{"status":"available","doknr":"OLD278992","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0711.9A2002.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-07-11","aktenzeichen":"9 A 2002/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 19,92 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Zulassungsantrag des Beklagten hat keinen Erfolg, da er nicht in einer den \nAnforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise das Vorliegen von \nZulassungsgründen gemäß § 124 Abs. 2 VwGO darlegt. \n\n3\n\n1. Das gilt zunächst für die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des \nangegriffenen Urteils (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das \nVerwaltungsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, der bei der Ermittlung der \nEntwässerungsgebühren angewandte Frischwassermaßstab sei für die Bemessung der \nGebühren für eingeleitetes Niederschlagswasser vorliegend kein rechtmäßiger \nWahrscheinlichkeitsmaßstab. Die Kosten für die Niederschlagswasserbeseitigung betrügen \ndeutlich mehr als 12 % der gesamten Entwässerungskosten; im Stadtgebiet von N. \nbestehe keine homogene Bebauung; die Zahl derjenigen Grundstücke, die vom typischen der \nMaßstabsbildung zu Grunde liegenden Fall abwichen, liege deutlich über 10 % der \nGesamtzahl der veranlagten Grundstücke. Die hiergegen gerichteten Rügen des Beklagten \ngreifen nicht durch:\n\n4\n\nDer Einwand des Beklagten, das Verwaltungsgericht hätte den Kostenanteil der \nNiederschlagswasserbeseitigung an den gesamten Entwässerungskosten „genau ermitteln \nmüssen\", weckt keine erstlichen Zweifel an der im angefochtenen Urteil enthaltenen Aussage, \ndieser Kostenanteil betrage deutlich mehr als 12 %. Es fehlen jegliche Darlegungen bzw. \nkonkrete Berechnungen zum Nachweis dafür, dass die Kosten der \nNiederschlagswasserbeseitigung in N. weniger als 12 % der Gesamtkosten betragen. \nLetzteres liegt im Übrigen auch völlig fern. In der Fachliteratur wird ein derartig geringer \nKostenanteil für nahezu ausgeschlossen gehalten. Bislang durchgeführte Untersuchungen \nhaben gezeigt, dass bei den Entwässerungskosten regelmäßig ein Anteil von 25 % und mehr \nfür die Niederschlagswasserbeseitigung gegeben ist.\n\n5\n\nVgl. Dudey/Jacobi, Zur Erforderlichkeit der Einführung einer getrennten Abwassergebühr \nnach dem Grundsatz der Typengerechtigkeit, GemH 2005, 83 (niedrigster Anteil: 25 %; \nMittelwert: 41 %); Hennebrüder, Ist die gesplittete Abwassergebühr notwendig?, KStZ 2003, \n5, 11 (unter Bezugnahme auf Untersuchungen des Gutachters Prof. Dr. Pecher, wonach der \nAnteil i.d.R. zwischen 35 % und 45 % liegt).\n\n6\n\nAuch die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Relation zwischen dem \nFrischwasserverbrauch und dem von dem Grundstück kanalwirksam abgeleiteten \nNiederschlagswasser jedenfalls auf mehr als 10 % der Grundstücke nicht dem „Regelfall\" \nentspreche, wird durch die Darlegungen des Beklagten nicht erschüttert. Die Rüge des \nBeklagten, das Verwaltungsgericht sei davon ausgegangen, die in der Anlage zur \nKlageerwiderung aufgeführten 736 Grundstücke seien alle an die \nNiederschlagswasserentwässerung angeschlossen, trifft schon nicht zu. Diese Aussage ergibt \nsich aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils nicht. Im Übrigen hat der \nBeklagte nicht dargelegt, weshalb es überhaupt darauf ankommen könnte, wieviele der 736 \nGrundstücke nicht an die Niederschlagswasserentwässerung angeschlossen sind. Einer \nsolchen Darlegung hätte es mit Blick auf die Bestimmungen der einschlägigen \nEntwässerungsgebührensatzung indessen bedurft. Denn die Satzung enthält für diese \nGrundstücke keine Sonderregelungen für die Bemessung der Entwässerungsgebühren. Durch \nden Frischwassermaßstab werden diese Grundstücke mithin in erheblicher Weise gegenüber \ndem der Maßstabsregelung zu Grunde liegenden Regeltyp benachteiligt. Mit Blick darauf \nweichen sie vom Regelfall ab und sind bei der Prüfung, ob der Wahrscheinlichkeitsmaßstab \nim Rahmen der Voraussetzungen der Typengerechtigkeit gedeckt ist, zu berücksichtigen. \nDavon ist der Beklagte in seiner Klageerwiderung vom 27. Oktober 2004 auch selbst \nausgegangen.\n\n7\n\n2. Die Darlegungen des Beklagten zeigen des Weiteren keinen Verfahrensfehler auf \n(Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), der eine Zulassung der Berufung \nrechtfertigen könnte. Dem Beklagten ist nicht darin zu folgen, dass das Verwaltungsgericht es \nunter Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz versäumt habe, den Anteil der Kosten für \ndie Niederschlagswasserentwässerung konkret zu ermitteln. Angesichts der oben \nbeschriebenen fachwissenschaftlichen Erkentnisse, wonach ein unter 12 % liegender Anteil \npraktisch nicht vorkommt, und der sich aus den Angaben des Beklagten ergebenden Mengen \ndes in N. kanalwirksam anfallenden Schmutz- und Niederschlagswassers war eine \nkonkrete Ermittlung des Kostenanteils nicht geboten. Zudem hat der Beklagte auch nicht \nansatzweise dargelegt, dass bzw. weshalb die von ihm geforderte Ermittlung zu einem für ihn \ngünstigen, mithin entscheidungsrelevanten Ergebnis geführt hätte. \n\n8\n\n2. Dem Zulassungsvorbringen lassen sich ferner nicht die behaupteten besonderen \ntatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (Zulassungsgrund nach § 124 \nAbs. 2 Nr. 2 VwGO) entnehmen. Mit den aufgezeigten Untersuchungserfordernissen zur \nBebauungsstruktur bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit des Frischwassermaßstabes im \nvorliegenden Fall wird keine Problematik aufgeworfen, die über den durchschnittlichen \nSchwierigkeitsgrad benutzungsgebührenrechtlicher Verfahren hinausgeht. Zudem hat der \nBeklagte keine entscheidungserheblichen Umstände aufgezeigt, die zu einer vom \nVerwaltungsgericht abweichenden Bewertung Anlass geben könnten und weiterer schwieriger \nErmittlungen bedürften.\n\n9\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht \nauf § 52 Abs. 3 GKG. \n\n10\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278992","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-07-11/9-a-2002-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/278992","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278992","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-07-11/9-a-2002-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/278992","retrieved":"2026-07-09 02:52:32.405722+00:00"}}