft für bedrohte Völker, \nStellungnahme zur Situation Tschetschenischer \nFlüchtlinge auf dem Territorium der Russischen \nFöderation (März 2004), S. 2; ACCORD, Russische \nFöderation - Innerstaatliche Fluchtalternative für \nTschetschenen - Rückkehrmöglichkeiten (6. Oktober \n2004), S. 3. \n\n106\n\nEine Liste der juristischen Beratungsstellen des Netzwerkes \"Migration und \nRecht\" und des \"Komitees Bürgerbeteiligung\" befindet sich in Anlage 1 der \nStellungnahme von \"Memorial\" aus dem Jahr 2002 (Nach der Flucht aus \nTschetschenien - Russland: Zur Situation von Menschen die aus \nTschetschenien geflohen sind). Diese Beratungsstellen unterstützen \ninsbesondere auch tschetschenische Bürger im Falle der Behinderung oder \nAblehnung einer Registrierung.\n\n107\n\nVgl. Menschenrechtszentrum \"Memorial\", \nRussland: Binnenflüchtlinge aus Tschetschenien \n(Juni 2002 - Mai 2003), Moskau (Mai 2003), S. 20 ff.; \nBericht des (deutschen) Ländervertreters über die \nTagung der Arbeitsgruppe EURASIL der \nEuropäischen Union an das Büro des Ausschusses \nfür Fragen der Europäischen Union des Bundesrates \nvom 8. Juli 2004, S. 7.\n\n108\n\nZusammenfassend lässt sich daher feststellen, dass Tschetschenen trotz \nregionaler Registrierungserschwernisse in vielen Bereichen der Russischen \nFöderation ein legaler Zuzug möglich ist und von ihnen unter gebührlicher \nAnstrengung zu erreichen ist. Der Senat verkennt bei dieser Beurteilung nicht, \ndass die Erlangung einer Registrierung unter Umständen mit Schwierigkeiten \nverbunden sein kann. Er hält es aber für zumutbar, dass Betroffene sich gegen \neine negative Behördenentscheidung - gegebenenfalls mit Hilfe Dritter, wie \netwa der Menschenrechtsorganisation \"Memorial\" oder anderer \nHilfsorganisationen - wenden und ihre Rechte notfalls auch auf dem \nRechtsweg durchsetzen. In dieser Hinsicht ist es Tschetschenen im Übrigen \nauch zuzumuten, in wirtschaftlich weniger interessanten Regionen Russlands \neinen Aufenthalt zu nehmen.\n\n109\n\nbb) Selbst wenn tschetschenischen Volkszugehörigen in manchen Bereich \nder Russischen Föderation eine Registrierung rechtswidrig verweigert werden \nund ihr Aufenthalt damit von Rechts wegen nicht abgesichert sein sollte, \nhaben sie jedenfalls nicht zu befürchten, aufgrund behördlicher Maßnahmen \nzwangsweise wieder in Heimatland zurückkehren zu müssen.\n\n110\n\nIn Russland lebt eine geschätzte Anzahl von drei bis dreieinhalb Millionen \nillegaler Migranten, was bei einer Gesamtbevölkerung von rd. 145 Millionen \neinen Anteil von immerhin ca. 2,5 % ausmacht.\n\n111\n\nVgl. Bundesamt für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge, Russische Föderation - \nChecklist Tschetschenien (Stand: August 2003), S \n5.\n\n112\n\nAllein in der Zehnmillionen-Stadt Moskau sind nach Angaben der \nSicherheitsbehörden eine Million Menschen nicht gemeldet.\n\n113\n\nVgl. FAZ vom 22. September 2004: Kreml plant \ngroßes Antiterrorpaket.\n\n114\n\nSollten nicht gemeldete Tschetschenen anlässlich einer Sicherheitskontrolle \noder aus anderen Gründen aufgegriffen und eine fehlende Registrierung \nfestgestellt werden, so werden sie nach allen dem Senat vorliegenden \nErkenntnissen jedenfalls nicht gegen ihren Willen nach Tschetschenien \nabgeschoben. Zum einen besteht für eine Rückverbringung russischer \nStaatsangehöriger aus einem Landesteil, in dem sie nicht gemeldet sind, in \nihre Heimat keine Rechtsgrundlage. Zum anderen dürften dem russischen \nStaat hierfür die Mittel fehlen. Nach Art. 19.15 des russischen \nOrdnungswidrigkeitengesetzes sind bei einer Verletzung der \nRegistrierungsvorschriften als einzige Sanktionen eine Verwarnung oder die \nVerhängung einer Geldbuße vorgesehen. Über die tatsächliche Anwendung \nvon zwei für Moskau erlassene städtische Vorschriften betreffend eine \nAbschiebung nicht registrierter Personen ist dem UNHCR nichts bekannt \ngeworden. Im Übrigen sind diese Vorschriften aufgrund der Klage einer \nMoskauer Menschenrechtsorganisation als rechtswidrig verworfen worden. \nDer UNHCR spricht lediglich davon, dass in Moskau lebende Tschetschenen \nohne gültige Registrierung - ebenso wie andere dort lebende, nicht \nregistrierte Personen - Gefahr laufen, aus der Stadt selbst verbracht zu werden. \n\n115\n\nVgl. UNHCR, Paper on Asylum Seekers from the \nRussian Federation in the context of the situation in \nChechnya (Februar 2003), S. 22 f., und Auskunft \nvom 29. Oktober 2003 an den Bay. VGH.\n\n116\n\nDas Auswärtige Amt bestätigt ebenfalls, dass Tschetschenen ohne \nRegistrierung nicht zwangsweise nach Tschetschenien zurückgeführt werden \nund lediglich mit einem Bußgeld rechnen müssen. Fälle einer zwangsweisen \nRückführung tschetschenischer Volkszugehöriger nach Tschetschenien sind \nnicht bekannt geworden.\n\n117\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Auskünfte vom 12. \nNovember 2003 an den Bay. VGH und vom 19. \nJanuar 2004 an das OVG Rh.-Pf.\n\n118\n\nLetzteres gibt auch Amnesty International an.\n\n119\n\nAmnesty International, Auskunft vom 16. April \n2004 an den Bay. VGH (dort für den Fall nach einer \nzwangsweisen Rückführung in die Russische \nFöderation).\n\n120\n\nEs besteht auch keine Notwendigkeit, nach Tschetschenien zurückzukehren, \num sich einen neuen Inlandspass auszustellen zu lassen. Die Gültigkeit der \nalten sowjetischen Inlandspässe war bis zum 31. Dezember 2003 befristet, die \nUmtauschfrist lief am 30. Juni 2004 ab. \n\n121\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Ad hoc-Bericht über die \nasyl- und abschiebungsrelevante Lage in der \nRussischen Föderation (Tschetschenien) vom 13. \nDezember 2004, S. 15.\n\n122\n\nEs ist aber möglich, einen neuen Pass nicht nur am Ort der (ursprünglichen) \nRegistrierung zu beantragen, sondern ebenso am Wohnort des Betroffenen, \nwas auch die Leiterin von \"Memorial\" bestätigt hat.\n\n123\n\nVgl. Bundesamt für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge, Protokoll über einen \nInformationsaustausch zum Tschetschenienkonflikt \nvom 12. Juli 2004, S. 4; siehe auch Bay. VGH, Urteil \nvom 31. Januar 2005 - 11 B 02.31597 -, n. v. \n(Langtext in juris), S. 17 ff. des Urteilsabdrucks, m. \nw. N.