{"status":"available","doknr":"OLD278991","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0711.10B497.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-07-11","aktenzeichen":"10 B 497/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDie in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, die der Senat gemäß \n§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, führen nicht zu einer Änderung der \nangefochtenen Entscheidung, mit der das Verwaltungsgericht es abgelehnt hat, die \naufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die \nOrdnungsverfügung des Antragsgegners vom 5. November 2004 \nwiederherzustellen.\n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat die nach § 80 Abs. 5 VwGO erforderliche \nInteressenabwägung richtigerweise zu Lasten der Antragstellerin vorgenommen, da \ndie angefochtene Ordnungsverfügung offensichtlich rechtmäßig ist und die \nAntragstellerin nicht in ihren Rechten verletzt. Der Antragsgegner hat der \nAntragstellerin aufgegeben, innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der \nOrdnungsverfügung die ungenehmigte Nutzung des Grundstücks Gemarkung P. , \nFlur 5, Flurstücke 74 und 75, als Lagerplatz für Baumaterialien, \nBaustelleneinrichtungen sowie Baustellenfahrzeuge gänzlich einzustellen und auf \nDauer zu unterlassen. Diese Anordnung ist - wie das Verwaltungsgericht zutreffend \nausgeführt hat - nicht zu beanstanden.\n\n5\n\nDas Beschwerdevorbringen der Antragstellerin gibt keinen Anlass zu einer \nanderen Beurteilung.\n\n6\n\nDie Ausführungen zu den Rechtmäßigkeitsanforderungen an eine \nBeseitigungsverfügung liegen neben der Sache, da die hier in Rede stehende \nbaurechtliche Ordnungsverfügung ausschließlich eine Nutzungsuntersagung zum \nGegenstand hat. Nach § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BauO NRW gelten Lagerplätze als \nbauliche Anlagen, wobei der Begriff des Lagerplatzes in erster Linie funktional zu \nverstehen ist. Auch eine unbefestigte Freifläche kann danach die Qualität eines \nLagerplatzes haben, wenn auf ihr Gegenstände abgestellt oder abgelegt werden, um \nsie dort für einen gewissen Zeitraum aufzubewahren. Die Bauaufsichtsbehörden \nhaben gemäß § 61 Abs. 1 BauO NRW unter anderem darüber zu wachen, dass bei \nder Errichtung und Nutzung solcher Lagerplätze die öffentlich-rechtlichen \nVorschriften eingehalten werden. In Wahrnehmung dieser Aufgaben haben sie nach \npflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Dies hat der \nAntragsgegner getan, indem er in seinem sachlichen Zuständigkeitsbereich die \nNutzung der baulichen Anlage \"Lagerplatz\" untersagt hat. Für eine \nBeseitigungsverfügung war hingegen kein Raum. Die auf einem Lagerplatz zur \nvorübergehenden Aufbewahrung abgestellten oder abgelegten Gegenstände sind im \nRegelfall selbst keine baulichen Anlagen, auf die sich die Überwachungspflicht der \nBauaufsichtsbehörden beziehen könnte. Eine Ausnahme gilt nur für solche aus \nBauprodukten hergestellte bewegliche Anlagen, die nach ihrem Verwendungszweck \ndazu bestimmt sind, überwiegend ortsfest benutzt zu werden (§ 2 Abs. 1 Satz 2 \nBauO NRW). Anhaltspunkte dafür, dass sich auf dem oben bezeichneten Grundstück \nAnlagen dieser Art befinden, lassen sich dem Beschwerdevorbringen nicht \nentnehmen. Allerdings hat die auf eine bestimmte Fläche bezogene Untersagung \neiner Nutzung als Lagerplatz zur Folge, dass der Adressat der Verfügung die auf der \nFläche bereits gelagerten Gegenstände entfernen muss, weil er sie dort nicht mehr \nlagern darf. Diese faktische Beseitigungspflicht stellt sich jedoch lediglich als Reflex \nder Nutzungsuntersagung dar, die keinen zusätzlichen \nRechtmäßigkeitsanforderungen unterliegt und im Rahmen der Ermessensausübung \nzu beachten ist.\n\n7\n\nWas die für die Nutzungseinstellung verfügte Frist von zwei Wochen angeht, ist \ndiese als noch angemessen anzusehen. Die Anhörung nach § 28 Abs. 1 VwVfG \nNRW, mit der der Antragsgegner der Antragstellerin die beabsichtigte \nNutzungsuntersagung angekündigt hat, trägt das Datum vom 15. Juli 2004. Die \nAntragstellerin hatte mithin ausreichend Zeit, sich bereits im Vorfeld der \nOrdnungsverfügung über den späteren Verbleib der gelagerten Gegenstände \nGedanken zu machen. Im Übrigen ist die Frist, die ohnehin nur für die Frage der \nVerwaltungsvollstreckung von Bedeutung ist, zwischenzeitlich abgelaufen. Bevor der \nAntragsgegner aus der für sofort vollziehbar erklärten Ordnungsverfügung \nvollstrecken kann, wird er nach den Umständen des Falles der Antragstellerin eine \nneuerliche Frist zur Erfüllung der Verfügung setzen müssen.\n\n8\n\nDie alleinige Inanspruchnahme der Antragstellerin als Grundstückseigentümerin \nist nicht ermessensfehlerhaft. Sie kann grundsätzlich über die fraglichen Flächen \nrechtlich verfügen und auch die Entfernung dort abgestellter oder abgelegter fremder \nGegenstände von deren Eigentümern verlangen. Dass einem solchen Verlangen \nrechtliche oder tatsächliche Hindernisse konkret entgegenstehen, hat die \nAntragstellerin nicht vorgetragen. Zudem wären derartige Hindernisse erst im \nRahmen eines Vollstreckungsverfahrens von Bedeutung und könnten durch \nDuldungsverfügungen ausgeräumt werden.\n\n9\n\nAuf die mögliche Genehmigungsfähigkeit des Lagerplatzes kommt es für die \nRechtmäßigkeit der Nutzungsuntersagung aus den vom Verwaltungsgericht \nausgeführten Gründen nicht an.\n\n10\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.\n\n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278991","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-07-11/10-b-497-05","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/278991","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278991","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-07-11/10-b-497-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/278991","retrieved":"2026-07-09 02:52:32.327111+00:00"}}