{"status":"available","doknr":"OLD278990","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0711.6B1048.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-07-11","aktenzeichen":"6 B 1048/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt.\n\nDer Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 13. Juni 2005 ist mit Ausnahme der \nStreitwertfestsetzung wirkungslos.\n\nDie Kosten beider Rechtszüge des Verfahrens werden dem Antragsteller auferlegt. \nAusgenommen hiervon sind die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Diese hat der \nBeigeladene selbst zu tragen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nNachdem der Antragsteller und der Antragsgegner den Rechtsstreit \nübereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren \neinzustellen und der mit der Beschwerde angefochtene Beschluss mit Ausnahme der \nStreitwertfestsetzung für wirkungslos zu erklären. Des weiteren ist über die Kosten \nbeider Rechtszüge des Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung \ndes bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden (§ 161 Abs. 2 VwGO).\n\n3\n\nEs entspricht der Billigkeit, dass der Antragsteller die Verfahrenskosten mit \nAusnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen trägt, der in beiden \nInstanzen einen Antrag nicht gestellt und sich somit dem Risiko der Auferlegung von \nKosten nicht ausgesetzt hat (§ 162 Abs. 3, § 154 Abs. 3 VwGO). Unter summarischer \nWürdigung des dem Gericht vorliegenden Akteninhalts spricht viel dafür, dass der \nAntrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auch im \nBeschwerdeverfahren keinen Erfolg gehabt hätte.\n\n4\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt (§ 53 \nAbs. 3 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278990","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-07-11/6-b-1048-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/278990","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278990","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-07-11/6-b-1048-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/278990","retrieved":"2026-07-09 02:52:32.250973+00:00"}}