\n\n124\n\nb) Sonstige staatliche oder dem Staat zuzurechnende Maßnahmen gegenüber \ntschetschenischen Volkszugehörigen begründen in aller Regel ebenfalls kein \nAbschiebungshindernis. Tschetschenen unterliegen außerhalb \nTschetscheniens wegen ihrer Volkszugehörigkeit keiner unmittelbaren \nstaatlichen Gruppenverfolgung. Die Annahme einer solchen, alle \nGruppenmitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung setzt eine \nbestimmte \"Verfolgungsdichte\" voraus, welche die \"Regelvermutung\" eigener \nVerfolgung rechtfertigt. Hierfür ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von \nEingriffshandlungen in asylrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass \nes sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe \noder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen \nmüssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich \ndort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und \nqualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass \ndaraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne \nweiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht. \n\n125\n\nVgl. (zum Asylrecht) etwa BVerwG, Urteil vom \n5. Juli 1994 - 9 C 158.94 -, BVerwGE 96, 200 \n(203).\n\n126\n\naa) Nach den vorliegenden Erkenntnissen ist zwar davon auszugehen, dass \nseit dem Beginn des zweiten Tschetschenien-Konflikts und insbesondere seit \nder Geiselnahme im Moskauer Musical-Theater sowie nach den \ntschetschenischen Separatisten zugeschriebenen und bis in die jüngste \nVergangenheit anhaltenden Terroranschlägen Tschetschenen ebenso wie \nandere Personen kaukasischer Herkunft bzw. vermeintlich \"südländischen\" \noder \"kaukasischen\" Aussehens vorwiegend in den Großstädten Moskau und \nSt. Petersburg, aber auch in anderen Bereichen der Russischen Föderation, \ndiskriminierenden Maßnahmen ausgesetzt sein können. Neben den \nvorbeschriebenen Schwierigkeiten, auf legalem Weg eine \nWohnungsregistrierung zu erhalten, werden insoweit - zum Teil ohne rechtliche \nGrundlage - Personenkontrollen, Wohnungsdurchsuchungen, Festnahmen, \nStrafverfahren, Kündigungsdruck auf Arbeitgeber und Vermieter und ähnliches \ngenannt.\n\n127\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Ad hoc-Berichte über die \nasyl- und abschiebungsrelevante Lage in der \nRussischen Föderation (Tschetschenien) vom 16. \nFebruar 2004 (Stand: 31. Januar 2004), S. 20, und \nvom 13. Dezember 2004, S. 12, sowie Bericht über \ndie asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der \nRussischen Föderation vom 26. März 2004, S. 6 und \n12; Amnesty International, Russian Federation - \nAmnesty International statement on the situation of \nChechen asylum-seekers (März 2004), S. 2, und \nAuskunft vom 16. April 2004 an den Bay. VGH; \nUNHCR, Paper on Asylum Seekers from the Russian \nFederation in the context of the situation in \nChechnya (Februar 2003), S. 22 ff.; \nMenschenrechtszentrum \"Memorial\", Russland: \nBinnenflüchtlinge aus Tschetschenien (Juni 2002 - \nMai 2003), Moskau (Mai 2003), S. 15 und 23 ff., und \nBewohner Tschetscheniens in der Russischen \nFöderation (Juni 2003 - Mai 2004), Moskau (2004), \nS. 46 ff.; U. S. Department of State, Russia - Country \nReports on Human Rights Practices - 2004 (28. \nFebruar 2005), Section 1 d., 2 d. und 5.\n\n128\n\nKontrollen als solche, wie zum Beispiel Wohnungsdurchsuchungen oder \nRazzien, seien sie rechtmäßig oder seien sie illegal, erreichen aber bereits \nnicht die notwendige Eingriffsintensität. Maßnahmen, die nicht mit einer Gefahr \nfür Leib und Leben oder Beschränkungen der persönlichen Freiheit verbunden \nsind, bilden nur dann einen Verfolgungstatbestand, wenn sie nach Intensität \nund Schwere die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was \ndie Bewohner des jeweiligen Landes auf Grund des dort herrschenden \nSystems allgemein hinzunehmen haben.\n\n129\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 24. März 1987 - 9 C \n321.85 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 64, S. \n17.\n\n130\n\nSofern staatliche Handlungen, insbesondere solche der Miliz, des russischen \nGeheimdienstes FSB oder der Truppen des Innenministeriums (Omon), nach \nIntensität und Schwere ein für die Gewährung von Abschiebungsschutz \nrelevantes Ausmaß und Gewicht erreichen sollten, begründet dies ebenfalls \nkeinen Abschiebungsschutz. Zwar ist in der Russischen Föderation die Gefahr \nnicht gänzlich auszuschließen, bei Verhaftungen, im Polizeigewahrsam oder \nwährend einer Untersuchungshaft Opfer von Menschenrechtsverletzungen \n(Folter und andere grausame bzw. erniedrigende Behandlung) zu werden, \ninsbesondere um Informationen zu erpressen. Hierauf haben \nMenschenrechtsorganisationen immer wieder hingewiesen, auch hat der \nMenschenrechtsbeauftragte der Russischen Föderation derartige \nVorkommnisse eingeräumt.\n\n131\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und \nabschiebungsrelevante Lage in der Russischen \nFöderation vom 26. März 2004, S. 12; U. S. \nDepartment of State, Russia - Country Report on \nHuman Rights Practices - 2004 (28. Februar 2005), \nSection 1 c.\n\n132\n\nDie dem Senat vorliegenden Presseberichte bestätigen ebenfalls, dass es in \nRussland im Polizeigewahrsam zu Körperverletzungen und Folter kommen \nkann. Im Einzelfall soll es sogar zu Todesopfern gekommen sein. Allerdings \nhaben solche Übergriffe, sofern sie bekannt geworden sind, zu \nErmittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft gegen die betreffenden \nOrdnungskräfte und gegebenenfalls zu Strafverfahren geführt. So sind \nbeispielsweise im Jahr 2002 in Russland 21.000 Polizisten wegen \nRechtsverstößen bestraft worden.\n\n133\n\nVgl. BZ vom 22. September 2004: Ermittlung \nnach Tod in Haft; NZZ vom 10. Februar 2003: \nRücktritt des Regierungschefs in Tschetschenien, \nund vom 29. September 2004: Neue Terror-\nEnthüllungen in Moskau; Die Zeit vom 24. \nSeptember 2004: Der falsche \"Neger\" von \nBeslan.\n\n134\n\nÜbergriffe der Sicherheitskräfte betreffen aber nicht in einem besonderen Maß \nnur Tschetschenen, sondern sind ein allgemeines Phänomen, von dem die \ngesamte russische Bevölkerung betroffen ist.\n\n135\n\nVgl. Handelsblatt vom 10. August 2004: \nRusslands Bürger leiden unter der Willkür der \nMilizen; ; U. S. Department of State, Russia - \nCountry Reports on Human Rights Practices - 2004 \n(28. Februar 2005), Section 1 c.\n\n136\n\nUnabhängig davon kann der Senat jedenfalls bei einer zusammenfassenden \nWürdigung der vorliegenden Erkenntnisse nicht feststellen, dass ethnische \nTschetschenen würden russlandweit real die Gefahr laufen, das Opfer solcher \nMaßnahmen zu werden. Das Auswärtige Amt kann den Umfang \nsicherheitsbehördlicher Übergriffe nicht quantifizieren.\n\n137\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 19. Januar \n2004 an das OVG Rh.-Pf.