{"status":"available","doknr":"OLD279019","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0708.6B903.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-07-08","aktenzeichen":"6 B 903/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung \ngeändert.\n\nDie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Verfügung \nder Bezirksregierung E. vom 00.00.0000 wird wiederhergestellt.\n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. \n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- Euro festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde ist begründet. Die mit ihr dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Sätze 3 und \n6 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) rechtfertigen den Erfolg des Rechtsmittels. \n\n3\n\nDer Antragsteller, Polizeioberkommissar bei der Autobahnpolizei im Bereich der \nBezirksregierung E. , verrichtet seit dem 00.00.0000 krankheitsbedingt keinen \nDienst mehr. Er hat ein Wirbelsäulenleiden, und wegen einer depressiven Störung befindet er \nsich seit längerem in ambulanter psychotherapeutischer Behandlung. Er erstrebt vorläufigen \nRechtsschutz dagegen, dass die Bezirksregierung E. ihn mit Verfügung vom \n 00.00.0000 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung aufgefordert hat, sich umgehend \neiner stationären psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen und sich deshalb mit dem \nPolizeiärztlichen Dienst der Bezirksregierung E. in Verbindung zu setzen. \n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der \naufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs abgelehnt: Die Anordnung der sofortigen \nVollziehung genüge den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, und die Verfügung \nvom 00.00.0000 sei formell rechtmäßig. Sie begegne auch materiell-rechtlich keinen \ndurchgreifenden rechtlichen Bedenken. Eine bestmögliche Wiederherstellung der \nArbeitskraft, zu der ein Beamter verpflichtet sei und der die angeordnete stationäre \nBehandlung dienen solle, setze voraus, dass der Beamte sich einer zumutbaren \nHeilbehandlung unterziehe. Unter den Umständen des vorliegenden Falles erscheine die \nangeordnete Behandlung zumutbar. Nach einem polizeiärztlichen Gutachten vom \n 00.00.0000 und dem eingeholten fachpsychiatrischen Zusatzgutachten (vom \n 00.00.0000) seien die therapeutischen Behandlungsmöglichkeiten bei dem Antragsteller \nnoch nicht ausgeschöpft und sei eine entsprechende Behandlung dringend angeraten. \nBedenken gegen deren Durchführung bestünden weder im Hinblick auf deren Kosten noch \nbezüglich gesundheitlicher Risiken für den Antragsteller. Dass er sich gegen die stationäre \nBehandlung sträube, dass der ihn ambulant behandelnde Arzt für Allgemeinmedizin und \nPsychotherapie H. eine stationäre Behandlung für kontraproduktiv halte und dass der \nden Antragsteller ebenfalls ambulant behandelnde Arzt für Neurologie und Psychotherapie \nS. auch davon abrate, weil eine stationäre Behandlung sich auf den Antragsteller und \nseine (ebenfalls in psychotherapeutischer Behandlung befindliche) Ehefrau \"destabilisierend\" \nauswirken würde, sei nicht geeignet, die Richtigkeit der Empfehlung des Polizeiärztlichen \nDienstes zu erschüttern. Diesem und dem hinzugezogenen Psychiater sei bei ihrem Rat zu \neiner stationären psychotherapeutischen Behandlung bewusst gewesen, dass der Antragsteller \nsich weigere, eine solche Behandlung anzutreten. Außerdem stimmten die Diagnosen der vom \nAntragsteller konsultierten Ärzte mit der des Polizeiärztlichen Dienstes überein. Den \nBedenken der Privatärzte sei nicht zu folgen, zumal der Antragsteller sich seit zwei Jahren in \nambulanter psychotherapeutischer Behandlung befinde, ohne dass eine Besserung des \nZustandes zu erkennen sei. Eine spezialisierte Klinik werde auf die Bedenken des \nAntragstellers eingehen und entsprechende therapeutische Maßnahmen anwenden. Ein \nungerechtfertigter Eingriff in seine Grundrechte sei nicht ersichtlich. Unter Berücksichtigung \nseiner langen Abwesenheit vom Dienst, des mangelnden Erfolgs der ambulanten Therapien \nund der nicht feststellbaren Dienstfähigkeit sei eine nunmehr stationäre Therapie eine \nangemessene Maßnahme. Auch sonstige Gesichtspunkte sprächen für ein Überwiegen des \nöffentlichen Vollzugsinteresses gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers, von der \nstationären Maßnahme vorläufig verschont zu bleiben. Im Interesse der Personalplanung \nmüsse alsbald geklärt werden, ob der Antragsteller noch als dienstfähig anzusehen oder aber \nin den Ruhestand zu versetzen sei. \n\n5\n\nDer Antragsteller macht geltend: Selbstverständlich müsse er als Beamter versuchen, \nseine Arbeitskraft wieder herzustellen. Das habe er aber getan und tue es noch, indem er sich \nambulant therapeutisch behandeln lasse. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts \nsei ihm eine stationäre psychotherapeutische Behandlung nicht zuzumuten. Sein \nKrankheitsbild könne dadurch nicht gebessert werden. Das hätten die ihn behandelnden Ärzte \nS. und H. deutlich zum Ausdruck gebracht. In einer Klinik werde eine künstliche \nWelt geschaffen. Er habe aber das Problem, sich im tatsächlichen Leben zurechtfinden zu \nmüssen. Wie der Psychotherapeut H. ausgeführt habe, wirke es eher kontraproduktiv, \nihn zu einer stationären Therapie zu nötigen, da er Angst habe, sich in einer Klinik so \nbeschützt und geborgen zu fühlen, dass er nur noch dort leben könne. Mit Hilfe der \nambulanten Therapie komme er so einigermaßen im Leben zurecht. Zeitweise gehe es ihm \nsogar richtig \"gut\". An Arbeit sei jedoch nicht zu denken. Die Anordnung einer stationären \nBehandlung greife in unzulässiger Weise in seine Persönlichkeitsrechte ein. Wie der \nPolizeiärztliche Dienst und der Zusatzgutachter die Notwendigkeit einer derartigen \nBehandlung begründeten, habe das Verwaltungsgericht nicht problematisiert. Zudem befinde \nsich das Zusatzgutachten vom 00.00.0000 nicht bei den dem Gericht vorliegenden \nAkten. Es sei bedenklich, dass das Verwaltungsgericht Aussagen zur Sach- und Rechtslage \nohne Kenntnis dieses entscheidenden Gutachtens getroffen habe. \n\n6\n\nDem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist stattzugeben. Die \nWiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen \ndie Verfügung der Bezirksregierung E. vom 00.00.0000 setzt voraus, dass dem \nprivaten Interesse des Antragstellers, von den angeordneten Maßnahmen vorläufig verschont \nzu bleiben, der Vorrang vor dem öffentlichen Interesse an deren sofortiger Vollziehung \neinzuräumen ist. Das ist zu bejahen. \n\n7\n\nDie Verfügung der Bezirksregierung vom 00.00.0000 ist zwar nicht offensichtlich \nrechtswidrig. Es bestehen aber nicht unerhebliche Zweifel daran, ob sie im \nHauptsacheverfahren Bestand haben wird; diese ergeben sich aus den nachstehenden \nErwägungen des Senats zu der im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens \nanzustellenden Interessenabwägung. Jedenfalls diese Interessenabwägung fällt zu Gunsten des \nAntragstellers aus:\n\n8\n\nDem Interesse des Dienstherrn an einer baldigen Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit \neines Beamten und an der Klärung der Frage, ob er auf Dauer dienstunfähig ist, kommt zwar -\n zumal wenn der Beamte seit geraumer Zeit keinen Dienst mehr verrichtet - im Allgemeinen \nein hoher Stellenwert zu. Darauf hat das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen. Der \nBeschwerde ist jedoch darin zu folgen, dass die angeordnete stationäre psychotherapeutische \nBehandlung hier jedenfalls ihren Zweck mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht erfüllen \nkann.\n\n9\n\nDie Ärzte sind insoweit unterschiedlicher Meinung: Die den Antragsteller ambulant \npsychotherapeutisch behandelnden Ärzte raten von einer stationären Maßnahme ab, der Arzt \nS. , weil Anforderungen an den Antragsteller schnell zu Angstgefühlen, Lustlosigkeit und \nemotionaler Instabilität führten sowie seine Ehefrau ihn brauche (schriftliche Berichte vom \n 00.00.0000 und 00.00.0000), der Arzt H. , weil ein \"Druck\" auf den Antragsteller, ihn \nzu einer stationären Therapie zu \"nötigen\", eher kontraproduktiv wirke (Bescheinigung vom \n 00.00.0000). Demgegenüber ist der Polizeiärztliche Dienst Recklinghausen \n(Regierungsmedizinaldirektor Dr. G. ) in seinem Gutachten vom 00.00.0000 unter \nBerufung auf das psychiatrische Zusatzgutachten des Oberarztes Dr. N. , Klinik G1. \nC. -T. , vom 00.00.0000 zu dem Ergebnis gelangt, bei der gezeigten Ausprägung \nder Symptomatik sei eine stationäre Behandlung dringend angezeigt. Dem hat sich der \nPolizeiärztliche Dienst E. (Regierungsmedizinaldirektor Dr. I. ) mit Stellungnahme \nvom 00.00.0000 angeschlossen.\n\n10\n\nGerade aus dem letztgenannten Gutachten ergeben sich gewichtige Anhaltspunkte dafür, \ndass eine stationäre psychotherapeutische Behandlung in Bezug auf die Problematik der \nDienstfähigkeit nichts Wesentliches erbringen würde. In dem - für die Weisung vom \n 00.00.0000 maßgebenden - polizeiärztlichen Gutachten vom 00.00.0000 wird \nausgeführt, der 52 Jahre alte Antragsteller sei (auf Dauer) polizeidienstunfähig, und die \nAussicht auf Wiedererlangung einer eingeschränkten Dienstfähigkeit sei ungewiss. Diese \nBewertung einschließlich der skeptischen Prognose des Polizeiarztes bezüglich der \nWiederherstellung einer lediglich allgemeinen Dienstfähigkeit deutet in erheblichem Maße \ndarauf hin, dass auch eine weitere, nunmehr stationär durchzuführende Therapie den vom \nDienstherrn verfolgten Zweck einer Wiederherstellung der Arbeitskraft nicht erfüllen könnte. \nZwar mag dem hinzugezogenen Psychiater Dr. N. darin zu folgen sein, dass \"bei der \ngezeigten Ausprägung der Symptomatik ... eine stationäre Behandlung dringend angezeigt\" \nist. Dass diese jedoch Aussicht auf eine Wiederherstellung der Dienstfähigkeit des \nAntragstellers bietet, ist den dem Gericht vorliegenden Stellungnahmen von ärztliche Seite \nnicht zu entnehmen.\n\n11\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n12\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 des \nGerichtskostengesetzes.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279019","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-07-08/6-b-903-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/279019","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279019","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-07-08/6-b-903-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/279019","retrieved":"2026-07-09 02:52:34.726467+00:00"}}