\n\n138\n\nDie insbesondere von Menschenrechtsorganisationen dokumentierte Anzahl \nder Fälle lässt bei objektiver Betrachtung im Verhältnis zu der Menge der \naußerhalb Tschetscheniens sich aufhaltenden Tschetschenen nicht den \nSchluss zu, ein Tschetschene sei wegen seiner Volkszugehörigkeit in dem für \ndie hier zu treffende Prognose erforderlichen Maße von Übergriffen russischer \nSicherheitskräfte besonders bedroht. \n\n139\n\nAmnesty International berichtet in einer Auskunft neueren Datums davon, \ndass sich \"gewaltsame Übergriffe\" gegen Tschetschenen \"verschärfen\" \nwürden, nennt aber weder konkrete Fälle noch Zahlen. \n\n140\n\nVgl. Amnesty International, Auskunft vom 16. \nApril 2004 an den Bay. VGH.\n\n141\n\nDie russlandweit vertretene Menschenrechtsorganisation \"Memorial\" hat trotz \nihres weiten Tätigkeitsfeldes und des sich selbst auferlegten Engagements in \nihren beiden letzten Berichten speziell zu Moskau nur weniger als zwei Dutzend \nFälle als Beispiele eines rechtswidrigen Handelns russischer Sicherheitskräfte \nund Justizorgane anführen können. \n\n142\n\nVgl. Menschenrechtszentrum \"Memorial\", \nRussland: Binnenflüchtlinge aus Tschetschenien \n(Juni 2002 - Mai 2003), Moskau (Mai 2003), S. 23 ff., \nund Bewohner Tschetscheniens in der Russischen \nFöderation (Juni 2003 - Mai 2004), Moskau (2004), \nS. 51 ff. und 65 ff.\n\n143\n\nNach dem vorstehend Dargelegten, ist es daher zwar nicht gänzlich \nauszuschließen, dass Tschetschenen außerhalb ihrer Heimatrepublik in \nRussland das Opfer eines dem Staat zuzurechnenden Übergriffs werden \nkönnen. Es ist allerdings über eine \"theoretische\" Möglichkeit, Opfer eines \nÜbergriffs zu werden, zusätzlich erforderlich, dass objektive Anhaltspunkte \neinen Übergriff als nicht ganz entfernt und damit als \"reale\" Möglichkeit \nerscheinen lassen.\n\n144\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 8. September 1992 - 9 \nC 62.91 -, NVwZ 1993, 191 (192), und Beschluss \nvom 11. Oktober 2000 - 9 B 349.00 -, Buchholz 11 \nArt. 16a GG Nr. 33, S. 32.\n\n145\n\nAuch in Inguschetien werden, so das Auswärtige Amt, die Flüchtlinge von \nrussischen Soldaten stärker kontrolliert und bewacht, was als Bedrohung \nempfunden wird. Übergriffe wurden jedoch nicht gemeldet.\n\n146\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Ad hoc-Bericht über die \nasyl- und abschiebungsrelevante Lage in der \nRussischen Föderation (Tschetschenien) vom 16. \nFebruar 2004 (Stand: 31. Januar 2004), S. \n15.\n\n147\n\nVon verstärkten Kontrollen, Razzien und russischen Militäroperationen auf \ninguschetischem Gebiet seit Mitte 2003 berichten ebenfalls Amnesty \nInternational und der UNHCR. Nach diesen Auskunftsquellen soll es im Zuge \ndieser Aktionen zu willkürlichen Festnahmen, Inhaftierungen, Misshandlungen \nund Plünderungen gekommen sein; Personen seien \"verschwunden\". \nNamentlich erwähnt werden indessen nur die Fälle von zwei Tschetschenen, \nvon denen einer zu Tode gekommen und der andere während seiner \nInhaftierung gefoltert worden sei. Dass es sich bei den Tätern um russische \nSicherheitskräfte gehandelt hat, wird von Amnesty International aber nur \nvermutet.\n\n148\n\nVgl. Amnesty International, Jahresbericht 2004, \nS. 522, und Auskunft vom 16. April 2004 an den Bay. \nVGH; UNHCR, Auskunft vom 29. Oktober 2003 an \nden Bay. VGH.\n\n149\n\nDie russische Menschenrechtsorganisation \"Memorial\" berichtet für den Monat \nMärz 2004 von drei Fällen eines Übergriffs von Bewaffneten auf Zivilisten in \nInguschetien. Ein Ingusche soll von Geheimdienstmitarbeitern entführt und \nnach Tschetschenien verschleppt worden sein; staatsanwaltschaftliche \nErmittlungen hätten noch kein Ergebnis erbracht. In einem weiteren Fall sei ein \nPrivatwagen von einem russischen Militärhubschrauber angegriffen und auf \ndie flüchtenden Insassen geschossen worden, wobei es zu zwei Toten \ngekommen sei; die inguschetische Staatsanwaltschaft ermittle. Im dritten Fall \nsei bei einer Fahrzeugkontrolle der Fahrer von Bewaffneten erschossen und \nAugenzeugen beschossen worden, wobei ein Augenzeuge seinen Verletzungen \nerlegen sei; Täter seien Mitglieder des inguschetischen Geheimdienstes \ngewesen. \n\n150\n\nVgl. Menschenrechtszentrum \"Memorial\", Joint \nStatement by Amnesty International, Human Rights \nWatch, the Medical Foundation for the Care of \nVictims of Torture, and Memorial, The Situation in \nChechnya and Ingushetia Deteriorates. New \nEvidence of Enforced Disappearences, Rape, \nTorture, and Extrajudicial Executions vom 8. April \n2004.\n\n151\n\nAllerdings ergibt sich aus diesem Bericht nicht, dass Opfer der - nur \nmöglicherweise staatlichen - Übergriffe ethnische Tschetschenen oder ihnen \nzuzurechnende Personen waren, ebenso wenig wird über einen unmittelbaren \nBezug zum schwelenden Tschetschenienkonflikt berichtet oder ein solcher \ndeutlich erkennbar.\n\n152\n\nOb aus der vorstehend beschriebenen Lage der Tschetschenen in \nInguschetien bereits der Schluss gezogen werden kann, diese russische \nTeilrepublik scheide als hinreichend sicherer Ort einer inländischen \nFluchtalternative aus\n\n153\n\n- so Bay. VGH, Urteil vom 31. Januar 2005 - 11 B \n02.31597 -, n. v. (Langtext in juris), S. 9 ff. des \nUrteilsabdrucks -, \n\n154\n\nkann auf sich beruhen, da jedenfalls außerhalb Inguschetiens keine staatlichen \nÜbergriffe in einem abschiebungsschutzrechtlich relevanten Ausmaß \nfestzustellen sind.\n\n155\n\nbb) Mögliche staatliche Kontrollmaßnahmen bei einer Rückkehr in die \nRussische Föderation, denen (abgeschobene) Tschetschenen unterliegen \nkönnten, stellen die Annahme einer hinreichenden Sicherheit vor \nAbschiebungsschutz begründender politischer Verfolgung nicht in Frage. \n\n156\n\nNach Auffassung des Auswärtigen Amtes ist davon auszugehen, dass \nabgeschobenen Tschetschenen besondere Aufmerksamkeit gewidmet wird, \ninsbesondere solchen, die sich in der Tschetschenienfrage engagiert haben \nbzw. denen die russischen Behörden ein solches Engagement \nunterstellen.\n\n157\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Ad hoc-Berichte über die \nasyl- und abschiebungsrelevante Lage in der \nRussischen Föderation (Tschetschenien) vom 16. \nFebruar 2004 (Stand: 31. Januar 2004), S. 18, und \nvom 13. Dezember 2004, S. 13, und Bericht über die \nasyl- und abschiebungsrelevante Lage in der \nRussischen Föderation vom 26. März 2004, S. \n18.\n\n158\n\nDiese Einschätzung ist mit Blick auf den nach wie vor andauernden \nTschetschenien-Konflikt und die weiterhin anhaltenden Terroranschläge \ntschetschenischer Separatisten ohne weiteres nachzuvollziehen. Allerdings \nliegen dem Senat nach der gesamten Auskunftslage keine Erkenntnisse vor, \ndass tschetschenische Volkszugehörige im Allgemeinen bei einer Rückführung \nzwangsläufig besonderen Repressionen ausgesetzt sind. Für 2002 wird nach \nAngaben einer russischen Menschenrechtsorganisation über eine \nverschwundene und eine weitere Person berichtet, die nach der Einreise von \nGrenzbeamten festgehalten und geschlagen worden, später aber \nfreigekommen und untergetaucht sein soll. Für die Jahre 2003 und 2004 sind \nebenfalls nur Einzelfälle abgeschobener Asylbewerbern genannt geworden, die \nnach ihrer Einreise in Russland festgenommen, geschlagen und beraubt \nworden sein sollen. Diese Vorwürfe haben sich aber nicht bestätigt.\n\n159\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Ad hoc-Berichte über die \nasyl- und abschiebungsrelevante Lage in der \nRussischen Föderation (Tschetschenien) vom 16. \nFebruar 2004 (Stand: 31. Januar 2004), S. 18, und \nvom 13. Dezember 2004, S. 13, und Bericht über die \nasyl- und abschiebungsrelevante Lage in der \nRussischen Föderation vom 26. März 2004, S. 18; \nsiehe auch Gesellschaft für bedrohte Völker, \nSchreiben vom 11. Februar 2004 an das OVG \nNRW.\n\n160\n\nNach den Angaben von Amnesty International, die auf \"Berichten\" - indessen \nohne Verdeutlichung deren Urheberschaft - beruhen, werden viele aus Europa \nnach Moskau abgeschobene tschetschenische Asylbewerber nach ihrer \nRückkehr am Moskauer Flughafen ausführlich befragt. Manchen seien von \nSicherheitskräften Geldmittel oder andere Gegenstände abgenommen \nworden.\n\n161\n\nVgl. Amnesty International, Russian Federation - \nAmnesty International statement on the situation of \nchechen asylum-seekers (März 2004), S. 5, und \nBericht vom März 2004, Asylmagazin 5/2004, S. 20; \nsiehe auch Gesellschaft für bedrohte Völker, \nSchreiben vom 11. Februar 2004 an das OVG NRW. \n\n162\n\nEine ausführliche Befragung abgeschobener Asylbewerber, wie sie auch vom \nAuswärtigen Amt bestätigt wird\n\n163\n\n- vgl. Auswärtiges Amt, Ad hoc-Bericht über die \nasyl- und abschiebungsrelevante Lage in der \nRussischen Föderation (Tschetschenien) vom 13. \nDezember 2004, S. 13 -,\n\n164\n\nist aber keine abschiebungsschutzrechtlich bedeutsame Verfolgung. \n\n165\n\nÜbergriffe von Sicherheitskräften auf Hab und Gut von abgeschobenen \nTschetschenen sind unabhängig davon, ob es sich nicht möglicherweise um \nsog. Amtswalterexzesse handelt\n\n166\n\n- vgl. hierzu etwa BVerfG, Beschlüsse vom \n10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000 und 961/86 -, \nBVerfGE 80, 315 (352), vom 20. Mai 1992 - 2 BvR \n205/92 -, NVwZ 1992, 1081 (1083), und vom 8. Juni \n2000 - 2 BvR 81/00 -, InfAuslR 2000, 457 (458) -\n,\n\n167\n\nunter dem hier maßgeblichen Blickwinkel irrelevant. Denn das Erpressen von \nGeldzahlungen oder der Herausgabe von Wertgegenständen ist kriminelles Unrecht. \nDerartigen Maßnahmen mit wirtschaftlichem Hintergrund fehlt, selbst wenn deren \nUrheber staatliche Organe sind, die erforderliche politische Motivation.\n\n168\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 18. Oktober 1983 - 9 C \n801.80 -, Buchholz 402.25 § 6 AsylVfG Nr. 1, S. 2, \nund vom 20. Juni 1995 - 9 C 294.94 -, InfAuslR \n1995, 422 (424), sowie Beschluss vom 15. Februar \n1999 - 9 B 520.98 -, n. v. (Langtext in juris).\n\n169\n\nIm Übrigen sind Fälle, in denen Tschetschenen nach ihrer Abschiebung in die \nRussische Föderation zwangsweise nach Tschetschenien zurückgeführt \nworden wären, Amnesty International nicht bekannt geworden.\n\n170\n\nVgl. Amnesty International, Auskunft vom \n16. April 2004 an den Bay. VGH.\n\n171\n\nIn der vorzitierten Auskunft und in einem vorausgegangenen Bericht dieser \nMenschenrechtsorganisation wird lediglich der Fall eines Tschetschenen \nerwähnt, der im Jahr 2002 abgeschoben, nach seiner Ankunft am Moskauer \nFlughafen von russischen Sicherheitskräften festgehalten und nach seinen \nBrüdern - tschetschenischen Kämpfern - befragt worden sei. Auf Druck sei er \nweiter nach Inguschetien geflogen und auch dort von Mitarbeitern des \nrussischen Geheimdienstes festgenommen, befragt und geschlagen worden. \nErst nach Zahlung eines Bestechungsgeldes durch seine Familie sei er \nfreigekommen. \n\n172\n\nAmnesty International, Bericht vom März 2004, \nAsylmagazin 5/2004, S. 20 f.; der UNHCR beruft sich \nin seiner Auskunft vom 29. Oktober 2003 an den \nBay. VGH auf den gleichen Fall.\n\n173\n\ncc) Aus Gründen der Klarstellung merkt der Senat noch Folgendes an: Die \nvorstehende Beurteilung, wonach Tschetschenen eine inländische \nFluchtalternative zur Verfügung steht, gilt nur für den Regelfall. Im Falle \npolitisch Verdächtiger, die sich in der Tschetschenien-Frage besonders \nengagiert haben und von der russischen Staatsgewalt wegen dieses \nEngagements oder einer nur vermuteten Involvierung konkret verdächtigt bzw. \ngesucht werden, kann eine inländische Fluchtalternative nicht ohne weiteres \nbejaht werden. Für solche Personen wird angesichts der vorbeschriebenen \nstaatlichen Übergriffe, die vorgekommen sind und für die Zukunft nicht \nausgeschlossen werden können, die Gefahr einer Verfolgung nicht mit der \nerforderlichen Sicherheit zu verneinen sein.\n\n174\n\nDie Beigeladene zu 1. ist diesem Personenkreis aber nicht zuzurechnen. Ihr \nVortrag im Zusammenhang mit den behaupteten Aktivitäten des Vaters ihres \nSohnes und angeblichen Nachforschungen russischer Sicherheitskräfte \nhinsichtlich ihrer Person ist unglaubhaft. Ihre dahingehenden Einlassungen \nstellen ein gesteigertes Vorbringen dar und sind widersprüchlich. Bei ihrer \nAnhörung vor dem Bundesamt am 17. Dezember 1999 hatte die Beigeladene \nnoch angegeben, dass sie ledig sei und keine Kontakte mehr zum Vater ihres \nSohnes bestünden. In dem bei der Ausländerbehörde ausgefüllten \nPersonalbogen hat die Beigeladene zu 1. hinsichtlich ihres Sohnes keinen \nVatersnamen angegeben. Demgegenüber hat die Beigeladene zu 1. nunmehr \nerstmals im Erörterungstermin vor dem Berichterstatter des Senats erklärt, sie \nsei mit dem Vater ihres Sohnes nach muslimischen Ritus verheiratet gewesen \nund habe bis zu ihrer Ausreise auch noch Kontakt zu ihm gehabt. Warum \nsowohl im erstinstanzlichen Verfahren als auch im Verfahren zweiter Instanz \nbis zum Erörterungstermin weder der Name des Kindesvaters - nunmehr mit \nF. J. angegeben - noch eine kirchliche Heirat angesprochen bzw. das \nVerhältnis zwischen der Beigeladenen zu 1. und Herrn J. näher dargelegt \nworden ist, bleibt unerklärlich. Ebenfalls im Erörterungstermin hat die \nBeigeladene zu 1. erstmals behauptet, dass russische Sicherheitskräfte sich \nbei ihrer Mutter mehrfach nach ihrem Aufenthaltsort erkundigt hätten. Ferner \nist zum ersten Mal in dem von einem Herrn F1. bzw. F2. unterzeichneten \nSchreiben der Nordkaukasischen Gemeinschaftlichen Organisation vom 9. Mai \n2005 davon die Rede, dass der Vater des Beigeladenen zu 2. auf Seiten der \nWiderstandskämpfer gegen die russische Armee gekämpft habe und 2003 \ngewaltsam zu Tode gekommen sei. Es wäre im Rahmen der der Beigeladenen \nzu 1. obliegenden Mitwirkungspflichten, über die sie bereits beim Bundesamt \nbelehrt worden ist und die ihr - anwaltlich vertreten - auch sonst hätten \nbekannt sein müssen, aber angezeigt gewesen, dass sie hierüber schon früher \nunaufgefordert berichtet, insbesondere hinsichtlich einer aktiven Beteiligung \ndes Herrn J. an den Kämpfen in Tschetschenien. Nähere Erklärungen \nhierzu hätten um so mehr erwartet werden können, als die Beigeladene zu 1. \nnach ihren Angaben im Erörterungstermin im telefonischen Kontakt zu ihrer \nMutter steht. Vor diesem Hintergrund kann das Schreiben der \nNordkaukasischen Gemeinschaftlichen Organisation vom 9. Mai 2005 nur als \nein bloßes Gefälligkeitsschreiben gewertet werden. Dies gilt auch deshalb, weil \nin diesem Schreiben der Vorname der Mutter der Beigeladenen zu 1. mit \n\"Amina\" angegeben wird, der Vorname ihrer Mutter aber in der \nGeburtsurkunde der Beigeladenen zu 1. aber mit \"Alina\" angegeben ist. \n\n175\n\nc) Tschetschenen drohen bei einer Aufenthaltnahme außerhalb \nTschetscheniens in sonstigen Landesteilen der Russischen Föderation keine \nÜbergriffe Dritter in einem Ausmaß, dass bei dem Prognosemaßstab der \n\"hinreichenden Sicherheit\" anzunehmen wäre, es liege die Gefahr einer im \nSinne des § 60 Abs. 1 Satz 4 Buchstabe c) AufenthG relevanten Verfolgung \ndurch nichtstaatliche Akteure vor.\n\n176\n\nKonkrete Meldungen von Übergriffen auf die mehrheitlich muslimischen \nTschetschenen aus religiösen Gründen sind der gesamten Auskunftslage nicht \nzu entnehmen. Eine dahingehende Gefahr ist auch mehr als unwahrscheinlich. \nOffene oder verborgene Verfolgung von Religion gibt es seit dem \nZusammenbruch der Sowjetunion nicht mehr.\n\n177\n\nVgl. Bremer, in: Höhrmann/Schröder, Russland \nunter neuer Führung, S. 256.\n\n178\n\nIm Übrigen ist etwa jeder siebte Bürger der Russischen Föderation \nmuslimischen Glaubens.\n\n179\n\nVgl. Der Spiegel vom 13. September 2004: \nGefangener des Kaukasus.\n\n180\n\nEbenso wenig ist die \"reale Gefahr\" eines Übergriffs aus ethnischen Gründen \ngegeben. Zwar bestätigt das Auswärtige Amt, dass die Lage von \nMinderheitengruppen in spezifischen Regionen Anlass zur Sorge gibt. Einzelne \nRegionalpolitiker schüren zum Teil bewusst rassistische Gefühle in der \nBevölkerung, um politische Ziele zu erreichen. Insgesamt haben \nfremdenfeindliche Ressentiments in der Bevölkerung zugenommen. Diese \nrichten sich insbesondere gegen Tschetschenen und sog. Tschornyje \n(\"Schwarze\", d. h. Menschen aus dem Kaukasus und Zentralasien). Der \nTschetschenienkonflikt und die andauernden Terroranschläge verstärken diese \nTendenz. Drohungen gegenüber Tschetschenen haben besonders in Orten, in \ndenen diese geballt lebten, zugenommen. Allerdings sind auch Menschen \nafrikanischer und asiatischer Herkunft Ziel fremdenfeindlicher Übergriffe durch \nextremistische Jugendgruppen und \"Skinheads\". \nNichtregierungsorganisationen bemängeln, dass es bisher keine energische \nund systematische Abwehr und Aufklärungspolitik des Staates gebe. \n\n181\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Ad hoc-Berichte über die \nasyl- und abschiebungsrelevante Lage in der \nRussischen Föderation (Tschetschenien) vom 16. \nFebruar 2004 (Stand: 31. Januar 2004), S. 20, und \nvom 13. Dezember 2004, S. 14 f., sowie Bericht über \ndie asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der \nRussischen Föderation vom 26. März 2004, S. 7; U. \nS. Department of State, Russia - Country Reports on \nHuman Rights Practices - 2004 (28. Februar 2005), \nSection 2 c.\n\n182\n\nHiervon unabhängig stellt das Auswärtige Amt allerdings auch fest, dass \nangedrohte Vergeltungsschläge gegen Tschetschenen in Moskau sich nicht \nrealisiert hätten und bisher auch keine Repressionen Dritter bekannt seien, für \ndie der Staat verantwortlich sei.\n\n183\n\nAuswärtiges Amt, Ad hoc-Berichte über die asyl- \nund abschiebungsrelevante Lage in der Russischen \nFöderation (Tschetschenien) vom 16. Februar 2004 \n(Stand: 31. Januar 2004), S. 20, und vom 13. \nDezember 2004, S. 14, sowie Bericht über die asyl- \nund abschiebungsrelevante Lage in der Russischen \nFöderation vom 26. März 2004, S. 9.\n\n184\n\nAmnesty International vertritt die Auffassung, in der russischen Gesellschaft \nbestehe eine anti-tschetschenische Feindseligkeit, die in Verbindung mit \noffiziellen Erklärungen russischer Politiker und Handlungsweisen der \nSicherheitskräfte die tschetschenische Volksgruppe als außerhalb des \nSchutzes des Gesetzes stehend kennzeichne. \n\n185\n\nVgl. Amnesty International, Bericht vom März \n2004, Asylmagazin 5/2004, S. 20, und Auskunft vom \n16. April 2004 an den Bay. VGH.\n\n186\n\nVon einer zunehmenden Xenophobie und Diskriminierung ethnischer \nMinderheiten in Russland berichtet auch die Gesellschaft für bedrohte Völker \nund die Menschenrechtsorganisation \"Memorial\". Es werden gleichzeitig einige \nkonkrete Beispiele von Angriffen privater Personen (mit zumeist pro- bzw. \nneofaschistischer Gesinnung) auf Menschen aus Tschetschenien bzw. dem \nKaukasus, aber auch aus Asien und Afrika, in unterschiedlichen Städten und \nRegionen Russlands dokumentiert.\n\n187\n\nVgl. Gesellschaft für bedrohte Völker, \nStellungnahme zur Situation Tschetschenischer \nFlüchtlinge auf dem Territorium der Russischen \nFöderation (März 2004), S. 11 f.; \nMenschenrechtszentrum \"Memorial\", Russland: \nBinnenflüchtlinge aus Tschetschenien (Juni 2002 - \nMai 2003), Moskau (Mai 2003), S. 11 f., und \nBewohner Tschetscheniens in der Russischen \nFöderation (Juni 2003 - Mai 2004), Moskau (2004), \nS. 10 ff. \n\n188\n\nAber selbst nach den weiter oben bereits erwähnten terroristischen \nGewalttaten im Spätsommer 2004 (Bombenanschlag in der Nähe einer \nMetrostation in Moskau, Anschläge auf zwei Flugzeuge, Terroranschlag auf die \nSchule in der nordossetischen Stadt Beslan), die tschetschenischen \nSeparatisten zugeschrieben werden oder für die sie die Verantwortung \nübernommen haben, sind besondere Ausschreitungen speziell gegen \nTschetschenen nicht nachgewiesen. Nach einem Pressebericht sind zwar zwei \nVorfälle zu verzeichnen gewesen. So sollen in Jekaterinenburg zwei Dutzend \nJugendliche drei Kaukasiern gehörende Cafés zerstört haben, wobei es zu \neinem Todesopfer und zwei Schwerverletzten gekommen sei. In einer \nNachbarstadt sei das einem Kaukasier gehörendes Geschäft angezündet \nworden. \n\n189\n\nVgl. SZ vom 1. Oktober 2004: Held der \nSowjetunion.\n\n190\n\nAus diesem Bericht geht allerdings weder hervor, ob es sich bei den \n\"Kaukasiern\" um ethnische Tschetschenen handelt, noch wird deutlich, \nwelchen konkreten Anlass die Übergriffe hatten, die insoweit auch nur einen \nrein kriminellen Hintergrund gehabt haben können. \n\n191\n\nZwischen Januar 2004 und August 2004 sind in der gesamten Russischen \nFöderation mit ihren rund 145 Millionen Einwohnern etwa 20 Menschen wegen \nihrer ethnischen Herkunft getötet worden. In 300 Fällen wurden Übergriffe \nregistriert, bei denen Rassismus und Fremdenhass eine Rolle gespielt haben \nsoll. \n\n192\n\nVgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, \nRussische Föderation (Tschetschenienkonflikt) - \nGUS-Staaten - Erkenntnisse des Bundesamtes - \nBerichtszeitraum: August 2004 (Oktober 2004), S. 21 \nf.\n\n193\n\nInsgesamt sind daher bei einer Gesamtschau der vorliegenden tatsächlichen \nErkenntnisse auch bei dem Maßstab der \"hinreichenden Sicherheit\" keine \nobjektiven Anhaltspunkte zu erkennen, dass gegenwärtig und in absehbarer \nZeit die \"reale Möglichkeit\" gegeben ist, dass Tschetschenen in Bereichen der \nRussischen Föderation außerhalb Tschetscheniens die Gefahr einer im Sinne \ndes § 60 Abs. 1 Satz 4 Buchstabe c) AufenthG relevanten Verfolgung durch \nnichtstaatliche Akteure zu befürchten hätten. Die zum Teil gemeldeten und \nverbürgten fremdenfeindliche Übergriffe sind nur äußerst vereinzelt. Zudem \nwird in den vorliegenden Erkenntnissen meist nicht mitgeteilt, ob etwaige \nAngriffe Privater auf Tschetschenen oder einer kaukasischen Herkunft \nzugerechnete Personen in einem Zusammenhang mit tschetschenischen \nTerroranschlägen bzw. einer tschetschenischen/kaukasischen Herkunft stehen \noder einen nur allgemeinen kriminellen Hintergrund hatten. Schließlich \nbesitzen sie schon nicht das nötige Gewicht, um den Schluss zuzulassen, dass \nim Verhältnis zu der Anzahl außerhalb Tschetscheniens lebender ethnischer \nTschetschenen einem jeden von ihnen drohe dort die \"reale Gefahr\", Opfer \neines möglichen Übergriffs aus ethnischen Motiven zu werden.\n\n194\n\n4. Eine Ausweichmöglichkeit für tschetschenische Volkszugehörige in \nandere Bereiche der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens \nscheidet auch nicht wegen einer etwaigen Gefährdung des wirtschaftlichen \nund sozialen Existenzminimums aus.\n\n195\n\nAndere als durch die politische Verfolgung bedingte Nachteile und \nGefahren, die an einem verfolgungssicheren Ort drohen, schließen diesen Ort \nals inländische Fluchtalternative nur dann aus, wenn eine gleichartige \nexistenzielle Gefährdung am Herkunftsort nicht bestünde. Dem regional \nVerfolgten darf zwar nicht zugemutet werden, sich in eine existenzielle Notlage \nzu begeben, um einer Verfolgung zu entgehen. Wenn er aber dieser Notlage \nbereits an seinem Herkunftsort ausgesetzt war, so erleidet er durch die \nAufenthaltnahme am verfolgungssicheren Ort keine verfolgungsbedingte und \ndarum unzumutbare Verschlechterung seiner Lebensumstände. Das Fehlen \ndes wirtschaftlichen Existenzminimums am Ort einer inländischen \nFluchtalternative ist also nur erheblich, wenn es verfolgungsbedingt ist. Der \nasylrechtliche Abschiebungsschutz soll nicht jedem, der in seiner Heimat in \nmaterieller Not leben muss, die Möglichkeit eröffnen, seine Heimat zu \nverlassen, um in Deutschland seine Lebenssituation zu verbessern. Ebenso \nwenig wird der Ausländer vor der Rückführung in ein verfolgungssicheres \nGebiet geschützt, wenn die dort herrschende Notlage keine andere ist als die \nam Herkunftsort.\n\n196\n\nVgl. zu § 51 Abs. 1 AuslG etwa BVerfG, \nBeschlüsse vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000 und \n961/86 -, BVerfGE 80, 315 (343 f.), und vom 29. Juli \n2003 - 2 BvR 32/03 -, DVBl. 2004, 111 (112); \nBVerwG, Urteil vom 9. September 1997 - 9 C 43.96 -\n, BVerwGE 105, 204 (211 f.).\n\n197\n\nDer Zeitpunkt für den Vergleich der einander gegenüberzustellenden \nwirtschaftlichen Situationen hängt davon ab, für welchen Zeitpunkt die Frage \ndes Bestehens einer inländischen Fluchtalternative zu beantworten ist. War ein \nAusländer bereits vorverfolgt ausgereist, kommt es für die Erheblichkeit einer \nwirtschaftlichen Notlage im verfolgungssicheren Gebiet darauf an, ob eine \nderartige wirtschaftliche Notlage im Zeitpunkt der Ausreise auch am \nHerkunftsort bestanden hat. Ist dies zu bejahen, ist eine Notlage im Gebiet der \nFluchtalternative nicht verfolgungsbedingt. Ist davon auszugehen, dass der \nAusländer nicht vorverfolgt ausgereist ist und es nur um die Frage geht, ob \nihm gegenwärtig bei Rückkehr in seinen Heimatstaat eine Verfolgungsgefahr \ndroht, muss die wirtschaftliche Lage im verfolgungsfreien Gebiet mit der Lage \nverglichen werden, die im Zeitpunkt der Rückkehr am Herkunftsort besteht. \nBesteht im Herkunftsgebiet eine entsprechende Notlage wie im \nverfolgungsfreien Gebiet des Herkunftsstaates, kommt Abschiebungsschutz \nnicht in Betracht. Denn die den Ausländer am verfolgungssicheren Ort des \nHeimatstaates erwartende wirtschaftliche Not ist dann nicht \nverfolgungsbedingt und würde ihn gegenwärtig auch am Herkunftsort \nbetreffen.\n\n198\n\nVgl. zu § 51 Abs. 1 AuslG etwa BVerwG, \nBeschluss vom 6. Februar 2003 - 1 B 428.02 -, \nBuchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 266, S. 88 f., m. w. \nN.\n\n199\n\nHiervon ausgehend kann es der Senat auch in diesem Zusammenhang \ndahingestellt sein lassen, ob eine Vorverfolgung der Beigeladenen bei ihrer \nAusreise aus der Russischen Föderation gegeben war. Denn jedenfalls im \njetzigen Zeitpunkt ist bei einem Vergleich zwischen der wirtschaftlichen Lage \nin verfolgungssicheren Teilen der Russischen Föderation und derjenigen in \nTschetschenien davon auszugehen, dass die Bereiche der inländischen \nFluchtalternative tschetschenischen Volkszugehörigen entweder das rechtlich \nausreichende wirtschaftliche Existenzminimum bieten oder aber jedenfalls die \nLage tschetschenischer Volkszugehöriger außerhalb Tschetscheniens \nzumindest nicht schlechter ist als in ihrem Heimatgebiet. \n\n200\n\nIm Grundsatz bietet ein verfolgungssicherer Ort dem Ausländer das \nwirtschaftliche Existenzminimum regelmäßig immer dann, wenn er durch \neigene Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach \nÜberwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu seinem Lebensunterhalt \nunbedingt Notwendige erlangen kann. Das ist nicht der Fall, wenn der \nAsylsuchende am Ort der inländischen Fluchtalternative bei der gebotenen \ngrundsätzlich generalisierenden Betrachtungsweise auf Dauer ein Leben zu \nerwarten hat, das zu Hunger, Verelendung und schließlich zum Tode führt, oder \nwenn er dort nichts anderes zu erwarten hat als ein \"Dahinvegetieren am \nRande des Existenzminimums\". Hierbei schließen andere als durch politische \nVerfolgung bedingte Nachteile und Gefahren, die an einem \nverfolgungssicheren Ort drohen, diesen Ort als inländische Fluchtalternative \nallerdings nur aus, wenn eine gleichartige existenzielle Gefährdung am \nHerkunftsort nicht bestünde.\n\n201\n\nVgl. zu § 51 Abs. 1 AuslG BVerwG, Beschlüsse \nvom 16. Juni 2000 - 9 B 255.00 -, Buchholz 402.240 \n§ 51 AuslG Nr. 34, S. 25 ff., vom 31. Juli 2002 - 1 B \n128.02 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 326, \nS. 38 ff., und vom 21. Mai 2003 - 1 B 298.02 -, \nBuchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 270, S. 91.\n\n202\n\nDie Grundversorgung der Bevölkerung in der Russischen Föderation mit \nNahrungsmitteln ist vom Angebot her gewährleistet. Allerdings leben über 30 \nMillionen der rund 145 Millionen Russen, d. h. rund ein Viertel der \nGesamtbevölkerung, unter dem statistischen Existenzminimum und eine \nVielzahl weiterer Personen nur an dessen Rand. Die Arbeitslosenquote lag bei \nungefähr 7,5 % im Jahr 2004. Eine gegebenenfalls eingreifende staatliche \nUnterstützung deckt faktisch nicht einmal den Grundbedarf. Die medizinische \nGrundversorgung ist theoretisch grundsätzlich ausreichend und kostenfrei. \nAufwändigere Behandlungen werden allerdings erst nach privater \nVorfinanzierung durchgeführt, Medikamente sind regelmäßig ebenfalls nicht \nkostenfrei. \n\n203\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und \nabschiebungsrelevante Lage in der Russischen \nFöderation vom 26. März 2004, S. 18 f., und \nAuskunft der Botschaft Moskau vom 19. August 2004 \nan das VG Wiesbaden; Bundesamt für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge, Russische \nFöderation - Information -: Workshop \nRussland/Tschetschenien vom 24.03. - 25.03.2004 - \nHintergründe des Tschetschenienkonfliktes - \nInnenpolitische Entwicklung unter Präsident Putin - \nRechtsprechungsübersicht (April 2004), S. 11; U. S. \nDepartment of State, Russia - Country Reports on \nHuman Rights Practices - 2004 (28. Februar 2005), \nS. 1; Rinck, in: Höhrmann/Schröder, Russland unter \nneuer Führung, S. 160.\n\n204\n\nWenngleich ein Anspruch auf die ohnehin sehr eingeschränkte staatliche \nUnterstützung im sozialen Bereich und im Gesundheitswesen an das \nErfordernis einer behördlichen Registrierung geknüpft ist, rechtfertigt eine \nmögliche Verweigerung dieser Registrierung nicht die Annahme einer \nVerelendungs- oder Todesgefahr. Die Bewohner der Russischen Föderation, \ndie unter oder nur am Rande des Existenzminimums leben, stellen in \nErmangelung gegenteiliger Erkenntnisse trotz ihrer schwierigen materiellen \nLage und der permanenten russischen Wirtschaftskrise ihr Überleben in \nverschiedener Art und Weise sicher. Dies gilt ersichtlich auch für \ntschetschenische Flüchtlinge, die sich außerhalb Tschetscheniens in der \nRussischen Föderation aufhalten. Trotz des Fehlens einer Registrierung ist \nauch eine medizinische Behandlung in Notfällen gewährleistet. In Moskau ist \ndie Möglichkeit gegeben, dass Nicht-Moskauer - auch Tschetschenen - in \nPolikliniken behandelt werden können. Insgesamt ist nach Angaben der \nrussischen Menschenrechtsorganisation \"Memorial\" im Gesundheitswesen \neine Diskriminierung von Tschetschenen weniger spürbar.\n\n205\n\nVgl. Menschenrechtszentrum \"Memorial\", \nBewohner Tschetscheniens in der Russischen \nFöderation (Juni 2003 - Mai 2004), Moskau (2004), \nS. 57 f.\n\n206\n\nIn Inguschetien werden Flüchtlinge vom UNHCR, dem Roten Kreuz und \nhumanitären Hilfsorganisationen unterstützt, wenn auch nur ein Mindestmaß \nan humanitärer Hilfe geleistet werden kann. \n\n207\n\nVgl. UNHCR, Auskunft vom 29. Oktober 2003 an \nden Bay. VGH; Auswärtiges Amt, Ad hoc-Berichte \nüber die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in \nder Russischen Föderation (Tschetschenien) vom \n16. Februar 2004 (Stand: 31. Januar 2004), S. 13 f., \nund vom 13. Dezember 2004, S. 9; Rotes Kreuz, \nICRC Annual Report 2003 (28. Juni 2004), S. \n234.\n\n208\n\nHierdurch ist die Versorgung grundsätzlich, wenn auch auf niedrigem Niveau, \nsichergestellt. Der in Inguschetien nicht von einer Registrierung abhängige \nZugang zur medizinischen Versorgung ist gegeben, die Kapazitäten sind \njedoch nicht ausreichend. Dem begegnet der UNHCR in Verbindung mit der \nWHO durch eine Weiterleitung allerdringlichster Fälle an medizinische \nEinrichtungen außerhalb Inguschetiens. \n\n209\n\nVgl. UNHCR , Auskunft vom 29. Oktober 2003 an \nden Bay. VGH.\n\n210\n\nTschetschenische Flüchtlinge in Dagestan erfahren ebenfalls humanitäre \nHilfen.\n\n211\n\nVgl. Rotes Kreuz, ICRC Annual Report 2003 \n(28. Juni 2004), S. 234.\n\n212\n\nSelbst dann, wenn das wirtschaftliche und soziale Existenzminimum in der \nRussischen Föderation außerhalb Tschetscheniens nicht gewährleistet wäre, \nwürde dies keinen Abschiebungsschutz rechtfertigen. Denn das Fehlen des \nwirtschaftlichen und sozialen Existenzminimums wäre nicht \nverfolgungsbedingt. Nach der vorliegenden Erkenntnislage war und ist nämlich \ndie sozio-ökonomische Lage in Tschetschenien im Verhältnis zu anderen \nRegionen der Russischen Föderation weitaus schlechter. Wohnraum steht \nnicht ausreichend zur Verfügung, auch nicht in der Form von \nÜbergangsunterkünften. Die Infrastruktur (Strom, Heizung, etc.) ist weitgehend \nzerstört. Es herrschen 80 % Arbeitslosigkeit. Die Grundversorgung der \nBevölkerung mit Nahrungsmitteln ist äußerst mangelhaft, insbesondere in \nGrosny. Hilfslieferungen internationaler Hilfsorganisationen erfolgen nur sehr \nbegrenzt und punktuell. Das Gesundheitssystem ist weitgehend \nzusammengebrochen, so dass die medizinische Versorgung unzureichend ist. \nVon den zugesagten 67 Milliarden Rubel Wiederaufbauhilfe sind bisher nur 10 \nMilliarden in der Republik eingetroffen.\n\n213\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Ad hoc-Berichte über die \nasyl- und abschiebungsrelevante Lage in der \nRussischen Föderation (Tschetschenien) vom 16. \nFebruar 2004 (Stand: 31. Januar 2004), S. 10 und \n21, und vom 13. Dezember 2004, S. 9 und 14 f.; \nRotes Kreuz, ICRC Annual Report 2003 (28. Juni \n2004), S. 232 ff.; Bundesamt für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge, Russische Föderation - \nChecklist Tschetschenien - (August 2003), S. 43 f.; \nBericht des (deutschen) Ländervertreters über die \nTagung der Arbeitsgruppe EURASIL der \nEuropäischen Union an das Büro des Ausschusses \nfür Fragen der Europäischen Union des Bundesrates \nvom 8. Juli 2004, S. 5; Schweizerische \nFlüchtlingshilfe, Tschetschenien und die \ntschetschenische Bevölkerung in der Russischen \nFöderation (24. Mai 2004), S. 4 f. und 13 ff. (z. T. \nabgedruckt in Asylmagazin 7-8/2004, 24 ff.); \nMenschenrechtszentrum \"Memorial\", Bewohner \nTschetscheniens in der Russischen Föderation (Juni \n2003 - Mai 2004), Moskau (2004), S. 21 ff.; \nBundesamt für Migration und Flüchtlinge, Russische \nFöderation (Tschetschenienkonflikt) - GUS-Staaten - \nErkenntnisse des Bundesamtes - Berichtszeitraum: \nAugust 2004 (Oktober 2004), S. 6.\n\n214\n\nKeiner weiteren Vertiefung bedarf hier die vom Bayerischen \nVerwaltungsgerichtshof aufgeworfene Frage, ob z. B. bei Kindern, bei alten, \nkranken oder behinderten Personen bzw. bei solchen Menschen, die aus \nsonstigen Gründen (z. B. weil sie für andere sorgen müssen und deshalb \nkeiner Erwerbstätigkeit nachgehen können) auch nur für eine beschränkte Zeit \nnicht ohne Leistungen der staatlichen Daseinsfürsorge in menschenwürdiger \nWeise existieren können, das Bestehen einer inländischen Fluchtalternative \nwegen einer \"ausweglosen Lage\" unter Umständen zu verneinen ist.\n\n215\n\nVgl. Bay. VGH, Urteil vom 31. Januar 2005 - 11 \nB 02.31597 -, n. v. (Langtext in juris), S. 29 des \nUrteilsabdrucks.\n\n216\n\nDenn diese Frage ist mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts \nohne weiteres zu verneinen. Hiernach schließen nämlich andere - nicht in einer \npolitischen Verfolgung bestehende - existenzielle Gefährdungen die \nVerweisung auf eine inländische Fluchtalternative nicht aus, wenn der \nAusländer einer gleichartigen existenziellen Gefährdung auch am Herkunftsort \nausgesetzt wäre. In einem solchen Fall liegt nämlich nicht in einer am \nHerkunftsort drohenden politischen Verfolgung, sondern in der auch in \nanderen Landesteilen drohenden sonstigen existenziellen Gefährdung der \neigentliche Grund dafür, dass außerhalb des für die Schutzgewährung in erster \nLinie zuständigen Herkunftsstaates Schutz gesucht wird. \n\n217\n\nVgl. (zum Asylrecht) BVerfG, Beschluss vom 29. \nJuli 2003 - 2 BvR 32/03 -, DVBl. 2004, 111 \n(112).\n\n218\n\nFür eine Schutzgewährung aus anderen Gründen als dem einer drohenden \npolitischen Verfolgung steht als Rechtsgrundlage aber nicht der asylrechtliche \nAbschiebungsschutz zur Verfügung: Sie kommt nur auf der Grundlage anderer \nRechtsvorschriften in Betracht, etwa nach § 60 Abs. 7 AufenthG. \n\n219\n\n5. Tschetschenen können sich auch tatsächlich in andere Bereiche der \nRussischen Föderation außerhalb Tschetscheniens begeben.\n\n220\n\nVoraussetzung für die Verweisung eines Ausländers auf eine inländische \nFluchtalternative ist es, dass dieser die sicheren Landesteile, sei es auch nur \nfreiwillig, in zumutbarer Weise erreichen kann. Einer eingehenden Prüfung der \nFrage einer Erreichbarkeit der inländischen Fluchtalternative durch den Senat \nbedarf es allerdings nicht. Denn es ist in erster Linie Sache des Ausländers, \nsubstantiiert Tatsachen vorzutragen, die ausnahmsweise eine Rückkehr in \nverfolgungsfreie Orte des Heimatstaates als unzumutbar erscheinen lassen \nkönnen. Nur wenn die dauerhafte Nichterreichbarkeit der inländischen \nFluchtalternative substantiiert geltend gemacht wird oder sich die Frage \nernsthaft aufdrängt, bedarf es der ausdrücklichen Auseinandersetzung \ndamit.\n\n221\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 16. Januar 2001 - 9 C \n16.00 -, BVerwGE 112, 345 (347 ff.).\n\n222\n\nDies ist hier nicht der Fall. Denn es ist allgemeinkundig, dass zwischen der \nBundesrepublik Deutschland und der Russischen Föderation \nVerkehrsverbindungen auf dem Land-, Luft- und Seeweg bestehen. \nEntsprechende Reiseverbindungen sind innerhalb der Russischen Föderation \ngegeben. \n\n223\n\nFaktisch erfolgt die Rückführung russischer Staatsangehöriger in die \nRussische Föderation von Deutschland aus auf dem Luftweg. Auch andere \nwestliche Staaten, wie z. B. Frankreich, Großbritannien, Italien, Niederlande \nund Belgien nehmen Rückführungen russischer Staatsangehöriger in die \nRussische Föderation vor.\n\n224\n\nAuswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und \nabschiebungsrelevante Lage in der Russischen \nFöderation vom 26. März 2004, S. 19.\n\n225\n\nIII. Sonstige Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG (früher: \n§ 53 Abs. 2 bis 6 AuslG a. F.), die wegen der psychischen Situation des \nBeigeladenen zu 2. möglicherweise eine Rolle spielen können, sind im \nvorliegenden Fall nicht Prüfungsgegenstand. Das Bundesamt brauchte \nhierüber gemäß § 31 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 AsylVfG nicht zu befinden und wird \ndiese Entscheidung im Falle der Rechtskraft dieses Urteils nachzuholen haben \n(vgl. § 39 Abs. 2 AsylVfG). \n\n226\n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylVfG. \n\n227\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 \nVwGO, 708 Nr. 10, 711 Satz 1, 713 ZPO.\n\n228\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen.\n\n229","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278962","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-07-12/11-a-2307-03-a","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":15},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":4},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 87b","ref_norm":"87b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/278962","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278962","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-07-12/11-a-2307-03-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/278962","retrieved":"2026-07-09 02:52:28.954423+00:00"}}